Erschliessungsplan Drillmatt

Water space · Böztal

Document

Number
15.91
Kind
Water space
Commune
Böztal
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 24, 2017
In force since
Feb 24, 2017

Map

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Gemeinde Bözen

Sondernutzungsplanung

Erschliessungsplan Drillmatt gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 500

Kanton Aargau

undesamt für Landestopographie

Vorprüfungsbericht vom 30. Juni 2016 Mitwirkung vom

Öffentliche Auflage vom Beschlossen vom Gemeinderat am 22. November 2016 NAMENS DES GEMEINDERATES

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Der Gemeindeammann

en

Robert Schmid

Genehmigungsvermerk:

en U. Tut ol

Der Gen R

2. September 2016 bis 3. Oktober 2016 2. September 2016 bis 3. Oktober 2016

fı Plan-Nr. Statı KOCH 43.01.034-1 Gerehmigung PARTNER Auftrag-Nr. 43.01.034 Format 30/105

IM BIFANG 2 MAGDENERSTRASSE 2

Projektleitung

Name St. Giess

Datum Kontrolle

5080 LAUFENBURG FON 062 869 80 80 FAX 062 874 24 05

4310 RHEINFELDEN FON 061 836 96 80 FAX 061 836 96 81

Bearbeitung

Planerstellung Plotdatum

WWW.KOPA.CH Projekt-Info

Dezember 2016 fr,

Dezemberzon | 1 |

06.12.2016

Genehmigungsinhalt

m rt Baulinie — rot Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) : —] violett Neue Schmutzwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Bm] dunkelblau Neue Sauberwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) a hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A hellgrün Gewässerraum (Gestaltung / Bewirtschaftung nach Art. 41c GSchV) 2 menel Bereich für Hochwasserschutzmassnahmen:

Die Fliesstiefenkarte 2016 weist im Perimeter des Erschliessungsplanes Drillmatt bei h

HQ100 ein Schutzdefizit aus. Die Flächen mit Schutzdefizit sind im Erschliessungsplan hellblau schraffiert dargestellt.

Bei Neubauten müssen die Koten sämtlicher Gebäudeöffnungen und -zugänge über der in der Fliesstiefenkarte HQ100 angegebenen Wassertiefe liegen. Es ist die zum Zeitpunkt der Baueingabe gültige Fliesstiefenkarte HQ100 zu berücksichtigen.

Orientierungsinhalt

u Rechtskräftige Nationalstrassenbaulinie gelb Geplante / angepasste Erschliessungsstrasse grau Bestehende Strassenfläche grün Wald ee] grün Ufergehölz hellblau Gewässer = hellblau Bestehende Wasserleitung ee blau Neue Wasserleitung fe dunkelblau /rot Aufzuhebende Sauberwasserleitung / Drainageleitung EZ violett/rot Aufzuhebende Schmutzwasserleitung E = J violett Bestehende Schmutzwasserleitung violett Neue Schmutzwasserleitung BEE dunkelblau - Bestehende Sauberwasserleitung dunkeblau Neue Sauberwasserleitung Meza] Sewarz Zonengrenze ee | SCHWaIz Baugebietsgrenze D2 schwarz Zonenbezeichnung eo.o.o schwarz Perimeter des Erschliessungsplans

SERITETETTN

Genehmigung

RION/111

IMMO

* *r

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/icap

Versand: 0 1. März 2017

Datum Genehmigung: 24.02.2017

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Geschäfts-Nr. BVUR0.15.91-1 Gemeinde Bözen; Erschliessungsplan "Drillmatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. Juni 2016 2. September 2016 bis 3. Oktober 2016 22. November 2016 12. Dezember 2016 3. Januar 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Juni 2001 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Für das unternutzte aber bereits erschlossene Gebiet der Dorfzonen 1 und 2 zwischen Hauptstrasse und Autobahn A3 sind zweckmässige Rahmenbedingungen für eine künftige Bebauung zu schaffen. Dazu gehören eine optimierte Feinerschliessung (Strasse, Abwasser, Wasser, Energie), die rechtliche Sicherstellung des Hochwasserschutzes sowie eine zweckmässige Landumlegung respektive Grenzbereinigung.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20170123_bdv_15.91.docx

Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan werden die Lage der neuen Erschliessungsstrasse inklusive Baulinien und Sichtzonen sowie der Gewässerraum planerisch sichergestellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Bözen am 22. November 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Drillmatt" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom Dezember 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. Juni 2016 mit den zwei Vorbehalten abgeschlossen worden, dass die Baulinien und Sichtzonen am Kantonsstrassenanschluss korrigiert und Massnahmenfestlegung zur Hochwassersicherheit getroffen werden müssen. Dies ist erfolgt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; § 4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Der Planungsperimeter umfasst die Bereiche der Dorfzonen 1 und 2. In diesen Bauzonen sind gemäss der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) eine gute Einordnung und Gesamtwirkung gefordert. Bei konsequenter Anwendung der BNO-Vorgaben kann eine hohe Siedlungsqualität gewährleistet werden. Derzeit sind kaum konkrete Bauabsichten im Planungsperimeter bekannt. Ein Verzicht auf die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans ist daher trotz der prominenten Lage in den Dorfzonen vertretbar. 4.2.2 Erschliessung Mit der geplanten Erschliessung soll die Voraussetzung geschaffen werden, einen relativ grossen Schild in zweiter Bautiefe zur Hauptstrasse K 116 zu bebauen. Dies wiederum wird einen erheblichen Mehrverkehr generieren. Der Mühleweg, als einzige Verbindung zum übergeordneten Stras-

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sennetz, muss daher für den Begegnungsfall (PW/LKW) auf eine Breite von 4,8 m ausgebaut werden. Diese Breite wird mit der Strassenlinie im Erschliessungsplan sachgerecht gesichert. Die Ausbaumöglichkeit des Mündungsbereichs Mühleweg/Kantonsstrasse ist gemäss den Festlegungen im Erschliessungsplan ausreichend. Die Sichtzonen am Kantonsstrassenanschluss wurden sachgerecht angepasst. Im Kapitel 3.1.5 (Nationalstrassenbaulinie) des Planungsberichts wird korrekt erwähnt, dass der Umbau des Flurwegs zur Erschliessungsstrasse einer Zustimmung des ASTRA bedarf. Mit der Stellungnahme des ASTRA vom 17. November 2015 sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt. Nach der Nationalstrassen-Baulinien-Revision und mit der Neufestsetzung der Bundesbaulinien ist ein Rückbaurevers nicht mehr erforderlich. 4.3 Weitere materielle Hinweise 4.3.1 Gewässerraum Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Seit 1. Juni 2011 ist die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft, worin in Art. 41a GSchV die Bemessung der Gewässerräume festgelegt ist. Der Gewässerraum des Effingerbachs beträgt gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV rund 20 m (beidseitige Uferbereiche und Bachbett). Im vorliegenden Erschliessungsplan ist der Perimeter südlich des Effingerbachs verlegt worden; so kann der Gewässerraum des Effingerbachs innerhalb des Erschliessungsplan-Perimeters vollständig festgelegt werden. Die Abgrenzung des Gewässerraums ist mit der zuständigen Fachstelle vor Ort besprochen worden. Der Gewässerraum wurde asymmetrisch festgelegt. Dem ist zuzustimmen, da die gesamte Breite durchgehend eingehalten und auf der Seite der Bauzone überall ein Streifen von mindestens 5 bis 6 m festgelegt wird. Indem der Gewässerraum im Genehmigungsinhalt aufgeführt wird, wird innerhalb dieses Perimeters der Gewässerraum grundeigentümerverbindlich umgesetzt. 4.3.2 Naturgefahren Im Perimeter des Erschliessungsplans "Drillmatt" tritt eine Hochwassergefahr ab einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mit Fliesstiefen von bis zu 50 cm auf. Dies führt zu einem Schutzdefizit. Ist ein solches Schutzdefizit vorhanden, hat der Nachweis über den Umgang mit der Gefährdung im Sondernutzungsplanverfahren zu erfolgen und darf nicht ins Baubewilligungsverfahren delegiert werden. Die Hochwassersicherheit wird mittels Festlegungen im Situationsplan und einer Sondernutzungsvorschriften im zugehörigen Genehmigungsinhalt der Legende sachgerecht umgesetzt. 4.3.3 Lärm Da das Gebiet als groberschlossen zu betrachten ist, muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis erbracht werden, dass die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) eingehalten werden können. Eine Lärmbeurteilung des Ingenieurbüros Ballmer + Partner AG, Aarau, zeigt, dass entlang der Kantonsstrasse K 116 die massgebenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Bezüglich der Autobahn A3 wird ausgewiesen, dass auf der Parzelle 821 die Immissionsgrenzwerte (IGW) im EG und 1. OG eingehalten werden können, ab dem 2. OG sind die IGW allerdings überschritten. Bei der Ausarbeitung konkreter Überbauungsprojekte ist die Lärmbelastung frühzeitig zu ermitteln und wirksam in die Gebäude- und Grundrissgestaltung einfliessen zu lassen, damit die Voraussetzungen für eine allfällige kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV gegeben sind.

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Drillmatt", beschlossen vom Gemeinderat Bözen am 22. November 2016, wird genehmigt. 2. ie Abtei ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

i tep an Attiger egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 7, 5076 Bözen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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