Gestaltungsplan Buechhalde

Special-use plan · Fislisbach

Document

Number
2007-001395
Kind
Special-use plan
Commune
Fislisbach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 17, 2007
In force since
Oct 17, 2007

Map

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Text

SNP-4027-2007-E.pdf

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Al Olchobeb Zool. Der St

tsschreiber:

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelf

Kanton Aargau / Gemeinde Fislisbach

Abteilung Raumentwicklung

Sondernutzungsvorschriften ZUM

Gestaltungsplan „Buechhalde" Gemäss § 21 BauG

Mitwirkungsbericht vom:

4. Juni 2007

Vorprüfungsbericht vom:

23. März 2007

Öffentliche Auflage vom:

11.4.2007

bis:

10.5.2007

Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Juni 2007 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Ä CIA‚a

Stand: Juni 2007 11/16— R. Costamagna

Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch

11 1iI Ingenieurbüro Senn

no

Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal

T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003

Co

Inhaltsverzeichnis Seite

Ingress

1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Grundlage / Zweck

1

Art. 2 Bestandteile

1

Art. 3 Geltungsbereich

1

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

2

Art. 5 Übergeordnetes Recht

2

BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 6 Lage, Stellung und Ausgestaltung von Bauten

2

Art. 7 Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltung

3

Art. 8 Kontaktnahme vor Projektierung

3

III.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 9 Abweichungen

3

Art. 10 Inkrafttreten

3

Art. 11 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes

4

Gestaltungsplan „Buechhalde" Sondernutzungsvorschriften Ingress Der Gemeinderat Fislisbach erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 3 Abs. 3 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach (BNO) vom 13. Juni 2003 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.

1.

Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Grundlage/Zweck 1 Der Gestaltungsplan stellt die planungsrechtliche Grundlage für die Bebauung des sondernutzungsplanpflichtigen Areals dar.

Mit den Bestimmungen des Gestaltungsplanes soll eine geordnete bauliche Entwicklung sichergestellt werden, die insbesondere der landschaftlich exponierten Lage des Planungsgebietes Rechnung trägt und die bestehende Bebauung genügend berücksichtigt. 2

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Art. 2 Bestandteile

1

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen: Situationsplan 1:500 Querprofile 1 — 3, 1:200 Längenprofil 1:200 Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.

- 1-

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Fislisbach vom 13. Juni 2003.

Art. 5 Übergeordnetes Recht

1

Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungs-

sowie die Umweltschutzgesetzgebung.

II.

Art. 6 BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Lage, Stellung und Ausgestaltung von Bauten 1 Die Bauten und deren Umschwung sind, entsprechend ihrer exponierten Lage, für sich und im speziellen im Zusammenhang mit der landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine einwandfreie Gesamtwirkung erreicht wird. Es müssen schlichte, subtil gestaltete Baukuben realisiert werden. Die Lage und Stellung von Hochbauten innerhalb des Planungsperimeters ist vorbehältlich der entsprechenden Abstandsbestimmungen der BNO bzw. des BauG 2

grundsätzlich freigestellt. 3 Im Baubereich A muss zwischen allen Gebäuden inklusive Klein- und Anbauten ein Gebäudeabstand von mindestens 8.0 Metern eingehalten werden. Gegenüber der Parzelle Nr. 1512 beträgt der minimale Grenzabstand für Gebäude inkl. Kleinund Nebenbauten mindestens 4.0 Meter. Dieser Abstand kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Gegenüber der Fassade mit dem grossen Grenzabstand gilt kein Mehrlängenzuschlag. Im Baubereich B haben unterirdische Bauten bautechnisch eine Einheit mit dem Kehrplatz zu bilden. Die Überhangflächen des Kehrplatzes sind in jedem Fall zu

4

resprektieren. 5 Die im Querprofil- sowie Schnittplan ausgewiesenen maximalen Höhenlinien dürfen in ihren jeweiligen Abschnitten a — c durch Gebäudekuben und/oder Dachfirste grundsätzlich nicht überschritten werden. Ausgenommen hiervon sind Antennen und dergleichen, nicht aber Dachaufbauten, Liftaufbauten oder mehrzügige Kaminanlagen und dgl..

-2-

Hauptbauten sind entweder mit Flachdächern oder mit maximal parallel zum Hang geneigten Pultdächern zu erstellen. Die Dächer sind (soweit technisch möglich) zu begrünen. 7

Gegenüber dem Waldrand haben Hauptbauten einen Abstand von mindestens

10.00 Metern einzuhalten. Für Kleinbauten gilt der gesetzliche Mindestabstand von 8.00 Meter (§ 48 Abs. 1 lit b BauG).

Art. 7 Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltung

Terrainveränderungen sind so gering wie möglich zu halten und sorgfältig zu gestalten. Stark in Erscheinung tretende Böschungs- und Gestaltungssteinmauern sind zu bepflanzen. Die erste Stufe darf mit höchstens 1.80 Meter in Erscheinung treten. Bei der Umgebungsbepflanzung ist eine ausreichende Begrünung zu gewährleisten.

2

Art. 8 Kontaktnahme vor Projektierung

1

Zur Erreichung einer guten Gestaltung im Sinne dieser Vorschriften sind

Bauvorhaben vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. 2

Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte auf Kosten des Gesuchstellers

fachmännisch begutachten lassen.

III.

Art. 9 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Abweichungen Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können von Gemeinderat gestattet werden, sofern keine übergeordneten Festlegungen betroffen sind und keine nachbarlichen Interessen tangiert werden.

Art. 10 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan „Buechhalde" tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 1

-3-

Art. 11 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes

Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

-4 -

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. Oktober 2007

Art. Nr. 2007-001395

Gemeinde Fislisbach; Gestaltungsplan "Buchhalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

4. Juni 2007 23. März 2007 11. April – 10. Mai 2007 18. Juni 2007 18. Juni 2007 29. Juli 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan regelt die Erschliessung über die bestehende und leicht auszubauende Buchhaldenstrasse sowie die wichtigsten Elemente für eine qualitätsvolle Überbauung des Gebiets (Zone W2, ca. 0.3 ha). Die Endausbaubreite verjüngt sich von Westen nach Osten und beträgt an ihrem Ende noch 3.5 m. In Art. 6 Abs. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) wird eine allgemeine Qualitätsanforderung an die Neubauten an dieser ortsbaulich wichtigen Lage gestellt. Es muss eine angemessene Durchgrünung zwischen den einzelnen Baukörpern gewährleistet werden. Im Weiteren wird eine Höhenbegrenzung eingeführt; die im Querprofil sowie im Schnittplan ausgewiesenen maximalen Höhenlinien dürfen dabei in ihren jeweiligen Abschnitten a–c durch Gebäudekuben und/oder Dachfirste grundsätzlich nicht überschritten werden 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften

Versand: 23. Oktober 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Gestaltungsplan sichert eine adäquate und der Situation angemessene Überbauung an einer ortbaulich heiklen Lage; der unverbaute Hang nordöstlich der Kirche ist exponiert gelegen. Mit dem Gestaltungsplan wird eine lockere Bebauung sicher gestellt, welche sich ruhig in die Topografie und die Gesamtsituation einfügt und im Vergleich zur Normalbauweise bessere Qualitäten aufweist. Mit dem Gestaltungsplan wird der Waldabstand für Hauptbauten auf 10 m reduziert. Dies ist vertretbar, da die forstlichen Interessen gewahrt bleiben (Waldgesetzgebung) und im Übrigen auch die Bauten in der Nachbarschaft bereits einen Waldabstand von 10 bis 12 m aufweisen. Es handelt sich um die letzte unverbaute Parzelle entlang des betroffenen Waldabschnitts. Insgesamt gewährleistet der Gestaltungsplan eine bessere Überbauung und Erschliessung in Sachen § 21 BauG. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Buchhalde" der Gemeinde Fislisbach vom 18. Juni 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Badenerstrasse 30, 5442 Fislisbach  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: