Grundwasserfassung Rütihof

Groundwater protection zones · Siglistorf

Document

Number
001.237
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Siglistorf
Canton
Aargau
Level
Cantonal
Approved by
AFU
Adopted
Dec 16, 2009
In force since
Jul 1, 2025

Map

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GWSZ-001.237-E.pdf

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Standortgemei nden : S g istorf (AG ), Obennren i n gen (ZH)

KANTON AARGAU

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SCHUTZZONENREGLEMENT für die

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Rütihof Eigentümer: Einwohnergemeinde Schneisingen 30. Januar 2025

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

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ltlich der Genehmigung nach $ 14 Abs. 2. EG UWR

Vom Gemeinderat Oberweningen ZH festgesetzt

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Der Präsident:

Vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft genehmigt am: ..18;.JUnf .20Ag

lnkrafttreten im Kanton Zürich

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2

Inhalt

Art. 1

Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien.............................................................3

Art. 2

Gegenstand, Planungen ....................................................................................................5

Art. 3

Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone) ...........................................................6

Art. 4

Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone) ......................................................... 12

Art. 5

Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich) ............................................................. 14

Art. 6

Schlussbestimmungen ..................................................................................................... 15

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

3

Schutzzonenplan 1:1'000

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010

1.7

Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 19. Juli 2016 Gesetze und Verordnungen des Kantons Aargau

1.8

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007

1.9

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UWR) vom 14. Mai 2008

1.10

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 Gesetze und Verordnungen des Kantons Zürich

1.11

Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 8. Dezember 1974 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.12

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.13

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.14

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt des Kt. Aargau

1.15

Richtlinie und Praxishilfe «Regenwasserbewirtschaftung», Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kt. Zürich

1.16

Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen, BAFU und BAV 2018

1.17

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.18

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.19

Regelwerke des SVGW

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

4

1.20

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.21

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

1.22

Vollzugshilfe: Wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006

1.23

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.24

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.25

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

1.26

Koordination Nordwestschweiz: Merkblättersammlung bezüglich Landwirtschaft / Umweltschutz (www.ag.ch/landwirtschaft --> Gewässerschutz)

1.27

Landwirtschaft Aargau (Departement Finanzen und Ressourcen): Merkblättersammlung Gewässerschutz (www.ag.ch/landwirtschaft)

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die um die Grundwasserfassung Rütihof der Gemeinde Schneisingen in den Gemeinden Siglistorf (AG) und Oberweningen (ZH) ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden:

2.3

-

«Geologisch-Hydrologischer Bericht betreffend Ausscheidung von Schutzzonen um die Quellfassungen und die Grundwasserfassung der Wasserversorgung Schneisingen» der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 17. März 1982

-

Geologisch-Hydrologische Stellungnahme betreffend «Grundwasserfassung Rütihof, Schneisingen, Gemeindegebiet Siglistorf und Quellfassungen Silberbrunnen und Krebsbach, Schneisingen, Gemeindegebiet Niederweningen - Dimensionierung der Schutzzonen» der Dr. Heinrich Jäckli AG, Baden, vom 30. Juni 2008

-

Hydrogeologischer Ergänzungsbericht der Jäckli Geologie AG vom 7. November 2024

-

Schutzzonenplan 1:1'000 der Jäckli Geologie AG vom 30. Januar 2025

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine konzessionierte Entnahmeleistung von 490 l/min.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang 1 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten.

3.4

In der Zone S3 sind zulässig: -

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 l je Schutzbauwerk;

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für maximal zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m³ je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 l und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 l.

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.5

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten.

3.6

Nicht gewerbliche Einzelautowaschplätze sowie Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen müssen einen dichten Belag, erhöhte Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.7

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

3.8

Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.

3.9

Bei neuen Schmutzwasserleitungen dürfen nur spiegelgeschweisste Leitungen oder Leitungen mit einer permanenten Systemüberprüfung verwendet werden. Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

7

3.10

Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren.

3.11

Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt des Kt. Aargau bzw. des AWEL des Kt. Zürich.

3.12

Neue Strassen- und Platzwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Sauberwasser-Sammelleitung anzuschliessen bzw. einem Vorfluter zuzuführen. Dabei ist die Notwendigkeit einer Retention bzw. Vorbehandlung zu prüfen. Wenn keine Anschlussmöglichkeiten an eine Sauberwasser-Sammelleitung bzw. Vorfluter bestehen, sind neue Sauberwasserleitungen in Abstimmung mit dem Generellen Entwässerungsplan (GEP) an die Mischwasserkanalisation anzuschliessen. Neue Strassen-, Platz- und Sauberwasserleitungen sind vor der Inbetriebnahme gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.

3.13

Die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Schmutz-, Sauber- und Platzwasserleitungen sind im Ordner Siedlungsentwässerung im Kapitel 4.23 ersichtlich, die notwendigen Kontrollen und deren Häufigkeit für Strassenabwasserleitungen sind im Kapitel 15.7 ersichtlich (www.ag.ch/siedlungsentwaesserung).

3.14

Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.

3.15

Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind, mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser, verboten.

3.16

Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig.

3.17

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen. Strassen / Wege / Plätze

3.18

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers ist der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit erhöhten Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: -

Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen

-

Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung

-

Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben

-

Abstellplätze für Baumaschinen

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

8

3.19

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.

Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.20

Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude für Umschlag und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen müssen einen dichten Belag aufweisen und so gestaltet sein, dass Wasser und allfällig auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

3.21

Nicht überdachte Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe müssen einen dichten Belag und eine Entwässerung in die Güllegrube oder Kanalisation aufweisen.

3.22

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie zum Beispiel die Entwässerung von Hoch- und Flachsiloanlagen, Gülle- und Mistgruben, Mistplatten, Schwemmkanäle, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig.

3.23

Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

3.24

Für neue Gülle- und Mistgruben sowie Schwemmkanäle ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und mit Kontrollschacht erforderlich.

3.25

Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.

3.26

Der bauliche Zustand von Abwasser- und Hofdüngeranlagen ist alle 10 Jahre zu prüfen.

3.27

Laufhöfe sind nur auf einem dichten Belag mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

3.28

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.29

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für Geflügelbestände sind verboten.

3.30

Die saisonale und ganzjährige extensive Weidehaltung sind erlaubt. Weideställe und -zelte sind aber verboten. Durch die Beweidung darf die Grasnarbe nicht zerstört werden.

3.31

Permanente Tränkestellen und Fressplätze sind abzudichten und in eine Güllegrube zu entwässern. Mobile Tränkestellen und Fressplätze sind regelmässig zu verlegen, so dass die Grasnarbe nicht dauerhaft zerstört wird.

3.32

Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

3.33

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten. Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

9

3.34

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft und im privaten Hausgarten

3.35

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.36). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

3.36

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.

3.37

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

3.38

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Bewässerungen

3.39

Das flächenmässige Bewässern von Kulturen bedarf einer Bewilligung der Abteilung für Umwelt des Kt. Aargau bzw. des AWEL des Kt. Zürich. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind. Für bestehende Bewässerungen in den Grundwasserschutzzonen ist innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Reglements eine Bewilligung nach Art. 32 Ziffer 2 Bst d der Gewässerschutzverordnung einzuholen.

3.40

Eine landwirtschaftliche Bewässerung darf nur während der Vegetationszeit (1. März bis 30. September) erfolgen.

3.41

Eine flächenmässige Bewässerung muss mit einer verlustarmen Bewässerungstechnik erfolgen, die eine präzise Verteilung des Wassers gewährleistet (z.B. Balkenberegner, Rollomat mit Düsenwagen, Tropfbewässerung).

3.42

Das Beimischen von Düngemitteln zum Bewässerungswasser ist nur als Tropfbewässerung zugelassen. Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

10

3.43

Bei der Bewässerung von Rasenflächen ist nur eine Einzelgabe kleiner als 20 mm pro Tag zulässig.

3.44

Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungseinschränkungen und Massnahmen (z.B. bezüglich der Menge der Wassergaben, der Bewässerungsdauer oder der zu bewässernden Flächen), wenn die Grundwasserqualität nicht den gesetzlichen Anforderungen nach Anhang 2 Gewässerschutzverordnung (beispielsweise Belastungen mit Nitrat oder Pflanzenschutzmitteln oder deren Abbauprodukte) genügt. Für diese Bewässerungseinschränkungen kann kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Wald- und Landwirtschaftsarbeiten

3.45

Während der Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten gelten die im Anhang 2 aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen". Waldwirtschaft

3.46

Es wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen.

3.47

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) und die Verordnung über den Wald (Waldverordnung WaV) massgebend. Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald bedarf es einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau, Verkehr und Umwelt des Kt. Aargau. Sie dürfen insbesondere nur verwendet werden:

3.48

-

für die Behandlung von Holz im Wald, von dem in der Folge von Naturereignissen Waldschäden ausgehen können, und gegen die Erreger von Waldschäden selbst, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist;

-

zur Behebung von Wildschäden in natürlichen Verjüngungen sowie bei Wieder- oder Neuanpflanzungen, wenn dies für die Erhaltung des Waldes unerlässlich ist.

Holzlagerplätze bedürfen einer Bewilligung der Abteilung für Umwelt des Kt. Aargau bzw. des AWEL des Kt. Zürich und sind zugelassen, wenn darauf nur unbehandeltes Holz gelagert und dieses nicht berieselt wird. Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.49

Nicht zugelassen sind: -

Abbau von mineralischen Rohstoffen

-

Deponien und Zwischenlager

-

Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

3.50

Es dürfen keine Geländeveränderungen vorgenommen werden, bei denen die schützende Überdeckung (Boden und Deckschicht) nachteilig vermindert wird.

3.51

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften gemäss Art. 19 der VVEA.

3.52

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

11

Gewässer 3.53

An stehenden und fliessenden Oberflächengewässern (Seen, Weiher, Flüsse, Bäche) sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt des Kt. Aargau bzw. des AWEL des Kt. Zürich. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

3.54

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sowie bei stehenden Oberflächengewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

12

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf auf zweckmässige Art zu markieren. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

4.4

Der Bau von neuen Schmutzwasserleitungen, Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen, Bacheindolungen und Drainageableitungen ist verboten.

4.5

Ausnahmen vom Verbot gemäss Artikel 4.4 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind neue Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse mit einer permanenten Systemüberprüfung zur erhöhten Sicherheit auszustatten. Hierfür ist ein von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu verwenden.

4.6

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA-Norm 190, der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.

4.7

Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Schmutzwasserleitungen sind ausserhalb der Zone S2 zu verlegen. Kann der Nachweis erbracht werden, dass dies aus gefällstechnischen Gründen nicht möglich ist, können die Schmutzwasserleitungen in der Grundwasserschutzzone S2 saniert werden (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung). Die Dichtheitsprüfung dieser renovierten Leitungen muss alle 2.5 Jahre erfolgen.

4.8

Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre mittels Kanalfernsehen zu prüfen. Defekte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen oder zu sanieren (gemäss Ordner Siedlungsentwässerung).

4.9

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.

4.10

Versickerungsanlagen sind grundsätzlich verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

4.11

Erdregister und Energiepfähle sind nicht gestattet.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

13

Strassen / Flur- und Waldwege 4.12

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, erhöhte Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

4.13

Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.14

Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone S1 gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.15

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

4.16

Bestehende landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen und allenfalls zu sanieren.

4.17

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten.

4.18

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

4.19

Gemüse-, Obst und Weinbau sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.

4.20

Die ganzjährige Weidetierhaltung sowie Tränkestellen und Fressplätze sind verboten. Das Weiden während der Vegetationsperiode ist jedoch zulässig.

4.21

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.

4.22

Die Lagerung von Siloballen und das Anlegen von Silowürsten sind verboten. Pflanzenschutz und Düngung in der Landwirtschaft

4.23

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Privater Hausgarten und Familiengartenanlagen

4.24

Die Neuanlegung und die Erweiterung von bestehenden privaten Hausgärten und Familiengartenanlagen (Schrebergärten) ist verboten.

4.25

Die landwirtschaftlichen Nutzungseinschränkungen (insbesondere Pflanzenschutz und Düngung) sind sinngemäss anzuwenden.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

14

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -

Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

-

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

-

Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

5.2

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone S1 nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.3

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

5.4

Falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, oder bei Weidegang in der Zone S2, ist der Fassungsbereich einzuzäunen. Hierfür ist eine Baubewilligung notwendig.

5.5

Der Fassungsbereich ist, falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, durch die Fassungseigentümerin zu erwerben.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

15

Art. 6 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 6.1

Der Gemeinderat von Siglistorf AG bzw. Oberweningen ZH ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Im Kt. Aargau sind die Schutzzonen in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinden aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

6.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster zu führen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

6.3

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Siglistorf AG im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie des Kt. Aargau, bzw. der Gemeinderat Oberweningen ZH im Einvernehmen mit dem AWEL des Kt. Zürich Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie des Kt. Aargau bzw. vom AWEL des Kt. Zürich festgelegt und vom Gemeinderat Siglistorf AG verfügt bzw. vom Gemeinderat Oberweningen ZH festgesetzt.

6.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Siglistorf AG bzw. Oberweningen ZH die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Grundwasser, Boden und Geologie des Kt. Aargau bzw. das AWEL des Kt. Zürich nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

6.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

6.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden im Kt. Aargau vom Gemeinderat Siglistorf AG verfügt und im Kt. Zürich vom Gemeinderat Oberweningen ZH festgesetzt und vom AWEL genehmigt. Die Schutzzonen treten im Kt. Aargau mit der Genehmigung nach § 14 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 und im Kanton Zürich mit Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung durch das AWEL in Kraft.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

16

Aufhebung des bisherigen Schutzzonenreglements 6.7

Das bisherige Schutzzonenreglement vom 2. Juli 2009 wird mit Rechtskraft des vorliegenden Schutzzonenreglements aufgehoben. Grundbuchanmerkung / ÖREB-Kataster

6.8

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sind die Nutzungsbeschränkungen im ÖREB-Kataster ersichtlich.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

17

Anhang 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten.

-

Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die VVEA Art. 19.

-

Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend.

-

Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten.

-

Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen.

-

Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen.

-

Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen.

-

Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.

-

Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden.

-

Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen S1, S2 und S3 unzulässig.

-

Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden.

-

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen S1 und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

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Anhang 2

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Wald- und Landwirtschaftsarbeiten in Grundwasserschutzzonen

Werden Wald- oder Landwirtschaftsarbeiten innerhalb von Grundwasserschutzzonen durchgeführt, ist Vorsicht geboten. Landwirte und Förster sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden.

Während der Ausführung der Arbeiten gelten folgende Bedingungen: -

Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten.

-

Materiallager sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 zu errichten. Die Lagerung von Holz (ohne Spritzmitteleinsatz) ist in der Zone S2 und S3 aber erlaubt.

-

Maschinen und Nutzfahrzeuge sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Zonen S1 und S2 an geeigneten Orten abzustellen.

-

Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf geeigneten Plätzen ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. Ausgenommen ist das Betanken von Motorsägen mit tragbaren Kanistern in der Zone S2.

-

Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen S1 und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen zu lagern.

Alle bei den Arbeiten beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen. 222122 SZ-Reglement GWF / ML / Lü / IL 30.1.2025

Schutzzonenreglement GWF Rütihof, Schneisingen

2

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400

Kanton Zürich Gemeinde Oberweningen

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Kanton Aargau Gemeinde Siglistorf

Mülibuck

Anhang 3 zum Schutzzonenreglement vom 30.1.2025

Grundwasserfassung Rütihof Gemeinde Schneisingen / AG Gemeindegebiet Siglistorf / AG und Oberweningen / ZH Schutzzonenplan 1:1000

Rütihof

Legende Zone S1 «Fassungsbereich» Zone S2 «engere» Schutzzone Rü

Zone S3 «weitere» Schutzzone Grundwasserfassung

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Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt Grundwasser, Boden und Geologie Christoph Mahr Sektionsleiter Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau Direkt 062 835 34 03 [email protected] www.ag.ch/bvu

A-Post Plus Einwohnergemeinde Schneisingen Schladstrasse 2 5425 Schneisingen

Aarau, 2. Oktober 2025

Gemeinde Siglistorf Grundwasserfassung Rütihof Genehmigung Grundwasserschutzzonen

Sehr geehrte Damen und Herren Sachverhalt

Der Gemeinderat Schneisingen hat die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Rütihof überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 30. Januar 2025.

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Erwägungen Mit Prüfbericht vom 23. September 2024 hat die Abteilung für Umwelt die Schutzzonendokumente geprüft. Gestützt auf unsere Prüfung haben Sie die Dokumente bereinigt und uns zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht.

Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat Siglistorf die Schutz­ zonen gegenüber den Grundeigentümern einzeln verfügt. Es sind keine Beschwerden gegen diese Verfügungen eingegangen. Demnach kann das Schutzzonenreglement gemäss § 14 Abs. 2 EG UWR durch die Abteilung für Umwelt genehmigt werden und tritt somit in Rechtskraft. Entscheid

Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Rütihof (Reglement und Plan vom 30. Januar 2025) werden genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Be­ schwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht entspricht, wird nicht

eingetreten.

4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfälli­

ge Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Freundliche Grüsse

Christoph Mahr Sektionsleiter

Severin Gremlich Fachspezialist Grundwasser

Hinweis Die Abteilung für Umwelt veranlasst die Publikation der Genehmigung im kantonalen Amtsblatt. Es steht Ihnen offen den Grundeigentümern zusätzlich einzeln oder via Ihr Publikationsorgan mitzutei­ len, dass das Schutzzonenreglement von der Abteilung für Umwelt genehmigt wurde und nun in Rechtskraft getreten ist.

Kopie • Gemeinderat Siglistorf, Dorfstrasse 29a, 5462 Siglistorf • AWEL, Abteilung Gewässerschutz, Sektion Grundwasser & Wasserversorgung, Weinbergstrasse 17, 8090 Zürich • BVU, Abteilung für Umwelt, Grundwasser, Boden und Geologie (Ablage in Webis-Datenbank 001.237 03 Genehmigungen und Verfügung)

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