Gestaltungsplan Mitteldorf

Special-use plan · Möhlin

Document

Number
21.525
Kind
Special-use plan
Commune
Möhlin
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Aug 11, 2025
In force since
Aug 11, 2025

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SNP-4254-2025-E.pdf

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Gemeinde Möhlin

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Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Mitteldorf“ Sondernutzungsvorschriften

gemäss § 21 BauG

weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: Situationsplan M. 1:500 338

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Vorprüfungsbericht vom 23. November 2022

Mitwirkungsbericht vom 19. Dezember 2022 Öffentliche Auflage vom 20. Januar bis 20. Februar 2023

Beschlossen vom Gemeinderat am 23. Oktober 2023

Gemeindeammann:

Markus Fäs Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau. Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum 'IcSSiÄ Aarau, den . %QJ^\Q5ìS5^ ’ÙcSiS Abteilung Raumentwicklung BVU

Marti Partner, Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg

I Gemeinde Möhlin / Gestaltungsplan „Mitteldorf“ Sondernutzungsvorschriften SNV / 23. Oktober 2023 Inhalt

1

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Einleitung

Zweck

2

Art. 5 Überbauung

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9 3

Art. 10 2

Bestandteile Gestaltungsplan

Richtprojekte, Gestaltungsqualitäten, Geltungsbereich Ergänzendes Recht

4

Baubereiche, Baubereiche unterirdisch, Zulässige Bauten ausserhalb der Baubereiche

Geschossigkeit und Höhen Dachform und Dachaufbauten Ausnützung, Etappierung oder teilweise Realisierung

Gestaltung, Lichtemissionen Freiraumgestaltung Freiraumgestaltung, Freihaltebereich Gewässerraum, Erhalt bestehender Bäume und Baumneupflanzungen, Stauden, Hecken, Fläche Biodiversität Pflegeplan

Art. 11

Art. 12 Bereich Vorgärten und Vorplätze, Vorgarten Bürgerhaus

Öffentlicher Hof und gemeinschaftlicher Grünraum, Spielplätze und Bereiche Aufenthalt, Spielnutzung im Gewässerraum des Möhlinbachs

29 more articles

Art. 13 Private Grünräume

4

Erschliessung

6

8

Art. 14 Oberirdische Parkierung, Grundstückszufahrten,

Unterirdische Parkierung, Ein- und Ausfahrt Tiefgarage, Öffentlicher Zugang zur Tiefgarage, Durchfahrtsrechte, Veloabstellplätze, Ausstattung Abstellplätze

Art. 15 Öffentlicher Fussweg

5

Art. 16 Entsorgung

Entsorgung, Regenwasser

9

6 Energieeffizienz

Art. 17 Minimalanforderungen an die Energieeffizienz

9

7 Archäologie

Art. 18 Meldepflicht bei Bauvorhaben

10

8 Qualitätssicherung

Art. 19 Qualitätssicherung, Etappierung

10

9 Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

10

Gemeinde Möhlin / Gestaltungsplan „Mitteldorf" Sondernutzungsvorschriften SNV / 23. Oktober 2023

2

1 Einleitung

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan „Mitteldorf“ regelt die Rahmen­ bedingungen für eine verdichtete Überbauung mit hoher orts­ baulicher Qualität, welche sich gut in die örtliche Situation im Dorf­ kern Möhlins und am Möhlinbach einordnet und die kommunalen Zielsetzungen in §5, Abs. 2, BNO Möhlin vom 4. März 2015 (neues Datum so bald Revision in Kraft) erfüllt.

Art. 2 Bestandteile

Gestaltungsplan

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: - Sondernutzungsvorschriften

- Situationsplan M. 1:500 2

Folgende Richtprojekte dienen zur Erläuterung: - Richtprojekt Überbauung M. 1:500 Stand: 14. Juni 2021; AMJGS Architekten, Zürich - Richtprojekt Umgebung M. 1:500; Stand: 10. Juni 2021; Bischoff Landschaftsarchitektur GmbH, Baden

3

Folgende Bestandteile dienen zur Orientierung: - Planungsbericht

Art. 3 Richtprojekte

Hinsichtlich der Bebauungsstruktur und der Freiraumgestaltung sind die Richtprojekte gemäss § 2 Abs. 2 wegleitend. Bauprojekte müssen mindestens eine gleichwertige Gestaltungsqualität erzielen.

Gestaltungsqualitäten

2 Die wesentlichen Gestaltungsqualitäten der Richtprojekte sind in den Baugesuchsverfahren unter Einbezug der Fachkommission Kernzonen zu überprüfen: Besonders gute Einordnung mittels leicht variierenden Gebäudesetzungen entlang der Hauptstrasse, traufständigen Zeilenbauten mit Satteldächern mit ortstypischen Dimensionen und weniger hohen Hinterhäusern sowie einem grosszügigen rückwärtigen Freiraum.

Gemeinde Möhlin / Gestaltungsplan „Mitteldorf“ Sondernutzungsvorschriften SNV / 23. Oktober 2023

3

Kompakte Gebäude mit muraler Erscheinung zur Strasse, maximal zwei Vollgeschossen und Schrägdach, die gestal­ terische Referenzen an traditionelle Architektur aufweisen wie Haupt- und Hinterhaus, regelmässige hochformatige Befensterung (vor allem über dem 1. Vollgeschoss), Diffe­ renzierung der Vordächer, nahezu nicht durchbrochene Dachflächen und sich an der Fassade abzeichnende TennErschliessung, die sich ins Hinterhaus fortsetzt. Gute, weitgehend offene Freiraumgestaltung, Durch­ grünung entlang der Hauptstrasse und des Möhlinbachs, durchgehender Bereich mit Vorzonen an der Hauptstrasse mit Wechsel von versiegelten und grünen Bereichen, gemeinschaftlichem Grünraum und an die Wohnungs­ erschliessungen angelagerte private Aussenräume sowie Flächen extensiver Nutzung und ökologischer Gestaltung gemäss Gewässerschutzgesetz.

-

Geltungsbereich

Rationelle, attraktive Erschliessung mit gesammelter unter­ irdischer Parkierung, autofreiem Freiraum und Erweiterung des öffentlichen Fusswegenetzes.

3 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.

Art. 4 Ergänzendes Recht

Soweit der Situationsplan und die nachstehenden Vorschriften keine abweichenden Regelungen bestimmen, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und des jeweils gültigen Bauzonenplans der Gemeinde Möhlin, insbesondere die Vorschriften der Kernzone 2 (K2).

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des eidgenössischen und kantonalen Rechts, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltgesetzgebung.

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2 Überbauung

Art. 5 Baubereiche

Im gesamten Perimeter sind Gebäude nur innerhalb der Baubereiche A-F zu erstellen. Vordächer und gedeckte Haus­ zugänge dürfen die Baubereichsgrenzen im Rahmen der Bau­ verordnung überschreitend 2 Baubereich B dient der Zu- und Wegfahrt der gemeinsamen unterirdischen Erschliessung. 3

In den Baubereichen C, D, E und F gelten Pflichtbaulinien für die Haupthäuser. Von den Pflichtbaulinien darf im Rahmen der Baubewilligungsverfahren um max. 1 m nach hinten, also von der Hauptstrasse weiter entfernt, abgewichen werden.

4

In den Baubereichen D und F sind Bereiche für Hinterhäuser markiert. Sie werden über die interne Erschliessung innerhalb der Baubereiche ab der Hauptstrasse erschlossen.

5 Für offene Bauteile wie Erschliessungen und durchlaufende Balkonschichten sind Teile der Baubereiche D, E und F markiert.

Baubereiche unterirdisch 6 Unterirdische Bauten sind innerhalb der Baubereiche und in den ergänzend festgelegten Baubereichen unterirdisch zulässig. Zulässige Bauten ausserhalb der Baubereiche

Klein- und Anbauten sowie Kleinstbauten gemäss Bauverordnung sind auch ausserhalb der Baubereiche im Rahmen der BNO und der übergeordneten Gesetzgebung (u.a. Gewässerschutz) zulässig.

Art. 6 Geschossigkeit und

Höhen

In allen Baubereichen ist zusätzlich zu den Vollgeschossen ein Dachgeschoss zulässig, sofern die Flächen nicht zu den Berei­ chen der Hinterhäuser gehören. 2 Die maximal zulässigen Gesamthöhen sind im Situationsplan mit H bezeichnet und festgelegt. 2 Sobald in Baubereich C eine Gesamthöhe über 319.00 m ü.M. realisiert wird, gilt eine maximale Gebäudebreite von 12.0 m.

1 § 21 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG) Bauverordnung Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen - mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern - pro Gebäude­ einheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b).

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Art. 7 Dachform und

Dachaufbauten

In den Baubereichen sind ausschliesslich symmetrische Schrägdächer (Satteldächer) zulässig. 2 Die Dächer entlang der Hauptstrasse müssen traufseitig zur Strasse stehen und 35°- 45° geneigt sein. In den strassenseitigen Dachhälften entlang der Hauptstrasse sind keine Dacheinschnitte oder -aufbauten zugelassen.

3 Die Schrägdächer der Hinterhäuser (Baubereiche D und F) müssen mit 20° - 30° deutlich flacher geneigt sein als die Dächer der zugehörigen Hauptgebäude.

Art. 8 Ausnützung

Etappierung oder teilweise Realisierung

Die zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für die Baubereiche A-F beträgt maximal 4’850 m^. Pro Parzelle ist die zulässige Geschossfläche wie folgt festgelegt: Parzelle 440 Baubereiche A und C

max. 1’580

Parzelle 442 Baubereich D

max. 1’360 m^ aGF

Parzellen 443, 444 Baubereich E und F

max. 1’910 m^ aGF

aGF

2 Bei einer etappen- oder teilweisen Realisierung der einzelnen Baubereiche ist jeweils nachzuweisen, wie die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche gesamthaft eingehalten werden kann.

Art. 9 Gestaltung

Bauten, Anlagen und Freiräume sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.

2 Zur Beurteilung der Gestaltung sind die Richtprojekte gemäss

Art. 3

SNV wegleitend. 3 Entlang der Hauptstrasse ist bei der Gestaltung und Materiali­ sierung das historische Ortsbild zu berücksichtigen. Lichtemissionen

* Aussenbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind auf das für die Beleuchtung der Hauszugänge not­ wendige Mass zu beschränken und grundsätzlich nach unten auszurichten. Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Objektstrahler sind untersagt.

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3 Freiraumgestaltung

Art. 10 Freiraumgestaltung

Das Richtprojekt Umgebung ist mit seinen in § 3 beschriebenen Qualitäten für die Beurteilung der Freiraumgestaltung wegleitend. Gestützt auf diese Qualitäten ist die detaillierte, auf das bestehende Terrain abgestützte Freiraumgestaltung in den je­ weiligen Baugesuchen auszuweisen. Terrainveränderungen sind zu vermeiden. Der gemeinschaftliche Grünraum ist ausserhalb des Freihaltebereichs Gewässerraum als durchgehender, ebener Grünraum zu gestalten.

2 Alle Grünräume sind überwiegend naturnah und artenreich zur Förderung der Biodiversität zu gestalten. Bei Neupflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Stauden sind ausschliesslich stand­ ortgerechte und überwiegend einheimische Pflanzenarten zu verwenden. Freihaltebereich Gewässerraum

3 Entlang des Möhlinbachs ist der Freihaltebereich Gewässer­ raum einzuhalten. Innerhalb dieses Bereichs sind die Vorgaben zur Gestaltung gemäss den übergeordneten Bestimmungen (Art. 41c GSchV2) einzuhalten.

Erhalt bestehender Bäume und Baumneu­ pflanzungen

Entlang der Haupt- und Bachstrasse, im gemeinschaftlichen Grünraum, öffentlichen Hof und im Freihaltebereich Gewässer­ raum sind Solitärgehölze, hochstämmige Bäume, Gehölzgruppen und Sträucher, soweit mit ungefährer Lage markiert, zu erhalten oder zu pflanzen und in beiden Fällen bei Abgang zu ersetzen. Im Baubewilligungsverfahren sind die Standorte und ausreichend grosse Wurzelräume auszuweisen.

Stauden, Hecken

® Entlang des öffentlichen Fusswegs können als Abgrenzung und zum Sichtschutz wahlweise Stauden oder Hecken mit einer Höhe von bis zu 1.40 m gepflanzt werden, wenn sie bis direkt an den Fussweg wachsen. Höhere Stauden oder Hecken bis max. 1.80 m sind um das Mass ihrer Mehrhöhe vom Fussweg zu rü ckzu ve rsetze n.

Fläche Biodiversität Pflegeplan

® Innerhalb der Biodiversitätsflächen sind ausschliesslich stand­ ortgerechte, einheimische Arten in Ökoqualität zulässig. Ein Pflegeplan für die Biodiversitätsfläche und die gemeinschaftlichen Grünflächen ist mit dem ersten Baugesuch einzureichen und zu bewilligen.

2 GSchV = Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)

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Art. 11 Bereich Vorgärten und

Vorplätze

Entlang der Hauptstrasse und bis zu den Baubereichen ist der Freiraum als Wechsel von befestigten Vorplätzen und grünen, eingefassten Vorgärten zu gestalten.

2 Die Gestaltung der Vorgärten und Vorplätze muss abgestimmt auf das historische Ortsbild und die historische Gebäudetypologie erfolgen. Vorgarten Bürgerhaus

3 Der Vorgarten Bürgerhaus liegt um den Baubereich A und muss als offener Grünraum mit Einbindung der oberirdischen Par­ kierung ab Bachstrasse gemäss Qualitäten des Richtprojekts Umgebung gestaltet werden. Die bestehenden Sommerlinden sind zu erhalten. Die Umgestaltung geschieht spätestens mit dem Baugesuch in Baubereich B oder C.

Art. 12 Öffentlicher Hof und

gemeinschaftlicher Grünraum

Der rückwärtige Aussenraum ist grundsätzlich offen und als gemeinschaftlicher Grünraum bzw. öffentlicher Hof zu nutzen und mit Aufenthalts- und Spielgelegenheiten für alle Altersgruppen zu gestalten. Einfriedungen und Versiegelungen sind unzulässig und Bepflanzungen nur bis 80 cm Höhe zulässig.

Spielplätze und Bereiche Aufenthalt

2 Im Situationsplan sind mit ungefährer Lage Spielplätze und Bereiche Aufenthalt festgelegt. Diese sind auf Parzelle 440 für alle Besucherinnen und auf den Parzellen 442, 443 und 444 für alle Bewohnenden dieser Parzellen als vielfältig nutzbare Aufenthaltsund Spielbereiche anzulegen. 3 Die Pflicht zur Erstellung von Spielplätzen gemäss § 51 BNQ wird durch die Gelegenheiten im öffentlichen Hof, im gemein­ schaftlichen Grünraum, Bereiche Aufenthalt und Spielnutzung Gewässerraum erfüllt.

Spielnutzung im Gewässerraum des Möhlinbachs

* Der Möhlinbach ist an dem im Situationsplan mit be­ zeichneten Bereich zugänglich zu machen und neu zu gestalten. Die Spielnutzung des Bachs ist mit den ökologischen Anfor­ derungen und dem Hochwasserschutz in Einklang zu bringen. Innerhalb des Freihaltebereichs Gewässerraum richtet sich die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der GSchV^.

3 GSchV = Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)

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Art. 13 Private Grünräume

An die Gebäude angrenzend sind private Grünräume bis zu 4 m Tiefe im Bereich der Markierung im Situationsplan möglich. Diese Bereiche dienen den zugehörigen 1. Vollgeschossen als private Aussenräume und dürfen zu maximal 50% befestigt werden. Die Abgrenzung zu den gemeinschaftlichen Hof- und Grünräumen mit Stauden darf maximal 80 cm hoch sein und ist pro Baubereich einheitlich zu gestalten.

4 Erschliessung

Art. 14 Oberirdische Parkierung

In den Bereichen für oberirdische Parkierung sind Parkfelder mit versickerungsfähigem Belag für Besucherinnen und Kundinnen der angrenzenden bzw. nahegelegenen Baubereiche zulässig.

Grundstückszufahrten

2 Die zulässigen Grundstückszufahrten für die oberirdische Parkierung sind im Situationsplan schematisch markiert. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Unterirdische Parkierung 3 Qjg pfüchtparkfelder für Bewohnende und Arbeitsplätze gemäss VSS 40 28V sind unterirdisch in einer gemeinsamen Tiefgarage anzuordnen. Ein- und Ausfahrt Tiefgarage

Die zulässige Ein- und Ausfahrt zur gemeinsamen Tiefgarage ist im Situationsplan schematisch markiert. Die genaue Lage ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Die Rampe zur Tief­ garage im Baubereich B ist überdacht mit Satteldach zu gestalten und schallabsorbierend auszubilden .

öffentlicher Zugang zur Tiefgarage

® Der öffentliche Zugang zur gemeinsamen Tiefgarage ist im Bereich der Markierung im Situationsplan zu erstellen.

Durchfahrtsrechte

® Entsprechend der schematischen Markierung im Situationsplan sind unterirdische Durchfahrtsrechte von 5.0 m Breite zwischen den Parzellen 440, 442, 443 und 444 zu gewähren. Die genaue Lage wird im jeweiligen Baugesuchsverfahren festgelegt.

Veloabstellplätze

Bei jedem Baubereich und im Bereich der schematischen Markierungen im Situationsplan sind Veloabstellplätze zu

4 VSS 40 281, Parkieren - Angebot an Parkfeldern für Personenwagen, 31. März 2019

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erstellen, die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Ausstattung

Abstellplätze

® Die Gebäudezuleitung ist so zu dimensionieren, dass die Elek­ trifizierung in Ausbaustufe A gemäss Merkblatt sia 2060^ von 60% (Ziel 80%) der Abstellplätze gewährleistet ist.

Art. 15 Öffentlicher Fussweg

Der im Situationsplan mit ungefährer Lage eingetragene öffentliche Fussweg ist mindestens 2.0 m breit zu erstellen und freizuhalten. 2 Der öffentliche Fussweg ist gemeinsam mit einer Verbindung über den Möhlinbach zum Sonnenpark zu erstellen.

5 Entsorgung

Art. 16 Entsorgung

Pro Baubereich ist ein Standort für Entsorgungscontainer in die Gestaltung der Freiräume oder Eingangsbereiche wie im Situa­ tionsplan ungefähr markiert, einzubinden und zu errichten. Alternativ kann die Entsorgung auch gesammelt erfolgen.

Regenwasser

2 Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. Das Ableiten in den Möhlinbach ist als Spitzenentlastung bei starken Regenfällen zulässig.

6 EnergieefFizienz

Art. 17 Minimalanforderungen

an die Energieeffizienz

Für Neubauten oder wesentliche Ausbauten gilt als Minimal­ anforderung der Minergie-P Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. Der erforderliche Nachweis ist im Bau­ bewilligungsverfahren zu erbringen.

5 Merkblatt sia 2060, Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden, Stand 1. Juni 2020

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7 Archäologie

Art. 18 Meldepflicht bei

Bauvorhaben

Bewilligungspflichtige Terrainveränderungen und Baugesuche im gesamten Perimeter sind der Kantonsarchäologie zu melden, da eine hohe Wahrscheinlichkeit für archäologische Funde besteht. Dies gilt besonders bei Vorhaben im und am Gebäude Versich.-Nr. 121 bzw. Baubereich F.

8 Qualitätssicherung

Art. 19 Qualitätssicherung

Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Ziel­ setzungen des Gestaltungsplans gemäss § 3 Abs. 2 SNV ent­ spricht, lässt der Gemeinderat dieses auf Kosten der Bauherr­ schaft durch die Fachkommission Kernzonen prüfen.

Etappierung

2 Bei der etappenweisen Realisierung der einzelnen Baubereiche sind die gemeinschaftlichen Werke sicher zu stellen. Mit jedem Baugesuch sind daher die notwendigen Dienstbarkeiten sicher zu stellen. Zu regeln sind insgesamt der Pflegeplan Biodiversität und die unterirdischen Durchfahrtsrechte sowie Erstellung und Unterhalt des öffentlichen Fusswegs, der Spielplätze und der gemeinsamen Tiefgarage.

9 Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.

Änderung und Aufhebung

2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans erfordern das gleiche Verfahren wie der Erlass.

Genehmigung

SV

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 11.08.2025

CBRO/PSFB'

versand:

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Geschäfts-Nr. BVUARE.21.525 Gemeinde Möhlin; Gestaltungsplan "Mitteldorf'; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei­ lung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. November 2022 14. Januar 2022 bis 14. Februar 2022 21. Januar 2023 bis 20. Februar 2023 23. Oktober 2023 18. März 2024 4. Dezember 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Be­ schwerdeentscheid.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 23. Februar 2011 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Das grösstenteils gestaltungsplanpflichtige, rund 0,5 ha grosse und zentral in Möhlin gelegene Ge­ biet "Mitteldorf' soll neu überbaut werden. Es liegt am Rand der Kernzone und direkt am Möhlinbach.

Mit dem Gestaltungsplan (GP) sollen die besonders gute Einpassung in das Orts- und Landschafts­ bild, ein quartierfreundliches Erschliessungsnetz und die gute Anbindung an das Fuss- und Velo­ wegenetz sichergestellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Möhlin am 23. Oktober 2023 be­ schlossenen Vorlage: • GP "Mitteldorf' bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 23. Oktober 2023 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. November 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Der GP tangiert den kantonalen Richtplan in den Bereichen Ortsbild und Innenentwicklung. In Kapitel 2.1 des Planungsberichts vom 19. November 2021 wird eine mögliche Erhöhung der Ein­ wohnerdichte auf über 120 Einwohnerinnen und Einwohner / ha hergeleitet. Dies liegt wesentlich über dem für Möhlin massgebenden Wert. Die Umsetzung der ortsbaulichen und qualitativen Ziele gemäss Richtplankapitel S 1.1 und S 1.5 werden nachfolgend abgehandelt.

Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtplans überein. 4.3 Regionale Abstimmung

Die Planung betrifft keine regionalen Interessen. Das Nichtvorliegen einer regionalen Stellungnahme ist vertretbar. 4.4 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land­ schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.

2 von 5

Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzu­ weisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften GP-Vorlage öf­ fentlich aufgelegt.

4.4.1 Siedlungsqualität Gemäss Inventar der schützenswerten Qrtsbilder der Schweiz (ISOS) weist die Gemeinde ein Orts­ bild von regionaler Bedeutung auf. Im Bereich von national oder regional bedeutsamen Ortsbildern ist eine umfassende Interessenabwägung unter Einbezug des ISOS notwendig (Richtplankapitel S 1.5). In Kapitel 2.1 des Planungsberichts wird der Umgang mit den Empfehlungen des ISOS umfassend thematisiert. Es erfolgt eine umfassende und sachgerechte Interessensabwägung hinsichtlich der im GP vorgesehenen planerischen Massnahmen.

Mit den gestaltungsplanerischen Festlegungen wird das bestehende umgebende Ordnungsmuster treffend übernommen und weitergeführt. Dieses charakterisiert sich insbesondere durch den raumbil­ denden engen Strassenraum und durch den inneren, grünen Freiraum mit dem Möhlinbach. Die un­ terschiedlichen räumlichen Beziehungen (Strassenraum, Bachraum-Grünraum) sind für den Perime­ ter differenziert und sachgerecht konzipiert. Das Ergebnis überzeugt hinsichtlich der ortsbaulichen Setzung und dem Bebauungsmuster mit An­ bindung an den Sonnenpark und das weitere Umfeld. Die möglichen öffentlichen Nutzungen gemäss Richtprojekt (Bauten und Freiraum) können zudem einen Mehrwert für die Gemeinde und das Quar­ tier schaffen.

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. Mit den Vorgaben zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung werden sachgerechte Mass­ nahmen getroffen, welche die zu erwartenden klimatischen Herausforderungen mildern. 4.4.2 Erschliessung Im Planungsbericht wird die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr wie auch den motorisierten Individualverkehr sachgerecht erläutert. Gemäss Planungsbericht sind in der gemeinsamen Tiefga­ rage rund 57 Parkfelder geplant. Gemäss § 14 Abs. 6 SNV (Erstellung) und § 19 Abs. 2 SNV (Etap- ' pierung) sind die entsprechenden Dienstbarkeiten sachgerecht im Baubewilligungsverfahren nachzu­ weisen.

4.4.3 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum

Mit der Planung ist die Festlegung eines Freihaltebereichs Gewässerraum entlang des Möhlinbachs vorgesehen. Dieser Freihaltebereich Gewässerraum entspricht sachgerecht der Breite des Anteils der gesamten Gewässerraumbreite von 22 m, der im GP-Perimeter liegt. Bei der geplanten Fussgängerbrücke ist ein Aufenthaltsbereich zum Beispiel für eine Spielnutzung festgelegt. Der Schaffung eines Zugangs zum Bach - unter Berücksichtigung der Gestaltungsanfor­ derungen an Bachufer gemäss Gewässerschutzverordnung (GschV)-steht grundsätzlich nichts ent­ gegen.

Im Freihaltebereich Gewässerraum ist auch eine Verbindung für einen künftigen öffentlichen Fuss­ weg mit Querung des Möhlinbachs zum gegenüberliegenden Park vorgesehen. Gemäss Art. 41c Abs. 1 1. Satz GSchV sind öffentliche Fuss- und Wanderwege innerhalb des Gewässerraums zuläs­ sig. Die genaue Lage und Materialisierung werden im Baubewilligungsverfahren beurteilt.

3 von S

Hochwassergefahren Entlang des Möhlinbachs wurden im Rahmen des Hochwasserschutzprojekts Möhlintal (fertiggestellt im 2021) verschiedene Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt. Die Gefahrenkarte Hochwasser wurde entsprechend nachgeführt. Danach besteht im GP-Perimeter bei einem hundertjahrlichen Hochwasserereignis (HQ100) keine Gefährdung durch Hochwasser.

Für die weitere Planung der neuen Fussgängerbrücke über den Möhlinbach ist zu beachten, dass ein HQ100 inklusive.Freibord von 50 cm schadlos abgeführt werden kann. Weiter ist die Brücke (Ab­ flussprofil, Brückenuntersicht usw.) so auszugestalten, dass eine Verklausung bis zu einem HQ100 ausgeschlossen werden kann. Die geplante Brücke ist mit der zuständigen Fachstelle zu koordinie­ ren.

Lärm

Das Planungsgebiet wird als erschlossen betrachtet. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nach­ gewiesen werden. Dabei sind die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend. Archäologie

Die gesetzlichen Grundlagen im Zusammenhang mit archäologischen Hinterlassenschaften sind im Kulturgesetz (KG) vom 31. März 2009 und in der Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) vom 4. No­ vember 2009 geregelt. Gemäss § 38 KG sind archäologische Hinterlassenschaften grundsätzlich zu erhalten und zu schützen. Sie dürfen ohne Bewilligung der Kantonsarchäologie wederverändert, zer­ stört, in ihrem Bestand gefährdet noch in ihrem Wert oder ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. Die Lage der Parzellen im Spannungsfeld zwischen mehreren aktenkundigen archäologischen Fund­ stellen, die Bedeutung des Gebäudes Nr. 121 und die topografische Lage des Areals entlang des Möhlinbachs sowie die mögliche Bedeutung der Gemeinde für die Eisenverhüttung in Mittelalter und Neuzeit erhöhen die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten bislang unbekannter archäologischer Hin­ terlassenschaften im Zug von Erdaushubarbeiten. Es ist daher sachgerecht, die Mitteilungspflicht al­ ler baulichen Massnahmen an die Kantonsarchäologie in § 18 SNV zu festzuhalten. 4.4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) / Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der GP "Mitteldorf’, beschlossen vom Gemeinderat Möhlin am 23. Oktober 2023, wird genehmigt. 2.

4tép^!an Atti^ ep C' V | Regierungsrat

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4 von 5

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 36, 4313 Möhlin • Parteien gemäss Beschwerdeentscheid (A-Post-Plus) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei, hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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