Gestaltungsplan Bahnhofsaal

Special-use plan · Rheinfelden

Document

Number
19.320
Kind
Special-use plan
Commune
Rheinfelden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Nov 10, 2025
In force since
Nov 10, 2025

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Rheinfelden with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4258-2025-E-3.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4258-2025-E-3.pdf

Kanton Aargau

KantonAargau pepprtSEnsnt pau, Verkehr und ümwgft Abteilung RaumentwickJung

Stadt Rheinfelden

Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) 7. März 2025

Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

-

Situationsplan 1:500, 7.3.2025

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans:

-

Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV, 7.3.2025; orientierend

-

Richtprojekt (Überbauung / Aussen- und Freiräume), 28.2.2025; wegleitend

,oo'‘.

Vorprüfungsbericht:

22. November 2022

Mitwirkung:

9. Januar - 8. Februar 2023

Öffentliche Auflage:

14. Juli-14. August 2023

Beschluss Gemeinderat:

26. Mai 2025 LUk

Stadtammann:

Sta

Genehmigung: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum Aarau, den X ,

.AO

Abteilung Raumentwicklung BVU

'°

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

Seite 1

1 Der Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal» gewährleistet den Erhalt und die behutsame Er­ neuerung des geschützten, historischen Gebäudes «Bahnhofsaal» und regelt die Rah­ menbedingungen für eine attraktive, qualitativ hochstehende und wirtschaftlich tragfähige Nutzung, Bebauung, Gestaltung und Erschliessung des Areals.

2 Mit dem Gestaltungsplan werden die Zielvorgaben gemäss Art. 49 Bau- und Nutzungs­ ordnung (BNO) sichergestellt.

Art. 2 Bestandteile und Grundlagen

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:

a. Sondernutzungsvorschriften (SNV) b. Situationsplan 1:500

2 Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: a. Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV, 7.3.2025; orientierend b. Richtprojekt (Überbauung / Aussen- und Freiräume), 28.2.2025; wegleitend

Art. 3 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

’ Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gel­ ten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Rheinfelden. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, ins­ besondere die Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

B.

Bau- und Nutzungsvorschriften

Art. 5 Baubereiche und Höhenkoten

1 Gebäude sind grundsätzlich nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Ausnahmen sind in Abs. 5 geregelt.

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Seite 2

2 Es gelten die maximalen Vollgeschosszahlen und Höhenangaben gemäss Art. 49 Abs. 4 BNO. Innerhalb der Baubereiche sind Gebäude bis zur maximalen Höhenkote zulässig. Ausnahmen sind in Abs. 6 geregelt.

Baubereich

max. Höhenkote [m ü. M.]

A (Bahnhofsaal)

-- (Bestand)

B1

309.85

B2

303.15

B3

288.75

C

301.65

D

295.85

3 Durch Grundstücksunterteilungen resultierende Abstandsunterschreitungen sind zuläs­ sig. Die geschlossene Bauweise ist zulässig. * Die Gebäude in den Baubereichen B2 und C sind durch einen Abstand bzw. durch ein Zwischengebäude im Baubereich B3 von mindestens 11.5 m zu gliedern. Die Lage des Baubereichs B3 richtet sich nach dem Eintrag im Situationsplan, wobei beidseits ein An­ ordnungsspielraum von 5.0 m besteht.

® Ausserhalb der Baubereiche dürfen - unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Abstände und sofern sie sich gut in das Gesamtbild der Überbauung und der Umgebung einfügen - folgende Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen erstellt werden:

a. Untergeschosse, unterirdische Bauten und Unterniveaubauten, nicht aber in dem im Si­ tuationsplan bezeichneten «Freihaltebereich Hochhecke»; im Bereich «Freiraum Woh­ nen» ist für Baumpflanzungen eine Erdüberdeckung von mindestens 1.2 m zu gewähr­ leisten;

b. Klein- und Anbauten sowie Einrichtungen für Spiel und Erholung (Kinderspielgeräte, Sitzmöbel, Gemeinschaftsanlagen und dgl.);

c. vorspringende Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone, etc.) bis max. 1.5 m über die Baubereichsgrenzen. Beim Baubereich D sind entlang der Kai­ serstrasse keine vorspringenden Gebäudeteile zulässig;

d. Überdeckungen bzw. Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für die Verkehrserschlies­ sung, Anlieferung, Ver- und Entsorgung, Veloabstellplätze und den Lärmschutz.

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Seite 3

® Technisch notwendige Dachaufbauten wie Oblichter, Treppenausstiege, Liftüberfahrten, Kamine, Entlüftungsanlagen und dgl. dürfen die maximalen Höhenkoten überragen, sofern diese mit den Einschränkungen von § 12 SNV vereinbar sind.

Art. 6 Nutzungen

Es sind folgende Nutzungen zulässig: a. dienstleistungs- und verkaufsbezogene sowie öffentliche Nutzungen, einschliesslich Kul­ tur, Bildung, Sport, Freizeit, Gastronomie, Hotellerie und Kommunikation; b. Kleingewerbe, Werkstätten, Ateliers (nicht störende betriebliche Einrichtungen); c. Wohnen, nicht aber in den Bereichen gemäss Abs. 2.

2 In folgenden Bereichen ist Wohnnutzung nicht zulässig;

a. im Baubereich A (Bahnhofsaal); b. im ersten Vollgeschoss der Baubereiche BI, B2, B3 und D (Niveau Kaiserstrasse).

3 In den Baubereichen A (Bahnhofsaal) und BI ist gemäss Eintrag im Situationsplan im ers­

ten Vollgeschoss eine publikumsorientierte Nutzung vorzusehen.

Nicht zulässig sind folgende Nutzungen: a. Tankstellen, Lagerhäuser und Verteilzentren; b. Konsum- und Freizeitbetriebe, die mehr als 1'500 Fahrten pro Tag auslösen.

Art. 7 Ausnutzung

Die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) beträgt im Total 14'500 m^

und verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baubereiche; ' Baubereich

anrechenbare Geschossfläche (aGF)

A (Bahnhofsaal)

2'350 m2

B1 /B2

5’900 m2

B3

0 m2

C

3'600 m2

D

2'650 m2

Total

14'500 m2

30001_05A_250527_GP-\/orschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Seite 4

2 Der Flächentransfer zwischen den einzelnen Baubereichen ist zulässig, sofern in keinem Baubereich die maximal zulässige anrechenbare Geschossfläche (aGF) um mehr als 10% erhöht wird. Veränderungen in der Flächenzuteilung für die Baubereiche B1/B2 und C, die aus einer Verschiebung des Zwischengebäudes (Baubereich B3) resultieren, sind zuläs­ sig, auch wenn die Veränderung 10% überschreitet.

Art. 8 Bestandsbauten

Das Gebäude «Bahnhofsaal» innerhalb des Baubereichs A ist zu erhalten und sachge­ recht zu erneuern. Die Planung und Erneuerung des Gebäudes sind durch eine sachkun­ dige Person zu begleiten (denkmalpflegerische Anforderungen).

2 Das Geschäftshaus «Terminus» (ehern. Hotel Bahnhof) und der südostseitige Anbau zum Saalbau (beide ausserhalb von Baubereich A) sind mit der Realisierung von Gebäu­ den in den Baubereichen B1-B3 oder C zurückzubauen.

Art. 9 Etappierung

Eine etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Teiletappe sowie eine funktionsfähige Erschliessung und die Einhaltung der Lärmgrenzwerte voraus.

C.

Gestaltungsqualität und Gesamtwirkung

Art. 10 Gestaltungsqualität und Gesamtwirkung

Bauten, Anlagen und Aussenräume sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu ge­ stalten, dass eine besonders gute städtebauliche, architektonische und aussenräumliche Gesamtwirkung erreicht wird. 2 Die Gestaltung der Bauten soll hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Gliederung, Materialwahl, Farbgebung und Beleuchtung zu einem harmonischen Gesamtbild führen. Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. 3 Durch eine ruhige und einheitliche Gestaltung der Neubebauung soll erreicht werden, dass das historische Gebäude «Bahnhofsaal» als Teil in die Gesamtüberbauung integriert wird und zusammen als Ensemble wirkt.

Der Kopfbau im Baubereich B1 hat sich in die Altstadtsilhouette zu integrieren und ist bezüglich Fernwirkung auf das Stadtbild von Rheinfelden abzustimmen. Die Fassadenge­ staltung, Materialisierung und Farbgebung des Kopfbaus hat frühzeitig und in enger Zu­ sammenarbeit mit der kantonalen Denkmalpflege zu erfolgen.

30001 _05 A_250527_G P-Vorschriften .docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Seite 5

5 Die architektonische und städtebauliche Qualität von Neubauten ist durch die Begleitung eines interdisziplinären Fachgremiums (Beirat Stadtgestaltung) sicherzustellen, in wel­ chem mindesten zwei unabhängige Fachpersonen aus dem Bereich Architektur / Städte­ bau und eine Person aus dem Bereich Landschaftsarchitektur Einsitz nehmen.

® Der Gemeinderat kann zur Beurteilung der städtebaulichen, architektonischen und aus­ senräumlichen Qualität ein Fachgutachten in Auftrag geben. Der Auftragnehmer des Fachgutachtens wird gemeinsam durch die Behörde und die jeweilige Bauherrschaft be­ stimmt.

Art. 11 Richtprojekt

Hinsichtlich der Gestaltung der Bebauung und der Aussen- und Freiräume gilt das Richt­ projekt (vgl. § 2 Abs. 2 lit. b SNV) als wegleitend, insbesondere die formulierten Grundsät­ ze zur Architektur, Fassadengliederung, Materialisierung und Farbgestaltung sowie zur Gestaltung der Aussen- und Freiräume.

Art. 12 Dachgestaltung

1 Dach- und Attikageschosse sind nicht zulässig.

2 Es sind nur Flachdächer zulässig. Davon ausgenommen sind bestehende Gebäude so­ wie Klein- und Anbauten. Es ist eine ruhige, klare Dachlandschaft anzustreben. 2 Flachdächer sind gemäss SIA-Norm 312 zu begrünen. Kombinationen mit Solaranlagen und Regenwassergewinnung sind möglich. Von der Begrünung ausgenommen sind be­ gehbare Dachflächen, Dachflächen von Klein- und Anbauten sowie Vordächer. technisch notwendige Dachaufbauten wie Oblichter, Treppenausstiege, Liftüberfahrten, Kamine und Entlüftungsanlagen, und dgl. sind auf das Minimum zu beschränken. Sind technische Aufbauten erforderlich, müssen diese zusammengefasst und verkleidet wer­ den.

5 Solaranlagen auf Flachdächern dürfen die Oberkante der Dachkonstruktion (Brüstung / Dachrand) nicht überragen. Sie sind gestalterisch gut in die Bebauung und die Umgebung einzupassen.

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

D.

Aussen- und Freiraum

17 more articles

Art. 13 Aussen- und Freiräume

Seite 6

Die Aussen- und Freiräume sind sorgfältig, von guter räumlicher und gestalterischer Qua­ lität und entsprechend ihrer Funktion zu gestalten.

2 Der im Situationsplan bezeichnete «Empfangsplatz» dient der Adressbildung des Kopf­ baus im Baubereich BI und dem Gebäude «Bahnhofsaal». Der «Empfangsplatz» ist als öffentlicher Platz mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Die Anschlüsse und Übergän­ ge sind mit der Gestaltung des angrenzenden Bahnhofplatzes abzustimmen. Für die 2012 abgegangene Silberlinde (NO 149 Einzelbaum) ist auf dem Empfangsplatz ein gleichwerti­ ger Ersatz (grosskroniger Hochstamm-Laubbaum oder Baumgruppe) zu pflanzen. Der Baumstandort richtet sich nach dem Eintrag im Situationsplan. 3 Der im Situationsplan bezeichnete «Hof» ist als Innenhof mit hoher Aufenthaltsqualität zu gestalten. Der Hof ist aufgrund der funktionalen Anforderungen (Feuerwehrzufahrt / südli­ che Entfluchtung Bahnhofsaal gemäss § 24 SNV) hindernisfrei auszubilden.

* Der im Situationsplan bezeichnete «Vorplatz Bahnhofsaal» ist als repräsentative Vorzone des historischen Gebäudes «Bahnhofsaal» unter Berücksichtigung der denkmalpflegeri­ schen Anforderungen zu gestalten. 5 Der im Situationsplan bezeichnete «Freiraum Wohnen» ist als ruhiger Frei- und Erho­ lungsraum für die angrenzende Bewohnerschaft mit hoher Durchgrünung zu gestalten. Innerhalb des Freiraums ist ein gemeinschaftlich genutzter Spiel- und Erholungsbereich gemäss § 14 SNV vorzusehen.

® Die Versiegelung der Aussen- und Freiräume ist zu minimieren. Mindestens 15% der Fläche des Gestaltungsplanperimeters ist als zusammenhängender, mit einheimischen, standortgerechten Wildgehölzen- und Stauden angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Dachbegrünungen sind zur Hälfte der begrünten Fläche anrechenbar. Der südli­ che Übergangsbereich innerhalb des Gestaltungsplanperimeter in Richtung Bahnanlage ist so zu gestalten, dass die ökologische Vernetzung, insbesondere für Amphibien und Reptilien entlang des Gleisraums gewährleistet bleibt. Entlang der Kaiserstrasse sind vier Alleenbäume (z.B. Spitzahorn, Sommerlinde, Plata­ ne) anzuordnen. Die Baumstandorte richten sich nach dem Eintrag im Situationsplan. Ein zusätzlicher Alleenbaum bei der östlichen Parzellengrenze übernimmt die Leitfunktion für Fledermäuse (vgl. § 16, Abs. 3 SNV).

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 14 Seite 7

Spiel und Erholung

Die im Situationsplan bezeichneten Aussenräume «Hof» und «Freiraum Wohnen» sind multifunktional zu gestalten, sodass ein attraktives Angebot für diverse Spielaktivitäten für Kinder geschaffen wird. 2 An der im Situationsplan mit «Spiel- und Erholungsbereich» bezeichneten Stelle ist ein Aufenthaltsbereich für Bewohner und Bewohnerinnen zu schaffen, der insbesondere von

Kindern genutzt werden kann. 3 Die Kinderspielflächen haben gesamthaft eine Fläche von mindestens 500 m^ aufzuwei­

sen. Für die Gestaltung sind die Richtlinien der Pro Juventute massgebend.

Art. 15 Terraingestaltung

Terrainveränderungen sind zulässig, solange sie auf das Notwendige beschränkt werden und sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Terrainveränderungen dürfen die Ver­ kehrssicherheit und die Nachbarschaft nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der Terrainge­ staltung gilt das Richtprojekt als wegleitend.

Art. 16 Hochhecke / Flugschneise Fledermäuse

Der im Situationsplan bezeichnete «Freihaltebereich Hochhecke» ist als Flugschneise für Fledermäuse und zur Pflanzung einer Hochhecke (Ersatz Naturensemble NE 147) auf einer Breite von 8.50 Meter ab der östlichen Parzellengrenze freizuhalten. Während der Bauphase sind die Vorgaben gemäss Abs. 4 bis Abs. 6 zu berücksichtigen. 2 Der Freihaltebereich Hochhecke ist so auszugestalten, dass dieser seiner ökologischen Ausgleichsfunktion und Leitfunktion für Fledermäuse gerecht werden kann. In diesem Be­ reich und den angrenzenden Baubereichen ist die Beleuchtung auf das Nötigste zu be­ schränken; an den östlichen Stirnfassaden der Baubereiche C und D sind keine Fenster­ öffnungen zulässig. Fassaden- / Reklamebeleuchtungen und Oblichter, welche die Leit­

funktion für Fledermäuse stören, sind nicht zulässig. 3 Zur Unterstützung der Leitfunktion für Fledermäuse sind bei der östlichen Perimeter­ grenze innerhalb des «Freihaltebereichs Hochhecke» zwei Hochstamm-Laubbäume mit einer Schaftlänge von ca. 4.5 m zu pflanzen. Die Baumstandorte richten sich nach dem

Eintrag im Situationsplan.

Bei der Realisierung der Überbauung ist auf Nachtarbeit bzw. auf ein Beleuchten der Baustelle zu verzichten. Insbesondere darf von April bis Oktober ausschliesslich tagsüber gearbeitet werden. Zur Gewährleistung der Leitfunktion der Fledermäuse während der Bauphase ist das Areal im östlichen und südlichen Bereich mit einer festen Baustellenab­ schrankung von mindestens 4 Meter Höhe zu versehen und/oder mit der bestehenden

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Seite 8

Vegetation dafür zu sorgen, dass die Leitfunktion für Fledermäuse bis zum Abschluss der Umgebungsgestaltung gewährleistet ist. ® Mit dem Baugesuch in den Baubereichen C und D ist ein Lichtkonzept einzureichen.

Darin ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Fledermäuse vor Lichtimmissionen geschützt und mögliche Beeinträchtigungen der Flugschneise auch während der Bauzeit vermieden werden können. ® Die Gestaltung des Aussenraums im Bereich der Flugschneise für Fledermäuse und die Umsetzung des Lichtkonzepts sind während der Bauzeit durch den kantonalen Fleder­ mausschutz-Beauftragten Aargau zu begleiten und zu kontrollieren. Die Gestaltung und das Lichtkonzept sind dauerhaft einzuhalten.

Art. 17 Lichtemissionen

Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen und hat grundsätz­ lich von oben nach unten zu erfolgen. Übermässige Beleuchtungen, wie z.B. Lichtrekla­ men, sind nicht zulässig. Beleuchtungen in den Naturraum (v.a. in den Freihaltebereich Hochhecke und die Flugschneise der Fledermäuse) sind zu vermeiden.

Art. 18 Beschriftung und Signaletik

Für Neubauten ist ein Beschriftungs- und Signaletikkonzept zu erarbeiten. 2 Bewilligungskriterien sind die gute architektonische Gestaltung, die gute Einordnung ins Quartierbild und die nachvollziehbare und logische Orientierung für Nutzer, Bewohner und Besucher.

Beschriftungen an den Fassaden sind möglich. Beschriftungen, die über die Dachkante ragen sind nicht zulässig.

* Beschriftungen müssen in direktem Zusammenhang zum Quartier stehen und müssen

dessen Nutzer, Bewohner und Besucher dienen. Fremdreklamen sind nicht zulässig.

5 Bei leuchtenden Beschriftungen muss die Lichtverschmutzung auf ein Minimum reduziert

und in der Nacht mindestens zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr ausgeschaltet werden. Im Bereich des Fledermauskorridors sind leuchtende Beschriftungen nicht zulässig.

E.

Verkehr

Art. 19 Erschliessung motorisierter Verkehr

Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist nur an den im Situationsplan be-

zeichneten Stellen zulässig. Die Zufahrt zum «Vorplatz Bahnhofsaal» ist nur von der

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Seite 9

Bahnhofstrasse zulässig, die Wegfahrt ist nur nach rechts auf die Kaiserstrasse gestattet. Die Zufahrt zum «Vorplatz Bahnhofsaal» ist nur für den Betrieb (u.a. Anlieferung) des Bahnhofsaals zulässig, nicht für Besucher. 2 An der im Situationsplan mit «Anlieferung» bezeichneten Stelle ist eine Anlieferung für die Baubereiche BI / B2 zulässig. Diese ist so auszugestalten und zu betreiben, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und Störungen der Verkehrsströme auf dem Bahnhof­

platz vermieden werden. 3 Die Ein- und Ausfahrten entlang der Kaiserstrasse sind in den dafür vorgesehenen Er­ schliessungsbereichen gemäss Situationsplan anzuordnen und müssen den Anforderun­ gen der VSS-Normen entsprechen. Bei der Ein- und Ausfahrt von Baubereich D ist genü­ gend Warteraum zur Verfügung zu stellen, falls notwendig auch innerhalb des Gebäudes.

Art. 20 Parkierung motorisierter Verkehr

Die Anzahl Parkfelder für Motorfahrzeuge richtet sich nach den Zielvorgaben gemäss Art. 49 Abs. 9 Bau- und Nutzungsordnung (BNO). Die Maximalwerte dürfen nicht überschritten

werden. 2 Die Parkierung für Motorfahrzeuge und Motorräder ist mit Ausnahme von § 20 Abs. 3 unterirdisch oder in Gebäuden anzuordnen.

3 Oberirdisch im Freien dürfen an der im Situationsplan bezeichneten Stelle insgesamt maximal 6 oberirdische Parkfelder für Motorfahrzeuge erstellt werden. Diese sind aus­ schliesslich für den Betrieb des Gebäudes «Bahnhofsaal» zulässig. Oberirdische Parkfel­ der für Motorräder in untergeordneter Zahl sind zulässig, sofern sich diese gut in die Um­ gebung einfügen und die Aufenthaltsqualität nicht beeinträchtigen.

Art. 21 Parkierung Velos

Für die Bemessung der Anzahl Veloparkplätze gelten die Bestimmungen der VSS-Norm 40 065.

2 Die Veloparkplätze sind gut zugänglich und mehrheitlich gedeckt an zweckmässiger Lage anzuordnen.

3 Die Anordnung von grösseren Anlagen mit mehr als 10 Veloparkplätzen ausserhalb von Gebäuden ist nur an den im Situationsplan bezeichneten Stellen zulässig.

Art. 22 Spielgeräte, Kinderwagen

Für die Wohnnutzung sind genügend grosse und gut zugängliche Abstellflächen für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen u.dgl. vorzusehen.

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal», Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 23 Seite 10

Fusswege

Der im Situationsplan bezeichnete öffentliche Fussweg ist dauernd als durchgehende Verbindung für die Allgemeinheit freizuhalten und hindernisfrei zu gestalten sowie rechtlich zu sichern. Die Sicherstellung (u.a. Fusswegrecht / Eigentum) und der Unterhalt werden falls nicht bereits anderweitig gesichert - mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat spätestens im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs für eine Baute in den Baubereichen B1-B3, C oder D vorzuliegen. 2 Die im Situationsplan eingetragenen internen Fusswege dienen als arealinterne Verbin­ dung und Erschliessung. Die internen Fusswege sind sicher und gut zu gestalten und dauernd als durchgehende Verbindung freizuhalten.

Art. 24 Hauptzugänge Gebäude / Entfluchtung Bahnhofsaal

Die Hauptzugänge der Gebäude haben von den im Situationsplan bezeichneten Gebäu­ deseiten her zu erfolgen. Dabei soll insbesondere der Hauptzugang des Gebäudes im Baubereich B1 über den öffentlichen Empfangsplatz erfolgen.

2 Die Feuerwehrzufahrt und die südliche Entfluchtung des Gebäudes «Bahnhofsaal» über

den Innenhof sind jederzeit zu gewährleisten. Die Sicherstellung (u.a. Weg- / Benutzungs­ recht / Eigentum) und der Unterhalt werden - falls nicht bereits anderweitig gesichert - mit einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Dieser hat spätestens im Zeitpunkt der Ein­ reichung des Baugesuchs für eine Baute in den Baubereichen B1-B3 oder C vorzuliegen.

F.

Umwelt / Ver- und Entsorgung

Art. 25 Versickerung

Die nicht mit Gebäuden oder Anlagen überstellten Flächen im Aussenraum sind, soweit zweckmässig, als sickerfähige Flächen auszugestalten. Das anfallende, unverschmutzte Regenwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Rückhaltung und Versickerung dem Grundwasserzuzuführen, soweit geologisch und hydrogeologisch möglich.

Art. 26 Energieeffizienz

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, mit welchen Massnahmen energieeffiziente Gebäude erstellt und erneuert werden. Es gelten die Vorgaben gemäss Gebäudestandard von Energiestadt / Energie Schweiz für Gemeinden in der zum Zeit­ punkt der Baueingabe aktuellen Version.

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Rheinfelden, Gestaltungsplan B: «Bahnhofsaal». Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Art. 27 Seite 11

Lärmschutz

1 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III.

2 Auf die Lärmbelastung ist durch geeignete Lärmschutzmassnahmen zu reagieren.

Art. 28 Entsorgung

Für die Entsorgung von Abfällen ist eine gemeinsame Entsorgungssammelstelle gemäss Eintrag im Situationsplan vorzusehen. Die Sammelstelle ist so anzuordnen und auszuge­ stalten, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung entstehen.

G.

Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten, Änderung, Aufhebung

Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

30001_05A_250527_GP-Vorschriften.docx

Genehmigung

KANTON AARGAU

CBRO/LKBG

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 11,11.2025

Datum Genehmigung: 10.11'.2025 Geschäfts-Nr. BVUARE.19.320

Gemeinde Rheinfelden; Gestaitungsplan "Bahnhofsaal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

Show the full text

1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

22. November 2022 9. Januar 2023 bis 8. Februar 2023 14, Juli 2023 bis 14. August 2023 26. Mai 2025 31. Juli 2025 14. Juli 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raument­ wicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zustän­ dig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 28. April 2004 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal "Bahnhofsaal" ist eines von drei Arealen mit GP-Pflicht im Bereich des Bahnhofgebiets Rheinfelden. Gemäss dem Strukturplan Bahnhof aus dem Jahr 2013 werden die Stärkung der Blick­ achse Nord-Süd, das Aufwerten und Klären der öffentlichen und privaten Räume, die Förderung von repräsentativen Gebäuden entlang der SEBi und die Schaffung von urbaner Qualität und Dichte an­ gestrebt. Gestützt auf die am 25. September 2024 genehmigte Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) wird mit dem GP "Bahnhofsaal" der Rahmen für die künftige Bebauung und Nutzung der Par­ zelle 268 unter Beachtung des Richtprojekts definiert. Mit den Festlegungen werden die Vorgaben der Gemeinde Rheinfelden umgesetzt und die wegleitenden Qualitäten des Richtprojekts (Überbau­ ung, Aussen- und Freiräume) planungsrechtlich gesichert.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Rheinfelden am 26. Mai 2025 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Bahnhofsaal" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 7. März 2025 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 22. November 2022 mit Vorbehalten hinsichtlich des projektierten Kantonsstrassenausbaus abgeschlossen worden. Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Kantonaler Richtplan und Regionale Abstimmung Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kan­ tonalen Richtpians überein (siehe nachfolgende Ziffern).

Die regionale Abstimmung ist im Rahmen der am 25. September 2024 genehmigten Teiländerung der BNO erfolgt.

' Schweizerische Bundesbahnen

2 von 8

4.3 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab­ zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs­ art nicht übermässig beeinträchtigt wird.

4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufeuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden. In der Teiländerung der BNO wurde dieser Aspekt ausführlich thematisiert Mit dem GP werden die BNO-Ziele stufen- und sachgerecht umgeselzt. 4.3.2 Siedlungsqualität

Ziele aus übergeordneten und vorgelagerten Planungen Am Bahnhof gelegen, gilt das GP-Areal als ein zentraler Entwicklungsschwerpunkt von Rheinfelden. Zur künftigen Rolle im Stadtgefüge und der übergeordneten Einbindung wurden verschiedene städ­ tebauliche Untersuchungen durchgeführt. Die daraus hervorgegangenen Entwicklungsziele, die dem GP-Richtprojekt vorangingen, sind im Planungsbericht dokumentiert. Es sollen die öffentlichen und privaten Räume aufgewertet und geklärt sowie repräsentative Gebäude entlang der SBB gefördert und urbane Qualitäten und Dichte geschaffen werden (Strukturplan). Der Bahnhofplatz soll als innen­ städtischer Platz, Ankunftsort und “neue Mitte" hochwertig gestaltet und mit einem höheren Gebäude akzentuiert werden (Räumliches Entwicklungskonzept). Weiter sollen gemäss Leitbild 2040 neue ge­ sellschaftliche Wohnbedürfnisse berücksichtigt und barrierefreier, bezahlbarer Mietwohnungsbau auch für unterschiedliche Lebensphasen - entstehen. Dazu bietet das Bahnhofareal hervorragende Voraussetzungen (gute Erschliessung und Zentrumsnähe). Ortsbild und Städtebau

Städtebauliche Einordnung und Leitideen Architektur (gemäss Richtprojekt)

Die Baubereiche sind längs zur Bahnlinie gesetzt und orientieren sich an der topografischen Situa­ tion (Hangkante). Entlang der Bahnlinie sind die Baubereiche BI bis B3 und C aufgereiht. Je Baube­ reich variiert die zulässige Gebäudehöhe, sodass der Baukörper in zwei unterschiedlich ausgeformte Längsbauten (B2 und C; maximal 6 Vollgeschosse) gegliedert wird. Der Kopfbau (Baubereich 1, ma­ ximal 8 Vollgeschosse) bildet mit seiner Höhe von 26 m den vertikalen Abschluss zum Bahnhofplatz und soll zum Orientierungspunkt im Stadtgefüge werden. Baubereich D (maximal 5 Vollgeschosse) sieht einen freistehenden Längsbaukörper vor. der die Kaiserstrasse begleitet und den Vorplatz zum geschützten Saalbau (Baubereich A) abschliesst Durch die variierenden Vollgeschosszahlen je Baubereich und durch die aufs Terrain abgestimmten Erdgeschosskoten ergibt sich eine Höhenstaffelung der Dachkanten.

Das Richtprojekt sieht beim südlich gelegenen Längsbau einen zweigeschossigen Attikarücksprung vor. der den Bezug zur Volumetrie des Saalbaus herstellen soll. Die Fassadegliederung des Kopf­ baus ist mit überhohem Erdgeschoss und Dachgeschoss angedacht. Eine einheitliche Materialisierung der Fassaden soll einerseits auf den Saalbau abgestimmt werden und andererseits das Ensemble zusammenbinden. Die Einbettung des Ensembles in die Stadtsilhou­ ette soll durch differenzierte Gestaltung mit dem traditionellen Material und Farbigkeit - im Richtpro­ jekt mit Sichtbackstein - erreicht werden.

3 von 8

Die städtebauliche Herleitung und die Leitideen zur Architektur sind schlüssig. Die Stellung und Glie­ derung der Bauten erscheint - insbesondere unter Berücksichtigung der Bahnlärmsituation - plausi­ bel. Die maximal zulässige Ausdehnung der Gebäude und Geb'äudehöhen gemäss Situationsplan und § 5 SNV sind als Spielraum für die Projektierung zweckmässig. Die daraus resultierende maxi­ mal mögliche Volumetrie (bauliche Dichte) wird aus fachlicher Sicht als an der oberen Grenze lie­ gend beurteilt. Insgesamt bieten aber die Leitideen Architektur eine gute Grundlage für die Projektie­ rung. Bestandesbauten

Der Identität stiftende und geschützte Saalbau wird in den städtebaulichen Entwurf integriert und in seiner Wirkung als wichtiger Zeitzeuge gestärkt. Das ehemalige Hotel Bahnhof und jüngere Anbau­ ten sollen abgebrochen werden. Die Interessenabwägung zu Gunsten des Abbruchs des ehemaligen Hoteltrakts ist nachvollziehbar. Sie erfolgte unter Berücksichtigung der baulichen Veränderungen - insbesondere gestützt auf die Mitberichte A1 und A2. Auch der Abbruch des südwestseitigen Anbaus zum Saalbau erscheint im Hinblick auf den kommunalen Schutzstatus begründet und vertretbar.

Die im Richtprojekt dargestellten baulichen Eingriffe am Saalbau werden im Rahmen des Baupro­ jekts - im Hinblick auf die konkreten Schutzziele - detailliert aulzuzeigen und zu beurteilen sein.

Qualitätssicherung und grösstmögliche Schonung des ISOS^-Schutzobjekts Mit dem GP sollen die Qualitäten des Richtprojekts sichergestellt werden (Planungsbericht Seite 7). Das Richtprojekt und die formulierten Grundsätze zur Architektur, Fassadengliederung, Materialisie­ rung und Farbgebung sowie zur Gestaltung der Aussen- und Freiräume (§ 11 SNV) sind wegleitend und dienen der Baubehörde als Beurteilungsgrundlage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. In den §§ 10 und 13 SNV sind wichtige Ziele/Qualitätsvorgaben festgeschrieben. Zur Beurteilung der städtebaulichen, architektonischen und aussenräumlichen Qualität gibt der Gemeinderat ein Fach­ gutachten in Auftrag (§ 10 Abs. 6 SNV). Dies ist sachgerecht. Der vorgesehene Spielraum für die Arealentwicklung ermöglicht Projektoptimierungen in den nach­ folgenden Planungsphasen. Dies erfordert qualitätssichernde Massnahmen. Gemäss § 10 Abs. 5 SNV werden die architektonischen und städtebaulichen Qualitäten der Neubauten durch die Begleitung eines interdisziplinären Fachgremiums (Beirat Stadtgestaltung) sachgerecht sicherge­

stellt. 4,3.1 Denkmalpflege

Die hohe Baute (Kopfbau) steht in seiner Höhenentwicklung in einem vertretbaren Verhältnis zu den kantonalen Denkmalschutzobjekten. Die Fassadengestaltung, Materialisierung und Farbgebung des Kopfbaus im Baubereich BI hat in enger Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege zu er­ folgen (§ 10 Abs. 4 SNV). Dies ist sachgerecht (Umgebungsschutz zum Altstadtkörper mit diversen kantonalen Denkmalschutzobjekten wie Stiftskirche/Stadttürme). 4.3.2 Freiraum und Klima Umgebung

Der GP-Perimeter weist heute im westlichen Teil bereits zwei Gebäude und einen grossen Parkplatz angrenzend an die Bahn auf. Der östliche Teil ist mehrheitlich mit Einzelbäumen versehen. Die ge­ planten Gebäude stehen parallel zu den Geleisen. In den Erdgeschossen werden mehrheitlich Dienstleistungen und publikumsintensive Nutzungen vorgesehen. Während der Freiraum im westli­ chen Perimeter mehrheitlich mineralisch ausgebildet wird, sollen die Freiräume im östlichen Teil stark durchgrünt werden. Gemäss den §§ 2 und 11 SNV gilt das Richtprojekt als wegleitend für die Inventar der sohützenswerten Ortsbllder der Schweiz

4 von 8

Gestaltung, explizit auch hinsichtlich der stark durchgrünten Aussen- und Freiräume. Dies ist sach­ gerecht. Klima Aufgrund des Klimawandels ergeben sich für die bauliche Entwicklung neue Herausforderungen wie zunehmende Sommerhitze, längere Trockenperioden sowie häufigere und intensivere Starknieder­ schläge. In Gebieten mit einer höheren baulichen Dichte ist es besonders wichtig, geeignete Mass­ nahmen zur Hitzeminderung umzusetzen. Die Festlegungen zur Umgebung mit Bezug zum wegleitenden Richfkonzept gewährleisten sachge­ rechte Massnahmen zur Hitzeregulierung im GP-Areal. Positiv beurteilt wird auch, dass für die Wei­ terbearbeitung des Projekts eine detaillierte Klimamodellierung als Grundlage genutzt werden soll (vgl. Planungsbericht Kapitel 5.7). Fledermauskorridor

Laut Fachgutachten werden keine messbaren, negativen Auswirkungen auf die Wochenstubenkolo­ nie der Mausohren in der Stadtkirche St. Martin erwartet. Nach der kantonalen Vorprüfung wurden zusammen mit den Umweltschutzverbänden weitergehende Schutzmassnahmen unter anderem auch für den Zeitraum der Realisierung festgelegt und in die Sondernutzungsbestimmungen aufge­ nommen. Die zusätzlichen Massnahmen sind sachgerecht. 4.3.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr

Kantonsstrassenprojekt Die kantonale Abteilung Tiefbau plant zusammen mit der Stadt Rheinfelden die Sanierung der Kai­ serstrasse. Das vorliegende Bauprojekt des Strassenbauprojekts "Rheinfelden IO; K292, Kai­ serstrasse" vom 16. Dezember 2021 der Eichenberger AG wird aus den damaligen Erkenntnissen neu überarbeitet.

Gemäss damaligen Stand Bauprojekt (Kantonsstrassenprojekt) war im Bereich des vorliegenden GP bei der Einspurstrecke auf der Kaiserstrasse in Richtung Bahnhof, die Ergänzung einer separaten Veloabbiegespur vorgesehen. Zudem wurde im Bauprojekt des Strassenbauprojekts eine Einspurund Aufstellfläche auf der Kaiserstrasse für die Ein- und Ausfahrt zur Tiefgarage der geplanten Über­ bauung "Bahnhofsaai" geprüft. Beide Planungselemente würden Landerwerb der Gestaltungsplan­ parzelle 268 bedingen. Durch die Abteilung Verkehr wurde geprüft, ob mit Umsetzung des Strassenbauprojekts eine Licht­ signalanlage (LSA) beim Knoten Ochsen realisiert werden kann. Aus dem Protokollauszug vom 25. März 2024 geht hervor, dass der Gemeinderat in der weiteren Planung die Optionen B+ / C- be­ rücksichtigt sehen will. Das heisst, das Bauprojekt soll ohne LSA, jedoch mit der Option zur Nachrüs­ tung bei Bedarf ausgearbeitet werden.

Erst wenn das überarbeitete Strassenbauprojekt vorliegt, alle aktuellen Änderungen in diesem einge­ arbeitet wurden und die Stadt Rheinfelden betreffend Verbleib Motorisierter Individualverkehr (MIV) auf der Bahnhofstrasse einen Entscheid gefällt hat, wird klar, wie die endgültige Erschliessung des Gestaltungsplanareals auszugestalten ist.

Den Genehmigungsunterlagen liegt das Erschliessungs- und Mobilitätskonzept Bahnhofsaal, Rhein­ felden vom 16. Juni 2023 mit Aktualisierung vom Februar 2025 bei. Darin werden die möglichen Er­ schliessungsszenarien für das Gestaltungsplangebiet sachgerecht behandelt. In § 19 SNV werden ausserdem sachgerechte Festlegungen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit getroffen. Grund­ sätzlich ist damit nachgewiesen, dass die im GP getroffenen Festlegungen eine sachgerechte Er­ schliessung desselben ermöglichen, auch wenn die konkrete Ausgestaltung heute noch nicht ab­ schliessend bekannt ist. Die definitive Linienführung aus dem Strassenbauprojekt "Rheinfelden IO; K292, Kaiserstrasse" ist jedenfalls im Bauprojekt zu berücksichtigen. 6 von 8

4.3.4 Weitere materielle Hinweise Grundwasser

Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Bauten erstellt werden, die unter dem mittleren Grund­ wasserspiegel liegen. Der Projektstandort befindet sich im Gewässerschutzbereich Au über einem Grundwasservorkommen von geringer Mächtigkeit. Gemäss Geologe liegt der mittlere Grundwasser­ spiegel auf rund 279 m ü, M. Die vorgesehene Fundationshöhe liegt auf 276,5 m ü. M., 278,2 m ü. M. und 279,5 m ü. M. Es ist teilweise ein Einbau unter den mittleren Grundwasserspiegel vorgesehen.

Das Bauvorhaben ist ohne Untergeschoss nicht realisierbar. Durch Ersatzmassnahmen kann die Verringerung der Durchflusskapazität verhindert werden. Mittels einer Ergänzung des hydrogeologi­ schen Berichts wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der entsprechende Nachweis zu er­ bringen sein.

Lärm Im Lärmgutachten wird das Planungsgebiet im Sinne des Umweltrechts als erschlossen betrachtet. Zu diesem Schluss kommt auch das Kurzgutachten zum Thema Umwelt. Dies ist sachgerecht. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachgewiesen werden.

Im Lärmgutachten wird anhand der im Richtprojekt vorgesehenen Grundrissgestaltungen aufgezeigt, bei welchen lärmempfindlichen Räumen die Immisionsgrenzwerte (IGW) bei sämtlichen Fenstern eingehalten sind, bei welchen die IGW lediglich bei einem Lüftungsfenster eingehalten werden kön­ nen und bei welchen die IGW bei keinem Fenster eingehalten werden können. Es wird auch der Nachweis erbracht, dass bei den Wohneinheiten, bei denen einzelne lärmempfindliche Räume nicht unterhalb der IGW belüftet werden können, diese maximal einen Drittel ausmachen und somit die Kriterien für eine kantonale Zustimmung erfüllt werden. Störfallvorsorge

Das Richtprojekt wurde durch ein aktualisiertes Fachgutachten detailliert untersucht. Die aktuelle und künftige Risikosituation ist nicht erheblich und wird durch Massnahmen der SBB minimiert. Laut dem Screening Bahn verläuft die Risikosummenkurve derzeit im akzeptablen Bereich. Nichtionisierende Strahlung (NIS)

Die Parzelle 268 liegt zwischen zwei Mobilfunkanlagen. Nordwestlich befindet sich eine Anlage der Sunrise Communications AG und südlich eine Anlage der SBB. Alte und neue Mobilfunkanlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindli­ cher Nutzung (Arbeitsplätze, Wohnungen und öffentliche und private, raumplanerisch festgesetzte Kinderspielplätze) den Anlagegrenzwert einhalten. Am Ende der Fertigstellung der projektierten Bauten sind die neuen wie die bestehenden Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) auf die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zu überprüfen.

4.3.5 Sondernutzungsyorschriften (SNV) Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform. 5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

6 von 8

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan ''Bahnhofsaal", beschlossen vom Gemeinderat Rheinfelden am 26. Mai 2025, wird genehmigt. 2,

Die Abteikim Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

1/

\z

.mphanAttige

iegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Marktgasse 16, 4310 Rheinfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)

• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU ’ Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

'

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 16, Juli bis und mit dem 15, August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2, Januar,

2Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und

b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­ treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids Ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7 von 8:

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.

Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

8 von 8