Kabelersatz Kabelrohrblock

Forest clearances · Leibstadt · Repealed Dec 7, 2023

Document

Number
1525
Kind
Forest clearances
Commune
Leibstadt
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Mar 24, 2020
In force since
Sep 22, 2020
Repealed
Dec 7, 2023

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Text

Schweizerische Eidgenossenschaft Conf6d6ration suisse

Confederazione Svizzera

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTi Planvorlagen

Confederaziun svizra

CH.8320 Fehraltorf, ESTI

A-Post

Axpo Grid AG

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt,

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Parkstrasse 23

dass gegen diese Verfügung bis heute keine Beschwerde eingegangen ist.

5400 Baden

Datum: C

Unterschrift:

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen:

Datum:

2oZo

Kp/br

22.09.2020

Plangenehmigungsverfügung und Rodungsbewilligung ESTI-Referenz:

L-0143496.6

Planvoriage:

110 kV-Leitung zwischen dem Kraftwerk Klingnau und dem Kernkraftwerk Leibstadt KKL(LUS) - Ersatz des Kabels für höhere Betriebsspannung mit temporärer Rodung

für die Öffnung des bestehenden Schachts

Standort: Gemeinde: Betriebsinhaber.

5316 Leuggern Leuggern

Axpo Grid AG

Parkstrasse 23

5400 Baden Gesuchsteller:

Axpo Power AG

Parkstrasse 23

5401 Baden

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI 9 >

o

o

•h

>

Q.

Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf

T+41 58 595 18 18

D+41 58 595 18 42

www.esti.admin.ch

Schweizerische Eidgenossenschaft Conf6d6ration suisse

Confederazione Svizzera

Eidgenössisches StaHcStromlnspektorat KTI

Plänvorlagen

Confederaziuh svizra

CH-83Z0 Fehraltorf. ESTI

A-Post

^po Grid AG

Parkstrasse 23 5400 Baden

Ihr. Zeichen;

Unser Zeichen:

Datum:

Kp/br

22.09.2020

Plangenehmigungsverfügung und Rodungsbewilligung ESTI-Referenz;

Plänyorlage;

L-0143496.6

110 kV-Leitung zwischen dem Kraftwerk Klingnau und dem Kernkraftwerk Leibstadt KKL(L148) - Ersatz des Kabels für höhere Betriebsspannung mit temporärer Rodung

für die Öffnung des bestehenden Schachts

Standort; Gemeinde:

Belriebsinhaber;

5316 LeUggern Leuggern

Axpo Grid AG

Parkstrasse 23

5400 Baden Gesuchsteller;

Axpo Power AG

Parkstrasse 23

5401 Baden

Eidgenössisches Starfcstrominspektorat ESTI •O

>

o

6 <o

> C-

Luppmenstrasse .1,8320 Fehraltorf

T+41 58 595 18 18 D+41 58 595 1842

www.esti:admin.ch

Schweizerische Eidgenossenschaft Conf^döration suisse Confederäzione Svizzera

Confederaziun svizra

CH-8320Fehraltort;ESTI

A-Post

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung für Baubewilligungen Entfelderstrasse 22

5001 Aarau

Eidgenössisches Starkstromlnspektorat ESTI InspecUon föderale des Inställatlohs ö courantfort ESTI Ispettorato federaie degll Implantl a corrente forte ESTI Federal Inspectorate for Heavy Current Instellaflons ESTI

oA 1-3 aA

X

HHR:7061691:003

F

L-0143496.6

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTl I. stellt fest: 1.

Am 26.02.2020 wurde dem ESTl die oben erwähnte Planvorlage vom 31.01.2020 unterbreitet.

2.

Technische Daten: Neue Kabelanlaoe ins KKL

Trasselänge: Nennspannung

Querschnitt Thermischer Grenzstrom

Kabeltyp

Bestehende Freileitung

Trasselänge: Nennspannung

Querschnitt Thermischer Grenzstrom

1045 m 110 kV

800 mm^ AI

begrenzt durch Freileitung (745 A)

XDRCU-ALT 3012 m 50 kV

400 mm^ Ad 745 A

Bestehende Kabelanlaoe ins Unterwerk Klingau

Trasselänge:

Nennspannung Querschnitt

Kabeltyp

3.

2545 m 50 kV 500 mm^ Cu XCUW-T

Auflage AW-2 der Stellungnahme vom 24.03.2020 der kantonalen Abteilung für Wald; In Auflage AW-2 beantragt die kantonale Abteilung für Wald, dass die Rodungsbewilligung zu

befristen ist. Der Hinweis auf Befristung ist hinfällig, da die Plangenehmigungsverfügung selbst befristet und die Rodungsbewilligung an diese gekoppelt ist (vgl. Punkt 4.3 der Stellungnahme

des BAFU). 4.

Auflage [2]zur Rodung der Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt BAFU: Vor Erteilung der Rodungsbewilligung ist das Rodungsgesuch (inkl. Unterlagen zum Bauvorha

ben) öffentlich bekannt zu machen und zur Einsicht aufzulegen. Die öffentliche Auflage erfolgte

inkl. Rodungsgesuch vom 22. Juni 2020 bis 24. August 2020 in den Gemeinden Leuggern,

Leibstadt und Full-Reuenthal. Auflage [2] ist erfüllt und wird nicht ins Dispositiv übernommen.

5.

Auflage [3]zur Rodung der Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt BAFU;

Die in der Stellungnahme der Abteilung Wald des Kantons Aargaus vom 24.03.2020 formulier ten Anträge AW-1 und AW-6 sind in geeigneter Weise im Genehmigungsdispositiv zu berück sichtigen; Antrag AW-5 ist in die Plangenehmigung zu übernehmen. Die Auflagen wurden ent

sprechend ins Dispositiv übernommen. 6.

Begriffsharmonisierung:

Der in dieser Verfügung benannte Betriebsinhaber ist der verantwortliche Betreiber(Eigentü mer; Pächter, Mieter usw.) der elektrischen Anlage (Art. 3 Ziff. 5 Starkstromverordnung). Im

Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung wird deshalb einheitlich der Begriff «Betriebsinha ber» verwendet.

II. zieht in Erwägung: 1.

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR

172.021) hat eine Behörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen.

2/7

L-0143496.6

Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Buchst, a in Verbindung mit Art. 16h Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes

(EleG; SR 734.0) und Art. 2 Abs. 1 Buchst, b der Verordnung über das Eidg. Starkstrominspektörat(V-ESTI; SR 734.24) erachtet sich das ESTI für die Festlegung und die Durchführung des Verfahrens sowie den Erlass der Verfügung als zuständig.

2.

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 16 ff. EleG und der Verordnung über

das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25). Grundsätzlich

wird das ordentliche Verfahren durchgeführt, sofern nicht das vereinfachte Verfahren angewen

det werden kann (Art. 17 EleG).

Vorliegend kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung.

3.

Gemäss Art. 16d Abs. 2 EleG ist das Gesuch in den amtlichen Publikationsorganen der betrof

fenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öfi'entlich aufzulegen.

Das Plangenehmigungsgesuch lag vom 22.06.2020 bis zum 24.08.2020 auf den Gemeinde^ kanzleien Leibstadt und Full-Reuentahl öffentlich auf. Die Publikation erfolgte im kantonalen

Amtsblatt vom 19.06.2O2O und in der Botschaft vom 20.06.2020. 4.

Das ESTI übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, dazu Stellung

zu nehmen (Art. 16d EleG).

Vorliegerid ist der Kanton Aargau vom Vorhaben betroffen. Er hat sich mit Schreibeh vom

23.06.2020 zum Gesuch geäussert. 5.

Das ESTI holt zudem die Stellungnahme der betroffenen Bundesbehörden vor dem Entscheid ein (Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Venvaltungsorganisationsgesetzes[RVOG; SR 172.010]).

Das Bundesamt für Umwelt BAFU hat sich mit Schreiben vom 26.05.2020 zum Gesuch geäussert-

Das Eidg. Nuklearinspektorat ENSl hat sich mit Schreiben vom 29.07.2020 zum

Gesuch geäussert. 6. 7.

Gegen das Projekt gingen keirie Einsprachen ein.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht notwendigen Bewilligungen erteilt (Art. 16 Abs. 3 EleG). Kantonale Bewilligungen und kantonale Pläne sind nicht erforder lich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder

Schwachstromanlagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt

(Art. 16 Abs. 4 EleG). 8.

Die eingereichte Planvorlage hat die massgebenden bundesrechtlichen Vorschriften einzuhal

ten. Die Prüfung des Gesuchs erstreckt sich auf folgende Vorschriften: •

Technische Prüfung: ,

Die Planvorlage muss die Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung einhalten. Massge bend sind vorliegend insbesondere die Bestimmungen der Starkstromverordnung (SR

734.2) und der Leitungsverordnung(LeV; SR 734.31). •

Raurnplahung:

Die Planvorlage muss den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)genügen. Umwelt:

Die Prüfung im Umweltschutzbereich hat gestützt auf das Umweltschutzgesetz(USG; SR

814.01) einschliesslich der hierauf abgestützten Verordnungen zu erfolgen. Zudem ist das Natur- und Heimatschutzgesetz(NHG; SR 451) mitsamt den zugehörigen Verordnungen

zu beachten.

3/7

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9.

Stellungnahmen der betroffenen Bundesbehörden: Das Bundesamt für Umwelt BAFU stimmt dem Projekt unter Auflagen zu. Diese können

vollständig unter III.2 übernommen werden (vgl. jedoch Ziff. 1.4 und 1.5). Das Eidg. Nuklearinspektorat ENSl stimmt dem Projekt ohne Auflagen zu.

10.

Stellungnahme des Kantons Aargau:

11.

Rodung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau stimmt dem Projekt unter Auf lagen zu. Diese können vollständig unter III.2 übernommen werden. Für die Realisierung der 110 kV-Kabelleitung sind 114 mMemporäre Rodung erforderlich.

Gemäss BAFU ist das Rodungsdossier vollständig und nachvollziehbar, die Rodungsvoraus

setzungen erfüllt und der Rodungsersatz entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Die Rodung bezieht sich auf folgende Parzelle:

Gemeinde Leibstadt

Schwerpunkt koordinaten

655732/272630

Parz. Nr. 274

Rodungsfläche m*)

Temp. Defl-

Eigentümerin

hitiv

Kernkraftwerk Leibstadt

Total (ni*)

Total

114

114

114

114

Massgebend für die Rodungsflächen ist der Rodungsplan 1:500, Nr. AXPO 012092 Ro vom

30.08.2019. 12.

Ergebnis der Prüfung:

Das ESTI stellt fest, dass die massgebenden Vorschriften der Elektrizitätsgesetzgebung, der

Raumplanung, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes eingehalten sind. Die Vorlage kann demzufolge unter Auflagen genehmigt werden.

13.

Gestützt auf Art. 8 V-ESTI wird für die Genehmigung der Planvorlage eine Gebühr erhoben. In

dieser ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.

III. verfügt;

1.

Die Planvorlage vom 31.01.2020, umfassend:

Gesuch um Plangenehmigung vom 31.01.2020

Zusatzblatt TD4 und TD5 vom 31.01.2020

Projektbericht vom 19.02.2020 Trasseplan 1:7500 vom 30.08.2019, AXPO 012087 E Situationsplan 1:500 vom 30.08.2019, /V(PO 012092 E Situationsplan 1:500 vom 30.08.2019, /\XPO 012093 E Kabelendmast 1:100 vom 31.11.2019, AXPO 13356

Streufeldberechnung vom 19.12.2018, EEL-11746

Rodungsgesuch vom 30.10.2019 mit ESTI-Korrektur der Koordinaten gemäss Ausschnitt vom

20.11.2019 aus dem Rodungsplan 1:500, Nr. AXPO 012092 Ro vom 30.08.2019

Rodungsplan (Situation Rodung) 1:500, Nr. AXPO 012092 Ro vom 30.08.2019

Ausschnitt vom 20.11.2019 aus Rodungsplan, Nr. AXPO (im Plan EEL bezeichnet)012092 Ro ƒ?.

wird mit den nachstehenden Auflagen und Bedingungen genehmigt.

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L-0143496.6

2. 2.1.

2.2. 2.3.

Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen: Allgemein

Mit dem Bau einer Anlage darf erst begonnen werden, wenn die Verfügung über die Genehmi

gung der Pläne in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 10 Abs. 1 VPeA; SR 734.25).

Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Aus führung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist (Art,16i Abs. 1 EleG). Die Anlage ist nach den genehmigten Unterlagen zu erstellen. Ergeben sich während der Bau ausführung zwingende Gründe für eine Abweichung von den genehmigten Plänen, so sind die Arbeiten zu unterbrechen, und das Inspektorat ist umgehend zu orientieren (vgl. Art. 10 Abs.2 VPeA).

2.4.

2.5.

2.6.

2.7.

Der Betriebsinhaber muss die Fertigstellung der Anlage dem ESTI schriftlich mitteilen und eine

Bestätigung des Erstellers beilegen, aus welcher hervorgeht, dass die Anlage den Anforderun gen der Gesetzgebung und den anerkannten Regeln der Technik entspricht(Art. 12 VPeA).

Allfällige Ergänzungen, die sich anlässlich der Inspektion der fertigen Anlage als notwendig

erweisen sollten, bleiben Vorbehalten.

Vogelschutz

Der Kabelehdmast M20 ist so auszuführen, dass keine Gefährdung von Vögeln durch Strom

schlag entsteht. Wald

Die Wanderroute (Rheinuferweg, insbesondere Bereich des Kalibrierschachtes KSB Nr. 4) muss jederzeit frei und möglichst gefahrlos begangen werden können. Der Betriebsinhaber hat während der Realisierung die notwendigen Vorkehrungen anzuordnen. Die Kosten für diese Massnahmen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.

2.8.

2.9.

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungs

fläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Waldboden bei der Bauausführung verdichtet wird.

Rodung

2.10. Vor Rodungsbeginn ist die Pflicht zur Leistung von Realersatz im Grundbuch anmerken zu las

sen (vgl. Auflage [9] der Stellungnahme des BAFU). Dem ESTI Ist eine Kopie des Grundbucheintrags vor Beginn der Arbeiten einzureichen.

2.11.

Mit der Rodung darf erst nach Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung (Rodungsbewilli gung) begonnen werden. Das ESTI teilt hierfür dem Betriebsinhaber, dem BAFU (Sektion

Landschaftsmanagement) und der zuständigen kantonalen Fachstelle Wald den Eintritt der Rechtkraft der Plangenehmigungsverfügung schriftlich mit(vgl: Auflage [10] der Stellungnahme des BAFU).

2.12. Die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben bei temporären Rodungen innert 2

Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten zu erfolgen.

2.13.

Der Betriebsinhäber hat sicherzustellen, dass die Wiederbestockung mit standortgemässen

Baum- und Straucharten zur Erfüllung der Waldfunktionen erfolgt. Der Betriebsinhaber hat wäh

rend der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenz vegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflie der, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen bzw. entspre chende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzauf-

forstungefi hat der Betriebsinhaber die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen

Fprstdienst zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzve getation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche

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Zeitdauer. Der Betriebsinhaber setzt die Leitbehörde über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle

und deren Ergebnis sowie allfailige Förderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten entscheidet das ESTI nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU.

2.14.

Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat der Betriebsinhaber das rekultivierte Rodungsareal im

Ausmass von mindestens 114 m2 wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein Fremd

material eingebracht werden. Massgebend für die Rodung ist der Rodungsplan Nr. AXPO

012092 Ro yom 30.08.2019 im Massstab 1:500. 2.15.

Für die Umsetzung der Rodung / des Rodungsersatzes ist der kantonale Forstdienst einzube ziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig ab

zugrenzen. Der Betriebsinhaber hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zu ständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

2.16.

Nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) ist der kantonale Forst

dienst zu einer Abnahme einzuladen. Der Betriebsinhaber hat den Abschluss der Ersatzauffors

tung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden. Bemerkung:

3.

Diese Verfügung ergänzt jene vom 05.09.2002.

Die Plangenehmigungsgebühr beträgt

4.

lung dieser Verfügung zu bezahlen.

. Sie ist innerhalb von 30 Tagen seit Zustel

Eröffnung an:

5.

Betriebsinhaber (mit Beilagen) Bundesamt für Umwelt BAFU, Sektion Landschaftsmanagement, 3003 Bern

Eidg. Nuklearinspektorat ENSl, Industriestrasse 19 5200 Brugg

Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Baübewilligungen, Entfelderstrasse 22,

5001 Aarau

ge^steches Starkstrominspektorat ESTI miter Hällauer

Leiter Plänvorlagen Beilagen Planunterlagen gemäss Ziffer III.1

Stellungnahme BAFU, Nr. BAFU-042.12-01-3349/29 vom 26.05.2020

Stellungnahme ENSl, Nr. FEU/ALF/MEH/- 12KKM.ALLG; 12/19/116 vom 29.07.2020 Stellungnahme Kt. AG, Nr. BVUAFB.20.603 vom 23.06.2020 Fertigstellungsanzeige

Gebührenrechnung

z.K.

Gemeinde Leibstadt, Bauverwaltung, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt Gemeinde Full-Reuenthal, Bauverwaltung, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Bundesver waltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Der Stillstand der Frist richtet sich nach Art, 22a VwVG. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausferti

gung der angefochtenen Verfügung und die als Beweisrnittel angerufenen Urkunden sind beizulegen,

soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat

7/7

H

Kanton aargau

DEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

Departement BVU

Abteilung für Baubewilligungen

Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu

zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde

24. März 2020

Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.20.603 / Rodung AW.1525 Gemeinde;

Leibstadt

Gesuchstellerin:

Axpo Grid AG

Bauvorhaben:

Kabelersatz Kabelrohrblock

Bundesleitbehörde: Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI

Sachverhalt:

Im Bereich des Kernkraftwerks Leibstadt sollen in einem bestehenden Kabelrohrblock drei Leitungen r

ersetzt werden (bestehende 50-kV-Kabel durch 110-kV-Kabel). Ein Abschnitt der Leitung verläuft

durch den Wald. Beim Kalibrierungsschacht KS4 ist während der Bauarbeiten ein temporärer Zu

gang erforderlich, um das Kabel einzuziehen (Standort Zugmaschine). Der KS4 befindet sich auf ei nem Kiesweg im Wald. Für die Zufahrt und die Grabarbeiten werden vorübergehend 114 m^ Walda

real zweckentfremdet. Der Aushub wird ausserhajb des Waldareals zwischengelagert.

Erwägungen:

,

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens nach Elektri

zitätsgesetz gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Eidgenössische Starkstro-

minspektorat ESTI,für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig.

Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons

Aargau erfolgt vorbehältlich des Verfahrens(Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemer kungen weiterer Fachstellen.

Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des BAFU ist durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau aus^

gefüllt und unterzeichnet worden und liegt bei.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin (Kernkraftwerk Leibstadt AG)liegt vor(A4-Ausschnitt aus Plan-Nr. 012092 Ro mit Unterschrift). ^

Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:

Die Versorgung mit elektrischem Strom giit als wichtiger Grund, der das interesse an der Walder haltung überwiegen kann.

Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des bestehenden Kabelrohrblocks und des bestehenden Kalibrierungsschachts auf den vorgesehenen Standort angewiesen.

Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt.

Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.

Die Interessen des Natur- und Heimatschutzes werden gewahrt. Die Rodungsfläche liegt in der Sperrzone des Rheinuferschutzdekrets. Die Schutzziele werden durch den temporären Eingriff nicht beeinträchtigt. Antrag an die Plangenehmigungsbehörde: .

AW-1

AW-2

Für das Ersetzen von drei Kabeln und einem bestehenden Kabelrohrblock ist der Axpo Grid AG eine Rodung im Ausmass von 114 m^ Waldareal auf der Parzelle Nr. 274 in der Gemeinde Leibstadt zu bewilligen. Massgebend für die Rodung ist der Plan im Massstab 1:500 "Situation Rodung"(Plan-Nr. AXPO 012092 Ro).

Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 31. Dezem ber 2023.

(Hinweis en die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre

ein relativer Termin geeignet e., bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräWger Plangenehmi

gung ...)).

AW-3

AW-4

Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzu grenzen. Die Axpo Grid AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zu ständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Ro

dungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponie-

ren.

AW-5 AW-6

Es sind Massnahmen zu treffen, die verhindern, dass der Wäldboden bei der Bauausfüh

rung verdichtet wird.

Als Ersatzleistung an Ort und Stelle hat die Axpo Grid AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 114 m^ wiederzubestocken. Für die Rekultivierung darf kein

Fremdmaterial eingebracht werden. Massgebend für die Rodung ist der Plan im Massstab 1:500 "Situation Rodung"(Plan-Nr. AXPO 012092 Ro). AW-8 AW-9

AW-10

Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen.

Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vor schlag: 31. Dezember 2023. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens 2 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung...)).

Die Axpo Grid AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.

2 von 3

Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteiiung Waid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen: Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Wald

Entfelderstrasse 22

'

^

5001 Aarau

Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde:

Die Kantone sorgen gemäss Art. 9 WäG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden.

Vorliegend entsteht der Axpo Grid AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Aus gleichsabgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der Gesuchstellerin durch

die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter

Plangenehmigung formell eröffnet.

Fabian Dietiker

Abteilungsleiter

Beilagen Seite 4 des BAFU-Formulars

Verteiler

BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Restversand

Peter Haas, Revierförster

3 von 3

Name der Partnerleitung:

AEW 16-kV-Ltg. Beznau - Klingnau

Nennspannung:

Axpo

110

kV

Axpo

110

AEW

Betriebsspannung: HS-Kabeltyp / Querschnitt:

20

50 Hz

3

kV

50 Hz

3

50 Hz

3

3

16

Axpo

XLPE

3x1x800 mm' Al

AEW

XKT

3x1x630 mm' Cu 3x1x500 mm' Cu

Erdkabel:

Axpo/AEW Axpo

Kabelschutz:

Axpo/AEW

kV

rw

AEW

AEW

Fernmelde-Kabeltyp:

kV

50 Hz

XDMZ

LWL-Bodenkabel

1x150 mm' Cu

Rohrblock einbetoniert,

Ueberdeckung min. 80 cm

jr

BaubevvTiiigungen

temporäre Rodung

Aenderung

Beschreibung

Rev.Stand

Zust.Stelle: EEL-T

Situation Rodung

18. März 2020

[Statust lA /

Entstand aus:

Ersatz für:

Gemeinde: Leibstadt

110-kV-Leitung Klingnau - KK Leibstadt 16-kV-Leitung Beznau - Klingnau Abschnitt: 0.500 km - 0.600 km

Umisolierung der AXPO Leitung auf 110 kV

L148 / TR 0043

a/po

Axpo Grid AG Parkstrasse 23|CH-5401 Baden

Freigegeben

Geprüfl-

Erstellt

Aend.Nr.

Alle Urheberrechte verbleiben unserer Firma

Die Vervielfältigung und Weitergabe ist nur mit unserer Zustimmung gestattet.

Fachmodul

AutoCAD

Massstab

Erstausgabe Erstellt

Geprüft

Freigegeben

1:500

Datum

PKZ

29.08.2019

nebi

30.08.2019

wuan

30.08.2019

dstc

Fremdplan Fa.: Nr.:

Blatt Nr;

1

Anz. Blätter:

AXPO 012092 Ro Plotdatum: 29.01.2020

1

630x297

tK28< Erdkabel

Nr.1.13: KRSISOnn&eznau-Ktlngnaul

Nr. 4.5,6: NRS ISO WB(AXPO-KUngn«!- KKLl

Nr. 1

: KRS 60 Ml

Nr.8

Schniff D - D 1:20

1:20

QiwrsdmittwBchul KRS 60/ 60

QuerscMttwednel KRS 60/ 80

6

1K28 4 Erdkabel oo

18

Csl

nO

7^-

Csl

6

c

OO

18

f

: KRS 60 Ml[Reserve)

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Nr. 1, 2.i KRS 150 mm IBeznau - Klingnaul Nr.8

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