Erschliessungsplan Schwabistal
Special-use plan · Muhen
Document
- Number
- 2006-000370
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Muhen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 15, 2006
- In force since
- Mar 15, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Kanton Aargau
Erschliessungsplan
Schwabistal
gemäss Art. 17 BauG Situationsplan 1:500
Vorprüfungsbericht vom: 01. Okt. 2004 Öffentliche Auflage vom: 09. Nov. 2004 bis 08. Dez. 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am: 26. Sept. 2005
3) EZ > ae aA, Bi e7 Datum: ntwurf: Gezeichnet: | Geprüft: ky it,db/ACAD | we 21.09.2005 | Okt. 2001 21.09.2005 | 21.09.2005 2 Ersetzt Plan: Überholt durch Plan: et: brennt vom 09.06.1972 ee
Mitwirkungsbericht vom: 12. Sept. 2005
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Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Legende Erschliessungsplan
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den AS. Na 2006
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
rot
lila
rot blau/rot blau/rot orange grün
rot
2. Orientierungsinhalt
blau
blau
blau
grau
farbig gerastert hellgelb dunkelviolett hellviolett dunkelgrau grün
schwarz
rot
braun
blau
blau dunkelgrün hellgrün / grün violett
grün
B ır und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Der Gemeindeschreiber:
Der Staatsschreiber:
Baulinien
Baulinien für Kleinbauten
Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG) Strassenlinien aufgehoben
Baulinien aufgehoben
Spezialvorschriften
Landumlegungs- oder Grenzbereinigungspflicht
Erschliessungsrichtung
Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum Rechtskräftige Baulinien auserhalb Perimeter Rechtskräftige Strassenlinien mit Genehmigungsdatum Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
Bestehende Belagsfläche
Erschliessungsstrasse
Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr
Gehwege / Fusswege
Bushaltestellen, Parkplätze, Verkehrsteiler Grünstreifen, bepflanzte Flächen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan Geplante Korrektur der Zonengrenze
Abgrenzung Sondernutzungsplanpflicht
Gewässer bestehend / Gewässer Neuanlage
Proj. Bachgrenze
Bestehende und neu zu pflanzende Bäume
Wald / Hecke
Gemeindegrenze
Planabgrenzung
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Anschluss Erschliessungsplan Untermuhen-Nordost
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965.49
Anschluss Erschliessungsplan Bahnhof-Schulhaus
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
15. März 2006
Art. Nr. 2006-000370
Gemeinde Muhen; Erschliessungsplan "Schwabistal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
12. September 2005 1. Oktober 2004 9. November bis 8. Dezember 2004 26. September 2005 3. Oktober 2005 24. Oktober 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 1991. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, die die Gemeindeversammlung am 3. Juni 2005 beschlossen hat und gleichzeitig mit dem vorliegenden Erschliessungsplan zur Genehmigung vorliegt. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Gemeinde Muhen überarbeitet etappenweise sämtliche rechtskräftigen Erschliessungspläne. Der Erschliessungsplan ersetzt den "kommunalen Überbauungsplan Schwabistal" vom 15. Dezember 1972, der vom Grossen Rat am 15. September 1976 genehmigt worden ist. Er legt Bau- und Strassenlinien fest und bezeichnet Flächen mit der Pflicht, vor der Überbauung eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchzuführen. Für die Verlegung eines Bachs wird der erforderliche Raum mit Baulinien freigehalten. Das bisherige Erschliessungskonzept bleibt im Wesentlichen unverändert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 21. März 2006
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderungen der Nutzungsplanung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Nach Prüfung verschiedener Erschliessungsvarianten hat die Gemeinde beschlossen, am alten, bereits 1972 festgelegten Erschliessungskonzept festzuhalten. Da ein wesentlicher Teil der Erschliessung (Weg Nr. 6) über Landwirtschaftszone führt, muss eine Teilfläche (0.8 ha) der Bauzone zugewiesen werden. Die Einzonung wird im separaten Nutzungsplanverfahren umgesetzt. Im Übrigen basiert die Erschliessung auf den bestehenden Strassen, die zum Teil ausgebaut werden sollen. Die rechtskräftigen Bau- und Strassenlinien werden aufgehoben. Lärm In den noch unüberbauten Parzellen im Gebiet "Schwabistal" sind die massgebenden Planungswerte eingehalten. Es sind daher keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich. Gewässer/Gewässerabstand Das Schwabistalbächlein wird durch die neue Erschliessungsstrasse (Weg Nr. 6) tangiert. Es soll über mehrere hundert Meter entlang der neuen Strasse verlegt werden. Mit der Baulinie von 10 m wird dem Bach genügend Raum zur Verfügung gestellt, so dass keine künstlichen Verbauungen zum Schutz der Gebäude und Strassen nötig werden. Wanderweg Durch das Gebiet des Erschliessungsplans führt ein kantonaler Wanderweg. Die Linienführung wird durch den vorliegenden Plan leicht verändert. Die neue Wegführung wurde mit den Aargauer Wanderwegen abgesprochen. Landumlegung In verschiedenen im Erschliessungsplan bezeichneten Bereichen erschweren die bestehenden Parzellengrenzen eine Land sparende Überbauung. Für diese Flächen gilt die Pflicht zur Landumlegung oder Grenzbereinigung. Damit werden die Voraussetzungen für eine haushälterische Bodennutzung geschaffen.
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4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Schwabistal" der Gemeinde Muhen vom 26. September 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulstrasse 1, 5037 Muhen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: