Bauzonenplan
Land-use plan · Menziken
Document
- Number
- 2017-001022
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Menziken
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 6, 2017
- In force since
- Sep 6, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 6. September 2017
Versand: 12. September 2017
Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-001022 Gemeinde Menziken; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Mai 2016 11. August 2014 bis 10. September 2014 13. Juni 2016 bis 12. Juli 2016 9. November 2016 17. Februar 2017 13. Februar 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden, die abgewiesen wird, soweit darauf eingetreten werden kann. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich demnach keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Menziken am 9. November 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Bauzonenplan • Kulturlandplan • Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 9. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Der bestehende Bauzonen- und Kulturlandplan wurde vor über 20 Jahren und die Bau- und Nutzungsordnung vor mehr als 20 Jahren beschlossen. Der Planungshorizont von 15 Jahren ist demgemäss bei allen Planungsmitteln bereits überschritten. Zudem ergibt sich aufgrund diverser neuer rechtlicher Rahmenbedingungen merklicher Anpassungsbedarf. Zudem hatte die Gemeinde Menziken in den letzten zwei Jahrzehnten einen grossen Strukturwandel in der Industrie zu verzeichnen. Wesentliche Anteile gewerblicher Nutzungen im Ortszentrum wurden aufgegeben und liessen teilweise brach. Mit der Revision der Nutzungsplanung soll insbesondere aufgezeigt werden, wie zeitgemäss eine Neuausrichtung im Ortszentrum erreicht werden kann. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 25. Mai 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Nebst den gemäss Richtplan S 1.2 geforderten Auszonungen (Nichteinzonungen) nimmt die Gemeinde weitere Nichteinzonungen von knapp einer Hektare vor. Nebst kleineren Arrondierungen und Zonenanpassungen erfolgen in erster Linie im Zentrum am Bahnhof grössere Umzonungen von ehemaligen Gewerbearealen und angrenzenden Gebieten, die gestützt auf eine Konzeptplanung das Zentrum stärken und einen wesentlichen Beitrag zur qualitätsvollen Innenentwicklung leisten sollen. 2.4 Nutzungsplan Kulturland Nebst der Aktualisierung der der Landschafts- und Naturschutzgebiete werden auch die Freihaltegebiete Hochwasser umgesetzt. 2.5 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Auf der Basis der kantonalen Muster-BNO (M-BNO) hat die Gemeinde in Abstimmung mit der Gemeinde Burg ihre BNO-Bestimmungen an die spezifischen Entwicklungs- und Schutzbedürfnisse angepasst. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Menziken ist zusammen mit Reinach gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) ein Ländliches Zentrum. Entsprechend den Richtplanvorgaben hat die räumliche Entwicklung der Gemeinde so zu erfolgen, dass sie ihre Antriebsfunktion für die Regionalentwicklung und Stützpunktfunktion bei der Basisinfrastruktur im ländlichen Raum erhalten und stärken kann. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Ländlichen Zentrums bestimmt massgeblich die wirtschaftliche Position einer ländlichen Region. Ein ansehnlicher Anteil des prognostischen Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums soll in diesen Räumen stattfinden (+29 % zwischen 2012 und 2040 beziehungsweise +0,91 %/a).
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Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (vgl. nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Der Planungsverband aargauSüd impuls hat am 16. Dezember 2014 zur Nutzungsplanung Stellung genommen. Das kommunale Leitbild deckt sich weitgehend mit den Stossrichtungen des regionalen Entwicklungskonzepts vom 5. November 2009. Die Bemühungen im Bereich der Zentrumsentwicklung werden begrüsst. Die Nutzungsplanung schafft nach Ansicht des Planungsverbands die richtigen Spielräume und ist zukunftsgerichtet. Der Regionalplanungsverband erachtet die Nutzungsplanung mit kleineren Empfehlungen, die im Rahmen der Erarbeitung teilweise berücksichtigt werden konnten, als regional abgestimmt. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Bauzonen weisen eine Fläche von total 208,9 ha auf. Davon sind ca. 169,7 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 39,2 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 31,7 ha Wohn- und Mischzonen, 2,9 ha Arbeitsplatzzonen und ca. 4,6 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen (Angaben gemäss Planungsbericht vom 9. November 2016, Stand der Erschliessung April 2015). 3.4.2 Fassungsvermögen der Wohn- und Mischzonen (Innenentwicklungspfad) Ende 2015 wohnten in Menziken 5'902 Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die kantonale Prognose rechnet für das Jahr 2030 mit rund 6'650 Personen. Die Berechnungen zeigen auf, dass die Kapazität der Bauzonen Platz für über 9'000 E bietet. Die Gemeinde anerkennt, dass das Fassungsvermögen der Bauzonen auch ohne Innenentwicklung über dem wahrscheinlichen Bedarf liegt. Entsprechend nimmt sie – über die gemäss Richtplan geforderten Anpassungen im Ausmass von 4,26 ha hinaus – alle planerisch zweckmässigen Auszonungen vor und weist weitere 0,99 ha Bauzonen dem Kulturland zu (Nichteinzonung). Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung enthält folglich keine Einzonungen, welche die Einwohnerkapazität erhöhen. Die Bestrebungen zur Siedlungsentwicklung nach innen ermöglichen einen haushälterischen Umgang mit den bestehenden Bauzonen (§ 13 BauG; Richtplankapitel S 1.2). Im Weiteren sind die Bauzonen der Gemeinde gut arrondiert und ergeben im Kontext der Topographie und der Dorfgeschichte ein kompakt abgegrenztes Siedlungsgebiet. Insgesamt werden die Voraussetzungen für eine Siedlungsentwicklung nach innen und zur besseren Nutzung des bereits überbauten Gebiets entsprechend den gegebenen Randbedingungen verbessert. Unter Berücksichtigung der hier massgeblichen Interessen und Rahmenbedingungen wird das auf diese Weise herbeigeführte Fassungsvermögen der Bauzone als vertretbar beurteilt. Die Grösse der Bauzone erscheint für den kantonal bedeutsamen Raumtyp eines Ländlichen Zentrums konform zu den Anforderungen nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) beziehungsweise gemäss Raumkonzept (R 1). 3.4.3 Arbeitsplatzzonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Die vorhandenen Reserven an Arbeitszonen liegen inmitten der Bauzonen an zentralen Lagen zwischen Reinach und Menziken. Die Beibehaltung dieser Zonen ist mit Blick auf die erforderliche gewerbliche Entwicklung sachgerecht (siehe Richtplankapitel S 1.2, Planungsgrundsatz C). Die grossen Reserven an Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen lassen sich mit den vielen überkommunalen beziehungsweise regionalen Aufgaben begründen, welche die Gemeinde übernimmt (Spital, Freibad, Sportanlagen usw.). Im südlichen Bereich erfolgen gestützt auf die Richtplanvorga-
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ben grössere Auszonungen (Nichteinzonungen). Die verbleibenden untergeordneten Reserven dienen einer bereits geplanten Vergrösserung der Liegewiesen für das Freibad. 3.4.4 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Auszonungen Die vorgesehenen Ein- und Auszonungen sind zu differenzieren in Arrondierungen im Anordnungsspielraum, Auszonungen (Nichteinzonungen) dem Auftrag des Richtplankapitels S 1.2, Planungsanweisung 4.1 folgend und Auszonungen (Nichteinzonungen) im Lichte der Bauzonendimensionierung nach Art. 15 RPG (Planungsanweisung 4.2). Zur Arrondierung werden unüberbaubare Restflächen und nicht nachvollziehbare Bauzonengrenzen korrigiert. Die der Planungsanweisung 4.1 folgenden Auszonungen stimmen mit den entsprechenden Richtplanteilkarten überein. Im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision hat die Gemeinde auch alle weiteren, unüberbauten Bauzonen überprüft. Aufgrund der Lage inmitten der Bauzonen oder aufgrund konkreter Bauabsichten (beispielsweise Gestaltungspläne oder Baubewilligungsverfahren) eignen sich lediglich vereinzelte Flächen zur Auszonung beziehungsweise Nichteinzonung. Die Gemeinde hat über den Richtplanauftrag hinaus rund 0,99 ha unbebaute, randlich gelegene Bauzonen eruiert, die zur Auszonung (Nichteinzonung) vorgesehen sind. Das Vorgehen und die dazu im Planungsbericht enthaltenen Erläuterungen sind sachgerecht. Wichtigste Umzonungen Die Gemeinde hat sich im Rahmen der vorliegenden Planung insbesondere mit der Dorfzentrumsentwicklung auseinander gesetzt. Hier liegen auch die wesentlichen Umzonungsflächen. Grosse, im Zentrum gelegene und zur Umstrukturierung geeignete Industriebrachen werden sachgerecht in Misch- und Zentrumszonen umgezont. Dies ermöglicht eine wesentliche Zentrumsstärkung durch eine qualitative Entwicklung mit hoher Dichte. Einzonungen Einzonungen erfolgen nur sehr untergeordnet zur Arrondierung bestehender bebauter Parzellen (Bauzonengrenze den Parzellengrenzen anpassen zum besseren Nachvollzug). Diese sind sachgerecht und werden allesamt durch Auszonungen kompensiert beziehungsweise liegen im Anordnungsspielraum gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5. Bauzonenbilanz Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisungen 3.5, 4.1 und 4.2 wird das aufgrund der Einund Auszonungen in der Richtplankarte nicht mehr länger dargestellte Siedlungsgebiet im Ausmass von gesamthaft 0,99 ha innerhalb der Region beibehalten ("regionaler Topf") und steht entsprechend für begründbare Einzonungen zur Verfügung. Es ergibt sich folgende Bilanz: Gebiet/Bezeichnung
Bauzonen werden ein-/ausgezont gemäss Planungsanweisungen 3.5, 4.1 und 4.2
Flächenbilanz räumlich angeordnetes Siedlungsgebiet
FFF-Bilanz
+ 0,28 ha
0,00 ha
- 0,16 ha FFF
Planungsanweisung 3.5 Total/Saldo PA 3.5 Beetschihof, Fasanstrasse, Clyfalkensteistrasse, Kasernenfeldstrasse, Wyssweidring, Hasenwachtstrasse, Maihuserstrasse
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Gebiet/Bezeichnung
Bauzonen werden ein-/ausgezont gemäss Planungsanweisungen 3.5, 4.1 und 4.2
Flächenbilanz räumlich angeordnetes Siedlungsgebiet
FFF-Bilanz
- 4,26 ha
0,00 ha
(+ 3,0 ha gemäss Erläuterungsbericht Revision S 1.2, S. 20)
- 0,99 ha
- 0,99 ha
+ 0,99 ha FFF
- 0,99 ha
+ 0,83 ha beziehungsweise (+ 3.83 ha) FFF
Planungsanweisung 4.1 Total/Saldo PA 4.1 Beetschihof Nord, Schürlimatt, südl. Schwimmbad Planungsanweisung 4.2 Total/Saldo PA 4.2 Russirainstrasse, Gemeindeweidstrasse Gesamt-Total/Saldo
- 4,97 ha
Die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben (S 1.2, Planungsanweisung 5.3). Die vorgesehenen Interventionen sind gestützt auf das Entwicklungskonzept und die Ausführungen im Planungsbericht nachvollziehbar und sachgerecht. Die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen von Art. 38a Abs. 2 RPG sind gewahrt. 3.4.5 Siedlungsqualität Die Einwohnerdichten in der Siedlungsstruktur der Gemeinde Menziken sind partiell sehr tief. Die im Planungsbericht auf Seite 31 erwähnten und in der BNO verankerten Massnahmen zur Förderung der inneren Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität werden bei konsequenter Anwendung und vor allem bei der weiteren Akzentuierung in einem nächsten Planungsschritt weiter zur Erreichung der richtplanerischen Ziele beitragen. Gemäss Planungsbericht (Kapitel 2.3.1, 3.3.4, 3.5.1 und 4.3) soll die primär auf Umwidmungen bisheriger, zentral gelegener Arbeitszonen basierende Zentrumsentwicklung dazu führen, dass das Ländliche Zentrum mit einer Zentrumszone (Mischzone) anstelle von reinen Arbeitszonen flexibler auf die künftigen Nutzungsbedürfnisse reagieren beziehungsweise agieren kann. Durch diese Umzonungen wird die bereits äusserst ansehnliche Einwohnerkapazität merklich gesteigert. Wohnnutzungen in zentralen Lagen leisten nicht zuletzt auch einen Beitrag zur Bewältigung des demografischen Wandels, einer rein monofunktionalen Entwicklung in der Zentrumszone muss jedoch vorsorglich begegnet werden. Dafür sprechen einerseits erkennbare Lagen, die dem Wohnen abträglich sind, das bereits vorhandene Fassungsvermögen der rechtskräftigen Wohn- und Mischzonen und andererseits der ausgewiesene Bedarf und das vorliegend geltend gemachte öffentliche Interesse der funktionalen Aufwertung und Stärkung des Ländlichen Zentrums (im Sinne der Grundvoraussetzung dieser Umzonungen). Damit die mit dem Richtkonzept "Zentrum" angestrebte Innenentwicklung langfristig aktiv gestaltet werden kann, sollten die Entwicklungsabsichten und Handlungsfelder strategisch konkretisiert werden.
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Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht Die Gemeinde sieht "nur" zwei gestaltungsplanpflichtige Gebiete vor. Für das Gebiet Bodenfeld besteht bereits ein solcher und für das Gebiet Herkules werden entsprechende Zielvorgaben formuliert. Zur Förderung, Unterstützung und Qualitätsentwicklung der Siedlungserneuerung, Umstrukturierung oder kraftvollen Innenentwicklung kann die Gemeinde bei Bedarf und ausgewiesenem öffentlichen Interesse jederzeit einen Gestaltungsplan erlassen oder eine Gestaltungsplanpflicht mit nämlichen Zielsetzungen statuieren (§ 21 BauG). Ortsbildentwicklung Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Im Rahmen der Gesamtrevision wurde entsprechend ein "Leitbild der Gemeinde- und Zentrumsentwicklung" und ein "Richtkonzept Zentrum" erarbeitet. Die ortsbaulich relevanten Themen sind sorgfältig abgehandelt und die Erkenntnisse in der Nutzungsplanvorlage umgesetzt. Aus nachvollziehbaren Gründen (unter anderem kleinräumige Struktur) ist in der Zentrumszone keine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass die Gemeinde bei konkreten Absichten, gestützt auf das öffentliche Interesse und zur Qualitätssicherung, bedarfsweise einen Gestaltungsplan nach § 21 BauG verlangen wird. In der Zentrumszone ist neben dem bestehenden Alu-Hochhaus ein zweites, weniger hohes Hochhaus in unmittelbarer Nachbarschaft zulässig. Zur Qualitätssicherung ist für das Bauprojekt ein Wettbewerbsverfahren vorgeschrieben. Im Rahmen des Wettbewerbsverfahrens werden insbesondere die maximale Höhe und die genaue Setzung des Hochhauses zu eruieren (doppeltes Kriterium der guten Verträglichkeit im unmittelbaren Umfeld und hinsichtlich der Präsenz im stadträumlichen Zusammenhang) sowie die Gestaltung in angemessener Qualität und Tiefe auszuarbeiten sein. Das bedeutende Fabrikensemble Herkules soll umgenutzt werden, wozu das Areal der Wohn- und Gewerbezone WG3 mit Gestaltungplanpflicht zugeordnet wird. Im Rahmen des Gestaltungsplans soll auch der Umgang mit dem Fabrikgebäude, Herkulesstrasse 8 (MEN943), und mit der Fabrikantenvilla (MEN942) geklärt werden. Das Potenzial der historischen Strukturen ist optimal zu nutzen. Dazu empfiehlt sich die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens (Architekturwettbewerb, Studienauftrag oder ähnliches), in dem auch der Schutzumfang der Gebäudeteile A und F mit Hochkamin geklärt und festlegt werden kann. Baudenkmäler und Kulturobjekte Gemäss Beschluss der Einwohnergemeinde werden in der Gemeinde Menziken 12 der 25 Gebäude aus dem aktualisierten Bauinventar, Stand 2012, in kommunale Substanzschutzobjekte umgesetzt. Sämtliche Kulturobjekte aus dem Bauinventar, wie zum Beispiel Brunnen, Wegkreuze und Grenzsteine werden kommunal geschützt. Die Nichtumsetzung von 13 im aktualisierten Bauinventar enthaltenen Gebäuden als kommunale Substanzschutzobjekte ist aus fachlicher Sicht bedauerlich und vom denkmalpflegerischen Standpunkt her nicht nachvollziehbar. Ein umfassender Schutz des bedeutenden historischen Baubestands, wie es die kantonale Gesetzgebung mit Kulturgesetz, Richtplan und Baugesetz vorsieht, ist damit nicht gewährleistet. Im Vergleich zur letzten Planungsrevision von 1998, in der kein Gebäude als kommunales Substanzschutzobjekt festgesetzt wurde, bildet die Aufnahme von 12 Gebäuden jedoch einen Gewinn in der Sache. In einer künftigen BNO-Revision werden die weiteren bedeutsamen Objekte erneut zur Umsetzung als kommunale Substanzschutzobjekte zu prüfen sein. Nur so kann der bedeutende, Identität stiftende, historische Baubestand der Gemeinde Menziken für kommende Generationen gesichert werden.
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3.4.6 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Durch Menziken führt in der Nord-Süd-Achse eine mässig frequentierte kantonale Hauptverkehrsstrasse (K 242). Ergänzt wird das kantonale Netz von drei schwach frequentierten Verbindungsstrassen Richtung Rickenbach (K 335), Richtung Burg (K 336) und Schwarzenbach (K 337). Diese Verkehrsinfrastrukturen stellen keine speziell zu thematisierenden Anforderungen. Der Kommunale Gesamtplan Verkehr (KGV) wird von der Gemeinde richtigerweise als Instrument zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr verstanden. Der Planungsbericht enthält in Kapitel 3.4 Ausführungen zur Abstimmung von Siedlung und Verkehr. Diese fallen kurz aus, was in Anbetracht des erarbeiteten KGV vertretbar ist. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Die Bezeichnung der Landwirtschaftszone ist sachgerecht. Auf die Festlegung einer Speziallandwirtschaftszone wird verzichtet. Dies ist sachgerecht. Die gemäss Richtplanbeschluss L 3.1, Planungsanweisung 2.3 verlangte Darstellung der Fruchtfolgeflächen im Kulturlandplan als orientierender Inhalt erfolgt sachgerecht. 3.5.2 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte im Kulturland Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 40 und 40a BauG sowie gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht). 3.5.3 Überlagernde Zonen im Kulturland Die Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) werden mittels Landschaftsschutzzone (LSZ) umgesetzt. Ausschliesslich die landwirtschaftlichen Betriebe werden mittels Siedlungsei symbolisch ausgespart. Dies ist sachgerecht. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) In den Nutzungsplänen werden die Gewässer vollständig und richtig dargestellt. In Kapitel 4.8 des Planungsberichts wird ausgeführt, dass es der Gemeinde aufgrund des fortgeschrittenen Planungsablaufs nicht mehr möglich war, die Gewässerräume im Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanung zu bearbeiten. Dies ist begründet. Es ist jedoch zeitnah eine entsprechende Teilrevision vorzusehen. Grundwasser Die aktuellen Schutzzonen sind als Informationsinhalt in den Plänen eingetragen. 3.6.2 Naturgefahren Hochwasserschutz Die Gemeinde Menziken als haftpflichtiges Gemeinwesen stellt sich auf den Standpunkt, dass das Delegationsmodell trotz fehlender übergeordneter Hochwasserschutzprojekte in ihrem Gebiet genüget. Aus fachlicher Sicht kann auch mit dem Delegationsmodell die Gefahrenkarte als angemessen umgesetzt angesehen werden. Die Darstellung im Bauzonenplan sowie die Vorschriften in der BNO sind soweit sachgerecht.
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Das Freihaltegebiet Hochwasser ist im Kulturlandplan dargestellt und die Vorschriften sind zweckmässig. 3.6.3 Wald Waldgrenzenplan Durch die Einzonungen werden Anpassungen an den rechtskräftigen Waldgrenzenplänen ausgelöst. Die geänderten Waldgrenzenpläne und der Waldfeststellungsbericht des Kreisforstamts vom 1. März 2016 wurden koordiniert mit der Nutzungsplanung öffentlich ausgeschrieben und aufgelegt. Waldausscheidung im Kulturland/Naturschutzzonen im Wald Die Waldausscheidung im Kulturladplan als Orientierungsinhalt und die Naturschutzzonen im Wald wurden korrekt übernommen. 3.6.4 Archäologie Im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland werden keine aktenkundigen archäologische Fundstellen unmittelbar tangiert. Der Eintrag der archäologischen Fundstellen im Bauzonenplan ist korrekt, künftig jedoch nicht mehr nötig (öffentliche Bereitstellung der archäologischen Fundstellenkarte im Aargauischen Geografischen Informationssystem, AGIS). 3.7 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die vorliegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. Die Bestimmungen der BNO sind sachgerecht und rechtskonform. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Gesamtrevision, beschlossen von der Gemeindeversammlung Menziken am 9. November 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin
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Verteiler • (2) Dr. iur. Oliver Bucher, Rechtsanwalt, Postfach 2060, 5402 Baden (für sich und zuhanden der Belag und Beton AG Rothenburg, Station West 4, 6023 Rothenburg; A-Post Plus) • Gemeinderat, Hauptstrasse 42, Postfach, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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