Sanierung Tiefegrabe-Bach

Forest clearances · Klingnau · Repealed Dec 4, 2024

Document

Number
1536
Kind
Forest clearances
Commune
Klingnau
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Sep 24, 2020
In force since
Mar 27, 2023
Repealed
Dec 4, 2024

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Text

Baugesuche BB BG 20.34 Sanierung Tiefegrabe-Bach, Zelglirai, Hardstrasse, Parzelle 172

STADTJ).KLINGNAU

1.10.104.1

Protokoll Stadtrat

27. März 2023

Artikel-Nr. 3946 Axioma-Nr. 3167

Baubewilli gun g

Bauherrschaft:

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Einwohnergemeinde Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau

Grundeigentümerschaft:

Einwohnergemeinde Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau

Projektverfasser:

Ingenieurbüro Senn AG , Südallee 2, 5415 Nussbaumen

Bauvorhaben:

Sanierung Tiefegrabe-Bach

Standort:

Hardstrasse

Bauparzelle:

172

Bauzone:

Ausserhalb der Bauzone, Wald

Öffentliche Aktenauflage:

Bachsanierung, 29. Juni 2020 bis 28. Juli 2020 Rodungen, 14. August 2020 bis 14. September 2020

Einwendungen:

Rechtsverwahrung von Seiten BKW Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundingen

Plan beilagen:

Plan-Nr. 43/07 1.1

1.

Massgebende Pläne Massstab Technischer Bericht mit KV Änderung Waldareal, Plan zum Rodungsgesuch 1: 1000 Rodungsgesuch BAFU, Abt. Wald Übersichtsplan 1: 1000 Situation 1:200 Normalprofil 1:50 Querprofile 1-12 1: 100 Längsprofile Bach 1:500 Situation Sprengobjekte 1: 1000 Begehungsprotokoll Sprengobjekte

Datum 5. Juni2020 9. Juni2020 24. Sept. 2020 5. Juni2020 5. Juni2020 5. Juni2020 5. Juni2020 5. Juni2020 12. Dez. 2022 26. Sept. 2022

5ACHVERHALT

Am 16. Juni 2020 reichte das Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, dem Stadtrat das Baugesuch für die Sanierung des Tiefegrabe-Bachs im Gebiet Zelglirai auf dem vorerwähnten Grundstück zur Prüfung und Genehmigung ein. Das Gesuch der Bachsanierung lag während der Zeit vom 29. Juni 2020 bis 28. Juli 2020 öffentlich auf. Das Gesuch der Rodungen lag während der Zeit vom 14. August 2020 bis 14. September 2020 öffentlich auf. Das Bauvorhaben wurde formell und materiell geprüft, die eingereichten Baugesuchsunterlagen sind für eine baupolizeiliche Prüfung ausreichend.

Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, c» 056 269 21 00, ~ 056 269 21 01, Q [email protected]

Das Baugesuch liegt ausserhalt des Baugebiets in der Kulturlandzone Wald. Der Bach verläuft gemäss Bauzonenplan aktuell an der Grenze von Bauzone Arbeitszone II und Kulturland Wald. Der neue Verlauf des Bachs wäre komplett im Wald. Es kann in der eingereichten Form mit Auflagen bewilligt werden. Ausgangslage Direkt durch die alte Deponie Zelgli führt die Eindolung des Bachs «Tiefegrabe». Diese Eindolung ist in einem schlechten Zustand und Sanierungsmassnahmen sind notwendig. Ausserdem geht aus der Gefahrenkarte Hochwasser hervor, dass für das angrenzende Gebiet «Zelgli» vom Tiefegrabe-Bach eine Überschwemmungsgefahr ausgeht. Projektbeschrieb Im oberen Bereich des Tiefegrabe-Bachs, vor dem bestehenden Einlauf in die Dolung unter der Deponie Zelgli, entsteht ein natürlicher Teich (Überflutungsmulde). Das Wasser wird grösstenteils in dieser Retention versickern. Bei starkem Regen wird der Bachlauf, der als Überlauf der neuen Überflutungsmulde bergseits parallel zur Strasse erstellt wird, Wasser führen. In der übrigen Zeit wird kaum Wasser im neu erstellten Bachlauf fliessen. Bei extremen Starkregen könnte auch die Strasse überflutet werden, da das Quergefälle der neuen Erschliessungsstrasse «Materialabbaugebiet Hard-Härdli» zum Bachlauf hin ausgerichtet wird. Der in dieser Art und Weise erstellte Tiefegrabe-Bach wird den Hochwasserschutz der untenliegenden Arbeitszone Zelgli gewährleisten. Die alte Bachleitung bei der Deponie Zelgli wird ausser Betrieb genommen und muss verfüllt werden, damit die natürliche Überflutungsmulde entstehen kann. Der Bachlauf (Seitengraben) wird mit natürlichen Kiesgemisch befestigt, es ist keine Bachstruktur zu erstellen. Beim Einlauf in den Zelglirai wird ein Einlaufbauwerk mit Schwemmholzrechen erstellt. Die Bachleitung des Zelglirai muss von einen ZR 600mm auf ein SBR 800mm vergrössert werden, damit der Abfluss hydraulisch sichergestellt wird. Der bestehende Kontrollschacht (KSM) wird abgebrochen. Der Anschlusspunkt der neuen Bachleitung ist beim neuen Kontrollschacht (KSM) vor der Hardstrasse. Projektziel Ziel ist es den Tiefegrabe zu sanieren und das angrenzende Gebiet Zelgli vor Überschwemmungen zu schützen. Durch die Aufhebung der Eindolung des Bachs findet eine Aufwertung des Gewässers statt. Massnahmenplan Der geplante Projektperimeter erstreckt sich von der ehemaligen Deponie bis zur Strassenkreuzung Zelgli / Hardstrasse. Durch die Aufhebung der Eindolung und die natürliche Gestaltung des Bachs findet eine Aufwertung für Flora und Fauna statt. Die Überflutungsmulde wird nicht als Gewässerraum ausgebildet. Die geplante Grösse des Gerinnes fasst zusammen mit einer gezielten Überflutung des Strassenbereichs problemlos eine Durchflussmenge eines HQ100 des Tiefegrabe-Bachs.

Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Ol 056 269 21 00, lill 056 269 21 01 , Q [email protected]

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STADT~ KLINGNAU 11. EINWENDUNGEN Rechtsverwahrung Gegen das vorliegende Bauvorhaben ist folgende Rechtsverwahrung eingereicht worden: BKW Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundingen vom 13. August 2020. Die BKW Energie AG verweist auf bestehende, elektrische Leitungen im betroffenen Gebiet, und stellt den Antrag, eine spezielle Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Auflage: Wir weisen darauf hin, dass gemäss dem SUVA Merkblatt 66138.d, «Achtung Stromschlag! Einsatz von Arbeitsmittel in der Nähe von Freileitungen» der minimale horizontale, als auch vertikale Annährungsabstand gegenüber den unter Spannung stehenden Anlageteilen für Personen, Materialien sowie Arbeitsgeräten und Maschinen mindestens 5. 20 Meter beträgt und bei jeglicher Arbeitsverrichtung, inklusive Lastausschlag im Schwenkbereich, einzuhalten ist. Damit die nötigen Sicherheitsmassnahmen vereinbart werden können, bitten wir Sie, mindestens 3 Wochen vor Baubeginn mit dem Anlagenverantwortlichen von Swissgrid per E-Mail Kontakt aufzunehmen: @swissgrid.ch Dieses Vorgehen vermeidet Unfälle, Verzögerungen auf der Baustelle und teure Notfallmassnahmen. Der Stadtrat stellt fest, dass das nachgesuchte Bauprojekt in allen Teilen bewilligungsfähig ist und demzufolge die Baubewilligung erteilt werden muss. Der Antrag in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Belange wird zugestimmt und die Auflage im Beschluss unter «Spezielle Auflage» integriert.

III. ERWÄGUNGEN Bachverlegung Als öffentliches, im Eigentum des Staates stehendes Gewässer gilt unter anderem jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne, sofern an ihm nicht privates Eigentum nachgewiesen ist (§ 114 BauG5, Art. 664 Abs. 2 ZGB und § 82 EG ZGB). An öffentlichen Gewässern können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte ersessen werden (§ 115 Abs. 1 BauG}. Beim Bächlein "Tiefegrabe" handelt es sich unbestrittenermassen um ein öffentliches Gewässer des Kantons. Korrektionen an Gewässerläufen sind nur erlaubt, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers verbessert und der natürliche Verlauf wiederhergestellt wird (Art. 37 GSchG). Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 GSchG). Mit der Verlegung des Tiefegrabe-Bachs wird die Eindolung aufgehoben. Der neue Bachlauf ist auf seiner gesamten Länge offen, wird jedoch als nicht naturnahes Gerinne mit einem stereotypen Profil mit 1: 1-Böschungen und auf einer Länge von ca. 40 m mit einer linksufrigen Blocksteinmauer erstellt. Für die Bachverlegung gilt die separate Projektgenehmigung der Abteilung Landschaft und Gewässer mit ihren Auflagen.

Stadtrat Klingnau , Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Q) 056 269 21 00, i;:i 056 269 21 01 , Q [email protected]

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Dienstbarkeitsverträge Zu Lasten der Parzelle 172 sind gemäss dem vorliegenden Grundbuchauszug keine Dienstbarkeiten vorhanden. Altlasten Im nördlichen Teil des Gebiets Tiefegrabe und Zelglirai wird ein Standort mit Belastung ausgewiesen (agis Lagekoordinaten 2660346/1271919) mit dem Status belastet, weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig. Zur Beurteilung des Standortes ist die Abteilung für Umwelt des Kantons Aargau zuständig. Hochwasserschutz Für das Gebiet Aare Villigen-Klingnau liegen die Fliesstiefenkarte, Gefahrenkarte, Schutzdefizitkarte sowie der technische Bericht mit dem Massnahmenkonzept und Massnahmenplan (Stand: Dezember 2010) vor. Es wird festgestellt, dass das Bauvorhaben in der Zone gelb und grün mit einer Restgefährdung liegt. Oberflächenabfluss Oberflächenabfluss ist der Anteil des Regenwassers, der bei besonders starken Niederschlägen auf der Geländeoberfläche abfliesst. Oberflächenabfluss verursacht 50 % der Überschwemmungsschäden, die anderen 50 % gehen auf ausufernde Bäche, Flüsse und Seen zurück. Die Gefährdungskarte Oberflächenabfluss weist die Parzelle 172 als gefährdetes Gebiet aus. Schadenspotential Das Gebiet Zelgli ist ein Industrieareal. Von der Überschwemmung direkt betroffen wäre ein Recyclinghof bzw. eine Biogasanlage, dessen offene Lagerstätte und das Landi Gelände. Sanierungseinfluss Die Bachsanierung sieht vor, dass für das neue Gerinne des Bächleins Tiefegrabe eine Furt und vor der Unterquerung der Hardstrasse zusammen mit dem Zelglirai ein neues Einlaufbauwerk mit Schwemmholzrechen erstellt wird. Für das Bächlein Zelglirai wird der Durchlass unter der Hardstrasse ersetzt und dessen Kapazität vergrössert, da vor dem Durchlass das Gewässer Tiefegrabe in den Zelglirai mündet. Weiter wird an vier Stellen das anfallende Strassenwasser in das neue Bachgerinne eingeleitet. Die Überprüfung der Gefahrenkarte nach Massnahmen wird nach der Sanierung durch das Ingenieurbüro Bart erfolgen. Zustimmungen und Bewilligungen übergeordneter Behörden Die Zustimmungen und Bewilligungen übergeordneter Behörden wurden eingeholt und liegen inzwischen vor. Departement Bau , Verkehr und Umwelt - Abteilung für Baubewilligungen Die Eingabepläne wurden dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, zur Genehmigung zugestellt. Mit Zuschrift vom 30. September 2020, hat die Abteilung für Baubewilligungen dem Bauvorhaben gestützt auf ihre Erwägungen bezüglich der kantonalen Prüfbelangen, • der Gewässernutzungsbewilligung Nr. 201 '372 (BVUAFB.20.1372), • der fischereirechtlichen Bewilligung Nr. 8351 (BVUAFB.20.1372), • der Abteilung Wald vom 24. September 2020, Rodungsbewilligung BVUAW.1536, • der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 7. August 2020, Projektgenehmigung, Zusicherung eines Staatsbeitrags, • der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023, mit Auflagen zugestimmt. Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Cll 056 269 21 00, ~ 056 269 21 01, Q [email protected]

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STADT~ KLINGNAU Zustimmungen Beitragszusicherungen Das AGV Abteilung Prävention hat mit dem Schreiben vom 14. Oktober 2020 Ihre Beitragszusicherung zur Sanierung des Gewässers zugesichert. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer vom 7. August 2020, mit der Projektgenehmigung, eines Staatsbeitrags zugesichert. Nach Erhalt der Bauabrechnungen sind die Beiträge bei den zuständigen Stellen anzumelden. Nutzung und Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse Hard Härdli Für die zukünftige Nutzung und den Unterhalt der neu erstellten Hardstrasse wurde eine Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und der Einwohner- und Ortbürgergemeinde ausgestellt. Die Vereinbarung vom 27. Februar 2023 gilt als integrierender Bestandteil der Bewilligung. Lu'ftreinhaltung auf der Abbaustellen Beim Bauvorhaben gelten die Bestimmungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV Anhang 2, Ziffer 88 „Baustellen") sowie die Richtlinie Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) vom Februar 2016. Die Massnahmen der Stufe Ades Massnahmenkataloges der erwähnten Richtlinie sind einzuhalten. Sicherheitsbestimmungen Die Spriessung des Terrains der Nachbarliegenschaften, der Strassen und Plätze sind technisch einwandfrei und fachgemäss vorzunehmen. Die Bauherrschaft ist für eventuelle Schäden an den Nachbarliegenschaften, die auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind , haftbar. Sie hat solche Schäden sofort wieder fachgerecht zu beheben. Inanspruchnahme von fremden Grundstücken Die Erstellung des nachgesuchten Bauvorhabens erfordert voraussichtlich die Inanspruchnahme von fremden Grundstücken. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Eigentum der Betroffenen dadurch weder gefährdet noch erheblich beeinträchtigt werden darf. Die Betroffenen sind rechtzeitig und genau zu orientieren. Der Ansprecher hat möglichst schonend vorzugehen und für Schaden Ersatz zu leisten. Bei Bauten, welche in einer Bauzone erstellt werden, dürfen keine Bauteile oder zum Bau gehörende Anlagen (Zugangswege, Parkplätze, Mauern, Vorgärten, Gartensitzplätze, Balkone, usw.) über die Zonengrenze hinaus in die Landwirtschaftszone (Nichtbauzonen) hineinragen oder dort erstellt werden . Veränderungen am natürlichen Terrainverlauf ausserhalb der Bauzonen bzw. am Oberboden sind nicht gestattet. Während der Bauphase notwendige Spunde oder Baugrubensicherungen sind nach den Bauarbeiten wieder zu entfernen. Baukontrollen Für die Baukontrollen gilt § 58 BauV. Mit der Bewilligung werden zwei Kontrollanzeigekarten abgegeben. Die Kontrollanzeigen durch die Bauherrschaft gelten als integrierende Bestandteile der Bewilligung. Sämtliche Meldungen müssen mindestens zwei Tage vor dem entsprechenden Kontrolltermin bei der Abteilung Bau angemeldet werden . Die Mitteilung kann auch auf elektronischem Weg über www.klingnau.ch (Anmeldung Baubeginn und Baukontrolle) erfolgen. Bauabfälle Die SIA-Empfehlung 430 «Entsorgung von Bauabfällen» ist anzuwenden. Auf der Baustelle ist Abfalltrennung nach dem Mehr-Mulden-Konzept (MMK) des schweizerischen Baumeisterverbandes durchzuführen. Zur richtigen Entsorgung der Bauabfälle ist im Internet unter www.abfall.ch_ein Bauabfall-Handbuch vorhanden. Jedes Verbrennen von Abfällen auf dem Werkareal ist verboten.

Stadtrat Klingnau , Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Q) 056 269 21 00, ~ 056 269 21 01 , J;! stadtkanzlei@klingnau .ch

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IV. BESCHLUSS 01 Der Stadtrat beschliesst a. Das vorliegende Baugesuch wird gestützt auf§ 68 lit. b BauG und in Bezug auf die öffentlichrechtlichen Verhältnisse und das Gemeindeeigentum mit folgenden Auflagen und der Anmerkung, dass die privatrechtlichen Beziehungen hierdurch nicht berührt werden, bewilligt. Die Baubewilligung ist, gerechnet ab Rechtskraft dieses Beschlusses, zwei Jahre gültig. 02 Integrierende Bestandteile Stellungnahmen und Zustimmungen a. der Abteilung für Baubewilligungen vom 30. September 2020 b. der Gewässernutzungsbewilligung Nr. 201 '372, c. der fischereirechtlichen Bewilligung Nr. 8351, d. der Rodungsbewilligung BVUAW.1536 vom 24. September 2020, e. der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 7. August 2020, Projektgenehmigung, Zusicherung eines Staatsbeitrags, f. der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023, mit Auflagen zugestimmt. g. Vereinbarung über die Nutzung und den Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse HardHärdli vom 27. Februar 2023 03 Spezielle Auflagen a. Die Rechtsverwahrung von der BKW Energie AG vom 20. Juli 2020 wird in Bezug auf die öffentlich-rechtlichen Belange - gutgeheissen und wird in die Bewilligung aufgenommen und bildet ein integrierender Bestandteil. 04 Baurechtliche Auflagen a. Allgemeines Die Ausführung der Bauarbeiten hat nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 (BauG) und der kantonalen Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV) sowie der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Klingnau vom 9. Juni 2011 zu erfolgen, wobei weitergehende , zwingende Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts ausdrücklich vorbehalten bleiben. b. Auffüllungen Die Bauherrschaft hat alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Gleichgewichtsstörungen, Erosion sowie ein Abrutschen der Terrainauffüllung zu verhindern. c. Neupflanzungen Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und lebenden Hecken ist darauf zu achten, dass die öffentlichen Strassen und Wege, ihr Unterhalt, der Verkehr und die Sicherheit auf ihnen dadurch nicht beeinträchtigt werden. d. Sicherheitsbestimmungen Die Spriessung des Terrains der Nachbarliegenschaften, der Strassen und Plätze sind technisch einwandfrei und fachgemäss vorzunehmen. Die Bauherrschaft ist für eventuelle Schäden an den Nachbarliegenschaften, die auf die Bauarbeiten zurückzuführen sind, haftbar. Sie hat solche Schäden sofort wieder fachgerecht zu beheben.

Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Q) 056 269 21 00, l!J 056 269 21 01, Q [email protected]

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STADT~ KLINGNAU 05 Bauausführung a. Die Bauherrschaft hat rechtzeitig , sodass eine Überprüfung möglich ist, der Bauverwaltung Klingnau nachfolgende in § 58 BauV vorgeschriebenen Baukontrollen schriftlich anzuzeigen: - Baubeginn - Baubeginn auf belastenden Standorten - Schlussbaukontrolle

b. c.

d.

e. f. g.

Die Mitteilung kann auch auf mit Formular (im Online-Schalter) über www.klingnau.ch, mit EMail an [email protected] oder telefonisch unter 056 269 21 48 erfolgen. Das Bauvorhaben ist gemäss den bewilligten Plänen auszuführen. Abweichungen sind vorgängig bewilligen zu lassen. Der Nachführgeometer Porta AG, Bad Zurzach, ist von Gesetzes wegen verpflichtet, nach Abschluss der Bauarbeiten, sämtliche Änderungen an Bauten und an Grundstücken zu erfassen und in den Plänen und Registern nachzutragen. Für die Kosten der Vermarkung und der Nachführungsarbeiten haben die Grundeigentümer aufzukommen. Die Vermassung des Grundrissplans wird durch den Nachführgeometer ohne besonderen Auftrag der Bauherrschaft erst anlässlich der Absteckung überprüft. Für den Fall falscher Massangaben oder anderer Widersprüche, wird eine Revision dieser Baubewilligung ausdrücklich vorbehalten. Die Gesuchsteller haben dafür zu sorgen, dass verschmutzte Strassen in der Umgebung der Baustelle unverzüglich gereinigt werden. Entstehen im Rahmen der Bauarbeiten Schäden an Strassen, so sind diese der Bauverwaltung zu melden . Nach Beendigung der Bauarbeiten sind diese Bereiche wieder instand zu stellen. Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Vor irgendwelchen baulichen Massnahmen im Bereich von Vermessungsfixpunkten hat der Bauherr dem Grundbuchgeometer schriftlich Anzeige zu machen. Die Eigentümerschaft eines Grundstückes oder der/die Finder/in, in welchem ein Fund von historischem oder wissenschaftlichem Wert (Siedlungs- und Bauresten, Gräber, Brandschichten usw.) gemacht wird , haben den Fund unverzüglich den Gemeindebehörden oder dem Kantonsarchäologen anzuzeigen (§ 2 Denkmalschutzdekret vom 14. Oktober 1975).

06 Baustellenbetrieb a. Die Bauinstallation ist vor Baubeginn mit der Bauverwaltung abzusprechen. Der Bauverwaltung ist vor Baubeginn ein Installationsplan mit eingezeichneten Baracken, Geräten und Maschinen einzureichen. b. Das öffentliche Strassengebiet darf nicht für Bauplatzinstallationen sowie für das Abstellen von Fahrzeugen benutzt werden. Vor der Inanspruchnahme von öffentlichem Grund zur Aufstellung von Gerüsten, Ablagerung von Baumaterialien usw. ist eine besondere Bewilligung bei der Bauverwaltung einzuholen. Hierfür gibt die Bauverwaltung besondere Formulare ab. c. Die Baustelle ist gegen unbefugtes Betreten fachgemäss abzusperren bzw. zu sichern und bei Einbruch der Dunkelheit zu beleuchten. d. Die Vermessung der Strasse ist durch einen Geometer vornehmen zu lassen. e. Es ist darauf zu achten, dass die Nachbarschaft während den Bauarbeiten nicht durch übermässige Immissionen beeinträchtigt wird. f. Abbrüche, Umbauten und Demontagen haben im Rückbausystem zu erfolgen. Die Entsorgung der dabei anfallenden Bauabfälle - exkl. Sonderabfälle - hat gemäss Art. 9 der "Technischen Verordnung über Abfälle" nach dem von der Aargauischen Bauwirtschaftskonferenz ausgearbeiteten Mehrmulden-Konzept vom Mai 1998 zu erfolgen. Die Bauabfälle sind, soweit betrieblich möglich, auf der Baustelle zu trennen. Die einzelnen Komponenten sind der entsprechenden Verwertung zuzuführen. Sonderabfälle dürfen nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden und sind separat und fachgerecht zu entsorgen (Art. 9 TVA). Stadtrat Klingnau , Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau , Q) 056 269 21 00, li!J 056 269 21 01 , Q [email protected]

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g. Bei Abbruch- und Umbauarbeiten sowie Demontagen ist sicherzustellen, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht durch schwachgebundene asbesthaltige Materialien gefährdet wird. Die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest", Ausgabe Dezember 2008, ist strikte zu befolgen. Weiter sind die Bestimmungen der Bauarbeiterverordnung (BauAV) zu beachten. h. Die bei den Bauarbeiten anfallenden Sonderabfälle dürfen nicht mit den übrigen Abfällen vermischt werden. Sie sind im Sinne der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) einem konzessionierten Entsorgungsbetrieb zu übergeben. i. Gestützt auf die Richtlinie „Luftreinhaltung auf Baustellen" (Baurichtlinie) wird das Bauvorhaben der Massnahmenstufe A zugeordnet. Die Basisanforderungen gemäss Massnahmenstufe A aufgrund der emissionsrelevanten Bautätigkeiten sind umzusetzen.

07 Beitrags gesuche Mit der Bauabrechnung der umgesetzten Bauarbeiten stellt das Ingenieurbüro Senn AG, 5415 Nussbaumen die notwendigen Berichte und Planunterlagen zusammen und stellt diese der Abteilung Bau zur Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu Verfügung .

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, Aarau, Beschwerde geführt werden.

2.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. , es ist a) anzugeben, wie das Departement Bau, Verkehr und Umwelt entscheiden soll , und b) darzulegen , aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird .

3.

Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden .

V. GEBÜHREN

Baugesuchsgebühren Die Gebühren für die Prüfung, baupolizeilichen Kontrollen sowie Kosten für die zusätzlichen Aufwendungen werden gestützt auf das Baugebührenreglement (BGR) vom 01.08.2022 wie folgt festgesetzt und nach Rechtskraft dieses Entscheides fakturiert: 1

Baugesuchsgebühr

2

Gebührenpflichtige Zuschläge

%

von

Fr.

Fr.

Publikation Botschaft Publikation Amtsblatt Kantonale Bewilligungsgebühren Nachführgeometer

Fr. Fr. Fr. Fr.

TotalBaugesuchsgebühr

Fr.

1 BGR § 2, Abs. 3 2

BGR § 2, Abs. 6-7

Stadtrat Klingnau , Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Cl) 056 269 21 00, ~ 056 269 21 01 , Q stadtkanzlei@klingnau .ch

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STADT~ KLINGNAU Beitragszusicherungen

AGV-Beitrag vom 14.10.2020 Kantonsbeitrag vom 07.08.2020 Total Rückvergütungen

K-Nr. 2020-7

Fr. Fr. Fr.

Rechtsmittelbelehrung / Zahlungsfälligkeiten Gegen die Gebührenverfügung kann innerhalb von 10 Tagen, seit Zustellung, beim Stadtrat Klingnau schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Die Baugesuchsgebühren sind zahlbar innert 30 Tagen . Die Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren sind innert 30 Tagen nach Beginn der Bauarbeiten fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Abteilung Finanzen. Für Neubauten sind die Anschlussgebühren vor Baubeginn resp. vor der Schnur-Gerüstabnahme sicherzustellen (Vorauszahlung Sperrkonto, Bankgarantie) .

Auszug an

- Einwohnergemeinde Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau Beilagen: - Baugesuchsunterlagen gemäss Gesuchsbeilagen - Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen, vom 30. September 2020 mit Nutzungsbewilligung Nr. 201'372, fischereirechtliche Bewilligung Nr. 8351 und Baugesuch mit Rodungsgesuch Nr. BVUAFB.20.1372 - Stellungnahme Abteilung Wald, BVUAW.1536 vom 24. September 2020 - Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023. - Verfügung der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 7. August 2020 - Meldungsformular der Abteilung Bau, Baubeginn von bewilligten Bauten auf belasteten Standorten - Checkliste der Abteilung für Umwelt für die Erstellung eines Schluss- bzw. Sanierungsberichts, Stand 26. August 1998 - Vereinbarung über die Nutzung und den Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse Hard-Härdli, vom 27. Februar 2023 - Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen Beilagen: - Baugesuchsunterlagen gemäss Gesuchsbeilagen - Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen, vom 30. September 2020 mit Nutzungsbewilligung Nr. 201'372, fischereirechtliche Bewilligung Nr. 8351 und Baugesuch mit Rodungsgesuch Nr. BVUAFB.20.1372 - Stellungnahme Abteilung Wald, BVUAW.1536 vom 24. September 2020 - Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen, Teilrückbau Sprengobjekte, Nr. BVUAFB.22.2069 vom 18. Januar 2023. - Verfügung der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 7. August 2020 - Meldungsformular der Abteilung Bau, Baubeginn von bewilligten Bauten auf belasteten Standorten - Checkliste der Abteilung für Umwelt für die Erstellung eines Schluss- bzw. Sanierungsberichts, Stand 26. August 1998 - Anmeldung zur Bauversicherung - Kontrollanzeigen - Allgemeine Bedingungen zur Baubewilligung der Stadt Klingnau , Gewerbestrasse 21, 5312 Döttingen - Birchmeier Kies+ Beton AG , - Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau (6-fach zur internen Verteilung) - Aargauische Gebäudeversicherung, Abteilung für Elementarschaden, Bleichemattstrasse 12/14, 5001 Aarau - RZ Geokonzept GmbH, Schlossberg 17, 5454 Bellikon - BKW Energie AG, Engineering Netze, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundingen - Steinmann Ingenieure, Geomatiker, Planer, , Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg

Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau , Q) 056 269 21 00, i 056 269 21 01, Q [email protected]

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Per Mail an

- Ingenieurbüro Schifferli AG Klingnau, @schifferli-bauing.ch - Fiv, @klingnau.ch mit Beilage Verfügung, Zusicherung eines Staatsbeitrags - Forstamt, forst@klingnau .ch - Ressortinhaber Stadtrat Klingnau, Landwirtschaft und Tiefbau, @klingnau.ch - Homepage und Gemeindeinfo der Stadt Klingnau, @klingnau.ch @klingnau.ch - Ortsbürgerkommission, Aktuarin ,

Versanddatum

31 .03.2023

STADTRAT KLINGNAU Der Stadt Uwe Sc

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Der Stadtschreiber Ueli Gantenbein

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Stadtrat Klingnau, Propsteistrasse 1, 5313 Klingnau, Q) 056 269 21 00, ~ 056 269 21 01, !.!, [email protected]

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MIM** ~sss KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald

24. September 2020

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1536 Gemeinde:

Klingnau

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Klingnau

Bauvorhaben:

Sanierung Tiefegrabe-Bach

Leitverfahren:

Baugesuchsverfahren BVUAFB.20.1372

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt Durch die alte Deponie Zelgli führt die Eindolung des Bachs "Tiefegrabe" . Diese Eindolung ist in einem schlechten Zustand, weshalb Sanierungsmassnahmen notwendig sind . Das Projekt sieht vor, die alte Bachleitung bei der Deponie Zelgli ·ausser Betrieb zu nehmen. Im oberen Bereich des Tiefegrabe-Bachs, vor dem bestehenden Einlauf in die'Dolung unter der Deponie Zelgli, entsteht ein natürlicher Teich (Überflutungsmulde). Das Wasser wird grösstenteils in dieser Retention versickern . Bei starkem Regen fliesst das Wasser über einen Überlauf zur Erschliessungsstrasse "Hard-Härdli", wo ein neuer Bachlauf (Seitengraben) parallel zur Strasse gebaut wird . • Durch diese Form der Sanierung des Tiefegrabe-Bachs kann das Hochwasserschutzdefizit eliminiert • und der Hochwasserschutz der untenliegenden Arbeitszone Zelgli gewährleistet werden . Dafür wird eine temporäre Rodung von 375 m2 Wald benötigt. Das Projekt wird möglichst nahe am Böschungsfuss realisiert, um das umliegende Waldareal zu schonen . Die natürliche Überflutungsmulde kann dem Waldareal nach der temporären Rodung wieder angerechnet werden . Das Projekt wird mit dem Vorhaben "Erschliessung Materialabbaugebiet Hard-Härdli", wofür ebenfalls Rodungen nötig si~d , koordiniert.

2. Erwägungen Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Baugesuchverfahrens gestellt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für . die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt noch sind bewilligte Rodangen ausstehend . Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 375 m2 wird das BAFU nicht angehört. Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerin (Ortsbürgergemeinde Klingnau) liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 14. August 2020 bis am 14. September 2020 in der Gemeinde Klingnau öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen. Die Bachsanierung mit Hochwasserschutz gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann. Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Topografie, die Lage der alten Deponie und der bestehenden Strasse auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Das Werk erfüllt gemäss kantonaler Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Rodung führt zu keine_ r erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf. Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 7. Juli 2020 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, . Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich. In Vertretung der lntere~sen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 23. Juni 2020 keine Einwände gegen das Vorhaben. Die Ersatzaufforstung wird im Ausmass von 375 m2 an Ort und Stelle geleistet. Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung. • Erheblicher Vorteil: Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine temporäre Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden . Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Einwohnergemeinde Klingnau .

3. Rodungsentscheid 3.1

Der Einwohnergemeinde Klingnau wird für die Sanierung des Tiefengraben-Bachs eine Rodung im Umfang von 375 m2 Waldboden bewilligt.

3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgendes Grundstück: Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung m2

Klingnau

Zelglirai

OBG Klingnau

172

375

Total

375

Rodungskoordinaten: 2 660 212 / 1 271 956 Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Plan zum Rodungsgesuch 1:1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 24. September 2020. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten. 3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen, zu verpflocken und mit einem festen Zaun abzugrenzen. Anschliessend sind die Rodungsgrenzen durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.

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3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichte.n sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren. Der Oberboden ist im Rodungsareal oder ausserhalb des Waldes separat zwischenzulagern und für die Rekultivierung direkt vor Ort wiederzuverwenden. 3.5 Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die Einwohnergemeinde Klingnau das rekultivierte R~dungsareal im Ausmass von 375 m2 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 wiederzubestocken. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. • Die Wiederbestockung kann der natürlichen Wiederbewaldung überlassen werden. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen. 3.6 Gestützt auf§ 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird zusammen mit den übrigen Gebühren in Rechnung gestellt. 3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher yorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben . 3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen Einmessen und Markierung der Rodungsgrenzen durch die Gesuchstellerin und Abnahme durch das Kreisforstamt.

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Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen den Rodungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5-001 Aarau , geführt werden.

2.

Gegen den Entscheid über die Ausgleichsabgabe (Ziffer 3.7) kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Zustellung bei dem Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemä~s dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23 . Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

3.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten ; d.h. es ist a) anzugeben, wie der Regierungsrat bzw. das Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen, im Falle von Punkt 2 entscheiden soll , und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird .

4.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 bis 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten .

5.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

6.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen .

Geht via Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen an: • Gemeinderat Klingnau (mit Beilagen) Zur Eröffnung durch Gemeinderat Klingnau an: Einwohnergemeinde Klingnau Ortsbürgergemeinde Klingnau Mit PA/Baubewilligung retour an Abteilung Wald

(mit Beilagen) (mit Planbeilage)

Kopie durch die Abteilung Wald an : (mit Beilagen) · • BAFU , Abteilung Wald , 3003 Bern (mit Beilagen) • Kreisforstamt 2 Baden - Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Baubewilligungen Geht nach -Erteilung der Baubewilligung an : • Revierförster Felix Keller (mit Planbeilage) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Gewässernutzung

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Anhang Rechtsgrundlagen 1. Al/gemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantoris Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden . 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) • Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteiler nachweist, dass für die Rodung wichtigß Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen . Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche .Zwecke (Abs . 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs . 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs . 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs . 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs . 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten · (Art. 9 WaG und§ 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in§ 1 AWaD !;Jeregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV).

6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departemen\s Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (Art. 1 Abs . 1 Bst. b WaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören .

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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Zurzach

KANTON AARGAU

Gemeinde Klingnau

Änderung Waldareal Plan zum Rodungsgesuch (Plan 1 / 1) Sanierung Tiefegrabe-Bach 1:1000 Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1536

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Übersich t .. _ © Daten: sw1sstopo

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Legende: Waldareal temporäre Rodungsfläche, VZf Realersatz an Ort und Stelle

Reto Porta Nachführungsgeometer Kreis Zurzach

Datum:

Unterschrift:

co.eo. . . . ..

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller: Stadt Klingnau Propsteistrasse 1 5313 Klingnau

Datum:

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Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

Datum:

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Flächen pro Grundstück

Gemeinde Koblenz

• m2 Flächen in

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Grundstücksnummer Ort temp. Rodung mit Realersatz \iOr

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375

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Gemeinde Ktingnau -- ----

Summe

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172

375

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Tiefegrabe

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1:1000

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