Erweiterung Mergelgrube Schlatthalde

Forest clearances · Gansingen · Repealed Jul 2, 2024

Document

Number
1531
Kind
Forest clearances
Commune
Gansingen
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Jul 27, 2020
In force since
Aug 17, 2020
Repealed
Jul 2, 2024

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Gemeinde Gansingen

GANSINGEN

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[email protected] HHR,6877685,003

Baubewilligung

18/2020 vom 17. August 2020

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7.791.03

Baugesuche, Baugesuchs-Entscheide (Bewilligungen, Sistierungen, Ablehnungen)

Mergelabbau und Rodung - Einwohnergemeinde Gansingen - Parz. 397 Baubewilligung

0

Bauherrschaft

Grundeigentümer Projektverfasser Bauvorhaben

Parzelle Nr,

Zone

Strassenbezeichnung I.

Einwohnergemeinde Gansingen, Hinterdorfstrasse 1, 5272 Gansingen dito

Mergelabbau, Rodung, Rodungsersatz

397

Wald Schlatthalde

Sachverhalt

Das am 06.05.2020 eingegangene Baugesuch wurde vom 15.05.2020 bis 15.06.2020 öffentlich aufgelegt und vom 22.06.2020 bis 21.07.2020 im Amtsblatt publiziert. Es wurden keine Einwendungen eingereicht. II. Erwägungen Mit Schreiben vom 07.05.2020 wurde das Baugesuch dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, zugestellt. Das Bauvorhaben generiert keine direkten Kosten, der Mergel wird vom Forstamt abgebaut und für den Unterhalt der Mergelstrassen ven/vendet. III. Baubewilligung Aufgrund der eingereichten und geprüften Baugesuchsakten wird die Baubewilligung für das vor erwähnte Bauvorhaben unter folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt: 1. Baugesuchsgrundlagen / verbindliche Planunterlagen

Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen vom 06.08.2020 Bedarfsnachweis Mergelabbau vom 21.04.2020 Situationsplan - 1:20'000, 21.04.2020 Topografische Karte 1:25'000, April 2020 Plan Rodung/Rodungsersatz - 1:500,30.04.2020 Plan Mergelabbau - Situation 1:500, 15.04.2020 Plan Mergelabbau - Querprofile 1:500, 17.04.2020

Plan Rodungsgesuch - Änderung Waldareal 1:1000 Rodungsgesuch 06.05.2020

Baubewilligung

Seite 2

2. Allgemeine Bauvorschriften

Die Ausführung des Bauvorhabens hat nach den bewilligten Bauplänen zu erfolgen. Ein Satz genehmigter Baupläne wird der Bauherrschaft in der Beilage zugestellt. Die Bauherrschaft

wird ersucht, die beiliegenden allgemeinen Bauvorschriften ebenfalls zu beachten (Meldepflichten). Diese bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. Der Bauherr ist gegenüber der Gemeinde für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften verantwortlich. Allfällige Projektänderungen sind vor deren Ausführung schriftlich, allenfalls mit den entsprechenden Planbeilagen im Doppel, bei der Baubewilligungsbehörde (Baukommission) zu beantragen. Diese Baubewilligung hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Privatrechte werden durch sie nicht berührt oder begründet und bleiben ausdrücklich Vorbehalten.

3. Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen

Die Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, vom 06.08.2020 mit Rodungsbewilligung vom 27.07.2020 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. Die darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen sind genau einzuhalten.

4. Bedingungen und Auflagen

Die kantonale Zustimmung vom 06.08.2020 mit Rodungsbewilligung vom 27.07.2020 und deren Auflagen sind verbindlich.

5. Geltungsdauer der Baubewilligung

Die Geltungsdauer der Baubewilligung beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Ent

scheides.

6. Amtliche Vermessungen

Grenz- und Vermessungszeichen dürfen nicht versetzt, entfernt oder beschädigt werden. Feh lende Grenzzeichen sind spätestens nach Beendigung der Bauarbeiten auf Kosten der Bau herrschaft durch den Nachführungsgeometer ersetzen zu lassen.

Nach Fertigstellung der Baute wird der zuständige Nachführungsgeometer die Veränderungen erfassen und im Vermessungswerk und Grundbuch aktualisieren. Die Mitarbeitenden des Nachführungsgeometers werden sich vor Beginn der Feldarbeiten an der Haustüre anmelden. Die Kosten gehen gemäss § 47 Abs. 3 resp. § 48 der Verordnung über die Geoinformation im Kanton Aargau zu Lasten des Grundeigentümers als Verursacher der Veränderung. IV.Gebührenberechnung Baubewilligungsgebühr (Minimalgebühr)

CHF

Total Bewilligungen definitiv

CHF

Die Baubewilligungsgebühr ist zahlbar innert 30 Tagen nach Versand mit beiliegender

Rechnung. Die Gebühren für die Abnahmen werden nach erfolgter Abnahme weiterverrechnet. Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diese Baubewilligung kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung schriftlich beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Vor dem Regierungsrat gelten die Rechtsstillstands fristen nicht.

2. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a. anzugeben, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht ent spricht, wird nicht eingetreten.

Baubewilligung

4.

5.

Seite 3

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen An

waltskosten zu bezahlen.

Beilagen - 1 Satz genehmigter Baupläne - Gebührenrechnung - Zustimmung des Departements BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 06.08.2020 - Rodungsbewilligung vom 27.07.2020 - Allgemeine Bauvorschriften - Formular "Meldung Baubeginn“ - Formular "Meldung zur Bauabnahme" Protokollauszug mit Beilagen an - Einwohnergemeinde Gansingen, Hinterdorfstrasse 1, 5272 Gansingen Protokollauszug ohne Beilagen an - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAFB.19.2641) - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (BVUAW.1531) -

-

-

Finanzverwaltung Gemeindekanzlei (Pendenz: Beschrieb geologische Schichten und Plan Endgestaltung bis 30.09.2020) Gemeinderat z. K.

zu den Baugesuchsakten Ordner Verwaltungsentscheide Akten (GEVER)

Freundliche Grüsse

BAUVERWALTUNG GANSINGEN Der Ressortvi

her Bau;

Severin Senn

eiberyi-Stv.:

Versand: 18.08.2020

H

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 27. Juli 2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1531 Gemeinde:

Gansingen

Bauvorhaben:

Erweiterung Mergelgrube Schlatthalde

Gesuchstellerin:

Leitverfahren:

Einwohnergemeinde Gansingen

Baugesuchsverfahren BVUAFB.20.1067

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Geplant ist die Erweiterung der seit Jahrzehnten bestehenden Mergelgrube "Schlatthalde" in der Ge meinde Gansingen. Für die kommenden fünf Jahre wird ein Abbau von S'OOO m^ Kalkfels erwartet.

Durch brechen des Kalksteins ensteht Mergel. Dieser soll für den Unterhalt des gemeindeeigenen Flur- und Waldstrassennetzes eingesetzt werden.

Das bestehende Grubenareal selbst gehört gemäss den rechtskräftigen Waldgrenzen nicht zum

Waldareäl, ist jedoch von Wald umgeben. Das Grubenareal geht auf die Rodungsbewilligung vom

14. November 1989 zurück (Rodungsgeschäft Nr. 841). Damals wurde eine Rodung im Ausmass von 2'940 m^ bewilligt. Der Rodungsersatz wurde ausserhalb des Grubenareals geleistet.

Die Erweiterung der Grübe erfordert eine definitive Rodung von 702 m^ Wald. Für die Anpassung der Grubenzufahrt werden zusätzlich 13 m^ Waldboden beansprucht. Insgesamt beträgt die Rodungsflä che 715 m^. Als flächengleicher Rodungsersatz soll eine natürliche Einwuchsfläche im westlichen 1

n

Teil des Grubenareals dienen.

2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfährens gestellt.

Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für

die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig,

in den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gieiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewiiligte Rodungen ausstehend. Bei einer total mass geblichen Rodungsfläche von 715 m^ wird das BAFU nicht angehört. Der von Rodung und Rodungsersatz betroffene Boden gehört der Gesuchstellerin. Die Zustimmung

der betroffenen Grundeigentümerin liegt somit vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 15. Mai 2020 bis 15. Juni 2020 und vom 22. Juni bis 21.

Juli 2020 in der Gemeinde Gansingen öffentlich auf. Die erste öffentliche Auflage wurde jm lokalen Publikationsorgan (Fricktal.info vom 13. Mai 2020) und die zweite Auflage im kantonalen Amtsblatt vom 19. Juni 2020 publiziert. Gemäss Mitteilung der Gemeindekanzlei Gansingen vom 22. Juli 2020 sind gegen das Rodungsgesuch keine Einwendungen eingegangen.

Die Gewinnung von Mergel für den Unterhalt von gemeindeeigenen Wald- und Flurstrassen gilt als

wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung übervviegen kann.

Das Werk,für das gerodet werden soll, ist durch das für den Strassenunterhalt geeignete Mergelvor kommen und durch die Lage der bestehenden Grube auf den vorgesehenen Standort angewie

sen.

Das Werk erfüiit gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departe ments Bau, Verkehr und Umweit sachiich die Voraussetzungen der Raumpianung.

Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen,

Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom

23. Juli 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. Die Abteilung für Umwelt stimmt dem Baugesuch un ter anderem unter der Auflage zu, dass bis Ende September 2020 ein Pian der Endgestaltung nach gereicht wird.

Abbautechnische Auflagen werden in der Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des De partements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau aufgeführt.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes'hat die Abteilung Landschaft und Ge

wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Stellungnahme vom 17. Juni 2020 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Die Ersatzleistung für die definitive Rodung wird im Ausmass von 715 m^(in Form einer natürlichen

Einwuchsfiäche) innerhalb des Grubenareals geleistet. Sie liegt somit ausserhalb landwirtschaftlicher

Vorrangfiächen.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im voriiegenden Fali die Interessen an der Rodung diejenigen an

der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittiung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des

Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Rodungsbewilligung für die Gewin nung von Mergei unter der Auflage einer eingeschränkten Verwendung für den Unterhalt der gemein

deeigenen Waid- und Fiurstrassen kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Ein Mehrwert und damit ein erheblicher Vorteil für die Bewiiiigungsnehmerin entsteht nicht.

3. Rodungsentscheid

3.1 Der Einwphnergemeinde Gansingen wird für die Erweiterung der Mergelgrube "Schlatthalde' eine definitive Rodung im Umfang von 715 m^ Waldboden bewilligt.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde

Gansingen

Lokalname Schlatt

Eigentümerin

EWG Gansingen

Par2.Nr. 397

Rodung m^ 715

2 von 5

Rodungskoordinaten: 2 650 870 /1 267 000

Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfiäche ist der Situationspian 1:r000, visiert durch

die Abteiiung Waid am 15. Mai 2020.

Die Bewiiiigung ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung

verboten.

3.3 Die bewiiiigten Rodungsgrenzen sind im Geiände einzumessen und zu verpfiocken. Anschiiessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu iassen.

3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhaib der bewiiiigten Rodungs fiäche vorhandenen Waidareais zu erfoigen. Es ist insbesondere untersagt, im Waidareai Bau baracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materiaiien aiier Art zu deponieren.

Der Oberboden und das Abdeckmateriai dürfen nicht aus der-Abbausteiie weggeführt werden.

Sie sind für die Rekuitivierung der Abbausteiie zu verwenden und innerhaib des Grubenareais zwischenzuiagern.

Die abbau- und umweittechnischen Auflagen gemäss der Zustimmung der Abteilung für Baube willigungen sind durch die Gemeinde Gansingen als Baubewilligungsbehörde periodisch zu kon trollieren und auf die Einhaltung zu überprüfen.

3.5 Für die definitive Rodung im Umfang von 715 m^ wird auf Parzelle 397, Gemeinde Gansingen, eine flächengleiche Einwuchsfläche als Ersatzaufforstung anerkannt. Massgebend ist der unter Ziffer 2 erwähnte Situationsplan.

Die Rodungsersatzfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten z;u kontrollieren. Diese sind

. mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. Es ist sicherzustellen, dass sich auf der Rodungs

ersatzfläche Standortgemässe Baum- und Straucharten durchsetzen. Ein erster entsprechender Pflegeeingriff ist bis zum 31. Dezember 2021 auszuführen. Spezielle Weisungen des zuständi gen Kreisforstamts bleiben Vorbehalten.

3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Ger bühren in Rechnung gestellt.

3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Aus gleichsabgabe erhoben.

3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn fol gende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

3 von 5

Rechtsmittelbelehrung

1. 2.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zusteiiung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, geführt werden.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreck

baren Frist von 30 Tagen seit Zusteiiung bei dem Speziaiverwaltungsgericht, Kausaiabgaben

und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht stili vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die B,eschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu

verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000(Anwaltsgesetz, BGFA)zur Vertretung von Parteien vor

3.

Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; d.h. es ist

a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll, und

4. 5. 6.

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, Wird.nicht eingetreten.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an:

• Gemeinderat Gansingen

Zur Eröffnung durch Gemeinderat Gansingen an: - Einwohnergemeinde Gansingen - Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald Kopie durch die Abteilung Wald an:

• BAFU,/^bteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 1, Jura-Fricktal

• Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen

(mit Beilagen)

(mit Beilagen)

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

Geht nach Erteilung der Baubewilligung an:

(mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer • Revierförster Alfred Bühler .

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Anhang' Rechtsgrundlagen 1. Allgemeines

Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Juli 2013)soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldge.setz und die Verordnung über den Wald (Waldverördnung, WaV)vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kan tons Aärgau(AWaG)vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddek ret, AWaD)vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG)

Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuch steller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walder haltung überwiegen. Das Werk,für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen

Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem

darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die bil

lige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3)- Dem Natur- und Heimätschutz ist

Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5).

4. Rodungsersatz(Art. 7 WaG)

Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1).

Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschafts

schutzes getroffen werden in a) Gebieten rriit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Ge bieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete(Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Ro

dungen a)von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von land wirtschaftlichem Kulturland; b)zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c)für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b

Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz(Abs. 3). Wird

nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland Innerhalb von 30 Jahren einer

anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4).

5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten

(Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abtei lung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gieichzeitig mit der Rodungsbewilli gung (§ 19 AWaV).

6. Zuständigkeit(Art. 6 WaG)

Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren er teilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die

Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig

(Art. 1 Abs. 1 Bst. bWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen

und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m^ beträgt. Ist das BAFU vor

dem Entscheid anzuhören.

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