Hochwasserschutz Laubisbach

Forest clearances · Wohlenschwil · Repealed May 2, 2023

Document

Number
1575
Kind
Forest clearances
Commune
Wohlenschwil
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AW
Adopted
Mar 3, 2021
In force since
Jun 23, 2021
Repealed
May 2, 2023

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H

KANTON AARGAU

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 23. Juni 2021

Versand: 24. Juni 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-000790

Gemeinde Wohlenschwil; Hochwasserschutz Laubisbach; Sanierung Steilstrecke Laubis-

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bach; Neubau Rückhaltebecken; Rodung und Ersatzaufforstung; Ökologische Ersatzmass nahmen; Projektgenehmigung; Übertragung Bauherrschaft; Enteignungstitel; Verpflichtungs

kredit

Sachverhalt A.

Das-Projekt "Hochwasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohjenschwii, bestehend aus den beiden Teiiprojekten (1)"Sanierung Steiistrecke Laubisbach" und (2)"Rückhaitebecken", lag vom

5. Oktober 2020 bis 3. November 2020 öffentlich auf. Das überarbeitete Gesuch um Rodung und

Ersatzaufforstung wurde vom 22. Januar 2021 bis am 22. Februar 2021 separat öffentlich aufgelegt. B.

Während der Projektaufläge der beiden Teilprojekte und der separaten Auflage des Rodungsvorha bens sind keine Einwendung eingegegangen.

Erwägungen

1. Zuständigkeit des Regierungsrats

Der Regierungsrat ist zuständig für den Entscheid über das vorliegende Wasserbauprojekt(§ 120 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 95 Abs. 4 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Bauge setz, BauG] vom 19. Januar 1993[SAR 713.100]; vgl. § 13 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Delega tion von Kompetenzen des Regierungsrats [Delegationsverordnung, DelV] vom 10. April 2013

[SAR 153.113]).

2. Ausgangslage

Der Laubisbach und der Höhlebach weisen in Wohlenschwil eine ungenügende Abflusskapazität auf. Bereits ab einem 30-jährlichen Hochwasser kommt es aufgrund zu kleiner Durchlässe und ungenü

gender Gerinnekapazität zu Austritten. Das Hochwasserereignis vom 8. Juni 2016 zeigte dies ein

drücklich und führte zu grossen Schäden. Dabei wurde die Steilstrecke des Laubisbachs entlang der Lenzburgerstrasse(K 268) oberhalb der Eindolung Dorfstrasse stark in Mitleidenschaft gezogen. Der Abschnitt ist aktuell in einem schlechten baulichen Zustand und durch Erosion gefährdet.

Im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen Hess der Gemeinderat von Wohlenschwil ein

Hochwasserschutzkonzept für den Laubisbach ausarbeiten. Nebst der Situatiohs- und Defizitanalyse wurde ein umfangreiches Variantenstudium zur Behebung der festgestellten Defizite durchgeführt.

Gemeinsam mit Vertretern von Kanton, Gemeinde und Planer wurde die Bestvariante ermittelt, mit welcher die Defizite mit einem verhältnismässigen Aufwand behoben werden können. Für die Kon kretisierung der entsprechenden Massnahmen wurde anlässlich der Gemeindeversammlung vom 24. November 2017 ein Kredit zur Ausarbeitung eines Bauprojekts beschlossen. Das ausgearbeitete Bauprojekt wurde den kantonalen Fachstellen zu Vorprüfung vorgelegt und an der Gemeindever

sammlung vom 12. Juni 2019 der Öffentlichkeit vorgestellt. Letztere genehmigte daraufhin einen . Verpflichtungskredit von brutto Fr. für die Realisierung der geplanten Hochwasserschutz massnahmen am Laubisbach.

3. Rechtsgrundlagen

Als öffentliches, im Eigentum des Staats stehendes Gewässer gilt unter anderem jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne, sofern an ihm nicht privates Eigentum nachgewiesen ist(§114 BauG; Art. 664 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB] vom 10. Dezember 1907[SR 210] und § 70 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EG ZGB]vom 27. Juni 2017[SAR 210.300]). An öffentlichen Gewässern können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte ersessen werden (§ 115 Abs. 1 BauG; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar zu Art. 664 ZGB, N. 145). Beim Laubisbach handelt es sich um ein öffentliches Gewässer des Kantons. Korrektionen an Gewässerläufen sind nur erlaubt, wenn dadurch der Zustand eines bereits verbau

ten oder korrigierten Gewässers verbessert und der natürliche Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt wird (Art. 37 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer[Gewässerschutzge setz, GSchG]vom 24. Januar 1991 [SR 814.20]).

Das Eigentum an einem Gewässer erstreckt sich auf sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten, die einer bewilligungspflichtigen Nutzung dienen, wie sie zum Beispiel Brücken oder Eindolungsbauwerke darstellen (§116 Abs. 2 BauG).

Gemäss § 122 BauG werden die Kosten aus dem Wasserbau gemeinsam von Kanton und Gemein de getragen.

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Wasserbau (Wasserbaugesetz) vom 21. Juni 1991

(SR 721.100) gewährt der Bund Abgeltung an Massnahmen zum Schutz vor den Gefahren des Wassers.

4. Projekt

Das Projekt "Hochwasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohlenschwil, ist in zwei Teilprojekte

unterteilt; "Sanierung Steilstrecke Laubisbach" (Teilprojekt 1) und "Rückhaltebecken (Teilprojekt 2).

Das Teilprojekt 1 hat zum Ziel, die erosionsgefährdete Steilstrecke durch den Einbau von formwilden Steinen (anstelle der bestehenden Betonhalbschalen) zu stabilisieren und gleichzeitig die Gerinne

sohle soweit möglich naturnah zu gestalten (Abfolge von Schwellen und Kolken). Die Steilstrecke

liegt in einem Geländeschnitt und verfügt schon heute über eine ausreichende Abflusskapazität. Gleichzeitig soll die bestehende Bachparzelle, welche sich aktuell auf die Gewässersohle be schränkt, im Rahmen eines Landerwerbsverfahrens über die ganze Gerinnebreite ausgedehnt wer den.

Im Teilprojekt 2 ist geplant, im Gebiet Bergmatte ein Hochwasserrückhaltebecken zu erstellen. Die ses drosselt im Hochwasserfall den Abfluss entsprechend den im Unterlauf des Laubisbachs vor handenen Abflusskapazitäten, insbesondere jener im rund 200 m langen Durchlass der Dorfstrasse. Der Bau des Erddamms beansprucht Waldfläche, die gerodet und an einem anderen Ort wieder

aufgeforstet werden muss. Als ökologischen Ausgleich für den Standort und die Zufahrt im kommu nalen Naturschutzgebiet(Feuchtwiese) ist vorgesehen, den Erddamm artenreich zu begrünen und sowohl im offenen Staubereich wie im Waldabschnitt unterhalb des Damms Flachwassertümpel be-

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(

ziehungsweise Waldweiher zu ersteilen. Der geplante Erddamm und der Staubereich kommen auf Grundstücken zu liegen, die sich - abgesehen von der kantonseigenen Gewässerparzelle - im Eigentum der Einwohnergemeinde Wohlenschwil befinden..Die Querung des neuen Zufahrtswegs über die private Landwirtschaftsparzelle Nr. 862 ( ) wird mit einem Wegrecht gere gelt. Im Teilprojekt 2 wird kein Land erworben.

Es ist geplant, die beiden Teilprojekte in zwei Etappen zu erstellen, wobei mit dem Bau des Rückhal tebeckens noch im Jahr 2021 gestartet und die Steilstrecke 2022 saniert werden soll.

5. Pläne und Unterlagen

Die Projektgenehmigung umfasst für die beiden Teilprojekte je ein Dossier mit folgenden Plänen und Berichten (Stand Auflageprojekt):

Teilprojekt 1 "Sanierung Steilstrecke Laubisbach"

• Technischer Bericht Auflageprojekt, 15. September 2020 • Plan Nr. 01, Situation 1:500, 30. Juni 2020

• Plan Nr. 02, Längsprofil 1:500/50, 27. Juli 2020 • PlanNr. 03, Querprofile 1:100, 27. Juli 2020 • Plan Nr. 04, Gestaltungsprofil 1:50, 30. Juni 2020 • Plan Nr. 05, Landerwerbsplan 1:500, 13. Juli 2020 • Plan Nr. 06, Werkleitungen, 1:500, 9. März 2020 • Landerwerbstabelle (Anhang 1 des Technischen Berichts), 19. September 2020

Teilprojekt 2"Rückhaltebecken"

• Technischer Bericht Auflageprojekt, 15. September 2020 • Plan Nr. 01, Situation 1:200, 15. September 2020 • Plan Nr. 02, Schnitte 1:100/ 1:50, 15. September 2020 • Plan Nr. 04, Gestaltungsprofil 1:50, 30. Juni 2020 • Plan Nr. 05, Landerwerbsplan 1:500, 15. September 2020

• Plan Nr. 06, Ökologische Ersatzmassnahmen 1:500, 15. September 2020

• Landerwerbstabelle (Anhang 6 des Technischen Berichts) • Rodungsgesuch, 15.01.2021; bestehend aus Gesuchformular, Unterschriftenliste gemäss Ziff. 7,

Plan und Übersichtsplan

Der Im Teilprojekt 2 "Rückhaltebecken" öffentlich aufgelegte Plan Nr. 03 Rodungsplan 1:500 vom 15. September 2020 sowie das entsprechende Rodungsgesuch im Anhang 3 des Technischen Be richts wurden durch die Unterlagen des neuen Rodungsgesuchs vom 15. Januar 2021 ersetzt und sind somit hinfällig. 6. Bauherrschaft

Die Bauherrschaft für das Projekt "Hochwasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohlenschwil wird gemäss § 120 Abs. 2 BauG der Gemeinde Wohlenschwil übertragen.

7. Eigentum und Unterhalt

Solange keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen werden, ist die Anlage des Rückhaltebe ckens inklusive die ökologischen Ersatzmassnahmen (vier Tümpel) im Eigentum der Einwohnerge meinde Wohlenschwil. Letztere ist auch verantwortlich für Routinekontrollen, Sofortmassnahmen,

Unterhalt und Betrieb.

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8. Gewässerraum und Gewässerparzelle

Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung des Gewässerräums erfolgt im Rahmen der kommen den Nutzungsplanungsrevision. Diese Planung wurde 2019 in Angriff genommen und ist noch im Gang.

Verfahrensmässig wird die Umverteilung und der Erwerb von Grundstücksflächen im Anschluss an die vorliegende Projektgenehmigung im Rahmen des Anordnungs- und Enteignungsverfahrens be handelt (zweistufiges Verfahren). 9. Bewilligungen und interne Vernehmlassung

9.1 Bewilligungen

• Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 8495 vom 10. Dezember 2020 • Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'496 vom 22. März 2021

• Gewässernutzungsbewilligung Nr. BVU/482/2020/32 vom 22. März 2021 • Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1575 vom 3. März 2021

Die vorgenannten Bewilligungen liegen vor. Deren Auflagen sind Bestandteil dieser Projektgenehmi gung. Die Bewilligungen werden gleichzeitig mit der Projektgenehmigung eröffnet. 9.2 Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen Departement Bau, Verkehr und Umwelt:

• Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft, Stellungnahme vom 30. November 2020

• Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fischerei, Stellungnahme vom 10. Dezember 2020

• Abteilung Wald, Kreisforstamt 2, Stellungnahme vom 10. Dezember 2020

• Abteilung für Umwelt, Stellungnahme vom 6. Januar 2021

• Abteilung Tiefbau, Sektion Landerwerb, Stellungnahme vom 14. Dezember 2020

• Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Unterhalt, Kreis II, Stellungnahme vom 8. Dezember 2020

• Abteilung Tiefbau, Unterabteilung Unterhalt, Sektion Erhaltungsmanagement, Stellungnahme vom 24. November 2020

Departement Finanzen und Ressourcen:

• Landwirtschaft Aargau, Stellungnahme vom 9. Februar 2021

Die kantonalen Fachstellen stimmen dem vorliegenden Projekt unter Auflagen zu. Die Auflagen sind integrierender Bestandteil dieser Projektgenehmigung. 9.3 Spezielle Hinweise aus der internen Vernehmlassung

Abteilung für Umwelt, Fachstelle Boden:

• Das Bauvorhaben des Teilprojekts 1 "Sanierung Steilstrecke Laubisbach" liegt im Prüfperimeter Bodenaushub und ist als Verdachtsfläche "Strasse"(Potentielle Schadstoffe: Pb, PAK)ausge schieden. Gemäss den Projektunterlagen erfolgen Eingriffe in den Boden durch den Einbau von Steinblöcken. Aufgrund der Gestaltung der Böschungen wird das anfallende Bodenmaterial nicht mehr vor Ort verwendet werden können und muss aus der Verdachtsfläche hinaus verschoben

werden. Entsprechend ist vor Baubeginn eine Bodenuntersuchung auf die relevanten Schadstoffe unerlässlich.

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• Terrainveränderungen von über 100 rrl^ Fläche oder über 80 cm Höhe/Tiefe bedürfen gemäss

§ 49 der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713.121)(Stand 1. Januar 2018) einer Baubewilligung.

• Der Art. 15 Abs. 3 der Freisetzungsverordnung besagt, dass abgetragener Boden, der mit invasi ven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 belastet ist, ahi Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden muss, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist. In formationen zu invasiven Neophyten sind zum Beispiel in der "Praxishilfe invasive Neophyten" oder im Dokument"Umgang mit biologisch (invasiven Neophyten) belastetem Aushub" zu finden.

• In den Ausschreibungsunterlagen sind die Unternehmer auf die Einhaltung der Norm SN 509431 (SIA 431, Entwässerung von Baustellen)zu verpflichten. 10. Landerwerb

Der Laubisbach fliesst im Abschnitt der Steilstrecke innerhalb der staatlichen Parzelle Nr. 247. Ent

sprechend den Bestimmungen aus § 116 BauG wird die schmale Gewässerparzelle entlang der pri vaten Grundstücke auf die neue Böschungsoberkante sowie auf der kommunalen Parzelle Nr. 228 bis zum Strassenrand ausgedehnt. Die Parzelle Nr. 1044 wurde von der Gemeinde anlässlich eines Eigentümerwechsels vorsorglich erworben. Sie soll später mit der neuen Gewässerparzelle vereint werden.

Verfahrensmässig wird der Landerwerb im Anschluss an die vorliegende Projektgenehmigung im Rahmen des Anordnungs- und Enteignungsverfahrens behandeit(zweistufiges Verfahren). Für die vorgesehenen Enteignungen, die sich aus dem Landerwerbsplan und der Landerwerbstabelle erge ben, gilt das genehmigte Wasserbauprojekt als Enteignungstitel (vgl. § 132 Abs. 1 lit. d BauG). 11. Enteignungstitel

Die vorliegende Projektgenehmigung berechtigt die mit der Ausführung des Projekts beauftragten Personen zur Vornahme der in den Auflageakten ausgewiesenen wasserbaulichen Massnahmen auf privaten Grundstücken. Die betroffenen Grundeigentümer haben diese wasserbaulichen Massnah men zu dulden (vgl. § 126 BauG). Für die Abwehrrechte der betroffenen Grundeigentümer gilt der vorliegende Beschluss als Enteignungstitel (vgl. § 132 Abs. 1 lit. d BauG).

12. Einwendungen

Während der Auflage der beiden wasserbaulichen Teilprojekte sowie jener des Rodungs- und Ersatzaufforstungsvorhabes sind keine Einwendungen eingegangen.

13. Kosten und Finanzierung

13.1 Kostenvoranschlag

Die Bruttokosten für das Projekt "Hochwasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohlenschwil, bestehend aus den beiden Teilprojekten "Sanierung Steilstrecke Laubisbach" und "Rückhaltebe cken", betragen rund Fr. nklusive MwSt. zuzüglich Teuerung. Darin berücksichtigt sind die Kosten der beiden Teilprojekte "Sanierung Steilstrecke Laubisbach"(brutto Fr. ) und "Rückhaltebecken"(brutto Fr. , inklusive Ausbau Zufahrt, Rodung und Ersatzaufforstung ökologische Ersatzmassnahmen). Die Kosten der Teilprojekte sind in den nachfolgenden Tabellen zusammengestellt.

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\

Die Genauigkeit des Kostenvoranschlags beträgt ±10 %. Sanierung Steilstrecke

Kosten

(in Franken)

Rückhaltebecken

Total

(in Franken) (in Franken)

Baukosten Nebenarbeiten

Drittleistungen (Baubegleitungen, Kontrollen) Technische Kosten Grund und Rechte

Unvorhergesehenes, Regie

*

MwSt(7,7 %)

Gesamtkosten, inklusive MwSt.(gerundet) * Im Kostenvoranschlag des Teilprojekts 1 sind 15 % für Unvorhergesehenes und Regiearbeiten bereits in den einzelnen Positionen eingerechnet.

13.2 Kostenteiler

Die Projektkosten werden zwischen Bund, Kanton, der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) und der Gemeinde Wohlenschwii aufgeteilt.

Gesamtkosten, inklusive MwSt.

./. Bundesbeitrag (

./. Beitrag AGV ( Restbetrag

)

Fr.

)

Fr. Fr.

Fr.

Anteil Gemeinde Wohlenschwii ( Kantonsbeitrag (

vom Restbetrag, gerundet)

vom Restbetrag, gerundet)

Fr. Fr.

Die Kosten für die geplanten Massnahmen von rund Fr. sind durch die Bauherrschaft zu bezahlen. Das Projekt ist in der NFA 2020-2024 (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteiiung) Programmvereinbarung Schutzbauten Wasser mit eingestellt und wird demnach vom Bund mit Fr. subventioniert. Zudem wird bei der kantonalen Gebäudeversicherung

aufgrund der Beseitigung des bestehenden Schutzdefizits die Übernahme von Fr.

der Pro

jektkosten beantragt. Dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz entsprechend, beteiligt sich der Kanton an den Restkosten mit einem Kostehanteil von respektive maximal Fr. (§ 122 Abs. 2 BauG). Der Gemeindeanteil an den Restkosten beträgt respektive Fr. . Die Auszahlung erfolgt in Teilzahlungen entsprechend dem Baufortschritt und in Absprache mit dem

Projektleiter der Abteilung Landschaft und Gewässer, wovon die letzte Auszahlung gestützt auf eine genehmigte Schlussabrechnung erfolgt.

13.3 Folgeaufwand

Der Folgeaufwand am geplanten Rückhaltebecken für Kontrollen, Sofortmassnahmen, Unterhalt und Betrieb belaufen sich schätzungsweise auf rund Fr. pro Jahr. Dieser Wird im Rahmen des

ordentlichen Gewässerunterhalts zwischen der Gemeinde Wohlenschwii und dem Kanton im Ver

hältnis

Gemeinde und

Kanton aufgeteilt(§ 122 Abs. 2 BauG).

Der Folgeaufwand an der sanierten Steilstrecke bewegt sich im Rahmen des ordentlichen Gewäs

serunterhalts für ein Kleingewässer.

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13.4 Kosten-Nutzen-Beurteilung

Die Beurteilung der Wirksamkeit für die Planung der Schutzbauten gegen Naturgefahren wurde mit tels dem Programm EconoMe 5.0 durchgeführt. Die Analyse mittels Standardwerten von EconoMe

führt zu einem.Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen von 1.1. Das bedeutet, dass der Nutzen die

Kosten überwiegt und die wirtschaftliche Effizienz (Wirtschaftlichkeit) des Hochwasserschutzprojekts Laubisbach gegeben ist. Den grössten Anteil der Reduktion des Schadenausmassestm Perimeter

haben die Gebäude.

13.5 Verpflichtungskredit

Gemäss dem vorstehenden Kostenvoranschlag (vgl. Kapitel 13.1) ist für das Vorhaben "Hoch wasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohlenschwil die Bewilligung eines Verpflichtungs-' kredits nach § 24 Abs; 1 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012(SAR 612.300) erforderlich. Der Verpflichtungskredit ist als Objektkredit(§ 25 Abs. 1 GAF)ausgestaltet und wird in der Investitionsrechnung geführt. Mit einer Kompetenzsumme von Fr. liegt die Zuständigkeit für die Bewilligung beim Regierungsrat (§ 28 Abs. 2 GAF). 13.6 Aufgaben und Finanzplan (AFP)2021-2024

Die finanziellen Mittel sind im Aufgaben- und Finanzplan (AFP)2021-2024 unter der PSP-Nr. 625-200190 eingestellt beziehungsweise verteilen sich wie folgt: in Franken

Bu 2021

P 2022

P 2023

P 2024

2025ff.

Total

AFP 2021-24

Investitionsrechnung (FB 350) Finanzbedarf gemäss aktuellem Projektstand; Investitionsrechnung (FB 350) Abweichung investitionsrechnung (FB 350)

Anmerkung:(+) AufwandA/erschlechterung; (-) ErtragA/erbesserung

Der Mehraufwand für das Jahr 2021 wurde im Aufgaben- und Finanzplan (AFP)2021-2024 nicht

berücksichtigt. Dieser kann jedoch innerhalb des Investitionsrechnung des Aufgabenbereichs Um

weltentwicklung (AB 625) kompensiert werden. Der Mehraufwand für das Jahr 2022 beziehungswei se der Minderaufwand für das Jahr 2023 wird im AFP 2022-2025 auf die aktuelle Prognose saldo neutral angepasst. 14. Gutheissung des Projekts

Das vorliegende Projekt in der Gemeinde Wohlenschwil entspricht dem öffentlich aufgelegten. Durch die Umsetzung der vorgesehenen Massnahmen wird zum einen die Abflussmenge des Laubisbachs unterhalb der Bergmatte soweit gedrosselt, dass im Siedlungsgebiet von Wohlenschwil keine Kapa zitätsdefizite mehr vorliegen und das Gebiet vor hundertjährlichen Hochwasserereignissen geschützt ist. Zum anderen wird die durch Erosion gefährdete Steilstrecke entlang der Lenzburgerstrasse sa niert und mit.einer Abfolge von Schwellen und Becken naturnah befestigt. Dem öffentlichen Interesse

am Projekt kommt hohes Gewicht zu, das die privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gesamthaft überwiegt. Das Projekt ist geeignet, die Projektziele zu erreichen und ist optimiert. Eine weniger eingreifende Projektvariante, welche die notwendigen Projektziele erreicht, ist nicht gege-

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ben. In Anbetracht dieser Tatsache sowie des Umstands, dass sich das Projekt in Würdigung der

Steiiungnahmen als recht- und verhältnismässig erweist, erfolgt dessen Gutheissung. 15. Grober Zeitplan

Die Gemeinde Wohlenschwii beabsichtigt, die beiden Teiiprojekte nach erfoigtem Bewiiiigungsver-

fahren in Etappen zu reaiisieren, wobei 2021 mit dem Neubau des Rückhaltebeckens begonnen und im Foigejahr die Steiistrecke saniert werden soii. Beschluss 1.

Das Projekt "Hochwasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohienschwii, bestehend aus den beiden Teiiprojekten "Sanierung Steiistrecke Laubisbach" und "Rückhaltebecken", inkiusive den öko logischen Ausgieichsmassnahmen (Tümpel), wird gemäss § 120 des Gesetzes über Raumentwick lung und Bauwesen (Baugesetz, BaüG) vom 19. Januar'1993(SAR 713.100) genehmigt:

a)aufgrund folgender, Bestandteil dieses Entscheids bildender Bewilligungen; • Fischereirechtliche Bewiiiigung Nr. 8495 vom 10. Dezember 2020 • Gewässernutzungsbewiiiigung Nr. 11'496 vom 22. März 2021 • Gewässernutzungsbewiiiigung Nr. BVU/482/2020/32 vom 22. März 2021 • Rodungsbewiiiigung Nr. BVUAW.1575 vom 3. März 2021

b) und unter foigenden Aufiagen:

(1) Die Eingriffe in das öffentiiche Gewässer und seiner Ufer haben gemäss den Anweisungen der Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau, des Departements Bau, Verkehr und Umweit zu erfoigen. Die Sektion Wasserbau ist in die Detaiiplanung des Ausführungspro jekts einzubeziehen.

(2) Die Gestaitung der Bachsohie und der Ufer müssen naturnah und für wasserbezogene Tiere und Pflanzen geeignet ausgeführt werden. Bei der Realisierung ist auf eine naturnahe Gestai tung mit ökoiogischen Strukturelementen zu achten. Es ist eine Niederwasserrinne für den Trockenwetterabfluss zu gestalten (siehe auch Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 8495).

(3) Die Bachböschungen dürfen nicht humusiert werden. Es muss für deren Gestaltung mageres Substrat und für deren Ansaat einheimische Samenmischungen verwendet werden.

(4) Es ist eine standortgerechte natürliche Ufervegetation zu gewährleisten. Gehölzpflanzungen

sind zurückhaltend und mit einheimischen, standortgerechten Sträuchern vorzunehmen. Dabei ist eine Beschattung des Gewässers anzustreben.

(5) Das neue Gerinne ist so auszubilden, dass der hydraulische Abfluss trotz der ökologischen Strukturen sowie der Bestockung weiterhin gewährleistet wird (Hochwassersicherheit).

(6) Der Damm und die Bachböschungen dürfen nicht humusiert werden und sind als artenreiche Magerwiese mit geeignetem Saatgutzu begrünen (zum Beispiel lokale Heublumen, lokale Schnittgutübertragung oder UFA-Magerrasen CH-G).

(7) Die Baupiste und späterer Unterhaltsweg ist ohne Deckschicht und als artenreicher Schotter rasen (Magerrasen) mit allfälligen Massnahmen für die seitliche Entwässerung (Querschläge) zu erstellen. Der Schotterasen ist mit geeigneten Saatgut zu begrünen (zum Beispiel lokale Heublumen, lokale Schnittgutübertragung oder UFA-Magerrasen CH-G).

(8) Für die Arbeiten im Gewässer sind soweit möglich Wasserhaltungen zu erstellen, um Trübun gen so gering wie möglich zu halten.

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(9) Insbesondere bei Betonierarbeiten am Gewässer ist sicherzustellen, dass kein Betonabwasser unbehandelt ins Gewässer gelangt. Das Baustellenabwasser ist dauernd mit Vorbehandlung gemäss Kapitel 6.2.3 im Ordner "Siedlungsentwässerung" zu behandeln. Das vorbehandelte

• Abwasser ist abzuführen oder in die Kanalisation abzuieiten, sofern es nicht indirekt versickert.

(10) Die Naturschutzzone ist basierend auf § 21 BNO Wohlenschwil so gut wie möglich zu scho nen, ein an den Standort gebundener Installationsplatz ist so klein wie möglich zu halten.

(11) Es ist eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB) einzusetzen. Vor Baubeginn ist ihr Pflichten

heft mit Angaben über Organisation der Baustelle, Kompetenzen und Präsenz der Abteilung

für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Departement Bau, Verkehr und Um welt, zur Genehmigung einzureichen. Das Pflichtenheft muss den Anforderungen an ein Pflich tenheft der bodenkundlichen Baubegleitung (BBB)des Cercle Sol NWCH genügen. Auf Bo-

denpfofile kann verzichtet werden. Als qualifizierte Fachleute gelten Personen, welche auf der

Liste der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz(BGS-SSP; www.soil.ch) aufgeführt sind oder nachweislich über entsprechende Fähigkeiten verfügen.

(12) Mit den Bauarbeiten darferst begonnen werden, wenn das von allen Beteiligten unterschrie bene Pflichtenheft durch die Abteilung für Umwelt, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, genehmigt wurde.

(13) Das Kurzkonzept mit Angaben zu Installationsplätzen, Zwischenlagerflächen, Bodenbelastun gen und detaillierten Kubaturangaben zu Oberboden, Unterboden und Aushubmaterial ist dem Submissionsdossier beizulegen und vorgängig der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwas ser, Boden und Geologie, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, zur Genehmigung einzu reichen.

(14) Bei unsachgemässem Umgang mit Boden oder bei Unregelmässigkeiten ist die Abteilung für Umwelt, Fachstelle Bodenschutz, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, umgehend zu In formieren.

(15) Installatlonsplätze sind zu befestigen. Dazu ist unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mäch tiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (allen falls mit reissfestem Geotextil). (16) Für das Befahren des Bodens mit Baumaschinen oder Lastwagen, deren Gewicht die Trag fähigkeit des Bodens überschreiten, ist eine Baupiste auf dem gewachsenen, begrünten Bo den anzulegen.

(17) Arbeiten mit Boden im Kulturland und im Wald sind nur möglich, wenn der Boden genügend abgetrocknet ist, das heisst in der Regel während der Vegetationszeit. Nötigenfalls ist die Tragfähigkeit des Bodens mit Saugspannungsmessungen zu bestimmen.

(18) Fachgerechte Geländeanpassungen ahmen den natürlich gewachsenen Boden nach. Es darf daher kein Fremdmaterial (Beton-, Ziegelstücke, Metall, Plastik) darin vorhanden sein. Wird

nur der Oberboden (Humus)abgeschält, darf nur mit Unterboden aufgefüllt werden. C-Material

(Aushub) muss immer unter dem Unterboden eingebaut werden.

(19) Der Boden in der Verdachtsfläche ist vor Baubeginn gemäss der Wegleitung Verwertung von

ausgehobenem Boden (Wegleitung Bodenaushub) auf die relevanten Schadstoffe durch ein ausgewiesenes Büro zu untersuchen. Die Beprobung richtet sich nach dem Handbuch Pro

benahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden; Handbuch Boden probenahme VBBo, Bundesamt für Umwelt, 2003. Anhand der Resultate ist ein Verwertungs-

respektive Entsorgungskonzept gemäss der Wegleitung Bodenaushub zu erstellen und der Abteilung für Umwelt, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, zur Beurteilung einzureichen.

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(20) Das überschüssige Bodenmaterial ist korrekt zu verwerten. Die korrekte Verwertung ist der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, mittels Lieferscheinen sowie Annahmeprotokollen des Annehmers unmittelbar nach Beendigung der Bauarbeiten schriftlich mitzuteilen.

(21) Die Qualität des Aushubmaterials ist durch die Bauherrschaft in Eigenverantwortung optisch und geruchlich zu überwachen.

(22) Bei Hinweisen auf Verunreinigungen, ist ein Altlasten-Fachbüro beizuziehen, welches die fachgerechte Beprobung, Triage und Entsorgung des verunreinigten Materials sicherstellt. Zu dem ist die Abteilung für Umwelt, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, zu informieren.

(23) Falls für die Sanierung der Steilstrecke die Kantonsstrasse K268 tangiert wird, müssen mit dem Strassenmeister rechtzeitig die Beanspruchung und eventuelle Sicherungsmassnahmen des Strassenrands sowie die Demontage und Montage der Rückhaltesysteme definiert wer den.

(24) Nach der definitiven Bauabnahme durch die Abteilung Landschaft und Gewässer, Departe ments Bau, Verkehr und Umwelt, ist die Gefahrenkarte Hochwasser durch die Bauherrschaft und in Absprache mit der Sektion Wasserbau den neuen Verhältnissen anzupassen. 2.

Die Bauherrschaft wird gestützt auf § 120 Abs. 2 BauG der Einwohnergemeinde Wohlenschwil über

tragen. 3.

Das öffentlich aufgelegte genehmigte Wasserbauprojekt gilt als Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. d BauG).

4.

Für das Projekt "Hochwasserschutz Laubisbach" in der Gemeinde Wohlenschwil bestehend aus den beiden Teilprojekten "Sanierung Steilstrecke Laubisbach" und "Rückhaltebecken" wird ein Verpflich tungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von Fr. beschlossen.

Urs Meier

Staatsschreiber i.V.

Beilagen

• Fischereirechtliche Bewilligung Nr. 8495 vom 10. Dezember 2020 • Gewässernutzungsbewilligung Nr. 11'496 vom 22. März 2021 • Gewässernutzungsbewilligung Nr. BVU/482/2020/32 vom 22. März 2021 • Rodungsbewilligung Nr. BVUAW.1575 vom 3. März 2021 Kai

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Verteiler

• Gemeinderat Wohlenschwil, Kanzleistrasse 8, Postfach165, 5634 Merenschwand (mit Beilagen; A-Post Plus) • , 5512 Wohlenschwil (mit fischereirechtlicher Bewilligung; A-Post Plus) • 5607 Hägglingen (mit Rodungsbewiliigung; A-Post Plus) • Niederer + Pozzi Umwelt AG, , Burgerrietstrasse 13, Postfach 365, 8730 Uznach (mit Beilagen) • Scheidegger + Partner AG, , Martinsbergstrasse 46, 5400 Baden (mit Beilagen) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU (mit Akten) • Abteilung Tiefbau BVU • Abteilung Wald BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Abteilung Finanzen DFR • Finanzkontrolle

• Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignung Rechtsmittelbelehrung 1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von SOTagen seit Zustellung beim Venwal-

tungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40,,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht stiii vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juii bis und mit dem 15. Au

gust und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei seibst oder von einer Anwäitin beziehungsweise einem Anwalt zu ver

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwäitinnen und Anwäite (Anwaitsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und

b) darzuiegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung veriangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge

treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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0110411% *01~1/ KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald 3. März 2021

Rodungsgesuch Nr. BVUAW.1575 Gemeinde:

Wohlenschwil

Gesuchstellerin:

Einwohnergemeinde Wohlenschwil

Leitverfahren:

Kantonales Wasserbauverfahren

Bauvorhaben:

Hochwasserschutz Laubisbach, Hochwasserrückhaltebecken

Rodungsbewilligung 1. Sachverhalt

Der Laubisbach in Wohlenschwil weist eine ungenügende Abflusskapazität auf und die Eindolung im Dorfkern gewährleistet den Abfluss bei einem im Durchschnitt dreissigjährlichen Hochwasserereignisse (HQ30) nicht. Zudem ist die Steilstrecke oberhalb der Eindolung erosionsgefährdet. Aus diesen Gründen wurde ein Hochwasserschutzkonzept für den Laubisbach erstellt. Dieses beinhaltet unter anderem ein Hochwasserrückhaltebecken im Gebiet Bergmatte, welches teilweise Wald tangiert. Beim betroffenen Waldareal handelt es sich um ein Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW). Der Standort für das Hochwasserrückhaltebecken wurde mittels einer Standortevaluation optimiert und die zu rodende Waldfläche verkleinert. Auf den Parzellen Nrn. 864, 865 und 860 (Wohlenschwil) werden durch das Projekt 602 m2 Waldfläche definitiv beansprucht. Die Ersatzaufforstungsfläche für die definitive Rodung ist auf der Parzelle Nr. 855 (Wohlenschwil) angrenzend an den bestehenden Waldkomplex vorgesehen.

2. Erwägungen

Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines kantonalen Wasserbauverfahrens gestellt. Die Bewilligung wird koordiniert mit einem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau erteilt. Damit ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau für die Erteilung der Rodungsbewilligung zuständig. In den letzten 15 Jahren vor Einreichung des vorliegenden Rodungsgesuchs wurden für das gleiche Werk weder Rodungen ausgeführt, noch sind bewilligte Rodungen ausstehend. Bei einer total massgeblichen Rodungsfläche von 602 m2 wird das BAFU nicht angehört.

Die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer liegt vor.

Das vorliegende Rodungsgesuch lag vom 22. Januar bis 22. Februar 2021 in der Gemeinde Wohlenschwil öffentlich auf. Dagegen sind keine Einwendungen eingegangen.

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Der Hochwasserschutz gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.

Das Werk, für das gerodet werden soll, ist durch die Lage des bestehenden Baches, der Topografie und des darunterliegenden Siedlungsgebiets auf den vorgesehenen Standort angewiesen.

Das Werk erfüllt sachlich die Voraussetzungen der Raumplanung. Die Gefahrenkarte Hochwasser Unteres Reusstal zeigt für die darunterliegenden Bauzonen ein erhebliches Gefahrenpotenzial bereits ab einem HQ30. Die Standortevaluation ist im separaten Bericht "Standortevaluation Hochwasserrückhaltebecken am Laubisbach" vom September 2018 beschrieben.

Die Rodung führt zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt durch Erosion, Rutschungen, Brände oder Windwurf.

Gemäss Stellungnahme der Abteilung für Umwelt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 6. Januar 2021 zieht das Projekt keine weitere Gefährdung der Umwelt wie Gewässerverschmutzung, Lärm, Staub, Erschütterungen usw. nach sich.

In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Gewässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gemäss Mitteilung vom 30. November 2020 und 24. Februar 2021 keine Einwände gegen das Vorhaben.

Die Ersatzaufforstungsfläche auf der Parzelle Nr. 855 in Wohlenschwil im Ausmass von 602 m2 liegt ausserhalb landwirtschaftlicher Vorrangflächen. Die Abteilung Landwirtschaft stimmt dem Projekt mit den Stellungnahmen vom 9. Februar 2021 und 1. März 2021 zu.

Gesamthaft betrachtet überwiegen im vorliegenden Fall die Interessen an der Rodung diejenigen an der Walderhaltung.

Erheblicher Vorteil:

Massgeblich für die Ermittlung des Mehrwerts ist die Differenz zwischen den Verkehrswerten des Waldbodens und des gerodeten Bodens. Mit der vorliegenden Bewilligung für eine Rodung kann der Boden nicht einträglicher genutzt werden. Es entsteht kein erheblicher Vorteil für die Einwohnergemeinde Wohlenschwil. 3. Rodungsentscheid

3.1 Der Einwohnergemeinde Wohlenschwil wird für den Hochwasserschutz Laubisbach beziehungsweise für das Hochwasserrückhaltebecken eine Rodung im Umfang von 602 m2 Wald bewilligt. Dieser Entscheid tritt nur zusammen mit der zugehörigen Projektgenehmigung in Rechtskraft. 3.2 Die Bewilligung bezieht sich auf folgende Grundstücke: Gemeinde

Lokalname

Eigentümer/in

Parz.Nr.

Rodung m2

Wohlenschwil

Laubisbach

EWG Wohlenschwil

865

179

860

71

Wohlenschwil

Wohlenschwil Total

Laubisbach

Laubisbach

Staat Aargau

EWG Wohlenschwil

864

352

602

Rodungskoordinaten: 2 661 854 / 1 250 818

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Massgebend für die Abgrenzung der Rodungsfläche ist der Situationsplan 1:1'000, genehmigt durch die Abteilung Wald am 3. März 2021.

Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.

3.3 Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände durch die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer einzumessen und zu verpflocken. Das Rodungsareal ist mit einem festen Zaun abzugrenzen. Die verpflockten Rodungsgrenzen sind durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen. Der kantonale Waldgrenzenplan wird gemäss § 1d Abs. 1 AWaV nachgeführt.

3.4 Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, im Waldareal Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.

3.5 Für die definitive Rodung im Umfang von 602 m2 ist auf der Parzelle Nr. 855, Gemeinde Wohlenschwil, bis zum 31. Dezember 2023 Ersatz zu leisten. Massgebend ist der unter Ziffer 3.2 erwähnte Situationsplan. Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten in Form eines stufigen Waldrands zu erfolgen. Spezielle Weisungen des zuständigen Kreisforstamts bleiben vorbehalten. Die Ersatzaufforstungsfläche ist auf eventuell aufkommende Neophyten zu kontrollieren. Diese sind mit geeigneten Massnahmen zu bekämpfen.

3.6 Gestützt auf § 18 AWaV hat die Gesuchstellerin für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs die Gebühr von Franken zu entrichten. Dieser Betrag wird durch die Abteilung Wald in Rechnung gestellt.

3.7 Durch die vorliegende Rodungsbewilligung entsteht kein erheblicher Vorteil. Es wird keine Ausgleichsabgabe erhoben.

3.8 Die Rodung bzw. die Zweckentfremdung von Waldboden darf erst begonnen werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: -

-

Vorliegen der Rechtskraft aller übrigen Bewilligungen und Zustimmungen

Einmessung und Markierung der Rodungsgrenzen durch die zuständige Nachführungsgemeterin oder den zuständigen Nachführungsgeometer und

Abnahme durch das Kreisforstamt.

r.

Fabi n Dieti r Abteilungsl ter

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Rechtsmittelbelehrung

Massgebend ist die Rechtsmittelbelehrung im Leitverfahren (Regierungsratsbeschluss).

Geht als integrierender Bestandteil der Projektgenehmigung an: • Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Wasserbau (mit Beilagen z. H. Staatskanzlei) • Einwohnergemeinde Wohlenschwil • 5607 Hägglingen (mit Planbeilage) Verteiler durch Abteilung Wald: • BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern • Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

(mit Beilagen) (mit Beilagen)

Verteiler nach Eröffnung der Projektgenehmigung (durch Abteilung Wald): (mit Planausschnitt) • Revierförster Peter Schenkel • Departement Finanzen und Ressourcen, Landwirtschaft Aargau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Sektion Natur und Landschaft

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Anhang Rechtsgrundlagen 1.Allgemeines Das Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2017) soll den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Die Waldfläche soll nicht vermindert werden (Art. 3). Das Waldgesetz und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992 auf Bundesebene und das Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997, das Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (Walddekret, AWaD) vom 3. November 1998 und die Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 auf kantonaler Ebene enthalten folgende Rodungsbestimmungen: 2. Begriff der Rodung (Art. 4 WaG) Als Rodung gilt die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. 3. Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen (Art. 5 WaG) Rodungen sind verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Das Werk, für das gerodet werden soll, muss zudem auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen. Ausserdem darf die Rodung zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (Abs. 2). Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke (Abs. 3). Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Abs. 4). Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Abs. 5). 4. Rodungsersatz (Art. 7 WaG) Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit standortgerechten Arten Realersatz zu leisten (Abs. 1). Anstelle von Realersatz können gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden in a) Gebieten mit zunehmender Waldfläche oder b) in den übrigen Gebieten ausnahmsweise zur Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Abs. 2). Auf den Rodungsersatz kann verzichtet werden bei Rodungen a) von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland; b) zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern; c) für den Erhalt und die Aufwertung von Biotopen nach den Artikeln 18a und 18b Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (Abs. 3). Wird nach Absatz 3 Bst. a rückgewonnenes Landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt, so ist der Rodungsersatz nachträglich zu leisten (Abs. 4). 5. Ausgleich erheblicher Vorteile (Art. 9 WaG) Entstehen mit einer Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile, ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten (Art. 9 WaG und § 8 AWaG). Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist in § 1 AWaD geregelt. Die Abteilung Wald legt die Abgabe fest und eröffnet sie wenn möglich gleichzeitig mit der Rodungsbewilligung (§ 19 AWaV). 6. Zuständigkeit (Art. 6 WaG) Ausnahmebewilligungen für Rodungen im Rahmen von eidgenössischen Bewilligungsverfahren erteilen die zuständigen Bundesbehörden (Abs. 1 Bst. a). In kantonalen Bewilligungsverfahren ist die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt für den Rodungsentscheid zuständig (§ 7 Abs. 1 AWaG und § 12 AWaV). Für Rodungen, die in die kantonale Zuständigkeit fallen und deren massgebliche Rodungsfläche gemäss Art. 6 WaV über 5000 m2 beträgt, ist das BAFU vor dem Entscheid anzuhören.

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Amtliche Vermessung Nachführungskreis Baden

HH H

KANTON AARGAU

Gemeinde Wohlenschwil

Änderung Waldarea Plan zum Rodungsgesuch

Hochwasserschutz Laubisbach, Hochwasserrückhaltebecken

1:1000

Rodungsgesuch Nr. BVUAW: 1575 -crKwir

Vh

schwil 7

Legende: Waldareal

Rodungsfläche Realersatz

Beat Steinmann

Nachführungsgeometer Kreis Baden

Datum: Unterschrift;

Die Gesuchstellerin / Der Gesuchsteller;

Gemeinderat,

Einwohnergemeinde Wohlenschwil

Rodungsbewilligung der Abteilung Wald vom:

Datum:

ylS.oA. 2^-i-X

GerneTnderäfWöTilensc'hwil

Gemeindeammann;

Datum:

Unterschrift:

Gemeindesßf^reiberin

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Flächen pro Grundstück Grundstücksnummer

Rodungsfläche Realersatz

temp. Rodung mit Realersatz \ror Ort

Massnahmen Natur-/Landschaflsschutz

Pfaffehau