Gestaltungsplan Sagi

Special-use plan · Vordemwald

Document

Number
23.129
Kind
Special-use plan
Commune
Vordemwald
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Aug 11, 2025
In force since
Aug 11, 2025

Map

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Text

SNP-4287-2025-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Vordemwald

Gestaltungsplan «Sagi» Gemäss § 21 BauG

■•anton Aargau ■ epartement ^au, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsvorschriften

Abteilung Raumentwickiung

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:500 Gestaltungsplan «Sagi» /ieckholdefhub^,.''''^-

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manen Quelle; Bundesamt für Landestopografie

«.LP 513

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0 ]. AX 2)23 Mitwirkung vom:

1. Mai 2023

Vorprüfungsbericht vom:

12. Oktober 2024

Öffentliche Auflage vom:

16.Januar 2025

Beschlossen vom Gemeinderat am:

18. Februar 2025

Der Gemeindeammann:

D^ Gemeindeschreiber/

Genehmigung:

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bis

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14. Februar 2025

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Vedrehr und Umwelt

Genehmigungsdalum AK. mit Äriderungen/Atiflsgsn Aarau, den

% . Abteilung Raumentwicidunq BVU Proj. Nr: 14-22-090-00 Datum: 11.04.2023 10.12.2024 Rev. Datum:

Bearbeitung:

f:\daten\m4\22-090-00\04_ber\02_snv\snv_gp_sagi_ 250307.docx

tretron Stahlrain 2 Postfach

5201 Brugg

[email protected]

Schweiz

+41 56 460 9111

mwe / bgl

Gestaltungsplan «Sagi» | Gemeinde Vordemwald

2

Inhaltsverzeichnis Präambel

3

A

3

Art. 1

Art. 2

Art. 3 B

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10 C

Art. 11

Art. 12 D

41 more articles

Art. 13

Art. 14

Art. 15 E

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19 F

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23 G

Art. 24

Art. 25

Art. 26

Art. 27 i22etron

Allgemeine Bestimmungen Ziel und Zweck Bestandteile und Geltungsbereich Richtprojekt

3 3

Bau- und Nutzungsvorschriften Baubereiche für Gebäude Baubereich unterirdische Bauten Baubereich für Lauben Baubereich für Tiefgaragenerschliessung Nutzungsart Nutzungsmass Maximale Höhenkoten

4 4 4 4 4 4 5 5

Gestaltungsanforderungen für Bauten Allgemeine Gestaltungsvorschriften Dächer

5 5 6

Freiraumgestaltung Gestaltungsanforderungen an den Freiraum Bepflanzung Unterhalt

6 6 7 7

Erschliessung und Abstellplätze Fussverbindungen Erschliessung für den motorisierten Verkehr Abstellplätze für Personenwagen Abstellplätze für Velos und Motorräder

7

Umwelt Lärm Energie Entsorgung Entwässerung

8 8 8 8 9

Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen Anforderungen an Baugesuche Qualitätssicherung Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten, Änderungen

9 9 9 9 9

3

7 7 7

8

Gestaltungsplan «Sagl» | Gemeinde Vordemwald

3

Präambel Der Gemeinderat von Vordemwald erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und §§ 3 und 16 Abs. 3 lit. a der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Vordemwald vom 12. September 2019 den Gestaltungsplan «Sagi». Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonen- und Kulturlandplan-(6ZP)-der Gemeinde Vordemwald. Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt Vorbehalten.

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Der Gestaltungsplan «Sagi» sichert eine qualitätsvolle Quartierstruktur durch eine ar­ chitektonisch hochwertige und nachhaltige Überbauung in massvoll verdichteter Bau­ weise. Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweck­ mässige, umweltschonende und wirtschaftliche Nutzung, Bebauung, Erschliessung und Freiraumgestaltung.

Art. 2 Bestandteile und Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan besteht aus den Sondernutzungsvorschriften (SNV) und dem da­ zugehörigen Situationsplan 1:500. 2 Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

3 Der Planungsbericht ist orientierend und dient der Erläuterung.

* Bei den im Situationsplan mit «Lage schematisch» bezeichneten Elementen besteht zugunsten der weiteren Projektierung ein Projektierungsspielraum in Bezug auf die de­ finitive Lage und Abmessung des Standorts.

Art. 3 Richtprojekt

1 Das städtebaulich aus dem Studienauftrag hervorgegangene und überarbeitete Richt­ projekt «Sagi, Vordemwald» vom 06.12.2024 ist für die Gestaltung der Neubauten und des Freiraums richtungsweisend und bei der Auslegung der Sondernutzungsvorschrif­ ten orientierend beizuziehen. 2 Folgende qualitativen Merkmale prägen das Richtprojekt und sind bei der Projektie­ rung zwingend weiterzuverfolgen: a) Erstellung moderner und dörflich geprägter Gebäude, die als Holzbau in Er­ scheinung treten. b) Berücksichtigung der Massstäblichkeit in Verbindung mit der Gesamthöhe in Zentrumslage und der Nachbarschaft c) Gewährleistung von architektonischen und konstruktiven Qualitäten in Bezug auf die Wohnbauten. d) Differenzierung der Bauten in zwei Wohnbauten im Norden und zusammenhän­ genden strassenbegleitenden Bauten mit zusätzlichen Nutzungen gemäss § 15 Abs. 2 BNO entlang der Langenthalerstrasse. e) Organisation der Wohnbauten mit durchgehenden Geschosswohnungen mit transparenten Ankunfts-, Begegnungs- und Vorzonen

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Gestaltungsplan «Sagl» | Gemeinde Vordemwald

4

f) Ausbildung eines gemeinschaftlichen Innenhofs als offener Begegnungs- und Rückzugsort mit Baumschatten, gliedernden Grünelementen und Nutzungsmög­ lichkeiten für alle Altersklassen g) Gute Einbindung der Erschliessung in die Umgebung. h) Fassung des Gestaltungsplangebiets durch Grünstrukturen wie Privatgärten, Hecken und Baumpflanzungen.

2 Abweichungen vom Richtprojekt sind möglich: Die Neubauten und die Freiräume müs­ sen mindestens eine gleichwertige städtebauliche, gestalterische und ökologische Qua­ lität aufweisen wie das Richtprojekt. Ein Nachweis ist zu erbringen.

B

Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 4 Baubereiche für Gebäude

Oberirdische Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bauberei­ che für Gebäude anzuordnen.

2 In den privaten Aussenräumen beim Baubereich C und im Bereich gemeinschaftlichen Aussenräume sind Klein- und Kleinstbauten zugelassen. 2 Ausserhalb der Baubereiche sind nur Dachvorsprünge, technisch oder betrieblich be­ dingte Bauten sowie Elemente der Freiraumgestaltung zulässig, die nicht innerhalb der Baubereiche erstellt werden können.

Art. 5 Baubereich unterirdische Bauten

1 Unterirdische Bauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baubereich für unterirdische Bauten anzuordnen.

Art. 6 Baubereich für Lauben

I Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche für Lauben und Balkone sind Lauben und Balkone anzuordnen und folgende Anforderungen hinsichtlich der Um­ setzung zu erfüllen: - Die Lauben- und Balkontiefe in den Baubereichen B und C dürfen max. 2.0 m, bei den Baubereichen A.1, A.2 und A.3 max. 2.4 m betragen. - Im ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) zwischen den Baubereichen A.1, A.2 und A.3 sind die Lauben für private Nutzung vorgesehen. - Die Laubenlänge ist entlang des gesamtem dazugehörigen Fassadenabschnit­ tes zulässig und je Vollgeschoss zusammenhängend auszuführen.

Art. 7 Baubereich für Tiefgaragenerschliessung

1 Innerhalb des Baubereich für Tiefgaragenerschliessung ist die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage anzuordnen.

2 Die maximal zulässige Höhenkote liegt bei 433.5 m.ü.M.

2 Die Entsorgungsinfrastruktur sowie Velo- und Motorradabstellplätze können im Bau­ bereich für Tiefgaragenerschliessung integriert werden.

Art. 8 Nutzungsart

1 Die zulässige Nutzung im Gestaltungsplanperimeter richtet sich nach der BNO der Gemeinde Vordemwald.

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Gestaltungsplan «Sag!» | Gemeinde Vordemwald

5

2 Gewerbliche Nutzungen sind bevorzugt im ersten Vollgeschoss (Erdgeschoss) ent­ lang der Langenthalerstrasse anzuordnen.

Art. 9 Nutzungsmass

1 Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) für Neubauten pro Bau­ bereich für Gebäude sind wie folgt festgelegt: Baubereich A.1, A.2 und A.3

2'450 m2

Baubereich B

1’050 m2

Baubereich C

1’250 m2

2 Zwischen den Baubereichen ist eine Verschiebung der anrechenbaren Geschossfiäche möglich.

Art. 10 Maximale Höhenkoten

1 Die maximal zulässige Höhenkote für Neubauten pro Baubereich für Gebäude sind wie folgt festgelegt: Baubereich A.1, A.2 und A.3 442 m.ü.M Baubereich B und C

439 m.ü.M

2 Die maximalen Höhenkoten dürfen nicht überschritten werden. Bei den im Situations­ plan festgelegten maximalen Höhenkoten in Meter über Meer (m ü. M.) ist vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion auszugehen.

C

Gestaltungsanforderungen für Bauten

Art. 11 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

1 Bauten, Anlagen und Freiräume sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine hohe städtebauliche, architektonische und ökologische Qualität er­ reicht, eine sehr gute Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung ge­ währleistet, eine besonders gute Gesamtwirkung und eine ansprechende Aufenthalts­ qualität geschaffen wird. 2 Die Bauten in den Baubereichen A.1, A.2, A.3, B und C sind als Hochparterre auszu­ bilden. 2 Die Fassadengestaltung und -konstruktion in Holz ist bei den Bauten in den Bauberei­ chen B und C und bei den Baubereichen A.1, A.2 und A.3 mit analogen Gestaltungs­ prinzipien und gegenüber der Langenthalerstrasse rhythmisiert zu realisieren. In den Baubereichen A.1, A.2 und A.3 können die Bauten in einer hybriden Holzbauweise aus­ geführt werden. 4 Die Beleuchtung des Freiraums ist auf das funktional Notwendige zu beschränken. Es ist ein bewegungsabhängiger oder ein zeitgesteuerter Betrieb zu realisieren. Die Leuch­ ten sind so auszurichten oder mit Blenden auszurüsten, dass kein Störlicht in die Um­ gebung ausserhalb des Bestimmungsbereichs gelangt.

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Gestaltungsplan «Sagi» | Gemeinde Vordemwald

6

Art. 12 Dächer

1 Im Gestaltungsplangebiet sind für Neubauten nur Giebeldächer zulässig (§16 Abs. 3 lit. b BNO). 2 Die Ausdehnung der technisch bedingten Dachaufbauten ist auf das Nötigste zu mini­ mieren und deren Sichtbarkeit vom Strassenniveau her soweit wie möglich zu vermei­ den.

D

Freiraumgestaltung

Art. 13 Gestaltungsanforderungen an den Freiraum

1 Der Freiraum ist in die im Situationsplan bezeichneten verschiedenen Nutzungsberei­ che zu gliedern: - Der Hofbereich spannt sich zwischen den Baubereichen A bis D auf und steht der Öffentlichkeit zur freien Mitbenützung zur Verfügung. Die Flächen sind wasserdurchlässig und chaussiert resp. Stabilizer auszugestalten. Die einheit­ liche Materialisierung des Hofbereichs erstreckt sich von Gebäudefassade zu Gebäudefassade. Auf den Flächen sind Unterstände für Velo- und Motor­ radabstellplätze zulässig. Die privaten Aussenräume dienen der Anlage von Gärten zur privaten Nut­ zung. Bodenversiegelnde Beläge sind auf das Nötigste zu beschränken. Be­ festigte Flächen sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten. Stein- und Schottergärten sind nicht zulässig. Die privaten Aussenräume entlang der Lan­ genthalerstrasse stehen den Baubereichen A1 bis A3 für die Nutzung zur Ver­ fügung. Der private Aussenraum im Kreisel kann, sofern er die dazugehörige Geschossfläche nicht dem Wohnen dient, auch als Grünfläche nach §13 Abs. 3 SNV ausgestaltet werden. - Die im Situationsplan bezeichneten Bereich gemeinschaftliche Aussen­ räume dienen der Bewohnerschaft des gesamten Gestaltungsplangebiets so­ wie der Bevölkerung von Vordemwald als Spiel- und Erholungsflächen in durchgrüntem Umfeld. Der Bereich ist mit einer hohen Aufenthalts- und Ge­ staltungsqualität (z. B. Art des Spielgeräts, Materialwahl, Bepflanzung, Son­ nenschutz) zu gestalten. Es sind insbesondere Spiel- und Sitzelemente, ein Wasserelement sowie durch Hochstammbäume (Baumgruppe) beschattete Aufenthaltsorte vorzusehen. Der Quartierplatz hat den Ansprüchen unter­ schiedlicher Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die Gestaltung der Freiräume entlang der Langenthalerstrasse hat eine er­ sichtliche Rhythmisierung durch Vor- und Rücksprünge der Hecken sowie pri­ vaten Aussenräume und halböffentlichen Vorbereichen gemäss dem Richt­ projekt aufzuweisen. Die halböffentlichen Vorbereiche sind begrünt oder mit wasserdurchlässigem Belag auszugestalten. 2 Die befestigten Flächen dienen der Anlage von Wegen, Plätzen und Abstellplätze mit Hartbelägen. Diese sind wenn möglich und sinnvoll, im Gestaltungsplanperimeter wasserdurchlässig auszuführen. Sie können zugunsten von begrünten Flächen redu­ ziert werden.

3 Die Grünflächen sind in Abstimmung mit der vorgesehenen Nutzung möglichst natur­ nah zu gestalten und zu pflegen. Es sind vorzugsweise einheimische Pflanzen und He­ cken vorzusehen.

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Gestaltungsplan «Sagi» | Gemeinde Vordemwald

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4 Im Gestaltungsplanperimeter sind mindestens 10 Grossbäume oder Hochstämmer und mindestens 20 Zier- resp. Gartenbäume zu pflanzen. Von den 10 Grossbäume oder Hochstämmer sind vier an den jeweiligen im Situationsplan definierten Standorte für markante Einzelbäume vorzusehen. 3 Hecken sind als offener Grünbewuchs zu pflanzen und dürfen 1.50 m nicht überstei­ gen. Sie halten den Abstand zu Strassen und Fusswegen von 60 cm ein. Es sind stand­ ortgerechte und ökologisch wertvolle Pflanzen zu setzen.

Art. 14 Bepflanzung

1 Für die Baumpflanzungen markanten Einzelbäume sind angemessene Baumgruben zur Verfügung zu stellen. Es sind ökologisch wertvolle Arten zu wählen. 2 Die Bäume sollen von Beginn an als räumliche Elemente in Erscheinung treten und sind in entsprechender Grösse zu pflanzen. 3 Die Verwendung invasiver Neophyten gemäss der Liste der invasiven gebietsfremden Arten der Schweiz vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist im Gestaltungsplangebiet nicht zulässig.

4 Es ist eine artenreiche, standortgerechte und ökologisch wertvolle Bepflanzung anzu­ streben.

5 Es wird ein ökologischer Ausgleich gemäss § 40a BauG von mindestens 7% ange­ strebt.

Art. 15 Unterhalt

1 Bäume und Grünflächen sind nach fachgerechten, ökologischen Grundsätzen zu pflegen und zu unterhalten.

2 Abgegangene Bäume sind nach den Vorgaben von § 14 SNV zu ersetzen.

3 An dem im Situationsplan bezeichneten Standort für Retention ist ein angemessenes Retentionsvolumen vorzusehen.

E

Erschliessung und Abstellplätze

Art. 16 Fussverbindungen

1 Die im Situationsplan markierten Fusswegverbindungen sind zu erstellen und für die Allgemeinheit zur Benützung offen zu halten. Sie sind als arealquerende Wege über den Innenhof auszugestalten. Der Gemeinderat kann die öffentliche Widmung verfügen.

Art. 17 Erschliessung für den motorisierten Verkehr

’ Das Gestaltungsplangebiet ist für den motorisierten Individualverkehr über die Sagigass zu erschliessen.

2 Es gilt ein Zufahrtsverbot MIV entlang der im Situationsplan gekennzeichneten Linie. 3 Die Zu- und Wegfahrt Tiefgarage zur unterirdischen Tiefgarage erfolgt an der im Si­ tuationsplan gekennzeichneten Stelle.

Art. 18 Abstellplätze für Personenwagen

1 Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen (inkl. Besucherabstellplätze) wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

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Gestaltungsplan «Sagi» | Gemeinde Vordemwald

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2 Die Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Bei den unterirdischen Abstellplätzen sind Voraussetzungen für bedarfsgerechte Lademöglichkeiten gemäss SIA-Merkblatt 2060 vom 01.06.2020, Ausbaustufe B zu schaffen. 2 Es sind maximal 5 oberirdische Abstellplätze für Besucher*innen und Kund*innen in dem im Situationsplan bezeichneten Standort für oberirdische Abstellplätze zulässig. Davon muss mindestens ein Parkplatz als Car-Sharing-Parkplatz angeboten werden.. Soweit keine technischen Erfordernisse dagegensprechen, sind die Abstellplätze was­ serdurchlässig auszugestalten.

Art. 19 Abstellplätze für Velos und Motorräder

1 Die genaue Lage und Anzahl der Abstellplätze für Velos und Motorräder wird im Bau­ bewilligungsverfahren festgelegt. 2 In einer ersten Etappe sind zwei Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze zu erstel­ len. Die restlichen Plätze müssen auf Begehren der Gemeinde später erstellt werden, wenn der Mehrbedarf nachgewiesen ist. Die dazu erforderliche Fläche ist freizuhalten und im Baugesuch nachzuweisen. 2 Die Anzahl Abstellplätze für Motorräder, Leichtelektromobile, Invaliden- und Kompakt­ fahrzeuge beträgt mindestens 10 % der zu erstellenden Anzahl Abstellplätze für Perso­ nenwagen. 4 Die oberirdischen Velo- und Motorradabstellplätze sind in den im Situationsplan be­ zeichneten Bereichen Standorten für oberirdische Velo- und Motorradabstellplätze Abstellplätze für Zweiräder anzuordnen. Sie sind gemäss Richtprojekt in die überge­ ordnete Freiraumgestaltung zu integrieren. In den Gebäuden sind ausreichend Veloab­ stellplätze für die Bewohner anzuordnen. 5 Die Zufahrt für Motorradfahrzeuge aufs Gestaltungsplangebiet erfolgt über die Sagigasse.

F

Umwelt

Art. 20 Lärm

i Mit dem Baugesuch für alle Baubereiche ist ein Lärmgutachten einzureichen, in wel­ chem die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 31 LSV und der SIA 181 vom 01.11.2020 (Schallschutz im Hochbau) nachgewiesen wird.

Art. 21 Energie

1 Neubauten haben den Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser vollständig mit er­ neuerbarer Energie zu decken. 2 Im Rahmen der Erstellung von Neubauten sind auf den dazu geeigneten Dachflächen Photovoltaikanlagen zu erstellen.

Art. 22 Entsorgung

1 Einrichtungen für die Entsorgung sind an den im Situationsplan bezeichneten Standort für Entsorgung oder innerhalb der Baubereiche unterzubringen.

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Gestaltungsplan «Sagi» | Gemeinde Vordemwald

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Art. 23 Entwässerung

1 Das im Gestaltungsplanperimeter anfallende unverschmutzte Regenwasser ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, in geeigneter Weise über Versicke­ rungsflächen dem Grundwasser zuzuführen (erste Priorität) oder in Retentionsvolumen zu sammeln (zweite Priorität) und in den bestehenden Vorfluter (Pfaffnern) zu leiten. 2 Flächen und Mulden für die Versickerung sowie offene Retentionsbecken sind natur­ nah auszugestalten.

G

Qualitätssicherung und Schlussbestimmungen

Art. 24 Anforderungen an Baugesuche

1 Mit dem Baugesuch sind folgende zusätzlichen Unterlagen einzureichen und von der Gemeinde genehmigen zu lassen: - Umgebungs- und Pflegeplan für das ganze Gestaltungsplangebiet mit verbindli­ chen Aussagen zur Freiraumgestaltung, Bepflanzung und fachgerechten, öko­ logischen Pflege gemäss den Anforderungen des Gestaltungsplans. - Färb- und Materialkonzept mit Bemusterungen für wesentliche Fassaden- und Aussenbauteile. - Signaletikkonzept für Strassenreklamen, Gebäudebeschriftung, Orientierungsta­ feln und dergleichen.

Art. 25 Qualitätssicherung

1 Der Gemeinderat holt zur Sicherung der qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungs­ plans und zur gestalterischen Beurteilung und Beratung eines Baugesuchs ein Fachgut­ achten des kommunalen Fachgremiums gemäss § 59 Abs. 2 BNO ein. Die Kosten für das Fachgutachten übernimmt der Gesuchsteller. .§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

J Der Kommunale-Überbauufigsplan DorfUJnter Rümligen, Teil Süd wird für Inhalte-in. flerhalb des Gestaltungsplanperimeters gesamthaft aufgehobea.

Art. 27 Inkrafttreten, Änderungen

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Ge­ staltungsplans.

22etron

Genehmigung

sssv KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 11.08.2025

NKEJ/SRFE

Versand:

1 2. Aug. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.129 Gemeinde Vordemwald; Gestaltungsplan "Sagi"; Genehmigung mit Direktänderung; Publika­ tion; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Oktober 2024 1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023 16. Januar 2025 bis 14. Februar 2025 18. Februar 2025 15. April 2025 28. März 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 29. Mai 2020 genehmigte Nutzungsplanung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Der Gestaltungsplanperimeter liegt an der Verzweigung der Langenthalerstrasse und der Sagigasse im Zentrum von Vordemwald. Die Grundeigentümerschaft beabsichtigt, die Parzelle 686 mit drei- und viergeschossigen Bauten zu überbauen. Als Nutzung ist Wohnen und ein kleiner Anteil Gewerbe vor­ gesehen. Das Richtprojekt wurde aus dem Ergebnis des Studienauftrags "Zentrumsentwicklung Vor­ demwald" weiterentwickelt.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Vordemwald am 18. Feb­ ruar 2025 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Sagi" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 24. Februar 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung wurde mit dem Bericht vom 12. Oktober 2024 und mit sechs Vorbehalten abge­ schlossen.

Die Vorbehalte betreffen die Direkterschliessung von der Kantonsstrasse, Retentionsvolumen sowie private Grünflächen im Unterabstand zur Kantonsstrasse sowie Widersprüchlichkeit in den SNV. Diese Vorbehalte wurden durch Korrekturen am Situationsplan beziehungsweise an den SNV ausge­ räumt. Ein weiterer Vorbehalt zum Überbauungsplan (Kommunalen Überbauungsplan Dorf - Unter Rümlisberg, Teil Süd; ÜP), der sich mit dem GP überschneidet, hat sich zwischenzeitlich erübrigt. Dies, weil der besagte ÜP aufgehoben wurde (vgl. Ziffer 4.4). Was den Vorbehalt zu den Sichtzonen ausserhalb des GP-Perimeters betrifft, wird auf die Erläuterungen unter Ziffer 4.1.2 verwiesen.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land­ schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig

beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat im Pla­ nungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis zu be­

gründen.

4.1.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Kreuzung der Langenthaler-, Zofinger-, und Gländstrasse an der "Unteren Sagi" ist neben dem Geviert um die Kirche herum einer der ursprünglichen Siedlungsteile. Dem GP-Areal / Handlungsge­ biet kann eine Zentrumsfunktion zugesprochen werden.

Im heutigen Ortskern gibt es wenig klar erkennbare, räumlich geordnete Beziehungsmuster zwischen Strassenräumen, privaten Vorplätzen, Gärten und den Bauten. Insbesondere das Gebiet wirkt entlang der Langenthalerstrasse fragmentiert. Die vorliegende Planung zeigt auf, wie die in der Zentrumsent­ wicklung aufgestellten Ziele für das Areal "Sagi" plausibel erreicht werden können.

2 von 6

Ortsbild und Städtebau

Die Planung überzeugt insbesondere durch einen ausdruckstarken architektonischen Ansatz im Richt­ projekt. Aus ortsbaulicher Sicht positiv sind die im Studienauftrag erarbeitete, städtebauliche Setzung und der gewählte architektonische Ansatz - insbesondere in seiner typologischen Annäherung an die Strukturen und die Materialität des industriellen Holzbaus. Das Richtprojekt und die Planung weisen insgesamt eine gute Wohnqualität sowie ein differenziertes Angebot an verschieden gelagerten und qualitätsvoll angelegten öffentlichen, halbprivaten und privaten Aussenräumen auf. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum

Hinsichtlich der Umgebungsgestaltung fügt sich die Planung sensibel ins Ortsbild ein und bearbeitet die im Studienauftrag angedeuteten Qualitäten des Freiraums auf dem Felber-Areal schlüssig weiter. Die vorgeschlagene Differenzierung der Aussenräume entlang der Parzellengrenze entspricht den an den Strassenraum der Langenthalerstrasse angrenzenden Freiräumen der umliegenden Bebau­ ung. Der im Richtprojekt vorgesehene hohe Grünanteil, die Minimierung der Bodenversiegelung (auch als Kontrast zum mineralisch gestalteten Hofbereich) sowie die ausserhalb des Tiefgaragen pe­ rimeters liegenden Einzelbäume wirken überzeugend. Die qualitative Sicherung erfolgt sachgerecht über § 3 Abs. 2 SNV in Verbindung mit § 25 Abs. 1 SNV.

Natur im Siedlungsgebiet Gemäss § 14 Abs. 5 SNV wird mit dem GP ein ökologischer Ausgleich von bis zu 10 % angestrebt. Im Planungsbericht wird im Kapitel 3.4 mit dem Flächennachweis aufgezeigt, wie dies mit vorliegen­ dem GP umzusetzen ist. Damit erfüllt der GP grundsätzlich die Anforderungen an den ökologischen Ausgleich. Klimaanpassung im Siedlungsgebiet

Im Planungsbericht wird das Thema Klimaanpassung an mehreren Stellen thematisiert. Die sehr starke bioklimatische Belastung auf dem Areal wird erkannt. Die Kaltluftwirkungsbereiche werden durch das Richtprojekt nur geringfügig tangiert. Im Planungsberichtwerden sachgerecht verschie­ dene Massnahmen aufgeführt, die einen Beitrag an eine nachhaltige und klimabewusste Überbau­

ung leisten. 4.1.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Die verkehrsmässige Erschliessung ist rückwärtig über das kommunale Strassennetz (Sagigasse) vorgesehen. Eine Direkterschliessung von der Kantonsstrasse über den Fussgängerweg wird mittels Zufahrtsverbot verhindert. Dies ist sachgerecht. Die Sichtzone bei der Tiefgaragenausfahrt tangiert die Parzelle 1090, welche sich ausserhalb des . GP-Perimeters befindet. Durch den Verzicht auf eine rechtsverbindliche Sicherung im Rahmen des GP ist die Sichtzone gestützt auf § 42 Bauverordnung (BauV) im Baugesuchsverfahren durch die Gemeinde umzusetzen und im Grundbuch anzumerken. Dies erfordert die Zustimmung des betroffe­ nen Eigentümers. Sollte dieser nicht zustimmen, kann die Ausfahrt nicht bewilligt werden und die Er­ schliessung des GP wäre neu zu überprüfen.

Bauten und Anlagen müssen einen Abstand von 6 m zur Grenze von Kantonsstrassen einhalten (§111 Abs. 1 lit. a BauG). Zu den Bauten und Anlagen gehören nach § 6 Abs. 1 BauG unter ande­ rem alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte (§111 Abs. 1 lit. a BauG) sowie Strassen, Parkplätze, Pisten und Gleise (§111 Abs. 1 lit. b BauG). Für Bauten und Anlagen, die gemäss § 111 Abs. 1 lit. a BauG im ungesetzlichen Abstand zu Kantonsstrassen erstellt werden sollen, ist eine Ausnahmebewilligung nach § 67 oder § 67a BauG erforderlich. Dabei kann (mit Ausnahmebewilligung nach § 67a BauG zwingend) die Bewilligung mit der Auflage verbunden werden, dass die Eigentümerinnen und Eigen-

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tümer die Bauten und Anlagen auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Entschädigung zu entfer­ nen oder zu versetzen haben, sofern der Neu- oder Ausbau eines öffentlichen Werks es erfordert (Beseitigungsrevers). Für betriebsnotwendige Bauten und Anlagen kann keine Ausnahmebewilligung

in Aussicht gestellt werden. 4.1.3 Weitere materielle Hinweise Lärm

Gemäss den Ausführungen im Planungsbericht wird das Planungsgebiet als raumplanerisch er­ schlossen betrachtet Demzufolge muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhal­ tung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden. Dieser Nachweis wird ebenfalls in § 20 SNV gefordert.

Energie Bei neuen Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m^ besteht die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie durch Solaranlagen auf den Dächern oder an den Fassaden (Art. 45a Energiegesetz des Bundes [EnG] und § 26a kantonale Energieverordnung [EnergieV]). Eine solche Pflicht könnte beim vorliegenden Vorhaben zum Tragen kommen.

Im Planungsbericht sind die Massnahmen zur Energiegewinnung aufgeführt. Gemäss Ausführungen wird beabsichtigt, auf sämtlichen Baukörpern die südliche Dachhälfte für die Energiegewinnung mit­ tels Photovoltaik (PV) zu nutzen. § 21 SNV sichert dies stufengerecht und zweckmässig.

4.2 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau­ begriffe (IVHB) beschlossen und mit der BauV umgesetzt. Die Vorlage entspricht den Vorgaben der

IVHB. 4.3 Direktänderung

Der Regierungsrat kann Änderungen an der zur Genehmigung eingereichten Planung selbst vorneh­ men, wenn diese von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. Das zuständige Departement hört vorher den Gemeinderat und die in ihren schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen an (§ 27 Abs. 3 BauG). Im Rahmen der Erarbeitung des GP "Sagi" wurde stets von der Rechtskraft des kommunalen ÜP

"Dorf - Unter Rümlisberg, Teil 'Süd'" (ÜP; Beschluss Grosser Rat 18. September 1979) ausgegan­ gen. Auf Basis dieser Annahme wurde in den SNV eine entsprechende Bestimmung zum ÜP aufge­ nommen. Demgemäss sollten diejenigen Teile des ÜP aufgehoben werden, die den Bestimmungen des vorliegenden GP entgegenstehen. Zum Zeitpunkt der Genehmigung sieht man sich nun mit einer neuen Ausgangslage konfrontiert. Und zwar wurde der besagte ÜP vom 18. September 1979 zwischenzeitlich aufgehoben. Die vom Ge­ meinderat Vordemwald am 17. Dezember 2024 beschlossene Aufhebung wurde am 31. März 2025 vom Regierungsratgenehmigt (BVUARE.17.6). Damit wird die SNV des GP "Sagi", die sich auf die Aufhebung der Inhalte des ÜP bezog (namentlich § 26 SNV), obsolet. Der Gemeinderat wurde dazu mit Schreiben vom 20. Juni 2025 angehört. Er nimmt die Direktände­ rung in seinem Schreiben vom 1. Juli 2025 (Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats) zustim­

mend zur Kenntnis. Gestützt auf die vorhergehenden Erläuterungen wird die Planung durch die Direktänderung gemäss

Dispositivziffer 2 berichtigt.

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5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Sagi", beschlossen vom Gemeinderat Vordemwald am 18. Februar 2025, wird, berichtigt durch Direktänderung gemäss Dispositivziffer 2, genehmigt.

2. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden durch nachfolgende Direktänderung angepasst; • Streichung von § 26 SNV. 3.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der pirektänrferudg.«

Stephan At'tiger

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Kegierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 2, 4803 Vordemwald • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmitteibelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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