Erschliessungsplan Breite

Special-use plan · Magden

Document

Number
2008-000725
Kind
Special-use plan
Commune
Magden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 4, 2008
In force since
Jun 4, 2008

Map

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Text

SNP-4253-2008-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Magden Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Breite nach Art. 17 BauG

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Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplans: - Situationsplan 1:500

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Entwurf:

Gezeichnet:

Geprüft:

Grösse

22.02.2008

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Plan-Nr.:

Name:

Überholt durch Plan:

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EINGANG Vorprüfungsbericht vom: 29. Februar 2008

31. März 2008

Mitwirkungsbericht vom: 10. März 2008 KANZLE!

Öffentliche Auflage vom: 09. Oktober 2007 bis 07. November 2007 Beschlossen vom Gemeinder

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Frau Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

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Vermessungs- und Ingenieurbüro Bleichemattstrasse 43 5000 Aarau

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Aarau, den

4 . 1 bin; 2 ooe Der Staatsschreiber:

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

ERSCHLIESSUNGSPLAN „BREITE", MAGDEN

ERSCHLIESSUNGSPLAN „BREITE" MAGDEN Nach Art. 17 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Der Erschliessungsplan „BREITE" als Teilersatz des aufgehobenen Überbauungsplanes „Breiten" aus dem Jahre 1976 bezweckt eine zeitgemässe, zukunftsorientierte Erschliessung innerhalb des Perimeters. Er präzisiert und ergänzt für dieses Teilgebiet die Bauordnung der Gemeinde Magden vom 13. März 1997.

Art. 2 Lärmschutz

Bei Wohngebäuden innerhalb der ersten Bautiefe entlang der K 496 müssen alle lärmempfindlichen Räume über Fenster mit einem Aspektwinkel (Winkel, unter welchem von der Fenstermitte aus die Strasse einsehbar ist) höchstens 900 gelüftet werden können. In begründeten Sonderfällen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten.

Art. 3 Hochwasserschutz

Für Gebäude entlang des „VVintersingerbaches" ist durch den Gesuchsteller im Baubewilligungsverfahren der Nachweis des Hochwasserschutzes im Gefahrenhinweisgebiet gemäss kantonaler Gefahrenhinweiskarte zu erbringen.

Der Erschliessungsplan „BREITE" tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Aarau, 22. 02. 2008; 4312.001_SN_VORSCHRIFTEN_04:DOC Projektleiter:

Ackermann+VVernli

Hans Peter Frey

Vermessungs- und Ingenieurbüro Bleichemattstrasse 43 5000 Aarau

Robert Wernli

Ackermann + VVernli, Vermessungs- + Ingenieurbüro, 5000 Aarau

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

04. Juni 2008

Nr. 2008-000725

Gemeinde Magden; Erschliessungsplan "Breite"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. März 2008 24. August 2007 9. Oktober 2007 bis 7. November 2007 10. März 2008 3. April 2008 7. April 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. März 1997, genehmigt vom Grossen Rat am 12. Januar 1999. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem Erschliessungsplan soll eine angepasste Erschliessung des Gebiets "Breite" erreicht werden. Hierzu wird der Kreuzweg begradigt und neu an die Wintersingerstrasse K 496 angeschlossen. Von dem mit einem neuen Wendehammer versehenen Bachweg ist ein Fuss- und Radweg bis zum Kreuzweg vorgesehen. Entsprechend der neuen Erschliessung wird entlang der Kantonsstrasse ein Ein- und Ausfahrtsverbot festgelegt. In den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften werden Lärm- und Hochwasserschutz geregelt. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Erschliessungsplan "Breite"  Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Versand: 10. Juni 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplanperimeter tangiert einen Teilbereich des kommunalen Überbauungsplans "Breiten" (Grosser Rat: 9. März 1976). Dieses überholte Planwerk wird koordiniert mit der vorliegenden Planung aufgehoben. Mit dem neuen Planwerk wird die Erschliessung des Gebiets "Breite" zeitgemäss, flächensparend und damit sachgerecht neu geregelt. 4.3

Erschliessung

Aus dem Planungsbericht ist zu entnehmen, dass der Planungsperimeter nördlich des Kreuzwegs künftig in nur zwei 8'533 m2 und 2'998 m2 grosse Parzellen eingeteilt werden soll. Die grosse längliche Parzelle ist auf Wunsch der neuen Eigentümerin inskünftig allein südseitig via den Kreuzweg erschlossen. Grundsätzlich gilt die neue Parzelle mit Anstoss an den Kreuzweg als erschlossen. Die vorgesehene Erschliessungslösung entspricht den Vorgaben in § 33 Abs. 1 BauG und ist vertretbar. Der Kantonsstrassenanschluss ist korrekt nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften (vgl. § 44 a Abs. 2 Allgemeine Verordnung zum Baugesetz, ABauV) eingetragen. 4.4

Lärm

Die gewählten Sondernutzungsvorschriften werden den hier anzuwendenden Anforderungen an bestehende, nicht erschlossene Bauzonen gerecht (vgl. Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz, USG). Die Festlegungen im Gestaltungsplan sind sachgerecht. 4.5

Gewässerabstand

Mit dem Fussweg entlang dem Wintersingerbach wird der gesetzliche Gewässerabstand weitgehend eingehalten. Durch teilweise grössere Abstände werden die punktuellen Gewässerabstandunterschreitungen sachgerecht kompensiert. 4.6

Hochwassergefahr

Im Planungsbericht (Kapitel 7.3) wird hinsichtlich der Hochwassergefahr festgehalten, dass gemäss den durch die Gemeindeverwaltung vorgenommenen Recherchen keine Überflutungsvorfälle bekannt sind und daher die Hochwassergefahr im Planungsperimeter als gering angesehen wird. In Anbetracht dieser Abklärungen ist eine Delegation des Hochwassersicherheitsnachweises ins Baubewilligungsverfahren (§ 3 SNV) sachgerecht. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Breite" inklusive Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Magden vom 10. März 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation – zusammen mit der Genehmigung der Aufhebung des kommunalen Überbauungsplans "Breiten" – im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 27, 4312 Magden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

-4-

 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: