Erschliessungsplan Waldabstand
Forest distance lines · Endingen
Document
- Number
- 1991-002795
- Kind
- Forest distance lines
- Commune
- Endingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Oct 29, 1991
- In force since
- Oct 29, 1991
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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KANTON AARGAU GEMEINDE ENDINGEN
Kommunaler Überbauungsplan Waldabstand
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ABTEILUNG RAUMPLAMUNG
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BAULINIENPLAN 1:500
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Verfasser: ‚ Datum | Entw | Gez ‚ Geprüft | Grösse Reg. Nr. Gebr. Senn Yusd, Sept. 87 | Ru. Th. ‚Pe. 105/168 | Ingenieur- und TE EEEERTEREE r u - ir ——— Planungsbüro | Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr | Plan Nr
| 5415 Obersiggenthal | April 86 02/294. archlene ee ne dh e i
Öffentliche Planauflage vom 05. 04. 1988 bis 04. 05. 1988 Beschlossen von der Gemeindeversammiung am: 24.6. 88 Der Gemeindeammann: Ur”
Genehmigung durch den Grossen Rat — Genehmigungsvermerk Aarau, den AP Acta AIFr area. ZH vom 4.Lbo0u6a 1994 im Auftrage lea Ötossen Rate: Dar Stallsschröiber:
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LEGENDE
Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbıg angelegten Baulinien und Bauzonengrenzen
Baulinien und Bauzonengrenzen
blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien rot Zu genehmigende Baulinien — rot Projektierte Baulinien,die noch nicht genehmigt werden sollen. ———— Bauzonengrenze
Zur Orientierung
Wald
Feldgehölz / Hecken
ÜBERSICHTSPLAN _ 1:5000
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854
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
4. November 1991 ek Art. Nr. 2795 Grosser Rat; (5750) Gemeinde Endingen; Revision Bauzonenplan und Bauordnung, Anpassung von bestehenden Spezialbauvorschriften, kommunaler Ueberbauungsplan "Waldabstand"; Genehmigung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland - Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 29. Oktober 1991.
Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.
Protokollauszug an - (2) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (GRK) und (mit der erwähnten Beilage) an - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5304 Endingen Staatsschreiber: Abt. Raumplanung
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2. Nov, 1991 RO
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12. Nov. 1991
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
29. Oktober 1991
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(5750) Gemeinde Endingen; Revision Bauzonenplan und Bauordnung, Anpassung von bestehenden Spezialbauvorschriften, kommunaler Ueberbauungsplan "Waldabstand"; Genehmigung; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage Nr. 5750 vom 10. Juni 1991 und den Aenderungsantrag vom 21. August 1991 der Bau- und Planungskommission. Der Regierungsrat hält an seinem Antrag fest. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss ihren Anträgen. Nach vier Voten zum Eintreten unterbricht der Präsident die Sitzung zur Mittagspause. In der Nachmittagssitzung fährt der Rat mit der Behandlung des erwähnten Geschäftes fort. Im Rahmen der Eintretensdiskussion äussern sich weitere 13 Votanten. Eintreten bleibt unbestritten. In einer ersten Abstimmung entscheidet sich der Rat mit 80 gegen 76 Stimmen für die Streichung von Antrag 1.1a. In der zweiten Abstimmung stimmt der Rat mit 92 gegen 66 Stimmen der Streichung von Antrag 1.1b zu. In der folgenden Abstimmung werden die Anträge 1.2 - 1.4 sowie 2 und 3 mit grosser Mehrheit gutgeheissen. Demgemäss wird beschlossen:
Folgende Vorlagen der Gemeinde Endingen werden im Sinne von
Art. 26
RPG und § 147 BauG genehmigt: 1.1 Der Bauzonenplan vom 24. Juni 1988. 1.2 Die Bauordnung vom 24. Juni 1988.
1.3 Der kommunale Ueberbauungsplan "Waldabstand" vom 24. Juni 1988. 1.4 Die Anpassung der bestehenden Spezialbauvorschriften "Ortsbildschutz" und "Gestaltungsplan Dorfkern". 2. Die Gemeinde wird aufgefordert, spätestens zusammen mit der Nutzungsplanung Kulturland den Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 der Eidg. Lärmschutzverordnung zuzuordnen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss dem Bauzonenplan zu ändern.
Protokollauszug an - Regierungsrat Präsident:
Staatsschreiber: i.V.
1 8 JUN 1991
Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 10. Juni 1991
5750
Gemeinde Endingen Revision Bauzonenplan und Bauordnung, Anpassung von bestehenden Spezialbauvorschriften, kommunaler Ueberbauungsplan "Waldabstand" Genehmigung
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Die Gemeindeversammlung Endingen hat am 24. Juni 1988 den revidierten Bauzonenplan mit Bauordnung sowie die Anpassung von bestehenden Spezialbauvorschriften und den kommunalen Ueberbauungsplan "Waldabstand" angenommen. Gemäss Art. 26 RPG und
Art. 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und
Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hiezu folgenden Bericht:
1. Zusammenfassung Die rechtskräftige Bauordnung und der Bauzonenplan sind seit 1977 in Kraft. Das Grundkonzept dieser Planung hat sich bewährt.
Die seither stattgefundene bauliche Entwicklung, neue Anforderungen zum Schutze des Ortsbildes und der denkmalgeschützten Synagoge sowie die Randbedingungen der Nutzungsplanung Kulturland führten zur vorliegenden Revision des Bauzonenplanes und der Bauordnung. Parallel dazu wurde die Nutzungsplanung Kulturland bearbeitet. Die Auflage und Beschlussfassung dieser Planung durch die Gemeindeversammlung erfolgt später. Nach Vorstellung der Gemeinde soll das Baugebiet um 5,1 ha vergrössert werden. Bei dieser Fläche sind die Gebiete Bruel und Sandacher, die jedoch nicht genehmigt werden sollen, noch enthalten. Unter Einbezug der Rückweisung beträgt die Baugebietsvergrösserung noch 2,4 ha.
Die überarbeitete Bauordnung nimmt vermehrt Rücksicht auf den Schutz der Bausubstanz. Die Ausnützungsziffer wurde im Sinne der besseren Nutzung des Bodens angehoben. Damit eine klare Rechtslage für die Eigentümer entsteht, wurde der kommunale Ueberbauungsplan "Waldabstand" erstellt. Gleichzeitig werden die Spezialbauvorschriften "Ortsbildschutz" vom 26.3.1985 sowie die Spezialbauvorschriften "Gestaltungsplan Dorfkern" vom 15.1.1985 angepasst und ergänzt. Gestützt auf die raumplanerische Beurteilung des Regierungsrates und in Uebereinstimmung mit der teilweisen Gutheissung von 4 Einsprachen wird für einen Teil der Neueinzonung im Gebiet Bruel zwischen Surb und Surbtalstrasse sowie die Neueinzonung Sandacher die Rückweisung an die Gemeinde beantragt.
2. Verfahren und Behandlung der Einsprachen
Oeffentliche Auflage: 5. April bis 4. Mai 1988 Gemeindeversammlungsbeschluss: 24. Juni 1988 Eingereicht beim Kanton zur Genehmigung 13. Oktober 1988 Einsprachen: 28 Durch Gemeinderat erledigt: 16 Rückzug im Instruktionsverfahren: 1 Durch den Regierungsrat abgewiesen: 5 II II II nicht eingetreten: 2 " teilweise gutgeheissen: 4
Die Gemeindeversammlung beschloss Aenderungen gegenüber dem Zonenplan der öffentlichen Auflage. Der Gemeinderat gab diese Aenderungen den jeweils angrenzenden Grundeigentümern bekannt unter Einräumung einer Einsprachefrist. Während dieser Zeit gingen keine zusätzlichen Einsprachen ein.
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Einsprachen Vier Einsprecher verlangen den Einbezug weiteren Landes ins Baugebiet. In einer weiteren Einsprache wird die Streichung eines Heckenschutzes beantragt. Diese fünf Einsprachen wies der Regierungsrat ab, soweit er darauf eintreten konnte. Auf ein Waldfeststellungsverfahren durfte der Regierungsrat vorliegend nicht eintreten. Das zuständige Kreisforstamt entschied bei dieser Fläche auf Nichtwald. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde beim Finanzdepartement abgewiesen. Auf das gemeinderätliche Gesuch um Aufhebung des kantonalen Denkmalschutzes für die 1843 erbaute Surbbrücke konnte der Regierungsrat im vorliegenden Verfahren nicht eintreten. Es wurde an die zuständige Kommission für Denkmalpflege zur Bearbeitung überwiesen. In teilweiser Gutheissung von 4 Einsprachen wird folgendes zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückgewiesen: -
Die Neueinzonung der Parzellen Nrn. 442, 443, 444 und 445 im Gebiet Bruel zwischen Surb und Surbtalstrasse (K 284) in die Gewerbezone und Gewerbe-Wohnzone ist von der Genehmigung auszunehmen. Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) wird das Endinger Ortsbild als von nationaler Bedeutung eingestuft. Darin nimmt das ISOS auch Bezug auf die Surb. Ziel ist unter anderem die Erhaltung des Uferbereiches, der Uferbepflanzung und den Schutz der Surb-Landschaft. Gemäss landwirtschaftlicher Eigungskarte gehört diese Fläche von ca. 1,3 ha zu den sehr guten Fruchtfolgeflächen. Auch diesen Aspekt gilt es bei der definitiven Abgrenzung Baugebiet/Nichtbaugebiet zu berücksichtigen. Im Gesamtplan Kulturland wurde das Gebiet dem allgemeinen Landwirtschaftsgebiet zugeteilt. Der Planbericht zum Gesamtplan Kulturland (S. 22) bestimmt ausdrücklich, dass die Gemeinden mit ihren Planungen dafür sorgen, dass Siedlungstrenngürtel von regionalem oder lokalem Interesse erhalten bleiben.
Die Gemeinde wird aufgrund dieser Ueberlegungen aufgefordert, die Abgrenzung Baugebiet/Nichtbaugebiet nochmals zu überprüfen und im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung Kulturland neu festzulegen. Die Neueinzonung (ca. 1,4 ha) im Gebiet Sandacher in die Ein- und Zweifamilienhauszone wurde verknüpft mit der Freihaltung der Quellschutzzone in diesem Gebiet. Dabei besteht bereits heute eine rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzone. Bei der Ueberarbeitung der Schutzzonenabgrenzung durch das zuständige geologische Büro wurde die Sandacher-Quelle aufgrund ihres Ertrages und ihrer Wasserbeschaffenheit unbedingt als erhaltens- und schutzwürdig bezeichnet. In der Schutzzone III sind unter genau bezeichneten Bestimmungen im Schutzzonenreglement Neubauten möglich. Der von Westen her gut einzusehende Hang im Gebiet Sandacher ist landschaftlich exponiert. Das bisher eingezonte Land in diesem Gebiet ist weitgehend überbaut. Die noch nicht eingezonten, noch vollständig unüberbauten Hangpartien, welche im ISOS als bedeutsamer Ortsbildhintergrund taxiert werden, sind aufgrund der landschaftlichen Situation nochmals zu überprüfen. Insbesondere ist die Abgrenzung von diesem Aspekt neu zu beurteilen. Die Gemeinde wird daher aufgefordert, diese Abgrenzung zu überprüfen und zusammen mit der Nutzungsplanung Kulturland neu festzulegen.
3. Wichtige Daten der Gemeinde Bevölkerungsentwicklung: 1041 Einwohner 1161 Einwohner 1415 Einwohner 1519 Einwohner 1519 Einwohner 1542 Einwohner
1960 1970 1975 1980 1985 1989 Baugebiet: Fläche Bauzonenplan 1977
53,5 ha
Fläche Bauzonenplan 1988
58,6 ha (von der Gemeindeversammlung am 24.6.1988 beschlossen)
Fläche, welche von der Genehmigung ausgenommen werden soll:
ca.2,7 ha
Fassungsvermögen: ca. 1900 Einwohner (Gemeindeversammlungsbeschluss) ca. 1850 Einwohner (Antrag Regierungsrat) Art der Nutzungen: 36,9 ha (35,5 ha) Wohnzonen 12,1 ha (11,9 ha) Gemischtnutzungszonen, Dorfkernzone, Gewerbeund Wohnzone 2,5 ha (1,4 ha) Gewerbezone 7,1 ha Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (In Klammer: Fläche gemäss Antrag Regierungsrat)
4. Bauzonenplan Für die vorgesehene Entwicklung im Wohnungsbau standen im bisherigen Bauzonenplan angemessene Bauzonen zur Verfügung. Die Baugebietsgrösse liegt an der oberen Grenze dessen, was gemäss Art. 15 RPG für den nächsten Planungshorizont benötigt wird. In diesem Planungshorizont wird aus kantonaler Sicht eine Stabilisierung des Bevölkerungswachstums erwartet. Aus regionalpolitischer Sicht wird mit einem Wachstum auf 1700 Einwohner und 400 Arbeitsplätze gerechnet. Die Gemeinde hat im Jahre 2000 als Planungsziel 1750 - 1800 Einwohner beziehungsweise 440 Arbeitsplätze vorgegeben. Das Baugebiet ist an sich zu gross dimensioniert. Unter dem Vorbehalt der beantragten Rückweisung von 2,7 ha können die übrigen Einzonungen in diesem speziellen Einzelfall akzeptiert werden. Es handelt sich um die Einzonung von als Baugebiet genutzten Flächen mit bestehenden Gebäuden, um Waldabstandsflächen, um eine vom Baugebiet umschlossene Wohnzone im Gebiet Rank sowie um Flächen für den nachgewiesenen Bedarf für gewerbliche Nutzungen. Bei einer anrechenbaren durchschnittlichen Dichte von ca. 35 Einwohner/ha wäre für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde eine Fläche von 7 - 8 ha nötig. Die ausgewiesenen Reserven des unüberbauten Baugebietes betragen ca. 11,5 ha, unter Einbezug der beantragten Rückweisung noch 8,8 ha.
Das Grundkonzept des im Jahre 1977 genehmigten Bauzonenplanes hat sich bewährt. Die Zonenabgrenzungen innerhalb der Bauzone wurden nur unwesentlich verschoben. Die Umzonungen von der Wohnzone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wurde mit Einzonungen wettgemacht. Insgesamt wurde die Bauzone um 5,1 ha (Gemeindeversammlungsbeschluss) beziehungsweise 2,4 ha (Antrag Regierungsrat) vergrössert. Bezüglich dem Rückweisungsantrag in den Gebieten Bruel und Sandacher wird auf den Kommentar in Abschnitt 2 hingewiesen. Selbstverständlich sind bei der Ueberarbeitung und neuen Abgrenzung der Zonierung der nicht zu genehmigenden Flächen im Rahmen der Nutzungsplanung Kulturland die übergeordneten Vorgaben zu berücksichtigen. 5. Kommunaler Ueberbauungsplan "Waldabstand" Die Gemeinde hat verschiedene kleine Waldflächen innerhalb der Bauzone. Im Zusammenhang mit Baugesuchen werden immer wieder Ausnahmegesuche gestellt mit dem Antrag, den gesetzlichen Waldabstand von 20 Meter zu unterschreiten. Mit der Ausscheidung von kommunalen Baulinien wird der minimale Abstand vom Wald an die örtliche Situation angepasst. 4 Einsprecher stellten Begehren zum kommunalen Ueberbauungsplan "Waldabstand". Im Instruktionsverfahren sind alle Einsprachepunkte zurückgezogen worden. 6.Bauordnung Die vorliegende Bauordnung ersetzt die im Jahre 1977 vom Grossen Rat genehmigte Bauordnung. Gestützt auf das Umweltschutzgesetz sind heute verschiedene neue Verordnungen in Kraft, die in der Bauordnung nicht berücksichtigt sind. Die Gemeinde wird daher ersucht, die Bauordnung an die Umweltschutzgesetzgebung (Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung) anzupassen. Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes mit den dazugehörigen Verordnungen sind bei der Behandlung von Baugesuchen bereits heute anzuwenden. 7. Anpassung von bestehenden Spezialbauvorschriften Die Gemeinde hat Spezialbauvorschriften für den "Ortsbildschutz" und den "Gestaltungsplan Dorfkern" geschaffen, welche am 26. März 1985 beziehungsweise 15. Januar 1985 vom Grossen Rat genehmigt wurden.
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Diese Vorschriften werden geringfügig angepasst. Speziell bei den Vorschriften "Gestaltungsplan Dorfkern" wird dem Schutz der denkmalgeschützten Synagoge mehr Rechnung getragen. 8. Nutzungsplanung Kulturland Der Nutzungsplan Baugebiet ist mit der Nutzungsplanung Kulturland abgestimmt. Diese Planunterlagen wurden bereits verwaltungsintern vorgeprüft. Die Auflage und die Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung ist noch nicht erfolgt. 9. Kantonaler Gesamtplan Baugebiet/Kulturland Im kantonalen Gesamtplan Baugebiet/Kulturland stimmt die Baugebietsabgrenzung nicht mit dem vorliegenden Bauzonenplan überein. Der Gesamtplan ist entsprechend anzupassen. 10. Gesamtbeurteilung und Antrag Gesamthaft kann der Vorlage unter Vorbehalt der beantragten Nichtgenehmigung aus raumplanerischer Sicht und nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung zugestimmt werden. Mit der beantragten Genehmigung mit Ausnahmen und Auflagen ist das vorliegende Verfahren abgeschlossen. Die Zonierung der nicht genehmigten Flächen hat im Rahmen der laufenden Nutzungsplanung Kulturland zu erfolgen. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher den Antrag:
Es seien folgende Vorlagen der Gemeinde Endingen im Sinne von
Art. 26
RPG und § 147 BauG zu genehmigen: 1.1
Der Bauzonenplan vom 24. Juni 1988, bereinigt durch die Einspracheentscheide des Regierungsrates, mit folgender Ausnahme und Auflage:
a)
Die Neueinzonung der Parzellen Nrn. 442, 443, 444 und 445 (ca. 1,3 ha) im Gebiet Bruel sei von der Genehmigung auszunehmen. Die Gemeinde wird aufgefordert die Zonierung dieser Parzellen zusammen mit der Nutzungsplanung im Kulturland vorzulegen.
b)
Die Neueinzonung (ca. 1.4 ha) im Gebiet Sandacher in die Ein- und Zweifamilienhauszone sei von der Genehmigung auszunehmen. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Zonierung zusammen mit der Nutzungsplanung im Kulturland vorzunehmen.
1.2 Die Bauordnung vom 24. Juni 1988. 1.3 Der kommunale Ueberbauungsplan "Waldabstand" vom 24. Juni 1988. 1.4 Die Anpassung der bestehenden Spezialbauvorschriften "Ortsbildschutz" und "Gestaltungsplan Dorfkern". 2. Die Gemeinde sei aufzufordern, spätestens zusammen mit der Nutzungsplanung Kulturland und den Nutzungszonen die Empfindlichkeitsstufen nach Art. 43 der Eidg. Lärmschutzverordnung zuzuordnen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland sei gemäss dem Bauzonenplan zu ändern. Aarau, den 10. Juni 1991
Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landammann: Dr. Arthur Schmid Der Staatsschreiber: Dr. Josef Sieber