Quellwasserfassung Bergmatte
Groundwater protection zones · Sarmenstorf
Document
- Number
- 030.300
- Kind
- Groundwater protection zones
- Commune
- Sarmenstorf
- Canton
- Aargau
- Level
- Cantonal
- Authority
- Abteilung für Umwelt
- Approved by
- AFU
- Adopted
- Mar 6, 2017
- In force since
- Mar 6, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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GWSZ-030.300-E.pdf
0~1 * 111101010 .wkr` MAI
Standortgemeinden: Bettwil und Sarmenstorf
KANTON AARGAU
SCHUTZZONENREGLEMENT für die
Quellfassungen
Bergmatten Eigentümer: Einwohnergemeinde Sarmenstorf 22.10.2015
3 0. im. 27
Geprüft durch die Abteilung für Umwelt
am-
Sektionsleiter:
Sachbearbeiter / -in:
Mr7 2017....
Verfügt durch den Gemeinderat Bettwil
20. FEB. 2016
Verfügt durch den Gemeinderat Sarm
am.
Gemeindeammann:
Gemeindeschreiber
a., N Inkrafttreten vorbehältlich der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 EG UWR
2
Inhalt
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
3
Art. 2 Gegenstand, Planungen
5
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
6
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
10
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
12
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
13
Art. 7 Schlussbestimmungen
14
Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen 15 Anhang 2 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen 16
Beilage Schutzzonenplan 1 : 2000
Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, WV Sarmenstorf / 20151022
3
Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien
Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1
Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991.
1.2
Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998.
1.3
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger).
1.4
Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991.
1.5
Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.
1.6
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005. Gesetze und Verordnungen des Kantons
1.7
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 4. September 2007.
1.8
Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 14. Mai 2008.
1.9
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997. Wegleitungen, Richtlinien, Normen
1.10
Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004.
1.11
Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012.
1.12
Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt.
1.13
Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002.
1.14
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2014.
1.15
SIA - Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen).
1.16
Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002.
1.17
Regelwerke des SVGW.
1.18
Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999.
1.19
Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997.
1.20
Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten. Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, VVV Sarmenstorf / 20151022
4
1.21
Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006.
1.22
Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch).
1.23
Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLVV 2011.
1.24
Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLVV 2012.
1.25
Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft).
1.26
Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft).
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5
Art. 2 Gegenstand, Planungen
2.1
Das Reglement bezieht sich auf die um die Quellwasserfassungen Bergmatten der Gemeinde Sarmenstorf in Bettwil und Sarmenstorf ausgeschiedenen Schutzzonen.
2.2
Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden die geologisch-hydrologischen Berichte des Geologischen Büros Dr. Heinrich Jäckli AG vom 22. September 1976 und 31. Mai 1985 sowie deren Überprüfung vom 19. April 2007. Für die definitive Begrenzung der Schutzzonen ist der Schutzzonenplan 1:2'000 des Büros Waldburger Ingenieure AG, vom 15. März 2012 massgebend.
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6
Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)
Bauten, Betriebe und Anlagen 3.1
Das Gefährdungspotenzial von Baustellen ist in der Regel erheblich. Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten Bestimmungen.
3.2
Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten. In der Zone S3 sind zulässig: -
freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;
-
Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk (der Kanton kann die Anzahl der zugelassenen Gebinde beschränken); freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für längstens zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen; Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.
Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.3
Industrielle und gewerbliche Flüssiggaslager sind verboten.
3.4
Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.
3.5
Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen sowie nicht-gewerbliche Einzelautowaschplätze müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen.
3.6
Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund
3.7
Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser sind nicht gestattet. Zulässig sind Erdregister und Energiepfähle zur Nutzung der im Boden gespeicherten Sonnenenergie, sofern sie mindestens 2 Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen.
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7
Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen 3.8
Innerhalb von Gebäuden sind neue Schmutzwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist in möglichst kurzen Leitungen via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
3.9
Abwasserleitungen haben den Anforderungen an die SIA-Norm 190, VSA-Richtlinie „Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und Ordner Siedlungsentwässerung zu genügen und müssen vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtheit überprüft werden.
3.10
Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche Visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.
3.11
Bestehende Regenwasser- und Drainageableitungen sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen z.B. mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanieren.
3.12
Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen.
3.13
Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten. Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (humusierte Mulde usw.), mit Ausnahme von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen, sind verboten.
3.14
Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, Terrassen, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig. Diese flächenförmige Versickerung über Rasengittersteine, Schotterrasen, nicht befestigte Wege und Plätze ist ohne weitere Behandlungsmassnahme zulässig, wenn der Anteil der undurchlässig befestigten Flächen (z.B. Fahrstreifen bei Parkplätzen) nicht überwiegt. Strassen / Wege
3.15
Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-,Flur- und Waldwegen, müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine Ableitung des Wassers aufweisen. Strassen in Unterführungen und Geländeeinschnitten können ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Landwirtschaft
3.16
Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie die Entwässerung von Siloanlagen, Güllegruben, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Alle 10 Jahre ist der bauliche Zustand der Anlage zu kontrollieren. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig. Güllelagunen sind verboten.
3.17
Mistlagerung und Laufhöfe sind nur auf einem dichten Belag mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt.
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8 3.18
Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken. Während der Ausführung von Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen".
3.19
Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen. Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Gülle, Mist und Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird. Nicht zugelassen sind:
3.20
-
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar;
-
Das Ausbringen von Klärschlamm;
-
Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst;
-
Die Zwischenlagerung von Mist und Recyclingdüngern auf unbefestigten Flächen;
-
Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierung, sofern dies den Kleinbedarf übersteigt.
Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg-Gränichen periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch).
3.21
Nicht zulässig sind: -
Die Lagerung von Siloballen auf unbefestigten Flächen. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren;
-
Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände; Teilbefestigte und unbefestigte Laufhöfe.
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9
Materialabbau, Deponien, Materiallager 3.22
Der Abbau von mineralischen Rohstoffen (Kiesabbau, Sand- und Tongewinnung, Steinbrüche usw.) ist verboten.
3.23
Deponien, Zwischenlager oder Anlagen zur Aufbereitung von Altstoffen, insbesondere Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik sind verboten.
3.24
Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.
3.25
Mineralische Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden.
3.26
Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden. Gewässer
3.27
An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.
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10
Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)
Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Neue Bauten und Anlagen 4.1
Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.
4.2
In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.
4.3
Neue Schmutz- und Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen sowie die Durchleitung von eingedolten Bächen und Drainageableitungen sind verboten. Ausnahmen vom Verbot bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schmutzwasserleitungen und Grundstücksanschlussleitungen als Doppelrohrsysteme zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren. Neue Leitungen unter der Bodenplatte sind zu vermeiden. Sie sind als frei sichtbare Leitungen zu erstellen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
4.4
Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA Norm 190 zu überprüfen.
4.5
Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Strassen / Wege
4.6
Flurwege und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (Ausnahme: Landwirtschaftlicher- und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage). Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass Strassenabwasser punktuell versickert oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich, sind diese Wege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Neue unbefestigte Maschinenwege bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können ausnahmsweise gestattet werden, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann.
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11 Bestehende Bauten und Anlagen 4.7
Bestehende Strassen (ohne Flurwege), Parkplätze, Abstellflächen für Fahrzeuge, Geräte, Maschinen, Gebinde etc., sowie Garagenvorplätze und Stallvorplätze sind nur mit dichtem Belag, festen Randbordüren und dichter Entwässerung gestattet.
4.8
Einfachrohrleitungen für Sauberwasser, Strassen- und Platzentwässerung sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder durch eine von der Abteilung für Umwelt akzeptierte Methode zu sanieren.
4.9
Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen, sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen und gegebenenfalls zu sanieren.
4.10
Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Leitungen, sind durch ein Doppelrohrsystem oder durch ein gleichwertiges, von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu ersetzen.
4.11
Innerhalb von Gebäuden sind Abwasserleitungen sichtbar zu führen. Die Liegenschaftsentwässerung ist via Kontrollschacht in möglichst kurzen Leitungen an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Kontrollen an den Abwasseranlagen müssen jederzeit ohne grossen technischen und finanziellen Aufwand möglich sein.
4.12
Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind den Anforderungen für die Zone S3 (Artikel 3.2) anzupassen. Für Umschlagplätze sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen.
4.13
Bestehende Ölheizungen sind nach Möglichkeit durch Alternativheizungen zu ersetzen die keine Gefahr für das Trinkwasser darstellen, z. B. Solaranlagen, Holzheizungen usw. Nicht zulässig sind Wärmenutzungen aus dem Untergrund. Landwirtschaft
4.14
Nicht zugelassen sind: -
Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern;
-
Erdverlegte Gülleleitungen;
-
Container-Pflanzschulen u. ä.; Gemüse-, Obst- und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen; Lagerung von Siloballen und Anlegen von Silowürsten.
4.15
Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen. Forstwirtschaft
4.16
Forstliche Pflanzgärten, Christbaumkulturen und Baumschulen sind nicht zulässig.
4.17
Während Unterhaltsarbeiten gelten die Bestimmungen im Anhang 2. Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, WV Sarmenstorf /20151022
12
Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)
Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1
Es sind nur bauliche und andere Tätigkeiten zulässig, die der Trinkwasserversorgung dienen. Ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.
5.2
Insbesondere sind verboten: -
Acker-, Gemüse-, Obst- und Weinbau oder Schrebergärten;
-
Weidegang;
-
jegliche Verletzung des Oberbodens oder der Grasnarbe;
-
jede Lagerung von Material (einschliesslich Holz);
-
Verwendung von Dünge-, Holz- und Pflanzenschutzmitteln.
5.3
Die Zone S 1 ist nach Möglichkeit durch die Wasserversorgung Sarmenstorf zu erwerben.
5.4
Die Abgrenzungen der Zone S 1 sind im Gelände zweckmässig zu markieren oder, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen notwendig, einzuzäunen.
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13
2 more articles
Art. 6 Spezielle Bestimmungen
6.1
Gemäss §16b der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz müssen alle Hofdüngeranlagen regelmässig überprüft werden. Die Prüfung erfolgt in Grundwasserschutzzonen und -arealen alle 10 Jahre. Bei der periodischen Kontrolle wird sowohl die Lagerkapazität, die Dichtheit, die Funktionstüchtigkeit und der ordnungsgemässe Betrieb (GSchV Art. 28) der Hofdüngeranlage überprüft.
6.2
An der Sarmenstorferstrasse sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen, insbesondere ist die Strasse mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren und Entwässerung zu versehen.
6.3
An Vorplätzen und Zufahrten in der Zone S2 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechende bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere sind Plätze und Zufahrten mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren und dichter Entwässerung zu versehen.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, WV Sarmenstorf / 20151022
14
Art. 7 Schlussbestimmungen
Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1
Der Gemeinderat von Bettwil und Sarmenstorf sind für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den forstlichen Betriebsplan und den kommunalen Nutzungsplan der Gemeinden aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster
7.2
Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen
7.3
In begründeten Ausnahmefällen kann der zuständige Gemeinderat, im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und vom zuständigen Gemeinderat verfügt.
7.4
Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der zuständige Gemeinderat die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen
7.5
Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten
7.6
Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden von den Gemeinderäten Bettwil und Sarmenstorf verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung
7.7
Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimnnungen sind die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, WV Sarmenstorf/ 20151022
15
Anhang 1
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen
Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich. In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, WV Sarmenstorf / 20151022
16
Anhang 2
Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen
Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.
Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. Materiallager sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt. Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen Si und S2 an geeigneten Orten abzustellen. Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen Si und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2. Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern. Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Schutzzonenreglement Quellfassungen Bergmatten, WV Sarmenstorf / 20151022
210 5.2,2
389 8 2700018
•
192 5,
V
,J
V
4, 4,
4,
424
Zinggaecher
Bodenaecher
191
188 6 73.98
102
22200012
• 04.
CO wo°
4:80.
45••••
••••• 40,
Muelimatt
1
379
Ruechlig
.••• • ‘**
Chruezacher
173
376
67007
Gaisacher e, e, 15
654 93
822700155
Kanton Aargau
432
Gemeinde Sarmenstorf 367
Bergmatten 368
Schutzzonen für die Quellfassungen Bergmatten 1 - 11 Schutzzonenplan
1 : 2000
Legende:
365
Schutzzone S 1 "Fassungsbereich"
0
waldburgeringeneure Waldburger Ingenieure AG 5000 Aarau Bleichemattstrasse 11 062 832 11 77 5507 Mellingen Birrfeldstrasse 15 056 481 84 55 '77 Hottwil Hauptstrasse 52 062 867 36 33
PLAN NR.
5614.09.01
PROJEKT GEZEICHNET GEPRÜFT ÄNDERUNGEN
—I FORMAT: MM JV MM Mo
63 / 30
,
Schutzzone S 2 "engere" Schutzzone
(1)
Schutzzone S 3 "weitere" Schutzzone
2011 19.10.2011
Fassungen
15.03.2012 22.10.2015 I
Gemeindegrenzen
359
Genehmigung
-•Ä MIM* er ` 01~10 0111.110410 l KANTON AARGAU
VERSENDET AM 23. MAI 2017
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 02 [email protected] www.ag.ch/bvu
A-Post Plus Einwohnergemeinde Sarmenstorf Schilligasse 1 5614 Sarmenstorf
Aarau, 22. Mai 2017 Gemeinde Sarmenstorf Quellwasserfassung Bergmatte, Genehmigung Grundwasserschutzzonen Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt Der Gemeinderat Sarmenstorf hat die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Bergmatte überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 22. Oktober 2015. Erwägungen Die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt darauf haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs haben der Gemeinderat Sarmenstorf und der Gemeinderat Bettwil die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid Die Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung Bergmatte (Reglement und Plan vom 22. Oktober 2015) werden genehmigt.
Freundliche Grüsse
Daniel Schaub Sektionsleiter
Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser
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Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzuteilen, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Kopie • Einwohnergemeinde Bettwil (A-Post Plus)
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Legal bases
SAR 781.200 · EG Umweltrecht, EG UWR · Cantonal
SAR 781.211 · V EG UWR · Cantonal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal