Gestaltungsplan Haldenweg
Special-use plan · Aristau
Document
- Number
- 2003-000399
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Aristau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 12, 2003
- In force since
- Mar 12, 2003
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4222-2003-E-1.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Aristau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwiddung
Gestaltungsplan Haldenweg gemäss § 21BauG
Sondernutzungsvorschriften weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Gestaltungsplan 1:500
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Verfasst
Format
Plan Nr.
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A4
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Vorprüfungsbericht vom: 13. Februar 2001 3. September 2002
Beschlossen vom Gemeinderat:
bis: 2. Oktober 2002
13.01. Za3
Der Gemeindesch iber:
Der Gemeindeammann: U. Küng
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F. Käser
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Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigungsvermerk:
Aarau, den
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Mitwirkungsbericht vom: 27. März 2001
Öffentliche Auflage vom:
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Gestaltungsplan Haldenweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften
Seite 2
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 1 Zweck des
Gestaltungsplanes
Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt die Aufwertung des Dorfteiles Unter-Birri und diesen mit Wohnbauten zu verdichten.
Art. 2 Bestandteile des
Gestaltungsplanes
Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes festlegen, gelten die Vorschriften der Bauordnung.
Art. 5 Baufeld
Das Gebäude mit Satteldach und mit typischem Gebäudeschnitt ist gemäss dem Situationsplan zu platzieren. Anbauten an das Gebäude sind nur in den 2m breiten Pufferzonen gestattet. Zugelassen sind Gebäudeeinschnitte im Grundriss. Die nötige Anzahl Abstellplätze ist im unterirdischen Parkierungsgeschoss anzubieten. Oberirdisch sind lediglich Besucherabstellplätze zulässig. Diese sind längs der Zürcherstrasse anzusiedeln.
Art. 6 Platanen
Entlang der Kantonsstrasse 261 sind Platanen zu pflanzen.
Gestaltungsplan Haldenweg, Aristau: Sondernutzungsvorschriften
Seite 3
Art. 7 Inkrafttreten
Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
12. März 2003
Art. Nr. 2003-000399
Gemeinde Aristau; Gestaltungsplan "Haldenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
27. März 2001 13. Februar 2001 3. September – 2. Oktober 2002 13. Januar 2003 12. Februar 2003 17. Februar 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 2002 . 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der vorliegende Gestaltungsplan im Dorfteil Birri hat zum Ziel, für die Grundeigentümer günstige Voraussetzungen für die Überbauung ihrer teilweise noch nicht überbauten Parzellen zu schaffen. Gleichzeitig findet ein Landumlegungsverfahren statt. Der Gestaltungsplan legt im Wesentlichen die Erschliessung sowie ein Baufeld im Gebiet "Haldenweg" fest. Dabei wird berücksichtigt, dass das Ortsbild von Birri im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) regionale Bedeutung aufweist. Im Weiteren werden der Anschluss des Haldenwegs an die Kantonsstrasse verbessert und ein Fussweg vom Haldenweg zur Steinistrasse festgelegt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Situationsplan 1:500 Sondernutzungsvorschriften
Versand: 17.03.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Haldenweg" getroffenen Festlegungen bezüglich Erschliessung, künftiger Überbauung und Umgebungsgestaltung sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine geordnete Erschliessung und eine der Bedeutung des Ortsbilds angepasste Überbauung. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Haldenweg" der Gemeinde Aristau vom 13. Januar 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5628 Aristau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: