Kulturlandplan Teilrevision NUPLA 2024

Water space · Frick

Document

Number
2025-001483
Kind
Water space
Commune
Frick
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Dec 10, 2025
In force since
Dec 10, 2025

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Frick with its building zones.Open the full map

Files

NUPLA-4163-2025-E.pdfOpen in a new tab

Text

REGIERUNGSRAT

REGIERUNGSRATSBESCHLUSS NR. 2025-001483 Gemeinde Frick; Allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung der Nutzungsplanung 2024; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sitzung vom 10. Dezember 2025

Versand: 15. Dezember 2025

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

27. Mai 2024 8. April 2022 bis 9. Mai 2022 20. September 2024 bis 21. Oktober 2024 20. Juni 2025 5. November 2025 8. September 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Frick am 20. Juni 2025 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) • Teiländerung Bauzonenplan (BZP), 1:2'500 • Teiländerung Kulturlandplan (KLP), 1:5'000 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 15. September 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV] vom 28. Juni 2000).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Gemeinde Frick hat sich in den letzten Jahren intensiv mit Fragen der räumlichen Entwicklung auseinandergesetzt. Dies erfolgte im Lichte der raumplanungsrechtlichen Änderungen auf Bundesebene, der Überarbeitung des kantonalen Richtplans (RP) sowie des generell anstehenden Revisionsbedarfs der eigenen Planungsinstrumente. Im Vorfeld der vorliegenden Teilrevision wurde ein räumliches Entwicklungsleitbild (REL) erarbeitet, das die Grundlage für die räumliche Entwicklung bildet. Gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 müssen Nutzungspläne alle 15 Jahre überprüft und angepasst werden. Der heutige Nutzungsplan wurde 2011 durch den Regierungsrat genehmigt. Der Planungshorizont ist noch nicht ganz erreicht. Inzwischen wurden übergeordnete planerische und gesetzliche Grundlagen revidiert. Dies führt zu einem Anpassungsbedarf der kommunalen Nutzungsplanung. Dies sind auf Bundesebene das RPG und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991, auf kantonaler Ebene der RP, das BauG inklusive Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011, die aktualisierte Gefahrenkarte Hochwasser und die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005. Mit der Teiländerung wird die Nutzungsplanung in erster Linie an die aktuelle Rechtslage angepasst. Darüber hinaus erfolgen diverse Anpassungen im KLP. Die Umsetzung der weiteren Inhalte des REL, insbesondere hinsichtlich Innenentwicklung, soll erst im Rahmen der nächsten Gesamtrevision des BZP mit konkreten Massnahmen umgesetzt werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung wurde mit kleineren, nunmehr bereinigten Vorbehalten zu den Gewässerräumen und zu den Pufferzonen mit Bericht vom 27. Mai 2024 abgeschlossen. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Im Baugebiet werden nur die Gewässerräume umgesetzt, eine winzige Umzonung und eine kleine Bauzonenumlagerung im Bereich des Forschungsinstituts für biologischen Landbau (FiBL). 2.4 Nutzungsplan Kulturland Der KLP wird vollständig revidiert, mit Ausnahme der Deponie Seckenberg, die mit einer separaten Vorlage bereits abschliessend vorgeprüft, aber noch nicht beschlossen ist. 2.5 BNO Die Teilrevision der BNO umfasst insbesondere die Vorschriften für das Kulturland und die Gewässer sowie die Anpassung der übrigen Vorschriften an die geänderten übergeordneten Vorgaben (IVHB, BauV etc.). Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 2 von 9

Show the full text

3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan In den Ländlichen Zentren konzentrieren sich regionalen Einrichtungen und die grundlegende Infrastruktur für den ländlichen Raum. Sie sind treibende Kraft der regionalen Entwicklung, Kultur und Versorgung. Ihre strategische Ausrichtung bestimmt die wirtschaftliche Position der umgebenden Region massgeblich. Die Ländlichen Zentren nehmen bis 2040 jeweils knapp ein Zehntel des prognostizierten Bevölkerungswachstums und des dabei angestrebten Zuwachses an Beschäftigten auf. Besondere Aufmerksamkeit ist dem altersgerechten Wohnraum, der Zentrumsbildung sowie dem haushälterischen Umgang mit dem Boden zu schenken. Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). Die gesamthafte Überprüfung beziehungsweise die umfassende Bearbeitung der Siedlungsentwicklung nach innen (das heisst der nach REL angestrebten Entwicklungsabsichten inklusive konzise und umfassende Abstimmung von Siedlung und Verkehr) sollen gemäss den Aussagen im Planungsbericht zeitnah umgesetzt werden. 3.3 Regionale Abstimmung Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 bescheinigt der Fricktal Regio Planungsverband grundsätzlich die regionale Abstimmung der Vorlage. Die Erarbeitung des REL und des Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) werden speziell begrüsst. Aus regionaler Sicht sei die Abstimmung von Siedlung und Verkehr zentral. Die zur Umsetzung in der BNO vorgesehenen Elemente seien vorbildlich (unter anderem Ermöglichung autoarmes Wohnen, Mobilitätskonzept, Bewirtschaftung von privaten Parkierungsanlagen, Gestaltungsvorgaben für einen klimagerechten und multimodalen Strassenraum). (Hinweis: die Einführung von Innenentwicklungsmassnahmen erfolgt erst mit der Gesamtrevision). Wiederum als vorbildlich hervorgehoben werden die umgesetzten Massnahmen zugunsten eines besseren Siedlungsklimas und der Lebendigkeit des öffentlichen Raums. Auch die Anpassungen im Bereich des überkommunal bedeutsamen FiBL werden unterstützt. Jurapark Aargau Der Jurapark Aargau hat sich mit Stellungnahme vom 9. Mai 2022 zur vorliegenden Teilrevision Nutzungsplanung geäussert. Die vorliegende Teilrevision enthalte sinnvolle und zielführende Grundsätze und Massnahmen, die einen wichtigen Beitrag für eine lebenswerte und naturnahe GemeindeEntwicklung leisten. Der Vision und Strategie des Juraparks werde damit Rechnung getragen. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Nutzungsplanung Siedlung wird vorliegend nicht gesamthaft überarbeitet. Dies erfolgt zeitnah in einem nächsten Revisionsschritt. Wichtigste Umzonungen Die Umzonungen Wohnzone 2 (W2) zur Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit Angabe der Empfindlichkeitsstufe (OeBA) für das Alterszentrum und für das Jugendhaus sind angemessen begründet und sachgerecht.

3 von 9

Umlagerungen von Bauzonen Die Anpassungen im Bereich des FiBL werden gestützt auf ein bereits vorliegendes Baugesuch und dem damit verbundenen vorhandenen erheblichen Zeitdruck nun vorgezogen. An der Weiterentwicklung des bedeutsamen FiBL besteht ein wesentliches öffentliches Interesse. Die Gemeinde sieht insgesamt 0,09 ha zur Einzonung in die Spezialzone FiBL vor. Das Areal liegt nicht vollständig innerhalb des im RP festgesetzten Siedlungsgebiets. Gestützt auf die Kriterien im Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 1.2, wird das räumlich festgesetzte Siedlungsgebiet durch gleichwertige (flächen- und wesensgleiche) Umlagerung neu angeordnet. Es handelt sich weder bei der ein- noch bei der ausgezonten Fläche um Fruchtfolgeflächen (FFF). Die Erfüllung der massgeblichen Anforderungen wird im Planungsbericht nachvollziehbar dargelegt. Es wird ein raumplanerisch besseres Ergebnis ermöglicht. Die Umlagerung ist mehrwertabgaberelevant. Bauzonenbilanz Die nutzungsplanerischen Interventionen führen zu nachfolgender Bilanz: Gebiet/Bezeichnung

Bauzonen werden ein-/

Flächenbilanz räumlich

FFF-Bilanz (netto)

ausgezont gemäss den

angeordnetes Sied-

effektive Bodenfläche

Planungsanweisun-

lungsgebiet

gemäss Angaben LWAG1

gen 1.2 Planungsanweisung 1.2 Einzonung (+886 m2)

+0,09 ha

+0,09 ha

-

Auszonung (-1'146 m2)

-0,11 ha

-0,11 ha

-

Total/Saldo (-260 m2) FiBL

-0,03 ha

-0,03 ha

0,00 ha FFF

Gesamt-Total/Saldo

-0,03 ha

-0,03 ha

0,00 ha FFF

Die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets gelten damit im Sinne des RP als fortgeschrieben. 3.4.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Siedlungsqualität wird aufgrund der Fokussierung auf das Kulturland vorliegend richtigerweise nicht schwergewichtig bearbeitet. Natur im Siedlungsgebiet Die bestehenden Naturschutzobjekte werden beibehalten. Zusätzlich wurden neue Hecken, Einzelbäume und Weiher in den BZP aufgenommen. Die Paragrafen zu "Gestaltung der Siedlungsränder", "Aussenraumgestaltung", "Lichtemissionen" und "Dachbegrünung" tragen sachgerecht dazu bei, das Ortsbild sowie die Natur im Siedlungsraum zu erhalten und deren Vernetzung zu fördern.

1 Landwirtschaft Aargau des Departements Finanzen und Ressourcen

4 von 9

3.4.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Kommunaler Gesamtplan Verkehr und Parkierung Die Gemeinde Frick hat parallel zum REL einen KGV erarbeitet. Dies ist zweckmässig. Die Umsetzung des KGV ist teilweise in diesem Revisionsschritt vorgesehen. Die übrige Umsetzung erfolgt zeitnah in einem nächsten Revisionsschritt. 3.5 Nutzungsplan Kulturland 3.5.1 Landwirtschaftszone und Fruchtfolgeflächen Gesamtmelioration Eiken mit Flächen im Gemeindeperimeter Frick Derzeit führt die Gemeinde Eiken eine Gesamtmelioration durch. In der Gemeinde Frick ist der südwestliche Teil des Seckenbergs betroffen. Die dort geplanten ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind im KLP planungsrechtlich zu sichern. Eine präzise Festlegung von Massnahmen ist aufgrund des aktuellen Planungsstandes jedoch noch nicht möglich. Die Gemeinde Frick verzichtet daher auf eine Festlegung in der laufenden Teilrevision. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sollen nach Abschluss der Gesamtmelioration in einer späteren Teilrevision der Nutzungsplanung gesichert werden. Mit diesem Vorgehen wird verhindert, dass präjudizierende Bestimmungen im KLP und in der BNO geschaffen werden, die zukünftig einheitliche Bestimmungen der ökologischen Ausgleichsmassnahmen verunmöglichen. 3.5.2 Landwirtschaftszone und FFF Die Vorlage hat keine Veränderung der FFF zur Folge. 3.5.3 Speziallandwirtschaftszone Die bestehende Speziallandwirtschaftszone wird beibehalten. Auf die Festlegung einer neuen Speziallandwirtschaftszone wird verzichtet. Die Gemeinde hat mit den Landwirtschaftsbetrieben Kontakt aufgenommen. Nur bei einem Hof besteht entsprechende Entwicklungsabsicht. Allfällige Schritte dazu würden ausserhalb der vorliegenden Teilrevision erfolgen. Dies ist sachgerecht. 3.5.4 Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte im Kulturland Das Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (NkB) "Ziegelweiher" sowie das NkB und die Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung (TWW) "Schönenbüel" werden durch Zuweisung als Naturschutzzonen Fe / 6.01 und 267 inklusive Pufferzonen sachgerecht umgesetzt. Die Nutzungsplanung tangiert Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope oder Moorlandschaften von nationaler Bedeutung, beziehungsweise das Bundesamt für Umwelt wurde zu den Planentwürfen angehört. Die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt hat deshalb dem Bundesamt für Umwelt den Genehmigungsentscheid mitzuteilen (Art. 27 Abs. 2 und 3 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV] vom 16. Januar 1991). (Wichtiger Hinweis) Im vorliegenden KLP wurden gestützt auf das aktualisierte Landschaftsinventar die bisherigen Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte mehrheitlich übernommen. Es wird begrüsst, dass von den 60 im KLP geschützten Hecken, die heute nicht mehr vorhanden sind, für 50 Hecken Ersatzmassnahmen gefunden werden konnten. Mit der Neuaufnahme weiterer Hecken werden die bestehenden Naturwerte aufrechterhalten und die entlassenen Objekte kompensiert. 3.5.5 Landschaftsschutz Die Landschaften von kantonaler Bedeutung (LkB) bleiben mit kleineren Anpassungen wie bisher sachgerecht als Landschaftsschutzzonen umgesetzt. Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe, die im Sinne der raumplanungsrechtlichen Beurteilung als aktive Landwirtschaftsbetriebe gelten, werden

5 von 9

statt mit einer Flächenaussparung mit einem Symbol gekennzeichnet. Dies ist sachgerecht und im Interesse einer stufengerechten Beurteilung zu begrüssen. 3.5.6 Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) Im Westen befinden sich Teile des Gemeindegebiets im BLN "Baselbieter und Fricktaler Jura" (1105), im Osten liegen Teile des Gemeindegebiets im "Aargauer Tafeljura" (1108). Die Auseinandersetzung mit den Schutz- und Entwicklungszielen der BLN-Objekte erfolgt sachgerecht im Planungsbericht (Kapitel 4.4.3). Die Teilflächen im Kulturland sind vollständig als Landschaftsschutzzone umgesetzt. 3.6 Weitere materielle Hinweise 3.6.1 Gewässerschutz Oberirdische Gewässer (Gewässerraum) Im BZP und KLP sind sämtliche öffentliche Gewässer, sowohl die offen fliessenden als auch die eingedolten, im Orientierungsinhalt vollständig dargestellt. Lageungenauigkeiten konnten bestmöglich geklärt und die Lage definiert werden. Die Gewässerräume sämtlicher Gewässer werden sachgerecht als flächenhafte Zonen umgesetzt. Die Herleitungen im Planungsbericht (Kapitel 4.5) sind umfassend und stimmig. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gewässerraumbreite Bruggbach bis zum Zusammenfluss mit dem Feihalterbach sehr schmal umgesetzt wird. Die Konsequenz wird eine strikte Umsetzung dieser Zone bedeuten, indem Bauvorhaben diese Zone zu respektieren haben und eine Extensivierung erfolgen muss. 3.6.2 Hochwassergefahren Innerhalb der Bauzonen wurden die Hochwasserschutzzonen im rechtskräftigen BZP in der letzten Revision umgesetzt und im April 2017 genehmigt. Die Gefahrenkarte Hochwasser hat sich in der Zwischenzeit aufgrund verschiedener Hochwasserschutzprojekte geändert. Aktuell ist zudem ein weiteres interkommunales Hochwasserschutzprojekt Benkental in Arbeit. Aufgrund dieser Ausgangslage werden die rechtskräftigen Hochwasserschutzzonen innerhalb der Bauzone und die entsprechenden Bestimmungen zum Hochwasserschutz in der § 53 BNO im Rahmen der vorliegenden Teilrevision aufgehoben. Zusätzlich werden die ergänzenden Bestimmungen zur Spezialzone FiBL (§ 12 Abs. 4 BNO) aufgehoben. Aufgrund der geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wird sich die Gefahrenkarte Hochwasser innerhalb der nächsten fünf Jahre verändern. Entsprechend ist die mit der zuständigen Fachstelle abgesprochene Vorgehensweise sachgerecht. Freihaltezone Hochwasser im Kulturlandplan In der Gemeinde Frick ist das Freihaltegebiet Hochwasser entlang der Sissle von übergeordneter Bedeutung für den Hochwasserrückhalt und den Hochwasserabfluss. Auf dem KLP wird entsprechend eine überlagerte Freihaltezone Hochwasser festgelegt. Die Abgrenzungen der Freihaltezone Hochwasser in den Gebieten Neumet, Dozmet und Stieracher sind sachgerecht. 3.6.3 Wald Waldareal Die rechtskräftigen Waldgrenzen wurden sachgerecht als Orientierungsinhalt in den BZP und KLP übernommen.

6 von 9

Naturschutzzonen im Wald Naturschutzgebiete im Wald Sämtliche Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) gemäss RP und sämtliche langfristigen Vertragsflächen des Naturschutzprogramms Wald sowie weitere im Rahmen des Naturschutzprogramms ökologisch aufgewertete Waldflächen werden sachgerecht im vorliegenden KLP als "Naturschutzzonen im Wald" festgelegt. Die vorgenommene Zuteilung der Typen der "Naturschutzzone Wald" sowie die zugehörenden Bestimmungen in der revidierten BNO sind zweckmässig. Zusätzlich wurden mehrere Weiher als Schutzobjekte "Weiher" (blauer Punkt mit Nummer) im KLP eingetragen und in § 24 BNO werden die spezifischen Schutzbestimmungen festgelegt. Sämtliche über das Naturschutzprogramm Wald gepflegten Weiher sind darin enthalten. 3.6.4 Archäologie Auf eine orientierende Darstellung archäologischer Fundstellen in den Nutzungsplänen wird verzichtet. Das ist sachgerecht. Die weiteren Bestimmungen zum Umgang mit archäologischen Fundstellen ergeben sich unter anderem aus den §§ 38, 41 und 44 des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009. 3.6.5 Historische Verkehrswege Auf eine Umsetzung des Inventars der historischen Verkehrswege der Schweiz wird Im Rahmen der vorliegenden Revision verzichtet. Diese soll im Rahmen der nächsten Gesamtrevision erfolgen. 3.7 BNO Die Bestimmungen der BNO sind sachgerecht und rechtskonform. 3.8 Mehrwertabgabe und Baupflicht Bei Einzonungen ist eine Mehrwertabgabe zu leisten. Der Einzonung gleichgestellt sind Umzonungen innerhalb Bauzonen, wenn das Grundstück vorher in einer Zone gelegen ist, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist. Für die im Zeitpunkt der Genehmigung eingetragenen Grundeigentümer des folgenden Grundstücks besteht eine Mehrwertabgabepflicht: • Parzelle 2072 Die Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt leitet die Anmeldung der Gemeinde zur Eintragung der Mehrwertabgabepflicht im Grundbuch nach Rechtskraft der Genehmigung an das zuständige Grundbuchamt weiter. Das weitere Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe ist dem beiliegenden Merkblatt zu entnehmen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

7 von 9

Beschluss 1. Die allgemeine Nutzungsplanung, Teiländerung der Nutzungsplanung 2024, beschlossen von der Gemeindeversammlung Frick am 20. Juni 2025, wird genehmigt, und die räumlichen Veränderungen des Siedlungsgebiets werden im Sinne des Richtplans fortgeschrieben. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin

Verteiler • Gemeinderat, Gemeindehausplatz 1, Postfach, 5070 Frick (mit Beilage: Merkblatt "Informationen zum weiteren Vorgehen betreffend Mehrwertabgabe") • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

8 von 9

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

9 von 9