Gestaltungsplan Friedstrasse

Special-use plan · Reinach (AG)

Document

Number
23.189
Kind
Special-use plan
Commune
Reinach (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jan 13, 2025
In force since
Jan 13, 2025

Map

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■I.

Gemeinde Reinach

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Friedstrasse“ gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Friedstrasse“, Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekte

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einach Vorprüfungsbericht vom:

14. Dezember 2023

Mitwirkung vom:

31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024

Öffentliche Auflage vom:

31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024

Beschlossen vom Gemeinderat am:

14. Oktober 2024

Der Gemeindeammann:

Der Geniemdeschreiber:

Genehmigung: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum z/JO/. Aarau, den

24.02. 202^ Abteilung RaumentwicWung BVU

Gestaltungsplan „Friedstrasse“, Reinach; 23. Sept. 2024 / Vorlage Beschluss Gemeinderat

arcoplan.ch

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Friedstrasse“ bezweckt eine gesamthaft geplante, primär dem Wohnen dienende Überbauung und Aussenraumgestaltung, welche in angemessener Weise auf die denkmalgeschützte reformierte Kir­ che reagiert und sich unter Beachtung der Geländeverhältnisse sorgfältig ins vorhandene Quartier einordnet.

2 Der Gestaltungsplan gewährleistet eine zusammengefasste Erschlies­ sung für den motorisierten Verkehr von der Friedstrasse und eine gesamt­ haft koordinierte Wegführung für alle Verkehrsträger.

’ Bei einer allfälligen Etappierung ist sicherzustellen, dass in jeder Phase ortsbaulich und aussenräumlich einwandfreie Zwischenstände entspre­ chend den qualitativen und quantitativen Vorgaben dieses Gestaltungspla­ nes gewährleistet sind.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan „Friedstrasse“ nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Ge­ meinde Reinach. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umwelt­ schutzgesetzgebung.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrt Einstellhalle, Zuordnung Parkfelder, Zugangs- und Begegnungs­ bereich, gemeinschaftlich nutzbare Aussenbereiche) sind vertraglich zu vereinbaren und grundbuchlich zu sichern. 2 Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen aller diesbezüglich grundbuchlich gesicherter Dienstbarkeiten bei der ersten Baueingabe ab­ hängig.

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan „Friedstrasse“ gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernut­ zungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil dieser Sondernutzungsplanung.

Die Richtprojekte der Schröder Baumanagement GmbH, Reinach AG, vom 5. September 2022 und der arcoplan kig, Ennetbaden, vom 9. März 2023 dienen als Grundlage für die Beurteilung der Qualitäten der geplanten Gebäude und der Umgebungsgestaltung. Bei der Projektierung bzw. bei der Auslegung dieser Sondernutzungsvorschriften sind die Richtprojekte wegleitend beizuziehen.

Gestaltungsplan „Friedstrasse“, Reinach; 11. Nov. 2024/Vorlage Genehmigung

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Art. 5 Baubereiche

Gebäude inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Unterge­ schosse sind, mit Ausnahme von § 5 Abs. 3 SNV. § 6 Abs. 2 SNV und § 16 Abs. 1 SNV, innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bauberei­ che A und B zu erstellen.

2 Dachvorsprünge und Vordächer sowie technisch notwendige vorsprin­ gende Gebäudeteile (z. B. Lichtschächte, Entlüftungs-/ Fluchtröhren) dür­ fen die Baubereichsgrenzen überschreiten. ® Ausserhalb der Baubereiche dürfen gebäudeähnliche Bauten (z.B. Gar­ tenboxen) gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500 an den dargestellten Standorten erstellt werden. Diese gebäudeähnlichen Bauten dürfen je Standort eine Grundfläche von maximal 5.5 m^ und eine Gesamthöhe von maximal 3 m aufweisen, wobei die Grenzabstände analog zu § 19 Abs. 2 BauV zur Anwendung kommen.

* Innerhalb der im Situationsplan 1:500 dargestellten Baubereiche Balkon­ schichten dürfen auf mindestens 2 Seiten offene Balkonanbauten erstellt werden.

Art. 6 Baubereich

Einstellhalle

Der Baubereich Einstellhalle ist für folgende zusätzlichen Nebennutzflä­ chen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Technik-, Neben- und Abstellräume und dergleichen. Zudem sind die nötigen Volumen für die Entsorgung zugelassen. 2 Im Bereich Überdeckung Einfahrtsrampe sind dementsprechende Bauten im Umfang der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fläche und Höhen­ kote zulässig. Entlang der Friedstrasse sind sanfte und begrünte Gelände­ übergänge vorzusehen.

Art. 7 Höhenmasse

Gebäude dürfen je Teilbaubereich A und B sowie im Bereich Einstellhalle die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Höhenkoten (gemäss am höchs­ ten Punkt der Dachkonstruktion) und die Anzahl Vollgeschosse nicht über­ schreiten.

2 Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch be­ dingte Aufbauten (z.B. Kamine, Dachrandabschlüsse, Anlagen zur Ener­ giegewinnung) überschritten werden.

Art. 8 Geschossflächen

aGF

1 Die maximal zulässige, anrechenbare Geschossfläche aGF beträgt gesamthaft 3’100 m^ je Baubereich - Baubereich A 1’800 - Baubereich B 1'300

2 Im Minimum sind 70% der Geschossflächen-Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das geforderte Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts ein­ gehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.

Gestaltungsplan „Friedstrasse“, Reinach; 11. Nov. 2024/Vorlage Genehmigung

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Art. 9 Erschliessung

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat über die im Situati­ onsplan 1:500 bezeichnete Lage Ein- und Ausfahrt Einstellhalle zu erfol­ gen. 2 Im Zugangs- und Begegnungsbereich sind Zufahrten für Rettungswagen, Feuerwehr und Zügelwagen zugelassen.

Art. 10 Parkierung

1 Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm SN 40 281 „Parkieren, An­ gebot an Parkfelder für Personenwagen“ vom 31. März 2019 ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl für Personenwagen.

2 Sämtliche Pflichtparkfeider sind, mit Ausnahme von Abs. 3, innerhalb von Gebäuden in gemeinschaftlich nutzbaren Fahrzeugeinstellhallen anzuord­ nen. 3 Oberirdische Parkfelder für Besucher (inklusive 1 hindernisfreies Park­ feld) sind nur an den im Situationsplan 1:500 mit „P“ bezeichneten Stand­ orten mit folgender Anzahl und Zuweisung zugelassen. Am Standort Pi sind max. 4 Parkfelder und am Standort P2 max. 2 Parkfelder erlaubt. Die normgerechten Flächen sind ausserhalb der Sichtzone auszuweisen.

Art. 11 Veloabstellplätze

1 Mindestens 80% der gemäss VSS-Norm SN 40 065 und SN 40 066 erfor­ derlichen Veloabstellplätze sind innerhalb von Gebäuden, gut erreichbar und von den Pflichtparkfeldern für Personenwagen getrennt anzuordnen.

Art. 12 Fusswege

Der im Situationsplan 1:500 eingetragene arealinterne Fussweg (durch­ gehend) ist als durchgehende, gut auffindbare und gemeinschaftlich zu­ gängliche Verbindung mit einer Breite von mindestens 1.5 m zu erstellen. 2 Der im Situationsplan 1:500 eingetragene arealinterne Fussweg (inklusive Not- und Zügelzufahrt) ist in den Zugangs- und Begegnungsbereich zu in­ tegrieren.

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Art. 13

Umgebungsgestaltung 1 oje Umgebung ist abwechslungsreich nach den in den Abs. 4 bis 10 formulierten Prinzipien zu gestalten. Innerhalb der gesamten Überbauung sind vorwiegend (mindestens 70 %) einheimische, standortgerechte Baum­ und Straucharten zu verwenden. Terrainveränderungen sind so weit wie möglich mit natürlichen Böschungen zu gestalten. Stützmauern dürfen, mit Ausnahme des näheren Umfeldes von Gebäuden, max. 1.2 m hoch.

allgemein

ökologischer Ausgleich

2 Mindestens 1'300 m^ der Umgebungsflächen sind als ökologisch hoch­ wertige Flächen naturnah zu gestalten, mit einheimischen, standortgerech­ ten Arten zu bepflanzen und dauernd freizuhalten.

Gestaltungsplan „Friedstrasse“, Reinach; 11. Nov. 2024/Vorlage Genehmigung

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I

3 Für alle gemeinschaftlich nutzbaren, begrünten sowie für alle ökologisch hochwertigen Flächen ist die dauerhafte Pflege inklusive Freihaltung von Neophyten zu gewährleisten. Mit der ersten Baueingabe im Gestaltungs­ planperimeter ist ein Umgebungsplan und ein Pflegekonzept einzureichen, das vom Gemeinderat zu genehmigen ist. Zugangs-und Begegnungsbereich

Der Zugangs- und Begegnungsbereich ist als attraktiv gestaltete Umge­ bung der Bewohner der Baubereiche AI bis A4 zu konzipieren. Oberflä­ chen sind weitestgehend mit sickerfähigen Belägen und begrünt auszuge­ stalten, versiegelte Flächen auf das Notwendige zu beschränken. Not- und Zügelzufahrten sind zugelassen.

Gemeinschaftliche Spiel-, Begegnungsund Aufenthaltsfläche

5 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Spiel-, Begegnungs- und Auf­ enthaltsfläche ist als Gemeinschaftsplatz auszubilden, der Spielmöglichkei­ ten für kleinere und grössere Kinder sowie Aufenthalts- und Begegnungs­ bereiche für alle Altersgruppen enthält.

Parkartige Wiese mit Wildobst- und Feldge­ hölzen

® Die im Situationsplan 1:500 dargestellte parkartige Wiese ist als naturnah begrünter Aussenraum zu gestalten, der mit Wildobst- und Feldgehölzen (Bäume) durchsetzt ist.

Baumpflanzungen

7 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lagen sind nach den Vor­ gaben des Richtprojektes folgende Baumpflanzungen vorzunehmen: hoch­ stämmige Grossbäume mit mind. 8 m Gesamthöhe entlang der Fried­ strasse (Allee); einheimische Feld- und Wildgehölze (Bäume) mit mind. 6 m Gesamthöhe im Bereich parkartige Wiese; hochstämmige Kleinbäume mit mind. 4 m Gesamthöhe über dem Baubereich Einstellhalle und bei den Hauseingängen AI bis A4.

Wildhecke

® Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Wildhecken sind mit einheimi­ schen standortgerechten Wildsträuchern zu bepflanzen, so dass eine feine räumliche Trennung mit einem lockeren und gestaffelten Heckenbild ent­ steht, welche die Kaltluftströme nicht behindern.

Privat nutzbare Umgebungsbereiche

® Die im Situationsplan 1:500 als „privat nutzbare Umgebungsbereiche“ be­ zeichneten Flächen sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zuge­ ordnet und können als private Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Innerhalb der privat nutzbaren Umgebungsbereiche dürfen einzelne Sträu­ cher oder kleine Strauchgruppen als partieller Sichtschutz angelegt wer­ den.

Erdüberdeckung über Einstellhalle

Im Baubereich Einstellhalle hat die Erdüberdeckung im Bereich der Wild­ hecken mindestens 0.8 m und im Bereich der Kleinbäume mindestens 1.2 m zu betragen.

Art. 14 Gestaltung der

Bauten und Anlagen

1 Für alle Bauten innerhalb der Baubereiche A bis B ist eine aufeinander abgestimmte, architektonisch sorgfältige Gestaltung sicherzustellen, die zu einer ruhigen Gesamtwirkung führt. Farben und Materialien sind abzustim­ men auf den Kontext der Umgebung und die Gebäudetypologie unter Ver­ meidung störender Reflexionen oder leuchtender Farbeffekte. Die Fassa­ den sind ruhig und ansprechend zu gliedern.

Gestaltungsplan „Friedstrasse“, Reinach; 11. Nov. 2024 / Vorlage Genehmigung

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2 Innerhalb der Baubereiche A bis B sind ausschliesslich Flachdächer zu­ gelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusam­ menzufassen und dürfen nicht grösser dimensioniert werden, als für ihre Funktionalität notwendig ist. Flachdächer sind extensiv nach den Vorgaben der SIA-Norm 312 „Begrünung von Dächern“ (Schweizer Norm 564'312, erhöhte Anforderungen), vom 1. November 2013 zu begrünen. Alternativ sind Solaranlagen und Regenwassernutzungen zugelassen. 3 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen. “ Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräum­ lich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualitäten sind für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn min­ destens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Art. 15 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu kön­ nen, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

2 Gestützt auf das SIA-Merkblatt 2060 "Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden", Stand Juni 2020, sind bei den Parkfeldern für E-Personenwa­ gen mindestens Anschlussleitungen im Sinne der Ausbaustufe B "power to building" (Gebäudezuleitung) einzurichten.

Art. 16 Entsorgung

Die Entsorgungs- und Sammelstelle für das Gestaltungsplanareal ist an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage anzuordnen und als Unter­ flursammelstelle zu konzipieren. Die genaue Lage und die bauliche Gestal­ tung werden im Bauprojekt festgelegt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan „Friedstrasse“ tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan „Friedstrasse", Reinach; 11. Nov. 2024/Vorlage Genehmigung

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/PSFB

Datum Genehmigung: 13.01.2025

Versand;

1A Jan. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.189 Gemeinde Reinach; Gestaltungsplan "Friedstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

14. Dezember 2023 31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024 14. Oktober 2024 9. Dezember 2024 18. November 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Oktober 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das gestaltungsplanpflichtige rund 0,45 ha umfassende Areal "Friedstrasse" befindet sich in der Wohnzone (W2). Mit dem Gestaltungsplan (GP) soll eine dem Quartierbild angepasste dichte Über­ bauung des Areals ermöglicht werden.

hUps://ìgeko5/ìgeko/WebDav/16/FRM_3c0b61089df4eab5fd2c49882bec5f5f.a27tdsamaqmetc7018pdj7faes/3c0b61089df4eab5fd2c49882faec5f5f/igeko.modules.dok.lD ok/2325455/20241219_bdv_23.189.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Reinach am 14. Oktober 2024 beschlossenen Vorlage: • GP "Friedstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 11. November 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Dezember 2023 mit einigen Vorbehalten abgeschlossen wor­ den. Die Vorbehalte wurden sachgerecht vor der öffentlichen Auflage bereinigt (vgl. Anhang 1 im Planungsbericht).

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde­ rat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb­ nis nachzuweisen. Die Stellungnahme ist im Planungsbericht enthalten und wurde mit der abschlies­ send vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt.

4.3 Kantonaler Richtplan In den Ländlichen Zentren sind regionale Einrichtungen und die grundlegende Infrastruktur für den ländlichen Raum konzentriert. Sie sind treibende Kraft der regionalen Entwicklung, Kultur und Ver­ sorgung. Ihre strategische Ausrichtung bestimmt die wirtschaftliche Position der umgebenden Region massgeblich. Die Ländlichen Zentren nehmen bis 2040 jeweils knapp ein Zehntel des prognostizier­ ten Bevölkerungswachstums und des dabei angestrebten Zuwachses an Beschäftigten auf. Beson­ dere Aufmerksamkeit ist dem altersgerechten Wohnraum, der Zentrumsbildung sowie dem haushäl­ terischen Umgang mit dem Boden zu schenken. Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, soll in den unüberbauten Wohn- und Misch­ zonen eine Mindestdichte von durchschnittlich 75 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektar (E/ha)

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erreicht werden. Mit den gemäss Richtprojekt "Bebauung" geplanten 17 Wohneinheiten kann bei An­ nahme von 2,0 bis 2,5 Personen pro Haushalt eine sachgerechte Einwohnerdichte im Bereich von 76 E/ha bis 94 E/ha erreicht werden. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 4.4 Regionale Abstimmung

Mit dem GP werden keine wesentlichen regionalen Interessen tangiert. 4.5 Sondernutzungsplan 4.5.1 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Das betroffene unüberbaute, dreiecksförmige Grundstück befindet sich in Hanglage in einem locker überbauten Einfamilienhausquartier. Es handelt sich hauptsächlich um eingeschossige Einfamilien­ häuser aus der Bauperiode 1919-1945, die über ein Satteldach verfügen. Später sind weitere Einfa­ milienhäuser sowie einzelne bis dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Flachdach entstanden. Prägend ist die Sicht auf die reformierte Kirche mit Friedhof von der Friedstrasse her, die erhöht im Osten liegt Etwas entfernt im Süden befindet sich die historische Bebauung des Neudorfs. Hier sind gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) gewisse räumliche Qualitäten aufgrund der differenzierten bäuerlichen Strassenräume vorhanden. Der bäuerliche Charakter des Strassenzugs konnte bis in die neuste Zeit bewahrt werden. Das aktuelle Quartiersbild kann als einigermassen homogen und mit unterschiedlichen Qualitäten beschrieben werden.

Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild von Reinach ist gemäss ISOS als regional bedeutend eingestuft. Die betreffende Par­ zelle befindet sich nach ISOS innerhalb der Umgebungs-Zone IV "Nahumgebung Neudorf'. Für die­ sen Bereich ist das höchste Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) festgelegt. Das bedeutet, dass die Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche erhalten bleiben soll.

Die Umsetzung der Ziele des ISOS erfolgt in der Regel mit einer Interessenabwägung im Rahmen der Nutzungsplanung (Richtplankapitel S 1.5). Bei Abweichungen von der Grundnutzung (wie hier vorliegend) ist wiederum eine Interessenabwägung notwendig. In den Kapiteln 2.3 und 6.4 des Pla­ nungsberichts erfolgt eine sachgerechte Interessenabwägung mit den Zielen des ISOS.

Architektonische Gestattung Das Quartier ist locker mit Einfamilienhäusern und wenigen kleineren Mehrfamilienhäusern überbaut. Diese sind mehr oder weniger parallel zum Hang angeordnet. Diese Merkmale sind für das Quartier­ bild insgesamt jedoch zu wenig prägend, als dass sie für die Entwicklung des Areals zwingend zu berücksichtigen wären. So ist es nachvollziehbar, dass im vorliegenden Kontext und im Rahmen des GP ein eigenständiges Bebauungskonzept entwickelt wurde.

Mit der Gliederung der Baukörper wird trotz Dichte eine Annäherung zu den Abmessungen der be­ nachbarten Einfamilienhäuser gesucht. Das Projekt hebt sich bezüglich Körnigkeit und Ausdruck je­ doch klar vom ortsbaulichen Umfeld ab.

Die Fassadengestaltung im Richtprojekt wirkt noch etwas schemenhaft, es wird jedoch eine einiger­ massen ruhige Gesamterscheinung erreicht. Die Einordnung ins Orts- und Quartierbild kann unter Berücksichtigung des vorliegenden Kontexts insgesamt als ausreichend gut bezeichnet werden. Ba-

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sierend auf dem vorliegenden Richtprojekt kann bei sorgfältiger Fassaden-ZDetailgestaltung, Mate­ rial- und Farbgebung sowie Bepflanzung insgesamt eine gute architektonische Gestaltung erreicht werden. Umgebungsgestaltung

Das Richtkonzept "Umgebungsgestaltung" von Arcoplan schafft eine gute Grundlage für die künftige Freiraumgestaltung. Der GP sichert die gestalterischen Prinzipien zur Umgebungsgestaltung sach­ gerecht. 4.5.2 Denkmalpflege Südöstlich des Areals befindet sich die evangelisch-reformierte Kirche, die als kantonales Baudenk­ mal geschützt ist. Die Friedstrasse führt von Westen auf den Kirchplatz zu, die Brunnmattstrasse von Norden westlich an der Kirche vorbei. In der Umgebung von unter Schutz gestellten Denkmälern sind gemäss § 32 Kulturgesetz (KG) Bau­ ten, technische Anlagen und sonstige Vorkehrungen, die ein solches Objekt in seiner Wirkung beein­ trächtigen, durch das Departement Bildung, Kultur und Sport zu beurteilen.

Das Areal soll mit einer Zeile gestaffelter Baukörper im Norden und einem dreiteiligen Bau im Südos­ ten bebaut werden. Die Höhenentwicklung ist zonenkonform, durch die nach Nordwesten abfallende Topografie ist die Höhenentwicklung als Gegenüber des Baudenkmals vertretbar. Der nördliche Teil der Bebauung wird kaum mit dem Baudenkmal gemeinsam wahrzunehmen sein. Der südöstliche Bereich hingegen verändert die Umgebung des Baudenkmals, die heute als Acker genutzt und somit einen freien Sichtbereich zur Kirche bietet. Dem Grünbereich entlang der Friedstrasse und Brunnmattstrasse kommt eine wichtige Bedeutung zu. Der GP zeigt die Bepflan­ zung entlang der Strasse als Allee mit hochstämmigen Grossbäumen sowie eine differenzierende Bepflanzung der von der Allgemeinheit nutzbaren Wiese mit Gehölzen und kleinstämmigen Bäumen. Das ist sachgerecht. Das vorliegende Richtprojekt wird seitens der Kantonalen Denkmalpflege grundsätzlich im Nahbereich des kantonal geschützten Baudenkmals als vertretbar eingeschätzt.

4.5.3 Ökologischer Ausgleich

Gestützt auf §§13 und 14 Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume (Naturschutzverordnung, NSV) ist bei Planungen für ökologische Ausgleichs­ massnahmen zu sorgen. In § 13 Abs. 2 SNV werden sachgerecht hinreichend grosse ökologische Ausgleichsflächen mit geeigneten Aufwertungs- und Unterhaltsmassnahmen gefordert, die im Bau­ bewilligungsverfahren zu prüfen sind. 4.5.4 Erschliessung

Im Planungsbericht wird erläutert, weshalb nicht über das ganze Gestaltungsplangebiet ein GP er­ stellt wird. Die Erläuterungen sind nachvollziehbar.und geben aus verkehrsplanerischen Gründen zu keinen Bemerkungen Anlass, da der südliche Teil der Friedstrasse (Parzellen 930, 931 und 3945) separat erschlossen werden kann. Im Kapitel 4 "Verkehr/Abstimmung Siedlung und Verkehr" des Planungsberichts wird auf den Kom­ munalen Gesamtplan Verkehr (KGV) verwiesen und die verkehrlichen Themen sämtlicher Verkehrs­ teilnehmenden sachgerecht erläutert. Insbesondere wird die Fahrbahnbreite der Friedstrasse er­ wähnt, die durchgehend auf 4,80 m verbreitert werden soll. Die Verbreiterung der Friedstrasse ist notwendig, damit die Baureife gemäss § 32 BauG erreicht werden kann. Die Verbreiterung der Friedstrasse und Brunnmattstrasse wird sachgerecht mit Strassenlinien gesichert.

Die Friedstrasse ist gemäss KGV als kommunale Velo-Nebenverbindung festgelegt und knüpft an die in etwa 100 m entfernte kantonale Veloroute R755 an. Die Friedstrasse ist zudem eine kantonale

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Wanderwegverbindung. Die Durchwegung des Areals mit den Fussweganschlüssen an die Friedstrasse und Brunnmattstrasse ist gut gelöst. 4.6 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis

Die Voriage erfüiit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Friedstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Reinach am 14. Oktober 2024, wird genehmigt.

2.

ible Abteilunq Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan Attiger / Regierungsrat I

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unteriiegende Partei hat in der Regei die Verfahrenskosten sowie gegebenenfaiis die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6, Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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