Gestaltungsplan Sandstrasse
Special-use plan · Neuenhof
Document
- Number
- 2008-001223
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Neuenhof
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 10, 2008
- In force since
- Sep 10, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4034-2008-E-2.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Neuenhof
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Sandstrasse" Neuenhof (gemäss §21 BauG)
Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:200 Planungsbericht (Erläuterungen) Vorprüfungsbericht vom:
02. November 2007 0 9 . November 2007
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am:
26. Mai 2008
/ Gemeind ammann: Der
,..,
bis 11. Dezember 2007
Der Gemeindeschreiber:
----- -- ----- I__ G nehmigt vom Regierungsrat am:
Genehmigung durch den Regierungsrat be..) zooe
Aarau, den Ao
Der Staatsschreiber:
Auftraggeber:
Richtkonzept und Gestaltungsplan:
Senn BPM AG
Schneider & Schneider Architekten ETH BSA SIA AG
Davidstrasse 38
Bleichemattstrasse 33
9001 St. Gallen
5000 Aarau
06. Dezember 2006, revidiert am 21. Februar 2007, 27. Juli 2007, 3. September 2007
Sondernutzungsvorschriften Der Gemeinderat Neuenhof erlässt, gestützt auf §21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG) i.V.m. § 3 der allgemeinen Verordnung zum Baugesetz vom 23. Febr. 1994 (ABauV; vgl. auch § 5 der Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Neuenhof vom 9. Juni 1998/26. Okt. 1999 [BNO]), die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Basis für den Gestaltungsplan bildet der Planungsbericht vom 06.12.06, revidiert am 21.02.07. Dieser hat orientierenden Charakter.
1.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziele
1 Das
Gebiet
„Sandstrasse"
bildet
den
Übergang
vom
Zentrumsbereich Sandstrasse zum Wohnquartier „Josefstrasse" und tangiert unmittelbar die Verbindungsachse vom Bahnhof Neuenhof zur zentralen Kantonsstrasse (Zürcher Strasse). 2
Der Gestaltungsplan „Sandstrasse" sucht gemäss § 5 BNO, eine städtebaulich gute Lösung, die den Aspekten Zentrumscharakter und
Wohnquartieratmosphäre
gleichzeitig
Rechnung
trägt.
Er
fördert entsprechend eine verdichtete Bauweise mit differenzierter Umgebungs-Gestaltung,
der
unter
anderem
gut
koordinierte
Parkierungen, eine gemeinsame Erschliessung und eine FusswegQuerverbindung
in
Verlängerung
der
Kappelerstrasse
zugrunde
liegen. 3
Der Gestaltungsplan schafft die
Rahmenbedingungen für ein
attraktives, zeitgemässes Wohnquartier bzw. mehrheitlich, grösseren
mit einem hohen Anteil
Wohnungstypen ( 4 +/2 Zi- und
grösserer), unter Einbezug der erforderlichen Gewerbenutzung, mit attraktiver, grosszügiger zusammen-hängender Freiraumgestaltung und Aussenräume und guter Ausstattung mit gemeinschaftlichen Anlagen. 4
Zur
Sicherung
Fachgutachten
der
einer
Zielsetzung Fachperson
ist
für
ein
einzuholen.
Bauprojekt
ein
Gestützt auf
das
Fachgutachten kann der Gemeinderat das Baugesuch ablehnen oder zur Überarbeitung zurückweisen.
Art. 2 Bestandteile und Perimeter
1 Der Gestaltungsplan „Sandstrasse" besteht aus: - Situationsplan 1:200 - Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2
Der Gestaltungsplanperimeter ist im Situationsplan bezeichnet.
2
Art. 3 Geltungsbereich
Im Gestaltungsplan „Sandstrasse" ist die Überbauung für das im Situationsplan 1:200 dargestellte Gebiet (Gestaltungsplanperimeter) geregelt.
Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht
Soweit der Sondernutzungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO), der Bauzonenplan der Gemeinde Neuenhof sowie die Richtlinien des Gemeinderates über Arealüberbauungen (revidiert am 7. Februar 2005). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau- und Planungsrechtes.
2.
Bauvorschriften 1
Art. 5 Baumassen
Der Gestaltungsplanperimeter liegt ganz in der Zentrumszone Z5. In Abweichung zu § 6, § 10 und Regelbauweise
und
bei
der
Art. 32 BNO gelten bei der
Arealüberbauung
die
folgenden
Baumasse:
Vollgeschosse
Max. Ausnutzung
Max. Gebäudehöhe
5
1.15
17m
2
Die Baubereiche für die Bauten (Hoch- und Tiefbauten) ergeben sich aus dem Situationsplan. Die Hochbauten dürfen mit maximal zwei
Dritteln
der
Fassadenlänge
der jeweils
längeren
Fassade
parallel zur Parzellengrenze stehen. 3
Die Baubereiche für die Hochbauten bezeichnen die maximale Ausdehnung der Geschossflächen. Sie ersetzen
die Grenz- und
Gebäudeabstände. 4
Es
ist
ein
ausgewogenes
Verhältnis
von
verschiedenen
Wohnungstypen und —grössen zu realisieren. Vorausgesetzt wird ein grosszügiger und gehobener Wohnungsstandard mit einem hohen bzw. mehrheitlichen Anteil grösserer Wohnungstypen (4 1/2 -Zimmer und grösser). 5 Es sind mindestens 10 % der Bruttogeschossfläche für Geschäfte, Dienstleistungen und Gewerbe zu realisieren. Der Gewerbeteil ist im Planungsschild zur Hardstrasse mit dem Bezug zur S-Bahnhaltestelle
3
Der
anzugliedern.
Gewerbeanteil
muss
jederzeit
ausgewiesen
werden (rechtsgültige Verfügung mit Baubewilligung). 6
Gestützt auf § 54 BauG müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen erstellt werden.
Art. 6 Gebäudevolumen, Fassade,
Material- und Farbkonzept
Es soll für alle geschaffen
werden,
Baukörper ein
einheitliches
welches
Areal
dem
Fassadenmuster
einen
homogenen
Siedlungscharakter gibt. Besonders ist das Bedürfnis der Bewohner nach
und
Privatheit
Wohnlichkeit
Fassadenkonzept soll an
diesem
zu
Ort zu
berücksichtigen. einem
Das
gestalterischen
Mehrwert beitragen. 2
Gebäude-
und
Umgebungsgestaltung
sind
hierbei
sorgfältig
miteinander abzustimmen. Grundsätzlich sind folgende Kriterien zu erfüllen:
-
kompakte Erscheinung der Baukörper ähnliche und auf allen Gebäudeseiten gleichmässig angeordnete Fensteröffnungen
-
Ausbildung von Loggien, keine weitausladenden, vorgelagerten Balkone
-
durchgängige Materialisierung
—
abgestimmte Farbgebung
-
einheitliche architektonische Ausdrucksweise
3
Material- und Farbkonzept sind von der Bauherrschaft mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 7 Dachform- und Dachgestaltung
1 Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Siedlung zu erzielen, sind ausschliesslich nur Flachdächer zugelassen. 2
Die
Flachdächer
sind
extensiv
mit
einer
artenreichen
Saatmischung aus einheimischen Kräutern zu begrünen.
4
3.
Energie / Umwelt
Art. 8 Minergiestandard
Die Bauten sind im Minergiestandard zu erstellen.
Art. 9 Entsorgungsplätze sind zentral, entlang der Erschliessungsanlage
Entsorgung
(Sand- und Hardstrasse) an geeigneten Standorten zu errichten.
Art. 10 Ökologie
1 Aussenräume und Gebäude haben genügend Massnahmen zum ökologischen Ausgleich aufzuweisen. 2
Das Meteor- und Dachwasser ist unter Einhaltung der Vorschriften der Gewässerschutzgebung womöglich zu versickern.
4.
Erschliessung und Parkierung
Art. 11 Erschliessung
1 Die Arealerschliessung erfolgt über die Sandstrasse (eine Ein- und Ausfahrt). 2
Die Zugänge zur Sammelgarage sind übersichtlich anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen. 3
Fusswege haben eine minimale Breite von 1,5 Meter aufzuweisen.
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Art. 12 Öffentlich zugängliche
Fussgängerverbindung
1 In der Verlängerung der Kappelerstrasse ist ein öffentlicher Fussweg als Querverbindung zur Sandstrasse zu gewährleisten. Dieser Weg dient gleichzeitig als Not- und Feuerwehrzufahrt und ist entsprechend auszubauen (minimale Breite 3,5 Meter). 2
Dieser öffentliche Fussweg ist im Grundbuch einzutragen.
Art. 13 Parkierung
1 Die Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind unterirdisch anzuordnen. 2
Besucherparklätze
können
oberirdisch
oder
unterirdisch
angeordnet werden. Bei unterirdischer Anordnung muss die freie Zugänglichkeit jederzeit gewährleistet sein.
5
3
Um
das
Konzept
des
fliessenden
parkartigen
Grünraumes
sicherzustellen werden die oberirdischen Besucherparkplätze wie folgt beschränkt:
Senkrechtparkplätze mit direkter Ausfahrt auf die Sandstrasse in maximal 2 Gruppen von
höchstens 6 Parkplätzen und auf die
Hardstrasse
von
1
Gruppe
höchstens
6
Parkplätzen.
Die
Besucherparkplätze an der Sandstrasse müssen einen Abstand von mindestens 1 Meter zum
Trottoir
aufweisen, zudem
ist eine
Verpflichtung zum Rückwärtsparkieren zu signalisieren. 4
Bei den Besucherparkplätzen sind 2,5 Meter ab Hinterkant Gehweg
(Trottoir) beidseits Sichtzonen von 50 Metern einzuhalten.
Art. 14 Veloabstellplätze
1
Die nötige Anzahl an Stellplätzen für Velos ist in gut
zugänglichen Veloräumen in den Gebäuden ober- oder unterirdisch unterzubringen. 2
Es sind pro Wohneinheit genügend ungedeckte BesucherVeloabstellplätze zu erstellen.
5.
Umgebung
Art. 15 Geländegestaltung
1 Die
neuen
Geländehöhen
sollen
sich
weitgehend
nach
den
vorhandenen Koten richten (flacher Geländeverlauf). Die Übergänge zu
den
angrenzenden
Strassenräumen
sollen an
Versätze
erfolgen.
Die
Anforderungen
Zugänge
und
die
RolLstuhlgängigkeit
an
flach
und
ohne
behindertengerechte der
Freiräume
soll
gewährleistet sein. 2
Die Unterniveaugarage ist soweit im Gelände einzutiefen, dass sie ausser im Bereich der Einfahrt und der Tiefgaragen-Aufgänge nicht an die Oberfläche tritt.
1
Art. 16 Grundbepflanzung
Die Bepflanzung soll standortgerecht sein. Mindestens 50% der
Gehölze und Bodendecker sollen einheimische Pflanzen sein.
2
Die heckenartige Grundbepflanzung soll den Randabschluss der Siedlung nach Aussen hin bilden. Locker gestreute Bäume sollen
6
das Gestaltungsplangebiet mit den umliegenden Siedlungen und Quartierteilen verbinden und verweben.
1
Art. 17 Freiräume
In
der
Siedlung
zusammenhängendes
ist
ein
funktional
Freiraumangebot
mit
und
gestalterisch
guter
Ausstattung
gmeinschaftlicher Anlagen zu schaffen und zu betreiben. Gemäss § 42
BNO
müssen
Bruttogeschossfläche
insgesamt (BGF)
15%
für
der
Spiel-
anrechenbaren
und
Bewegungsplätze
vorgesehen werden. Als anrechenbare Flächen gelten: Spielplätze, Spielwiesen und interne, private verkehrsfreie Wege (Spielstrassen).
2
Mit einem Baugesuch für das ganze Areal ist ein einheitliches und verbindliches
Freiraumkonzept
unter
Berücksichtigung
von
ökologischen Kriterien einzureichen.
3
Für
die
Freiraumgestaltung
gelten
die
folgenden
speziellen
Anforderungen:
Das Ausmass der Hartflächen ist gering zu halten; Hartflächen sind
mehrheitlich
über
die
Schultern
zu
entwässern.
Die privaten Gartenbereiche sind mit unversiegelten Böden zu gestalten.
-
Auf eine hohe Funktionalität und Benutzbarkeit
der internen
Wege und Plätze mit einer genügenden Ausleuchtung ist grosser Wert zu legen (Verhinderung von Angsträumen).
-
Für die unterschiedlichen Spielbedürfnisse der Kinder sind in den
gemeinschaftlichen
Freiräumen
gut
gestaltete,
differenzierte Spielangebote zu schaffen 4
Den
Gartenwohnungen
sind
private
Gartenbereiche
von
mindestens 15 m2 pro Wohnung zuzuordnen. Zudem sind attraktive, grosszügige Aussenräume der Wohnungen
(Freiräume, Sitzplätze
etc.) zu schaffen.
6.
Schlussbestimmung
7
Art. 18 Inkrafttreten, Änderungen
1 Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft (§ 27 BauG). 2
Die Änderungen oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
8
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
10. September 2008
Nr. 2008-001223
Gemeinde Neuenhof; Gestaltungsplan "Sandstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. Mai 2008 2. November 2007 9. November 2007 bis 11. Dezember 2007 26. Mai 2008 26. Mai 2008 14. Juli 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet ist der Zentrumszone Z5 mit Sondernutzungsplanpflicht zugewiesen. § 5 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) enthält die Grundsatzanforderungen an den Sondernutzungsplan. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Gestaltungsplan sind fünf Baubereiche für Hochbauten festgelegt, die in versetzter Abfolge im Areal angeordnet sind. Damit soll ein "parkähnlicher Freiraum" mit grossen solitären Gebäudekuben geschaffen werden. Die Baubereiche ersetzen die Grenz- und Gebäudeabstände. Die einzelnen Baukuben sind mit einer maximalen Ausnützungsziffer von 1.15 belegt. Die Gebäudelänge ist auf 17 m beschränkt. Die Hochbauten dürfen mit höchstens zwei Drittel der Fassadenlänge der jeweils längeren Fassade parallel zur Parzellengrenze stehen. § 5 Abs. 5 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) schreibt vor, dass ein ausgewogenes Verhältnis von verschiedenen Wohnungstypen und -grössen zu realisieren ist. Vorausgesetzt wird ein grosszügiger und gehobener Wohnungsstandard mit einem hohen beziehungsweise mehrheitlichen Anteil grösserer Wohnungstypen (4 ½-Zimmer und grösser). Versand: 18. September 2008
-2-
Mindestens 10 % der Bruttogeschossfläche sind für Geschäfte, Dienstleistungen und Gewerbe reserviert. Der Gewerbeanteil ist im Planungsschild zur Hardstrasse mit Bezug zur S-Bahnhaltestelle anzugliedern. Ebenfalls sichergestellt werden müssen genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen. Die Vorschriften enthalten Vorgaben zur Aussenraumgestaltung namentlich zur Geländegestaltung und zur Rollstuhlgängigkeit der Freiräume sowie Grundsätze zur Bepflanzung und zur Ökologie inklusive Versickerung des Meteor- und Dachwassers. Die Hartflächen sind möglichst gering zu halten. Für die Freiraumgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren ein einheitliches und verbindliches Freiraumkonzept unter Berücksichtigung der ökologischen Kriterien einzureichen. Um ein einheitliches Erscheinungsbild der Siedlung zu erzielen, sind ausschliesslich Flachdächer zugelassen. Diese sind zu begrünen (§ 7 SNV). Die Sondernutzungsvorschriften enthalten im Weiteren detaillierte qualitative Vorgaben und Beurteilungskriterien zur Gebäudegestaltung. Die Bauten sind im Minergiestandard zu erstellen. Die Erschliessung erfolgt über die Sandstrasse (Ein- und Ausfahrt). Die Parkierung erfolgt unterirdisch. Lediglich die Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden. Die nötige Anzahl Veloabstellplätze ist in gut zugänglichen Veloräumen in den Gebäuden ober- oder unterirdisch unterzubringen. In der Verlängerung zur Kappelerstrasse ist ein mindestens 1.5 m breiter Fussweg festgelegt. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Vorlage basiert auf einer sorgfältigen städtebaulichen Analyse. Das aufgrund der Analyse entwickelte Richtprojekt weist sowohl in städtebaulicher als auch in architektonischer Hinsicht hohe Qualitäten auf. Gestützt auf diese Analyse wird im Gestaltungsplan die Ausnützungsziffer gegenüber den Vorgaben der Bau- und Nutzungsordnung um 50 % erhöht. Auch wenn man berücksichtigt, dass darin ein Arealbonus (25 %) schon enthalten ist, ist diese Erhöhung markant. Die vorgesehene markante Abweichung von der Grundnutzungsordnung im Bereich der Überbauungsdichte (AZ) ist gestützt auf § 21 Abs. 2 BauG bei Sicherung einer deutlich überdurchschnittlichen Qualität der Überbauung im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens möglich.
-3-
Der Gestaltungsplan enthält verschiedene Vorgaben zur Qualitätssicherung. So werden in § 5 Abs. 2 SNV die Fassadenfronten (Lage zur Parzellengrenze) definiert; damit wird die Bildung einer Gebäudefront entlang den Strassen verhindert und der Parkcharakter erhöht. § 6 SNV enthält generelle Vorschriften mit Grundsätzen zur Gebäude- und Fassadengestaltung. Damit verschafft sich der Gemeinderat die Kompetenz, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Qualität zu überprüfen. Ebenfalls wichtige Qualitätskriterien sind die Vorschriften zum Minergiestandard (§ 8 SNV), zur unterirdischen Parkierung (§ 11/13 SNV), zu den Fussgängerverbindungen (§ 12 SNV) sowie zur Umgebungsgestaltung (§ 15-17 SNV). Mit den Vorschriften in § 5 Abs. 4 bezüglich ausgewogenem Verhältnis von verschiedenen Wohnungstypen und -grössen wird dem Wunsch der Gemeinde entgegengekommen, mit planerischen Massnahmen ein ausgewogenes soziales Gefüge in der Gemeinde zu unterstützen. Das übergeordnete Interesse für eine solche Vorschrift ist gegeben. Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt nicht an bestehenden oder geplanten kantonalen Verkehrsinfrastrukturanlagen; kantonale Interessen sind deshalb nicht betroffen. Die Erschliessung sowohl für den Privatverkehr wie auch für Velofahrer und Fussgänger ist situationsgerecht und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Die Baulinie für unterirdische Bauten sowie einzelne Besucherparkplätze halten die Abstandsvorschrift von § 111 BauG nicht ein. Nach § 21 BauG sind Abweichungen von den Abstandsvorschriften nach § 111 BauG grundsätzlich möglich, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen und ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt werden kann. § 13 Abs. 3 SNV hält fest, dass die Anzahl der oberirdischen Besucherparkplätze beschränkt werden, um das Konzept des fliessenden parkartigen Grünraums sicherzustellen. Mit der gleichen Begründung unterschreiten die Besucherparkplätze auch die Abstandsvorschriften von § 111 BauG. Die Ausnahmen sind begründet und nachvollziehbar. Die Umgebungsgestaltung gemäss Richtprojekt basiert auf einem durchdachten, detaillierten Freiraumkonzept, in welchem der Umgang mit dem Gelände, gemeinschaftliche Freiräume usw. festgelegt sowie Vorgaben zur Grünbepflanzung und den Arealrändern getroffen werden. § 15–17 SNV enthalten wichtige und zentrale Grundsätze zur Geländeund Freiraumgestaltung. Diese vermögen zu überzeugen; sie sichern bei sachgerechter Umsetzung eine hohe Freiraumqualität. Der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften erfüllen insgesamt die Anforderungen bezüglich Qualität und Anforderungen des Baugesetzes. Um die nötige Flexibilität für die Umsetzung im Baubewilligungsverfahren zu erhalten, beschränken sich die Vorschriften richtigerweise punktuell auf Grundsätze und Beurteilungskriterien, die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, gestützt auf die Vorgaben des Gestaltungsplans, konkret zu prüfen und sicherzustellen sind. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Sandstrasse" der Gemeinde Neuenhof vom 26. Mai 2008 wird genehmigt.
-4-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: