Sanierung Bachdurchlass Steingraben
Forest clearances · Koblenz
Document
- Number
- 1624
- Kind
- Forest clearances
- Commune
- Koblenz
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung Wald
- Approved by
- AW
- Adopted
- Aug 12, 2022
- In force since
- Jun 1, 2023
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Abteilung Infrastruktur
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081 Bern, 1. Juni 2023
Plangenehmigung Ordentliches Verfahren nach Art. 18 ff. Eisenbahngesetz
Plangenehmigungsgesuch der Schweizerischen Bundesbahnen SBB Gesuchstellerin
vom 17. Februar 2022 und 24. Oktober 2022
betreffend
Bachdurchlass Steingraben
Kanton Aargau Gemeinde Koblenz
Bundesamt für Verkehr BAV 3003 Bern Standort: Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen Tel. +41 58 465 56 24 https://www.bav.admin.ch/ BAV-A-7CB13401/25
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
INHALTSVERZEICHNIS I.
SACHVERHALT .............................................................................................................................4
II.
ERWÄGUNGEN .............................................................................................................................5 A.
Formelles ............................................................................................................................5
1.
Sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren.......................................................5
2.
Anhörung ............................................................................................................................5
3.
Verfahrensgegenstand und Prüfungsinhalt ........................................................................5
4.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen .................................................................................6
5.
Land- und Rechtserwerb / Enteignung...............................................................................6
B.
Materielles ..........................................................................................................................6
1.
Projektbeschrieb.................................................................................................................6
2.
Technische und betriebliche Prüfung .................................................................................7
3.
2.1
Bautechnik ........................................................................................................7
2.2
Betriebsbewilligung ..........................................................................................8
Umweltrechtliche Prüfung ..................................................................................................8 3.1
III.
Vorbemerkungen ..............................................................................................8
3.2
Natur und Landschaft .......................................................................................9
3.3
Wald .............................................................................................................. 11
3.4
Gewässer ...................................................................................................... 14
3.5
Boden ............................................................................................................ 15
3.6
Übrige Umweltbereiche ................................................................................. 17
3.7
Umweltbaukontrolle ....................................................................................... 17
4.
Anhörung ......................................................................................................................... 17
5.
Ergebnis der Prüfung ...................................................................................................... 17
6.
Verfahrenskosten ............................................................................................................ 18
7.
Eröffnung der Plangenehmigung .................................................................................... 18
DISPOSITIV ................................................................................................................................. 19 1. Genehmigung .................................................................................................................. 19 2.
Auflagen .......................................................................................................................... 19 2.1
3.
4.
Bautechnik ..................................................................................................... 19
2.2
Natur und Landschaft .................................................................................... 20
2.3
Fischerei ........................................................................................................ 20
2.4
Boden ............................................................................................................ 20
Rodungsbewilligung ........................................................................................................ 21 3.1
Schonung des Waldareals ............................................................................ 21
3.2
Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten ......................................... 21
3.3
Ersatzaufforstungen ...................................................................................... 21
3.4
Einbezug kantonaler Forstdienst ................................................................... 22
3.5
Abnahme ....................................................................................................... 22
Bauausführung ................................................................................................................ 22 4.1
Umweltbaukontrolle ....................................................................................... 22
4.2
Meldung Bauabschluss ................................................................................. 22
5.
Anhörung ......................................................................................................................... 22
6.
Verfahrenskosten ............................................................................................................ 22
7.
Eröffnung ......................................................................................................................... 23
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
I.
SACHVERHALT
1.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 unterbreiteten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) das Plangenehmigungsgesuch betreffend den Ersatz des Bachdurchlasses Steingraben, auf der Strecke Turgi – Koblenz – Waldshut (Linie 702), zur Durchführung des ordentlichen eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens und zur anschliessenden Genehmigung.
2.
Nach der formellen Vollständigkeitsprüfung leitete das BAV als verfahrensleitende Behörde am 19. Mai 2022 antragsgemäss das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren ein. Es unterbreitete die Planvorlage dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie dem Kanton Aargau zur Anhörung und forderte Letzteren auf, die Veröffentlichung des Bauvorhabens in den amtlichen Publikationsorganen zu veranlassen.
3.
Die öffentliche Planauflage erfolgte in der Gemeinde Koblenz vom 23. Juni bis 23. August 2022. Binnen dieser Auflagefrist erhoben keine Personen, Organisationen oder Behörden Einsprache.
4.
Der Kanton Aargau gab seine Stellungnahme am 8. September 2022 zu den Akten, mit Anträgen zu den Bereichen Wasserbau, Natur und Landschaft, Wald, Boden, Gewässer und Fischerei. Das BAV brachte diese den weiteren Parteien zur Kenntnis.
5.
Gestützt auf die kantonalen Anträge unterbreiteten die SBB am 24. Oktober 2022 dem BAV eine Projektänderung im Bereich des Gerinnes zur Genehmigung. Das BAV brachte diese den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
6.
Das BAFU äusserte sich in seinem Fachbericht vom 27. Februar 2023 zum Bauvorhaben sowie zur Projektänderung, mit Anträgen zu den Bereichen Natur und Landschaft, Wald, Gewässer und Boden.
7.
Auf entsprechende Aufforderung des BAV hin nahmen die SBB mit Schreiben vom 20. März 2023 zum Ergebnis der behördlichen Anhörung Stellung. Sie erklärten sich mit verschiedenen Auflagen einverstanden und äusserten sich zu den Anträgen aus ihrer Sicht. Das BAV brachte diese den Parteien zur Kenntnis, verbunden mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs.
8.
Der Kanton Aargau und das BAFU nahmen mit Eingaben vom 20. April 2023 beziehungsweise vom 21. April 2023 die Gelegenheit wahr, auf die Stellungnahme der SBB zu replizieren.
9.
Am 25. April 2023 reichten die SBB dem BAV zu den Repliken eine entsprechende Duplik ein, in der sie zu den offenen Anträgen ihrerseits Stellung nahmen. Das BAV brachte auch diese den Parteien zur Kenntnis.
Auf die Rechtsschriften der Verfahrensbeteiligten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
II.
ERWÄGUNGEN
A.
Formelles
1.
Sachliche Zuständigkeit und anwendbares Verfahren
Das geplante Bauvorhaben betrifft eine Eisenbahnanlage, d. h. eine Baute beziehungsweise Anlage, die ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb im Sinne von Art. 18 Abs. 1 EBG1 dient. Gestützt auf Art. 18 Abs. 2 EBG ist das BAV Genehmigungsbehörde für derartige Eisenbahnanlagen. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 18a Abs. 1 EBG nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz2, soweit das EBG und die gestützt darauf erlassene VPVE3 nicht davon abweichen. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG4 Anwendung (Art. 18a Abs. 2 EBG). Die Voraussetzungen zur Durchführung des vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens gemäss Art. 18i Abs. 1 EBG sind vorliegend nicht erfüllt, so dass das ordentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 18 ff. EBG zur Anwendung gelangt.
2.
Anhörung
Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, holt diese gestützt auf Art. 62a Abs. 1 RVOG5 vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein. Mehrere betroffene Fachbehörden hört die Leitbehörde gleichzeitig an (Art. 62a Abs. 2 RVOG). Nach Art. 18d Abs. 1 EBG übermittelt die Genehmigungsbehörde das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert diese zur Stellungnahme auf. Das Gesuch ist laut Art. 18d Abs. 2 EBG in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während dreissig Tagen öffentlich aufzulegen. Das BAV unterbreitete das Plangenehmigungsgesuch als Leitbehörde dem BAFU und dem Kanton Aargau zur Anhörung. Zudem beauftragte es Letzteren mit der Publikation in den amtlichen Organen und der Durchführung der öffentlichen Auflage.
3.
Verfahrensgegenstand und Prüfungsinhalt
Verfahrensgegenstand bildet das Plangenehmigungsgesuch vom 17. Februar 2022 betreffend den Ersatz des Bachdurchlasses Steingraben, auf der Strecke Turgi – Koblenz – Waldshut (Linie 702), einschliesslich der Projektänderung vom 24. Oktober 2022. Das Plangenehmigungsverfahren muss der Bewilligungsbehörde einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob das vorgelegte Projekt den massgeblichen technischen Bestimmungen entspricht, und andererseits, ob es die bundesrechtlichen Vorschriften auf den Gebieten der Raumplanung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes sowie der übrigen betroffenen Rechtsbereiche beachtet. In technischer Hinsicht ist zu beurteilen, ob die Bestimmungen der Eisenbahn- beziehungsweise Elektrizitätsgesetzgebung, insbesondere der EBV6 mit den zugehörigen Ausführungsbestimmungen7, eingehalten sind.
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Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101). Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1). Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711). Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb der Eisenbahnen (EBV; SR 742.141.1). Ausführungsbestimmungen vom 15. Dezember 1983 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV; SR 742.141.11). 5/24
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Das BAV beurteilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte in Anwendung von
Art. 17c
Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 2a EBV risikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stichproben. Es erfolgt somit keine vollständige Prüfung aller sicherheitstechnischen Belange. Die Prüfung des BAV soll in erster Linie die sorgfältige Arbeitsweise der Gesuchstellerin sowie der durch diese beauftragten Projektverfasser und unabhängigen Sachverständigen gewährleisten, sie ersetzt keinesfalls die durch die Gesuchstellerin sicherzustellende Qualitätskontrolle der Gesuchsunterlagen. Für die Gesuchstellerin gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung, sie kann und darf sich nicht darauf verlassen, dass allfällige Planungs- oder Konstruktionsfehler vom BAV entdeckt werden. Sie hat grundsätzlich immer davon auszugehen, dass ein bestimmter Aspekt des Projekts von der Aufsichtsbehörde faktisch nicht kontrolliert wird, was an das Mass der von ihr zu verlangenden Sorgfalt hohe Ansprüche stellt.8 Ausschliesslich die Gesuchstellerin sowie die von dieser beauftragten Projektverfasser tragen die Verantwortung für die Richtigkeit der getroffenen Annahmen, Berechnungen und Pläne. Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmigten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 EBV). Die Plangenehmigungsverfügung schliesst das Verfahren ab und gilt als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV). Vorbehalten bleibt die Beurteilung mittels Auflagen angeordneter Detailprojekte.
4.
Verhältnis zu anderen Bewilligungen
Art. 18
Abs. 3 EBG legt fest, dass mit der Plangenehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt werden. Gemäss Art. 18 Abs. 4 EBG sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Das BAV entscheidet gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über alle anderen notwendigen Spezialbewilligungen nach Bundesrecht, soweit diese für die Realisierung des Bauvorhabens erforderlich sind.
5.
Land- und Rechtserwerb / Enteignung
Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 EBG kann für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen das Enteignungsrecht nach dem EntG geltend gemacht werden. Das Enteignungsverfahren kommt allerdings erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder für eine Landumlegung nicht zum Ziel führen (Art. 3 Abs. 2 EBG). Die Gesuchstellerin realisiert das Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken, sie bedarf weder in der Baunoch in der Betriebsphase dinglicher Rechte Dritter. Bei dieser Sachlage ergeben sich keine enteignungsrechtlichen Tatbestände.
B.
Materielles
1.
Projektbeschrieb
Der Bachdurchlass Steingraben ist Teil der Strecke Turgi – Koblenz – Waldshut (Linie 702), er liegt in der Gemeinde Koblenz. Das Bauvorhaben umfasst den Ersatz des bestehenden Durchlasses, der sich in schadhaftem Zustand befindet und dessen Überbau mit einer Stahlbrücke aus genieteten Trägern konstruktionsbedingt ermü-
8
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BGer 6S.717/2001 vom 9. Juli 2002 E. 3.e.
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dungsgefährdet ist. Das Ersatzbauwerk sieht einen Betonrahmen mit Schottertrog vor, zudem muss die Bachsohle im Bereich des Durchlasses abgesenkt werden. Die projektierten Gesamtkosten belaufen sich auf rund Fr.
2.
Technische und betriebliche Prüfung
2.1
Bautechnik
2.1.1
Sicherung Fahrleitungsmast Nr. 32
.
Aus dem Bauwerksplan9 geht hervor, dass sich im unmittelbaren Umfeld des Bauperimeters der Fahrleitungsmast Nr. 32 befindet. Während des Baus soll der Fahrleitungsmast Nr. 32 gemäss der Ziff. 8.1 des Technischen Berichts10 provisorisch gesichert werden (z. B. mittels Magerbetonriegel hinter der verbleibenden Bachmauer). Weder im Technischen Bericht noch in den Längs- und Querprofilen sind Abstände des Fahrleitungsmastfundaments zu den Gründungen von benachbarten Bauwerken ausgewiesen und allfällig weitere durch die Baugrubenarbeiten erforderlichen Schutzmassnahmen definiert. Eine statische Bemessung und planerische Darstellung der Sicherung des Fahrleitungsmasts Nr. 32 fehlen. Die Gesuchstellerin hat die provisorische Sicherung des Fahrleitungsmasts Nr. 32 statisch zu bemessen und die Standsicherheit des Fahrleitungsmasts während den Bauarbeiten zu überwachen. Hierzu ist eine Auflage unter Ziff. 2.1.1 ins Dispositiv aufzunehmen.
2.1.2
Übergänge Hinterfüllung / Entwässerung Widerlager
Gemäss dem Technischen Bericht (Ziff. 3.3) soll das Oberflächenwasser hinter den Brückenplattenenden «diffus» im Untergrund versickern. Gemäss AB-EBV zu Art. 26, AB 26.1, Ziff. 2.5 ist das Oberflächenwasser der Fahrbahn kontrolliert abzuleiten. Dabei ist das Versickern von Oberflächenwasser im Bereich der Hinterfüllung zu vermeiden. Sämtliche Entwässerungsleitungen sind kontrollierbar, spülbar und gut unterhaltbar auszubilden. Die Gesuchstellerin hat die Übergänge zwischen dem Brückenüberbau und der Planie sowie die Fahrbahnentwässerung im Bereich des Durchlasses im Sinne der Erwägung zu projektieren und in den Projektierungsgrundlagen und den planerischen Darstellungen festzuhalten. Eine entsprechende Auflage ist in die Verfügung aufzunehmen (Ziff. 2.1.2 des Dispositivs).
2.1.3
Umgang mit den belassenen unterwasserseitigen Bachmauern
Das «alte Objekt» soll gemäss dem Technischen Bericht (Ziff. 1.2) rückgebaut und die unterwasserseitigen Abschlussmauern sollen belassen werden. Die Trennung der alten Widerlager von den unterwasserseitigen Bachmauern soll mittels Trennschnitt (Seilsäge) erfolgen. Eine Zustandserfassung sowie eine Zustandsuntersuchung des zirka 165 Jahre alten, bestehenden Tragwerks der unterwasserseitigen Bachmauern zur Bestimmung der massgebenden Abmessungen und der Baustoffeigenschaften sind nicht Bestandteil der eingereichten Gesuchsunterlagen. Weiter fehlen ein statischer Nachweis (bspw. eine generelle Überprüfung gemäss der SN 505 269) sowie Angaben zu den relevanten Bauzuständen (bspw. Unterfangung, etc.). Gemäss der SN 505 269, Ziff. 2.1.2 ff. besteht bei Änderung der Nutzung oder der Nutzungsanforderungen sowie bei einer Veränderung Veranlassung, ein bestehendes Tragwerk zu überprüfen. Die generelle Überprüfung erfolgt in der Regel schrittweise gemäss Anhang A der SN 505 269.
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Planbeilage 204. Planbeilage 102. 7/24
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Die Gesuchstellerin hat im Sinne der Erwägungen für die belassenen Bachmauern die entsprechend erforderlichen statischen Nachweise zu erbringen und diese dem BAV spätestens zwei Monate vor Baubeginn zur Kenntnis zuzustellen. Dabei sind bei der Zustandserfassung und Beurteilung die Ursachen vorhandener Mängel bzw. Schädigungen festzustellen und deren Einfluss auf die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der Konstruktion zu beurteilen bzw. statisch nachzuweisen. Hierzu ist eine Auflage unter Ziff. 2.1.3 ins Dispositiv aufzunehmen.
2.1.4
Böschungssicherung Ufer und Kolkschutz
Gemäss der Planbeilage 204 «Grundriss, Draufsicht, Schnitte, Details» und der Planbeilage 205 «Ansichten, Schnitte, Längenprofil entlang der Bachachse» soll die Sohle im Bereich des Durchlasses und im Auslaufbereich mit Beton und Pflästerung in gebundener Bauweise erstellt werden. Die Böschung im Auslaufbereich soll mit Blocksteinen aus Granit gesichert werden. Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, ob die Einlaufbereiche sowie die sich anschliessenden offenen Gewässerabschnitte, die dem strömenden Wasser ausgesetzt sind, vor Auskolkung geschützt werden sollen. Gemäss den AB-EBV zu Art. 25, AB 25, Ziff. 12.4.1 ist bei erhöhten Strömungsgeschwindigkeiten des Wassers (ca. ab v > 2 m/s) die Stabilität der Sohle im Bereich der Fundation eines Bauwerks (z. B. Bahnbrücke) bezüglich Erosionsgefahr zu überprüfen und gegebenenfalls mittels eines Kolkschutzes zu gewährleisten. Die Gesuchstellerin hat im Sinne der Erwägungen die Einlaufbereiche und die sich anschliessenden offenen Gewässerabschnitte hinsichtlich des Schutzes vor Erosion auf eine ausreichende Länge zu überprüfen und gegebenenfalls zu befestigen. Eine entsprechende Auflage ist unter Ziff. 2.1.4 ins Dispositiv aufzunehmen.
2.2
Betriebsbewilligung
Gemäss Art. 18w Abs. 1 EBG ist für Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge eine Betriebsbewilligung erforderlich, wobei das BAV Ausnahmen vorsehen kann. Vorliegend verzichtet das BAV in Anwendung von
Art. 18w
Abs. 1 EBG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EBV auf die formelle Erteilung einer Betriebsbewilligung. Hingegen hat die Gesuchstellerin dem BAV gestützt auf Art. 8 Abs. 5 EBV nach der Inbetriebnahme der Eisenbahnanlage deren Erstellung gemäss der vorliegenden Plangenehmigung mit beiliegendem Formular zu bestätigen, wozu eine Auflage in die Verfügung aufzunehmen ist (Ziff. 4.2 des Dispositivs).
3.
Umweltrechtliche Prüfung
3.1
Vorbemerkungen
Die umweltrechtliche Prüfung erfolgt namentlich unter Berücksichtigung des Umweltberichts11 und der Anträge des BAFU sowie des Kantons Aargau mit Bezug auf folgenden Schriftenwechsel: -
Stellungnahme Kanton Aargau vom 8. September 2022
-
Projektänderung SBB vom 24. Oktober 2022
-
Fachbericht BAFU vom 27. Februar 2023
-
Stellungnahme SBB vom 20. März 2023
-
Replik Kanton Aargau vom 20. April 2023
-
Replik BAFU vom 21. April 2023
-
Duplik SBB vom 25. April 2023
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Planbeilage 04.
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
Das vorliegende Projekt unterliegt gemäss Art. 2 i. V. m. Anhang Ziff. 12.2 UVPV12 e contrario nicht der Pflicht zur Durchführung einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 10a USG13. Dennoch gelten die umweltrechtlichen Anforderungen von Art. 3 und 4 UVPV.
3.2
Natur und Landschaft
3.2.1
Rechtliche Grundlagen
Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 Abs. 2 BV). Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt und schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Unter der Erfüllung einer Bundesaufgabe ist nach Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG u. a. auch die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (einschliesslich Plangenehmigungen) zu verstehen. Der Bund, seine Anstalten und Betriebe, sowie die Kantone sorgen gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen laut Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG diese Pflicht, indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1bis NHG sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen. Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher laut Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Die in Art. 2 i. V. m. Art. 3 JSG14 und die in Anhang 3 NHV15 aufgeführten wildlebenden Tierarten gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 JSG und Art. 20 Abs. 2 NHV als geschützt. Es ist untersagt, Tiere dieser Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (lit. a); lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester, mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, andern zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken (lit. b). Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss nach Art. 15 Abs. 1 FrSV16 so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden. Mit invasiven gebietsfremden Organismen nach Anhang 2 FrSV darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden; ausgenommen sind Massnahmen, die deren Bekämpfung dienen. Abgetragener Boden, der mit invasiven gebietsfremden Organismen im Sinne von Anhang 2 FrSV belastet ist, muss am Entnahmeort verwertet oder so entsorgt werden, dass eine Weiterverbreitung dieser Organismen ausgeschlossen ist (Art. 15 Abs. 2 und 3 FrSV). Treten Organismen auf, die Menschen, Tiere oder die Umwelt schädigen oder die biologische Vielfalt oder deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigen könnten, so ordnen die Kantone gemäss Art. 52 Abs. 1 FrSV die erforderlichen 12 13 14
15 16
Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011). Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01). Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0). Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1). Verordnung vom 10. September 2008 über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911). 9/24
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Massnahmen zur Bekämpfung und, soweit erforderlich und sinnvoll, zur künftigen Verhinderung ihres Auftretens an.
3.2.2
Beurteilung
Das BAFU hat in seinem Fachbericht zum Bereich Natur und Landschaft erwogen, das Projekt tangiere keine Landschafts- oder Biotopschutzinventare des Bundes. Laut dem Umweltbericht werde jedoch die Ufervegetation, namentlich die Sträucher, auf Stock gesetzt und natürlich verjüngt. Diese Arbeiten seien mit grösstmöglicher Sorgfalt durchzuführen und die an den Projektperimeter angrenzenden, schutzwürdigen oder geschützten Flächen seien vor Beeinträchtigung zu schützen. Zum Schutz der einheimischen Vögel seien die Sträucher ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel, die von Mitte März bis Mitte Juli stattfinde, auf Stock zu setzen. Im Projektperimeter sei ein Bestand des Japanischen Staudenknöterichs vorhanden. Die vorgesehenen Massnahmen seien mit regelmässigen Neophytenkontrollen während den ersten drei Jahren nach Bauabschluss zu ergänzen. Kämen Bestände des Japanischen Staudenknöterichs auf, so seien diese zu bekämpfen. Den aufgrund der kantonalen Stellungnahme angepassten Bachdurchlass begrüsst das BAFU. Vor diesem Hintergrund stellt das BAFU mit Verweis auf Art. 18 Abs. 1ter und Art. 21 Abs. 1 NHG, Art. 7 Abs. JSG sowie Art. 15 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 FrSV folgende Anträge: [1]
Die Gesuchstellerin habe die Ufervegetation bestmöglich vor Beeinträchtigung zu schonen. An den Projektperimeter angrenzende Ufer- bzw. Strauchvegetation sei mit geeigneten Massnahmen abzugrenzen.
[2]
Die Gesuchstellerin habe die Sträucher ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel, die von Mitte März bis Mitte Juli stattfinde, auf Stock zu setzen.
[3]
Die Gesuchstellerin habe die vorhandenen Neophytenbestände (japanischer Staudenknöterich) während den ersten drei Jahren nach Bauabschluss zu kontrollieren. Kämen Neophyten auf, so seien Massnahmen zu deren Bekämpfung umzusetzen.
Der Kanton Aargau beantragt zum Bereich Natur und Landschaft Folgendes: [4]
Der Umgang und Transport mit vermehrungsfähigem Pflanzenmaterial von invasiven Neophyten oder mit abgetragenem Boden oder Aushub, welcher solches Pflanzenmaterial enthalte, habe so zu erfolgen, dass eine zusätzliche Weiterverbreitung der Pflanzen ausgeschlossen werden könne (Art. 6 und 15 FrSV).
Die Gesuchstellerin sichert in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2023 in Bezug auf den Antrag 1 des BAFU zu, die Baustelle mit einem leichten Bauzaun einzuzäunen, um die Einhaltung der Rodungsflächen zu gewährleisten. Zum Antrag 2 des BAFU erläutert sie, sie habe vor der Fortpflanzungszeit bereits einen sogenannten Pflegeschnitt durchgeführt, und bezüglich der Anträge 3 des BAFU sowie 4 des Kantons führt sie aus, die geforderten Massnahmen seien so geplant. Gestützt darauf hat das BAFU seine Anträge 1 und 2 im Rahmen seiner Replik wie folgt angepasst: [1n]
Die Gesuchstellerin habe die Ufervegetation bestmöglich vor Beeinträchtigung zu schützen. Die Baustelle sei mit einem leichten Bauzaun einzuzäunen, um die an den Projektperimeter angrenzende Ufer- bzw. Strauchvegetation abzugrenzen.
[2n]
Sollte die Gesuchstellerin neben dem bereits durchgeführten «Pflegeschnitt» weitere Sträucher auf den Stock setzen, habe sie dies ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel, die von Mitte März bis Mitte Juli stattfinde, zu tun.
Dem stimmt die Gesuchstellerin in ihrer Duplik zu. Das BAV erachtet diese sowie die Anträge 3 des BAFU und 4 des Kantons Aargau als rechtmässig und angemessen. Die Anträge sind somit gutzuheis-
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sen und entsprechende Auflagen unter den Ziff. 2.2.1 – 2.2.3 ins Dispositiv aufzunehmen. Die Anträge 1 und 2 des BAFU sind als erledigt abzuschreiben.
3.3
Wald
3.3.1
Rechtliche Grundlagen
Gestützt auf Art. 1 WaG17 soll der Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten, als naturnahe Lebensgemeinschaft geschützt und dafür gesorgt werden, dass er namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen), erfüllen kann. Ausserdem soll das WaG dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. Als Wald gilt gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Dazu zählen laut Art. 2 Abs. 2 WaG auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven (lit. a), unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen, Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (lit. b), sowie Grundstücke, für die eine Aufforstungspflicht besteht (lit. c). Als Rodung gilt laut Art. 4 WaG die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Nach Art. 5 Abs. 1 WaG sind Rodungen verboten, wobei Abs. 2 eine Ausnahmebewilligung erlaubt, wenn die Gesuchstellerin nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a.
das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein;
b.
das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen;
c.
die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen.
Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nutzung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nichtforstliche Zwecke. Dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen und Rodungsbewilligungen sind zu befristen (Art. 5 Abs. 3 – 5 WaG). Für jede Rodung ist in derselben Gegend mit vorwiegend standortgerechten Arten Realersatz zu leisten, indem für die gerodete Fläche eine gleich grosse Fläche Wald an einem Standort begründet wird, der qualitativ ähnliche Bedingungen bietet wie die gerodete Fläche (Art. 7 Abs. 1 WaG i. V. m. Art. 8 WaV18).
3.3.2
Auflageprojekt
Das Rodungsgesuch umfasst folgende zu genehmigende Dokumente: Dokument
Massstab
Rodungsgesuch Plan temporäre Rodung
17 18
Beilage
Dok.-Nr.
103 1:200
103
Datum 13.12.2021
3498-203
03.01.2022
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0). Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV; SR 921.01). 11/24
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
Die Gesuchstellerin ersucht um die Bewilligung für die temporäre Rodung sowie Wiederaufforstung auf den nachstehend aufgeführten Grundstücken: Gemeinde
SchwerpunktKoordinaten
Gbbl. Nr.
Koblenz
659608.3 / 272802.1
Koblenz Koblenz
Ersatzaufforstung (m2)
temporär
definitiv
539
633
0
633
659481.2 / 272778.1
539
15
0
15
659609.9 / 272809.9
857
49
0
49
697
0
Total
3.3.3
Rodung (m2)
697
697
Anhörung
Sowohl das BAFU als auch der Kanton Aargau erachten das Rodungsgesuch als vollständig und nachvollziehbar. Sie sehen die Rodungsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 WaG als erfüllt. Der nach Art. 7 Abs. 1 WaG verlangte Rodungsersatz werde geleistet, indem die temporären Rodungsflächen an Ort und Stelle wieder aufgeforstet würden. In Bezug auf die waldrechtliche Stellungnahme des Kantons vom 12. August 2022 legt das BAFU dar, es habe die darin formulierten Anträge AW-2 – AW-4 und AW-6 – AW-8 sinngemäss in seine Anträge integriert. Unter Berücksichtigung der folgenden Anträge erklärt sich das BAFU mit der Rodung einverstanden: [4]
Die in der Stellungnahme der Abteilung Wald des Kantons Aargau vom 12. August 2022 formulierten Anträge AW-1 und AW-5 seien zu berücksichtigen.
[5]
Die Gesuchstellerin habe sicherzustellen, dass die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals erfolgten. Es sei insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
[6]
Die Gesuchstellerin habe sicherzustellen, dass die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten bei temporären Rodungen innert zwei Jahren nach Abschluss der Hauptarbeiten erfolgten.
[7]
Für die Ersatzaufforstungen habe die Gesuchstellerin das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen sicherzustellen. Insbesondere im Bereich der Strasse «Gütschhalde» seien Pflanzungen nötig. Die Gesuchstellerin habe während der Bauphase und der Aufwuchsphase (Kronenschluss) das Aufkommen von Konkurrenzvegetation wie Brombeere und invasiven gebietsfremden Pflanzen wie Goldrute, Sommerflieder, Riesenbärenklau etc. zu verhindern. Dies habe durch regelmässige Kontrollen bzw. entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen habe die Gesuchstellerin die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Letzterer habe festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen sei und für welche Zeitdauer. Die Gesuchstellerin setze das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis. Bei Uneinigkeiten habe das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU zu entscheiden.
[8]
Die Gesuchstellerin habe für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen seien im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die Gesuchstellerin habe die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
[9]
Die Gesuchstellerin habe nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten (inkl. Rodungsersatz) den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
12/24
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
Der Kanton Aargau stellt in waldrechtlicher Hinsicht folgende Anträge: [AW-1]
Für die Sanierung des Bachdurchlasses Steingraben sei der Gesuchstellerin eine Rodung im Ausmass von 697 m2 Waldareal auf den Parzellen Nummern 539 und 857 in der Gemeinde Koblenz zu bewilligen – unter dem Vorbehalt, dass den Anträgen der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 5. Juli 2022 Folge geleistet werde. Massgebend für die Rodung sei der Plan 1:200 «Auflageprojekt Temporäre Rodung» vom 13. Dezember 2021.
[AW-2]
Die Rodung sei durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 2 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet [...bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...]).
[AW-3]
Die bewilligten Rodungsgrenzen seien im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die Gesuchstellerin habe die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
[AW-4]
Die Rodungs- und Bauarbeiten hätten unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Rodungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es sei insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
[AW-5]
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle habe die Gesuchstellerin das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 697 m2 wieder zu bestocken. Massgebend sei der Plan 1:200 «Auflageprojekt Temporäre Rodung» vom 13. Dezember 2021.
[AW-6]
Die Wiederbestockung habe mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Insbesondere im Bereich der Strasse Gütschhalde seien Pflanzungen nötig.
[AW-7]
Der Ersatzaufforstungstermin sei durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vorschlag: 3 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet [... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung ...]).
[AW-8]
Die Gesuchstellerin habe den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt unaufgefordert zu melden.
3.3.4
Beurteilung
Der zu beurteilende Ersatz des Bachdurchlasses ist als Bauwerk typischerweise standortgebunden im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG und das Projekt erfüllt die Voraussetzungen der Raumplanung nach Art. 5 Abs. 2 lit. b WaG. Unter Berücksichtigung der zu verfügenden Auflagen führt die Rodung zudem zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt und mit der Wiederaufforstung der temporär beanspruchten Waldflächen leistet die Gesuchstellerin sodann angemessenen Realersatz, der den Anforderungen von Art. 7 WaG i. V. m. Art. 8 WaV entspricht. Das BAV erachtet die Anträge 4 – 9 des BAFU sowie die damit eingebundenen Anträge des Kantons Aargau als rechtmässig und angemessen. Diese sind somit gutzuheissen und mittels Auflagen in die Verfügung aufzunehmen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben sind. Im Lichte dieser Ausführungen ist der Gesuchstellerin in Gutheissung ihres Antrages die Rodungsbewilligung gestützt auf Art. 5 WaG (Ziff. 3 des Dispositivs) unter Auflagen (Ziff. 3.1 – 3.5 des Dispositivs) zu erteilen.
13/24
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
3.4
Gewässer
3.4.1
Rechtliche Grundlagen
Die Gewässerschutzgesetzgebung gilt gemäss Art. 2 GSchG19 für alle ober- und unterirdischen Gewässer. Sie bezweckt nach Art. 1 GSchG i. V. m. Art. 1 GSchV20, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen und deren nachhaltige Nutzung zu ermöglichen. Laut der allgemeinen gewässerschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht in Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Verschmutztes Abwasser muss vielmehr behandelt werden und darf nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer eingeleitet oder versickert werden (Art. 7 Abs. 1 GSchG). Nicht verschmutztes Abwasser ist dagegen versickern zu lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, kann es mit entsprechender Bewilligung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG). Als Vollzugshilfe ist die Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen21 heranzuziehen.
3.4.2
Beurteilung
Der Kanton Aargau beantragt im Rahmen der Anhörung Folgendes zur Thematik Wasserbau: [1]
Für die Sohlengestaltung seien formwilde Steine in verschiedenen Grössen zu verwenden, welche miteinander verzahnt und in den Beton gedrückt werden könnten. Eine Niederwasserinne sei auszugestalten.
[2]
Für die Seitenwände seien formwilde, zyklopische Steine zu verwenden.
[3]
Die Schwellen seien durch Blockrampen zu ersetzen.
Zu den Bereichen Gewässernutzung beziehungsweise Fischerei stellt der Kanton folgende Anträge: [9.1]
Die bewilligten Bauwerke stünden im Eigentum der Bewilligungsnehmenden bzw. ihren allfälligen Rechtsnachfolgenden. Ihnen oblägen auch die Unterhaltspflicht und die Gewährleistung des Abflusses der anfallenden Wassermengen.
[9.2]
Die Anpassungsarbeiten am öffentlichen Gewässer seien gemäss den Weisungen der zuständigen Projektleiterin Wasserbau der Abteilung Landschaft und Gewässer, , auszuführen; sie sei frühzeitig zu kontaktieren.
[9.3]
Zweckänderungen der bewilligten Nutzungen und Änderungen an den bewilligten Anlagen bedürften vorgängig der Erlaubnis der Abteilung Landschaft und Gewässer.
[9.4]
Die Bewilligungsnehmenden hafteten für allen dem Kanton oder Dritten aus Bau, Bestand oder Betrieb der bewilligten Nutzungen und Anlagen entstehenden Schaden. Sie hätten den Kanton für allfällig gegen ihn erhobene Ansprüche in vollem Umfang schadlos zu halten.
[9.5]
Bei Änderungen des Gewässers hätten die Bewilligungsnehmenden die bewilligten Nutzungen und Anlagen auf eigene Kosten den neuen Verhältnissen anzupassen.
19
Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20). Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). BAV, BAFU, Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, 2018.
20 21
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[10.1]
Die Vornahme des Eingriffs sei mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung der Sektion Jagd und Fischerei des Departements Bau, Verkehr und Umwelt zu melden. Ebenfalls sei der Eingriff mindestens 10 Tage vor dessen Ausführung an folgenden Pächter bzw. Inhaber des betroffenen Fischereireviers zu melden: Fischereirevier Nr. 144, .
[10.2]
Baugruben- und Zementwasser, sowie Abbruchmaterial dürften nicht in ein Gewässer abgeleitet werden. Insbesondere dürfe kein frischer Beton sowie bei Bohr- und Fräsarbeiten anfallendes Spülwasser oder Betonstaub ins Gewässer gelangen. Gegebenenfalls seien notwendige Schutzmassnahmen (Einhausungen, Wasserhaltungen usw.) zu erstellen. Für Baustellenabwasser gelte die SIA Empfehlung Nr. 431 «Entwässerung von Baustellen» (Schweizer Norm SN 509 431).
[10.3]
Die mit der Vornahme des Gewässereingriffs beauftragte Bauunternehmung sei durch den Bewilligungsnehmer im Voraus über die fischereirechtlichen Auflagen zu orientieren.
Das BAFU unterstützt die kantonalen Begehren teilweise seinerseits mit folgenden Anträgen: [10]
Die Gesuchstellerin habe zu prüfen, ob auf eine Betonierung der Sohle des Steingrabens verzichtet werden könne.
[11]
Die Anträge 1 – 4, 9 und 10 der kantonalen Stellungnahme vom 8. September 2022 seien zu berücksichtigen.
Gestützt auf die Anträge 1 – 3 des Kantons und den Antrag 10 des BAFU hat die Gesuchstellerin dem BAV die Projektänderung vom 24. Oktober 2022 unterbreitet. Damit berücksichtigt sie die Forderungen der Fachbehörden, indem sie auf die ursprünglichen Schwellen verzichtet, überdies sind aufgrund des grösseren Gefälles auch keine Blockrampen erforderlich. Sowohl das BAFU als auch der Kanton Aargau erklären sich mit dem angepassten Projekt einverstanden, sie erachten die vorgenannten Anträge dadurch als erledigt. Das BAV schliesst sich dieser Beurteilung an, die Anträge 1 – 3 des Kantons, der Antrag 10 des BAFU sowie in diesem Umfang der Antrag 11 des BAFU sind mithin als erledigt abzuschreiben. Die kantonalen Anträge 9.1 – 9.5 und 10.1 – 10.3 beschränken sich zum einen darauf, die gewässerschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten wiederzugeben. Zum andern weisen sie auf die massgeblichen gewässerschutz- und fischereirechtlichen Vorschriften hin. Das dadurch geforderte Verhalten gilt für die Gesuchstellerin indes bereits von Rechts wegen. Überdies berücksichtigt die Gesuchstellerin die mit den obigen Anträgen verfolgten kantonalen Anliegen durch die Übernahme der in der Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen definierten Vorgaben bereits in angemessener Weise. Mit Ausnahme des Antrags 10.1 erscheinen weitergehende Anordnungen nicht als gerechtfertigt. Der kantonale Antrag 10.1 und in diesem Umfang der Antrag 11 des BAFU sind demnach gutzuheissen und eine entsprechende Auflage unter Ziff. 2.3 ins Dispositiv aufzunehmen. Die weiteren Anträge sind als gegenstandslos abzuschreiben.
3.5
Boden
3.5.1
Rechtliche Grundlagen
Der Boden darf gemäss Art. 33 Abs. 2 USG nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird. Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physikalische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen. Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit regelt die VBBo22 die Beobachtung, Überwachung und Beurteilung der chemischen, biologischen und physikalischen Belastungen von Böden. Sie legt laut 22
Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12). 15/24
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
Art. 1 VBBo die Massnahmen zur Vermeidung nachhaltiger Bodenverdichtung und -erosion, die Massnahmen beim Umgang mit ausgehobenen Böden sowie weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden fest. Bund und Kantone beurteilen die Bodenbelastung gestützt auf Art. 5 Abs. 1 VBBo anhand von Richt-, Prüf- und Sanierungswerten, die sich in den Anhängen zur VBBo finden. Wer Anlagen erstellt, den Boden bewirtschaftet oder anders beansprucht, muss unter Berücksichtigung der physikalischen Eigenschaften und der Feuchtigkeit des Bodens Fahrzeuge, Maschinen und Geräte so auswählen und einsetzen, dass Verdichtungen und andere Strukturveränderungen des Bodens vermieden werden, welche die Bodenfruchtbarkeit langfristig gefährden (Art. 6 Abs. 1 VBBo). Wer Terrainveränderungen vornimmt oder den Boden bewirtschaftet, muss gemäss Art. 6 Abs. 2 VBBo mit geeigneter Bau- und Bewirtschaftungsweise, insbesondere durch erosionshemmende Bau- oder Anbautechnik, Fruchtfolge und Flurgestaltung, dafür sorgen, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht durch Erosion langfristig gefährdet wird. Wer Boden abträgt, muss nach Art. 7. Abs. 1 VBBo damit so umgehen, dass dieser wieder als Boden verwendet werden kann, insbesondere müssen Ober- und Unterboden getrennt abgetragen und gelagert werden. Wird abgetragener Boden wieder als Boden verwendet (z. B. für Rekultivierungen oder Terrainveränderungen), so muss er so auf- oder eingebracht werden, dass die Fruchtbarkeit des vorhandenen und die des auf- oder eingebrachten Bodens durch physikalische Belastungen höchstens kurzfristig beeinträchtigt wird und der vorhandene Boden chemisch nicht zusätzlich belastet wird (Art. 7 Abs. 2 VBBo).
3.5.2
Beurteilung
Das BAFU erläutert in seinem Fachbericht zum Bereich Boden, es erachte die vorgesehenen Standardmassnahmen als angemessen. Es sei zu beachten, dass die Wegleitung «Verwertung von ausgehobenem Boden» (BUWAL 2001) durch die neue Publikation «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» (BAFU 2021) ersetzt worden sei. Die Arbeiten müssten nach dem neuen Modul «Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen» (BAFU 2022) der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen» durchgeführt werden. Dieses Modul erläutere den Umgang mit Boden beim Bauen gemäss dem aktuellen Bodenschutzrecht. Die präzisierenden Anträge des Kantons Aargau unterstützt das BAFU und legt dar, es habe diese sinngemäss in seinen Antrag integriert, weshalb sie nicht separat aufgenommen werden müssten. Vor diesem Hintergrund stellt das BAFU unter Verweis auf Art. 6, 7 und 12 VBBo folgenden Antrag: [12]
Die Gesuchstellerin habe die Arbeiten in Konformität mit den Vollzugshilfen «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» (BAFU, 2021) und «Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen» (BAFU, 2022) durchzuführen. Die Anweisungen der VSS-Norm SN 640 581 «Erdbau, Boden – Bodenschutz und Bauwesen» (VSS, 2017), «Boden und Bauen. Stand der Technik und Praktiken» (BAFU, 2015) und «Physikalischer Bodenschutz im Wald» (BAFU, 2016) müssten beachtet werden.
Der Kanton Aargau stellt in bodenrechtlicher Hinsicht folgende Anträge: [6]
16/24
Könne der Boden nicht vor Ort wiederverwendet und müsse aus der Verdachtsfläche hinaus verschoben werden, sei er vorgängig auf die Eignung, die relevanten Schadstoffe oder Fremdstoffe und Neophyten gemäss der Vollzugshilfe Verwertungseignung von Boden, VHVB, BAFU 2021 durch ein ausgewiesenes Büro zu untersuchen. Die Beprobung richte sich nach dem Handbuch Probenahme und Probenvorbereitung für Schadstoffuntersuchungen in Böden; Handbuch Bodenprobenahme VBBo, BAFU, 2003. Anhand der Resultate sei die Verwertung bzw. Entsorgung gemäss der Vollzugshilfe Verwertungseignung von Boden; VHVB, BAFU 2021 vorzunehmen.
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
[7]
Installationsplätze und Transportpisten seien zu befestigen. Dazu sei unter trockenen Bedingungen ein 50 cm mächtiger Kieskörper (kein Recyclingmaterial) direkt auf den begrünten Boden zu schütten (als Trennschicht Sand).
[8]
Arbeiten mit Boden seien nur möglich, wenn der Boden genügend abgetrocknet sei, d. h. in der Regel während der Vegetationszeit. Nötigenfalls sei die Tragfähigkeit des Bodens mit Saugspannungsmessungen zu bestimmen.
Die Gesuchstellerin stimmt den Anträgen in ihren Stellungnahmen zu. Das BAV erachtet diese als rechtmässig und angemessen. Der Antrag 12 des BAFU und die darin integrierten Anträge 6 – 8 des Kantons Aargau sind somit gutzuheissen und deren Beachtung mittels einer Auflage unter Ziff. 2.4 im Dispositiv sicherzustellen.
3.6
Übrige Umweltbereiche
In den übrigen Umweltbereichen sind keine Widersprüche zu den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen ersichtlich. Überdies haben weder das BAFU als Fachbehörde des Bundes noch der Kanton Aargau diesbezügliche Einwände geltend gemacht.
3.7
Umweltbaukontrolle
Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) haben am 20. Oktober 2017 die «Absichtserklärung UVEK-BPUK betreffend den Vollzug von Umweltrecht auf Bundesbaustellen» unterzeichnet. Sie beinhaltet u. a. ein standardisiertes Vorgehen für die Delegation der umweltrechtlichen Kontrollen von UVEK-Leitbehörden an die Standortkantone. Bei Bauprojekten mit geringer Umweltrelevanz führt die Leitbehörde stichprobenweise einfache Kontrollen durch. Vorliegendes Projekt weist eine geringe Umweltrelevanz auf, weshalb es der Umweltrelevanz-Kategorie 2 im Sinne des Standardprozesses zur Absichtserklärung zuzuordnen ist. Bei solchen Projekten kann das BAV risikobasierte, stichprobenweise Kontrollen auf der Baustelle durchführen. Entscheidet das BAV, solche Kontrollen durchzuführen, regelt es die Einzelheiten mit der Gesuchstellerin, welche die Kosten zu tragen hat. Ein entsprechender Vorbehalt ist unter Ziff. 4.1 ins Dispositiv aufzunehmen. Um die Auflagen- sowie die Baustellenkontrolle auf Bundesbaustellen effizient vorbereiten und wahrnehmen zu können, ist die Gesuchstellerin mittels Auflage in Ziff. 4.1 des Dispositivs zu verpflichten, dem BAV den Baubeginn einschliesslich jeglicher Vorbereitungsarbeiten zu melden.
4.
Anhörung
Die Beurteilung der Anträge des BAFU und des Kantons Aargau erfolgte im Rahmen der umweltrechtlichen Prüfung in Erwägung 3. Die Anträge sind gutzuheissen, soweit sie nicht abzuschreiben sind.
5.
Ergebnis der Prüfung
Die Prüfung der Gesuchsunterlagen hat ergeben, dass das Bauvorhaben bei Beachtung der anzuordnenden Auflagen und der erteilten Ausnahmebewilligungen den massgebenden gesetzlichen Vorschriften entspricht und ihm keine höherrangigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Demnach ist es mit den ins Dispositiv aufzunehmenden Auflagen und den erteilten Ausnahmebewilligungen zu genehmigen.
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
6.
Verfahrenskosten
Nach Art. 1 lit. a i. V. m. Art. 4 lit. b Ziff. 1 GebV-öV23 ist für die Behandlung und die Genehmigung der Pläne und Planänderungen für Bauten und Anlagen, einschliesslich elektrischer Anlagen und Einrichtungen, der konzessionierten Verkehrsunternehmungen eine Plangenehmigungsgebühr zu erheben. Dabei ist laut Art. 2 GebV-öV gebührenpflichtig, wer eine Dienstleistung nach Art. 1 veranlasst. Die Plangenehmigungsgebühr bemisst sich gemäss Art. 23 Abs. 1 GebV-öV nach dem Zeitaufwand (gemäss Art. 7 Abs. 1 GebV-öV je Arbeitsstunde Fr. bis Fr. ), der Art und der Dringlichkeit des Verfahrens sowie nach der Anzahl und der Komplexität der Einsprachen. Sie beträgt jedoch mindestens Fr. und höchstens Fr. . Bei besonders aufwendigen Verfahren kann sie auf höchstens Fr. erhöht werden. ausgelöst. In Das vorliegende Projekt hat beim BAV einen Zeitaufwand von rund 50 Stunden à Fr. Anwendung von Art. 2 und Art. 23 Abs. 1 GebV-öV ist die Plangenehmigungsgebühr somit auf Fr. zu bestimmen und der Gesuchstellerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
7.
Eröffnung der Plangenehmigung
Die Plangenehmigung ist in Anwendung von Art. 6 VPVE i. V. m. Art. 34 Abs. 1 VwVG der Gesuchstellerin und dem Kanton Aargau zu eröffnen. Der Gemeinde Koblenz, die sich nicht mittels Einsprache im Sinne von Art. 18f Abs. 3 EBG am Verfahren beteiligt hat, sowie dem BAFU ist die Verfügung mitzuteilen.
23
18/24
Gebührenverordnung vom 25. November 1998 für den öffentlichen Verkehr (GebV-öV; SR 742.102).
Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
III.
DISPOSITIV
1.
Genehmigung Das Plangenehmigungsgesuch der SBB vom 17. Februar 2022 betreffend den Ersatz des Bachdurchlasses Steingraben, einschliesslich der Projektänderung vom 24. Oktober 2022, umfassend folgende mit Genehmigungsvermerk zu versehenden Unterlagen: Dokument
Massstab
Beilage
Dok.-Nr.
Datum
Technischer Bericht
102
07.02.2022
Rodungsgesuch
103
13.12.2021
Plan temporäre Rodung
1:200
103
3498-203
03.01.2022
Umweltbericht
104
06.12.2021
Nutzungsvereinbarung
105
07.02.2022
Projektbasis
106
07.02.2022
Situationsplan
1:500
202
3498-202
07.02.2022
Bauwerksplan, Grundriss, Schnitte
1:50/20
204
3498-204
07.02.2022
Bauwerksplan, Ansichten, Längenprofil
1:100/50
205
3498-205b
20.10.2022
Längenprofil
1:50
206
3498-206
07.02.2022
Querprofil bei km 41.626
1:50
207
3498-207
08.02.2022
Lichtraumprofil
1:50
208
3498-208
08.02.2022
wird mit nachstehenden Auflagen genehmigt.
2.
Auflagen
2.1
Bautechnik
2.1.1
Sicherung Fahrleitungsmast Nr. 32 Die SBB haben die provisorische Sicherung des Fahrleitungsmasts Nr. 32 statisch zu bemessen und die Standsicherheit des Fahrleitungsmasts während den Bauarbeiten zu überwachen.
2.1.2
Übergänge Hinterfüllung / Entwässerung Widerlager Die SBB haben die Übergänge zwischen dem Brückenüberbau und der Planie sowie die Fahrbahnentwässerung im Bereich des Durchlasses im Sinne der Erwägung zu projektieren und in den Projektierungsgrundlagen und den planerischen Darstellungen festzuhalten.
2.1.3
Umgang mit den belassenen unterwasserseitigen Bachmauern Die SBB haben im Sinne der Erwägungen für die belassenen Bachmauern die entsprechend erforderlichen statischen Nachweise zu erbringen und diese dem BAV spätestens zwei Monate vor Baubeginn zur Kenntnis zuzustellen. Dabei sind bei der Zustandserfassung und Beurteilung die Ursachen vorhandener Mängel bzw. Schädigungen festzustellen und deren Einfluss auf die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit der Konstruktion zu beurteilen bzw. statisch nachzuweisen.
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2.1.4
Böschungssicherung Ufer und Kolkschutz Die SBB haben im Sinne der Erwägungen die Einlaufbereiche und die sich anschliessenden offenen Gewässerabschnitte hinsichtlich des Schutzes vor Erosion auf eine ausreichende Länge zu überprüfen und gegebenenfalls zu befestigen.
2.2
Natur und Landschaft
2.2.1
Schutz der Ufervegetation Die SBB haben die Ufervegetation bestmöglich vor Beeinträchtigung zu schützen. Die Baustelle ist mit einem leichten Bauzaun zum Schutz der angrenzenden Ufervegetation einzuzäunen.
2.2.2
Forstliche Massnahmen Soweit die SBB im Rahmen der Bauarbeiten allfällige weitere Sträucher auf den Stock setzen, müssen sie dies ausserhalb der Fortpflanzungszeit der wildlebenden Säugetiere und Vögel von Mitte März bis Mitte Juli tun.
2.2.3
Invasive Neophyten Die SBB haben während der Bauphase und in den ersten drei Jahren nach Bauabschluss im Projektperimeter das Aufkommen invasiver Neophyten zu kontrollieren. Kommen Neophyten auf, so sind Massnahmen zu deren Beseitigung zu treffen.
2.3
Fischerei Die SBB haben die Sektion Jagd und Fischerei des Kantons Aargau und den Pächter, beziehungsweise den Inhaber des Fischereireviers Nr. 144, mindestens zehn Tage vor der Ausführung über die Eingriffe ins Gewässer zu informieren.
2.4
Boden Die SBB haben die Bauarbeiten in Konformität mit den Vollzugshilfen «Beurteilung von Boden im Hinblick auf seine Verwertung» (BAFU, 2021) und «Sachgerechter Umgang mit Boden beim Bauen» (BAFU, 2022) auszuführen. Die Anweisungen der VSS-Norm SN 640 581 «Erdbau, Boden – Bodenschutz und Bauwesen» (VSS, 2017), «Boden und Bauen. Stand der Technik und Praktiken» (BAFU, 2015) und «Physikalischer Bodenschutz im Wald» (BAFU, 2016) haben sie zu beachten.
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
3.
Rodungsbewilligung Das Gesuch der SBB vom 13. Dezember 2021 zur temporären Rodung sowie Wiederaufforstung von insgesamt 697 m2 auf folgenden Grundstücken: Gemeinde
SchwerpunktKoordinaten
Gbbl. Nr.
Koblenz
659608.3 / 272802.1
Koblenz Koblenz
Rodung (m2)
Ersatzaufforstung (m2)
temporär
definitiv
539
633
0
633
659481.2 / 272778.1
539
15
0
15
659609.9 / 272809.9
857
49
0
49
697
0
Total
697
697
umfassend folgende Unterlagen: Dokument
Massstab
Rodungsgesuch Plan temporäre Rodung
Beilage
Dok.-Nr.
103 1:200
103
Datum 13.12.2021
3498-203
03.01.2022
wird mit nachstehenden Auflagen bewilligt.
3.1
Schonung des Waldareals Die SBB haben die Rodungs- und Bauarbeiten unter Schonung des angrenzenden Waldareals auszuführen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponieren.
3.2
Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten Die SBB haben die Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten bei temporären Rodungen innert zweier Jahre nach Abschluss der Hauptarbeiten auszuführen.
3.3
Ersatzaufforstungen Für die Ersatzaufforstungen haben die SBB das Aufkommen einer standortgerechten Bestockung zur Erfüllung der Waldfunktionen im Sinne der Erwägungen sicherzustellen. Sie haben während der Bau- und der Aufwuchsphase das Aufkommen von Konkurrenzvegetation und von invasiven gebietsfremden Pflanzen zu verhindern. Dies hat durch regelmässige Kontrollen beziehungsweise entsprechende Massnahmen zu erfolgen. Fünf Jahre nach Abschluss der Arbeiten für die Ersatzaufforstungen haben die SBB die Flächen einer Erfolgskontrolle durch den kantonalen Forstdienst zu unterziehen. Letzterer hat festzustellen, ob die Bekämpfung der Konkurrenzvegetation und der invasiven gebietsfremden Pflanzen weiterzuführen ist und diesfalls für welche Zeitdauer. Die SBB haben das BAV über den Zeitpunkt der Erfolgskontrolle und deren Ergebnis sowie allfällige Forderungen des kantonalen Forstdienstes in Kenntnis zu setzen. Bei Uneinigkeiten entscheidet das BAV nach Anhörung der Parteien sowie des BAFU.
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3.4
Einbezug kantonaler Forstdienst Die SBB haben für die Umsetzung der Rodung und des Rodungsersatzes den kantonalen Forstdienst einzubeziehen. Die bewilligten Rodungsgrenzen haben sie im Gelände einzumessen und zweckmässig abzugrenzen. Die Abgrenzung haben sie vor Ausführung der Rodung durch das zuständige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
3.5
Abnahme Nach Abschluss der Rodungs- und Bauarbeiten, inkl. des Rodungsersatzes, haben die SBB den kantonalen Forstdienst zu einer Abnahme einzuladen.
4.
Bauausführung
4.1
Umweltbaukontrolle Das BAV behält sich vor, die Baustelle des vorliegenden Projekts im Sinne der Erwägungen und auf Kosten der Bahn einer Umweltbaukontrolle zu unterziehen. Die SBB haben dem BAV den Baubeginn einschliesslich jeglicher Vorbereitungsarbeiten sobald als möglich an [email protected] zu melden.
4.2
Meldung Bauabschluss Die SBB haben dem BAV unverzüglich nach Inbetriebnahme der Eisenbahnanlage deren Erstellung gemäss der Plangenehmigung und den genehmigten Plänen mit beiliegendem Formular zu bestätigen.
5.
Anhörung Die Anträge des BAFU werden gutgeheissen, soweit sie nicht abgeschrieben werden. Die Anträge des Kantons Aargau werden gutgeheissen, soweit sie nicht abgeschrieben werden.
6.
Verfahrenskosten Die Plangenehmigungsgebühr wird auf Fr. festgesetzt und den SBB zur Bezahlung auferlegt, fällig 30 Tage ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung.
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
7.
Eröffnung Die Plangenehmigungwird den SBB und dem Kanton Aargau eröffnet. Der Gemeinde Koblenz und dem BAFU wird sie mitgeteilt.
Bundesamt für Verkehr
Bundesamt für Verkehr
Abteilung Infrastruktur
Abteilung Sicherheit
r' 9a # aH
Franziska Sarott SektionschefËn BewilIËgungen l
no
Fritz Ruchti Sektionschef Bautechnik
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrifthat die Rechtsbegehren, deren Begründung mitAngabe der Beweismittel und die Unterschriftder Beschwerdeführerin beziehungsweise des Beschwerdeführers zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in Händen haben. Die Vollmacht einer allfälligenVertreterin oder eines allfälligenVertreters ist beizulegen. Der Stillstand der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 22a VwVG.
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Geschäftsnummer BAV: 411.1-31 - 2022/0081
Zu eröffnen (eingeschrieben): -
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte, Herr , Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten Beilage: Bestätigungsformular gemäss Art. 8 Abs. 5 EBV Das Plandossier mit Genehmigungsvermerken BAV sowie die Gebührenrechnung (an: Schweizerische Bundesbahnen SBB, Kreditoren Infrastruktur, Poststrasse 6, 3000 Bern 65, Ref. Jakob Riediker, ISP 1162524) folgen mit separatem Versand.
-
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aargau
Mitzuteilen (A-Post): -
Gemeinde Koblenz, Achenbergstrasse 6, 5322 Koblenz
Mitzuteilen (per E-Mail): , [email protected]
-
BAFU:
-
SBB:
-
Kanton Aargau: [email protected]
Intern an: -
bw I/aa, hoc
-
per E-Mail: kho/bt
24/24
aas ★
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung Wald
Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau [email protected] www.ag.ch/bvu
Departement BVU Abteilung für Baubewilligungen zur Weiterleitung an die zuständige Bundesleitbehörde
12. August 2022
Stellungnahme im Anhörungsverfahren Nr.: BVUAFB.22.1193 / Rodung AW.1624 Gemeinde:
Koblenz
Gesuchstellerin:
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB AG) Infrastruktur Ausbau- und Erneuerungsprojekte
Bauvorhaben:
Sanierung Bachdurchlass Steingraben
Bundesleitbehörde: Bundesamt für Verkehr (BAV)
Sachverhalt: Der Bachdurchlass Steingraben der Bahnlinie Turgi-Koblenz-Waldshut auf der Parzelle Nummer 539 in der Gemeinde Koblenz ist in einem schadhaften Zustand. Das alte Objekt aus dem Jahr 1858 wird komplett rückgebaut und die Stahlbrücke mit offener Fahrbahn durch einen Betonrahmen ersetzt. Um den Durchflussquerschnitt zu gewährleisten, muss die Bachsohle im Bereich des Durchlasses um maximal 35 cm abgesenkt werden, was eine Erneuerung der anschliessenden, unterwasserseiti gen Bachmauern bedingt.
Nördlich des Bachdurchlasses, wo die Sohle vertieft werden muss, befindet sich der Steingraben im Waldareal. Zudem sind die Baupiste vom Bahnhof Koblenz bis zur Baustelle und der Installations platz östlich des Durchlasses stellenweise innerhalb des Waldes geplant. Für die Sanierung des Bachdurchlasses Steingraben sind temporäre Rodungen in einem gesamten Ausmass von 697 m^ Waldareal vorgesehen.
Erwägungen: Das vorliegende Rodungsgesuch wird im Rahmen eines Eisenbahn-Plangenehmigungsverfahrens gestellt. Damit ist die federführende Bundesleitbehörde, das Bundesamt für Verkehr (BAV), für den Rodungsentscheid im Rahmen der Plangenehmigung zuständig. Die Stellungnahme der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau erfolgt vorbehältlich des weiteren Verfahrens (Einwendungen) und vorbehältlich ergänzender Bemerkungen weiterer Fachstellen.
Die Rodungsgesuchsakten sind vollständig. Die Seite 4 des offiziellen Rodungsformulars des Bun desamts für Umwelt (BAFU) wurde durch die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau ausgefüllt, unterzeichnet und liegt bei. Die Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer liegt vor.
Rodungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 WaG:
Die Sanierung des Bachdurchlasses Steingraben gilt als wichtiger Grund, der das Interesse an der Walderhaltung überwiegen kann.
Das Werk, für das gerodet werden soll, ist auf Grund des Bachverlaufs und der bestehenden Gleis anlagen auf den vorgesehenen Standort angewiesen. Aufgrund der engen Platzverhältnisse zwi schen den Geleisen und dem Waldareal ist für die Zufahrt und den Installationsplatz ein Standort teil weise im Waldareal nötig. Die Voraussetzungen der Raumplanung sind sachlich erfüllt. Eine erhebliche Gefährdung der Umwelt ist nicht erkennbar.
In Vertretung der Interessen des Natur- und Heimatschutzes hat die Abteilung Landschaft und Ge wässer des Departements Bau, Verkehr und Umwelt mit Datum vom 5. Juli 2022 Anträge zur Ausge staltung der Bachsohle und zum Umgang mit Neophyten gestellt.
Antrag an die Plangenehmigungsbehörde:
AW-1
Für die Sanierung des Bachdurchlasses Steingraben ist der SBB AG eine Rodung im Aus mass von 697 m2 Waldareal auf den Parzellen Nummern 539 und 857 in der Gemeinde Koblenz zu bewilligen - unter dem Vorbehalt, dass den Anträgen der Abteilung Landschaft und Gewässer vom 5. Juli 2022 Folge geleistet wird. Massgebend für die Rodung ist der Plan 1:200 "Auflageprojekt Temporäre Rodung" vom 13. Dezember 2021.
AW-2
Die Rodung ist durch die Plangenehmigungsbehörde zu befristen. Vorschlag: 2 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung. (Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschliessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung ...)).
AW-3
Die bewilligten Rodungsgrenzen sind im Gelände einzumessen und zweckmässig abzu grenzen. Die SBB AG hat die Abgrenzung vor Ausführung der Rodung durch das zustän dige Kreisforstamt abnehmen zu lassen.
AW-4
Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter Schonung des ausserhalb der bewilligten Ro dungsfläche vorhandenen Waldareals zu erfolgen. Es ist insbesondere untersagt, darin Baubaracken zu errichten sowie Aushub, Fahrzeuge und Materialien aller Art zu deponie ren.
AW-5
Als Ersatzaufforstung an Ort und Stelle hat die SBB AG das rekultivierte Rodungsareal im Ausmass von mindestens 697 m2 wiederzubestocken. Massgebend ist der Plan 1:200 "Auf lageprojekt Temporäre Rodung" vom 13. Dezember 2021.
AW-6
Die Wiederbestockung hat mit standortgemässen Baum- und Straucharten zu erfolgen. Ins besondere im Bereich der Strasse Gütschhalde sind Pflanzungen nötig.
AW-7
Der Ersatzaufforstungstermin ist durch die Plangenehmigungsbehörde festzulegen. Vor schlag: 3 Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmigung.
2 von 3
(Hinweis an die Piangenehmigungsbehörde: Um Verfahrensrisiken auszuschiiessen, wäre ein relativer Termin geeignet (... bis spätestens x Jahre nach rechtskräftiger Plangenehmi gung...)).
Die SBB AG hat den Abschluss der Ersatzaufforstung dem zuständigen Kreisforstamt un aufgefordert zu melden.
AW-8
Wir bitten die Plangenehmigungsbehörde, die Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau direkt mit einer Plangenehmigungsverfügung zu bedienen:
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Entfelderstrasse 22 5001 Aarau [email protected]
Hinweis an die Plangenehmigungsbehörde: Die Kantone sorgen gemäss Art 9 WaG dafür, dass durch Rodungsbewilligungen entstehende er hebliche Vorteile angemessen ausgeglichen werden.
Vorliegend entsteht der SBB AG mit der Rodung kein erheblicher Vorteil; somit ist keine Ausgleichs abgabe zu leisten. Dieser gemäss Waldgesetz den Kantonen vorbehaltene Entscheid wird der SBB AG durch die Abtei lung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nach erfolgter Plange nehmigung formell eröffnet.
Fabian Dietiker Abteilungsleiter
Beilagen
Seite 4 des BAFU-Formulars
Verteiler
BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach Restversand Revierförster Felix Keller, Forstverwaltung, Postfach, 5313 Klingnau
3 von 3
Fläche = 49m2
X=2659666.73
Y=1272800.21 Y=1272798.71
Y=1272800.07
X=2659644.98
Signatur
X=2659666.70
4, 00
3, 89
8 , 7 0
Y=1272803.56
X=2659641.55
Y=1272803.94
12,43
3 1 , 4 8
X=2659632.86
7 , 7 2
Y=1272808.08
X=2659627.67
1, 64
Y=1272810.42
X=2659620.31
Y=1272809.87
Schwerpunkt
Y=1272811.14
X=2659609.29
Y=1272809.5029
X=2659609.1974
Y=1272808.86
X=2659596.21
Y=1272810.71
X=2659595.38
Y=1272810.14
Y=1272798.58
X=2659626.20
Y=1272802.11 Fläche = 633m2
X=2659608.26
Schwerpunkt:
Y=1272798.49
X=2659598.95
5 7 , 3 6
Z=0.00
X=2659588.34 Y=1272797.45
Y=1272799.45
X=2659589.19
Y=1272798.63
X=2659581.47
Y=1272794.86
X=2659563.45
X=2659578.31
Y=1272797.35
X=2659568.39
Y=1272794.15
X=2659551.89
Y=1272791.74
X=2659542.19 Y=1272787.88
X=2659532.06 Y=1272778.06
Mastfundament
Parzelle
Grundeigentümer
Fläche der temporären Rodung
857
Schweizerische Bundsbahnen SBB, Bern
49m2
539
Schweizerische Bundsbahnen SBB, Bern
633m2
539
Schweizerische Bundsbahnen SBB, Bern
15m2
Linien:
702
Bezeichnungen:
Koblenz
Km:
41.626
Kanton(e):
Aargau
Gemeinde(n):
Koblenz
103
539 SBB Projekt:
BDu Steingraben
ISP-Nr.:
1162524
Phase:
Auflageprojekt
Übersichtsplan:
Fläche = 15m2
X=2659483.99
Y=1272776.49 X=2659481.19
Schwerpunkt:
0 0 , 4
Parzellennummer Gleisachse
7 ,0 7
Y=1272775.44
539
54 1,
Y=1272782.26
Wald
6, 63
73 10,
42 1,
68 1,
82 1,
77 1,
40 1,
X=2659479.58
857 SBB
1 1 , 0 4
1 9 , 3 1
6 0 , 7
X=2659480.01
X=2659609.85
Legende:
Situationsplan 1:200
Unterschriften
Bauherrenvertretung SBB
Projektverfasser
Abteilung/OE:
Firma:
I-AEP-PJM-RME-T2
Name:
r
Eglin Ristic AG
Name:
Datum:
Datum:
Unterschrift
Unterschrift
03.01.2022
SBB CFF FFS
BDu Steingraben, Koblenz
Plan Nr. 3498-203
Temporäre Rodung 1:200
Index: Erstellt:
-
Vis.
Geprüft: Vis.
Freigabe: Vis.
13.12.2021 ws
a b c Filename: BDu_Steingraben-3498-PGV.dgn
Linie: 702
Km: 41.626
SBB, Infrastruktur, Ausbau- und Erneuerungsprojekte Bahnhofstrasse 12, 4600 Olten BDu_Steingraben_2498-PGV-203_Temporäre-Rodung.dgn 22.12.2021 10:11:04
Format: 420x1320 Erstellt auf Basisdaten der amtlichen Vermessung und der SBB-Geodaten © Geodaten swisstopo 5704003351 © Alle Rechte an diesem Dokument stehen der SBB zu. Für die genaue Lage und die Vollständigkeit der unterirdischen Anlagen besteht kein Gewähr.