Gestaltungsplan Oberberg

Special-use plan · Wohlenschwil

Document

Number
18.7262
Kind
Special-use plan
Commune
Wohlenschwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Apr 20, 2026
In force since
Apr 20, 2026

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SNP-4064-2026-E.pdf

r

1

nton Aargau (partement

lu, Verkehr und Umwelt ^^^bteiiung Raumentwicklung

s=nn GUTER PLAN.

Gemeinde Wohlenschwil

Gestaltungsplan „Oberberg" Sondernutzungsvorschriften (SNV) Gemäss § 21 BauG

Verfahrensdaten:

Kantonaler Vorprüfungsbericht:

vom 16. September 2021

Mitwirkungsbericht:

vom 17. August 2022

Öffentliche Auflage:

vom 13. Januar bis 12. Februar 2024

Beschluss Gemeinderat:

am 28. Oktober 2024

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiberin:

Roger Aerne

Angela Casadei

Genehmigung BVUARE:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt

Genehmigungsdatum

*2.0 .

’^o2Cq

Aarau, den BVUARE.18.7262

Abteilung Raumentwicklung BVU

71/01

Ingenieurbüro Senn AG, Südallee 2, 5415 Nussbaumen, 056 296 30 00, www.lngsenn.ch

K:\Wohlenschwil\Projekte\71-01\Berichte\SNV\71-01_SNV_GP Oberberg_Genehmigung_Abgabe_20241105.docx

fab, 05.11.2024

s=nn

71/01, Gemeinde Wohlenschwil Gestaltungsplan Oberberg

Sondernutzungsvorschriften

GUTER PLAN.

Seite

Inhalt PRÄAMBEL

3

I.

3

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck UND Ziele

3

Art. 2 Bestandteile,

3

Art. 3 Geltungsbereich

3

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

3

BAU-, NUTZUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

II.

4

Art. 5

Sektoren A, B und C.......

4

Art. 6 Baubereiche für Gebäude

4

Art. 7 Baubereich für unterirdische Bauten

4

Art. 8 Geschossigkeitund Höhenkoten

4

Art. 9 Gestaltungsanforderungen

5

VERKEHR, ERSCHLIESSUNG

5

III.

Art. 10 Erschliessung

5

Art. 11 Gehwegbereich & Arealinterne Wegverbindungen

6

Art. 12 Abstellplätze

6

UMGEBUNG, AUSSENRAUMGESTALTUNG

IV.

6

32 more articles

Art. 13 Umgebungsgestaltung

6

Art. 14 Gemeinschaftliche, arealinterne Spiel- und Aufenthaltsbereiche

7

Art. 15 Private Aussenbereiche

7

Art. 16 Einzelbäume

7

ORTSBILD-, NATUR- UND UMWELTSCHUTZ

V.

7

Art. 17 Energie

7

Art. 18 Hochwasser

7

WEITERE INHALTE

8

Art. 19 Abfallentsorgung

8

Art. 20 Etappierung

8

Art. 21 Verfahren

8

VI.

VII.

Art. 22 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

8

Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

8

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71/01, Gemeinde Wohlenschwii Gestaltungsplan Oberberg

Sondernutzungsvorschriften

GUTER PLAN.

Präambel Präambel

Zweck und Ziele

Der Gemeinderat von Wohlenschwii erlässt gestützt auf § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 4 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Ge­ meinde Wohlenschwii vom 7. März 2012 die nachstehenden Sondernutzungsvor­ schriften (SNV):

I.

Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck und Ziele

Der Gestaltungsplan «Oberberg» schafft die planungsrechtlichen Voraussetzun­ gen für eine gesamthaft koordinierte ortsbaulich und gestalterisch überzeugende Lösung. Mit dem Gestaltungsplan werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

-

Eine qualitativ überzeugende Gesamtüberbauung mittels Etappierung. Eine rationelle und flächensparende Erschliessung im Perimeter. Eine gute Einpassung in die örtliche Topografie am Siedlungsrand und mit Gebäude mit Substanzschutz. Ein qualitativer Siedlungsrand. Eine angemessene Nutzungsdichte unter Berücksichtigung der Höhenbe­ schränkung nach § 11 Abs. 6 BNO Die Sicherstellung einer einheitlichen und qualitativ hochstehenden Frei­ raumgestaltung und Bebauungsstruktur.

-

Art. 2 Bestandteile

1

Bestandteile

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen;

Situationsplan 1:500 inkl. Schnitten Sondernutzungsvorschriften 2

Der Planungsbericht hat wegleitenden Charakter.

’ Folgende Bestandteile haben orientierenden Charakter:

Richtprojekt Architektur der Hunziker Architekten AG (2019) Richtprojekt Umgebung von Gartenideen AG (2019) Strassenprojekt Hägglingerstrasse der Gruner AG (2021)

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan be­ zeichneten Perimeter.

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Geltungsbereich

Verhältnis zum übergeordneten Recht

i Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschrifabweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen

der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wohlenschwii, insbesondere die Vorschriften der Zone Oberberg (ZO).

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71/01, Gemeinde Wohlenschwii Gestaitungspian Oberberg Sondernutzungsvorschriften

GUTER PLAN.

Vorbehalten bleiben im Übrigen die übergeordneten Gesetzgebungen des Kan­ tons Aargau und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs-, Bau- und Umweltrechts.

a)

Sektoren A, B, C

II.

Bau-, Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften

Art. 5 Sektoren A, B und C

Im Situationsplan werden drei Sektoren A, B und C aufgrund der verschiedenen Eigentümerverhältnisse und der möglichen Etappierungen ausgeschieden.

Art. 6 Baubereiche für

Gebäude

Baubereiche für Gebäude

Die Begrenzung der Baubereiche für Gebäude gilt als Baulinie und ersetzt die zonengemässen Grenzabstände, die gesetzlichen Strassenabstände sowie Kul­ turlandabstände. 2 Innerhalb der Baubereiche für Gebäude sind anzuordnen:

a) b) c) d)

Untergeschosse (Anhang 1, BauV) Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Anhang 1, BauV) Klein- und Anbauten (Anhang 1, BauV) vorspringende Gebäudeteile gemäss kantonaler Bauverordnung (Anhang 1, BauV) wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone etc. ausgenommen davon sind Hauseingangsüberdachungen, die als vorsprin­ gende Gebäudeteile geplant sind (Anhang 1, BauV)

Untergeschosse

Die Untergeschosse dienen zur Realisierung von Nebennutzflächen und von Pflicht-Abstellplätzen n.

Gebäudelänge,

* Im Baubereich CI dürfen die Gebäudelängen max. 20 m betragen und es dürfen maximal zwei Gebäude erstellt werden. Der Gebäudeabstand muss mindestens 6.50 m betragen.

Gebäudeabstand

5 Die exakte Lage der beiden Gebäude ist im Baubewilligungsverfahren aufzuzei­ gen. Für die Gebäude auf dem Moränenhügel gelten die Bestimmungen nach § 11 Abs. 6 BNO und die der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan Oberberg.

Art. 7 Baubereich für

unterirdische Bauten & Unterniveaubauten Mögliche Erweiterung unterirdische Bauten

Die Unterniveau- und unterirdischen Bauten sind ausschliesslich in den dafür gekennzeichneten Baubereichen zulässig. Sie dienen als Kellerräume und Parkie­ rungsanlage mit Nebennutzflächen.

^Die Darstellung der möglichen Erweiterung der unterirdischen Baute zur Parz. Nr. 842 und zu den Sektoren B und C sind im Situationsplan symbolisch darge­ stellt. Die genaue Lage und Abmessung der unterirdischen Bauten sind im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens detailliertfestzulegen.

Art. 8 Geschossigkeit,

und Höhenkoten

Baubereich für unterirdische Bauten & Unterniveaubauten

Geschossigkeit und Höhenkoten

Die Gebäude in den Baubereichen Al, Bl und CI, entiang der Hägglingerstrasse, dürfen max. 3 Voiigeschosse aufweisen. Für die weiteren Baubereiche A2, A3 und

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71/01, Gemeinde Wohlenschwil Gestaitungspian Oberberg

Sondernutzungsvorschriften

GUTER PLAN.

die Gebäude im Baubereich Cl(auf dem Moränenhügel) gelten die Bestimmun­ gen nach § 11 Abs. 6 BNO.

2 Die max. zulässigen Höhenkoten und die Mantellinien für die Gebäude in den Baubereichen Al, A2, A3, sowie CI (Gebäude auf dem Moränenhügel) werden in den Schnitten 1:500 verbindlich festgelegt. ’ Eine Überschreitung der max. zulässigen Höhenkoten und der Mantellinien ist nur für technisch bedingte Kamine und Lüftungsrohre zulässig. Solaranlagen, Lift­ überfahrten und weitere technisch bedingte Dachanlagen oder -aufbauten dür­ fen die Mantellinien nicht überragen. Diese Dachanlagen und -aufbauten sind konzentriert, zusammengefasst anzuordnen und gestalterisch gut in das Quar­ tierbild zu integrieren. Eine Nutzung der Flachdächer als begehbare Terrassen und dergleichen ist nicht zulässig. 5 Die festgelegten Mantellinien entsprechen den ausgewiesenen Baubereichen und dem max. möglichen Volumen der Gebäude. Für vorspringende Gebäude­ teile gilt § 6 Abs. 2 SNV.

Art. 9 Gestaltungsanforderungen

Gestaltungsanforderungen

Die Gebäude der Baubereiche A2, A3 sowie das Gebäude auf dem Moränenhü­ gel im Baubereich CI sind mit Flachdächern zu erstellen. Die Gebäude entlang der Hägglingerstrasse sind mit Satteldächern zu gestalten. 2 Dachflächenfenster sind nach § 50 Abs. 2 BNO zu erstellen. Dacheinschnitte und Dachaufbauten wie Dachgauben sind nicht gestattet.

’ Die Gebäude in den Baubereichen Al, Bl sowie CI entlang Hägglingerstrasse sind einheitlich und aufeinander abgestimmt zu planen. Die Gebäude müssen klare Volumen und ruhige Erscheinungsformen aufweisen. '* Dem Gemeinderat sind für die Beurteilung der Einpassung der Bauten ein Mo­ dell und 3D-Visualisierungen einzureichen. Die Materialisierung und Farbgebung der neuen Gebäude sind gesamtheitlich aufeinander abzustimmen. 5 Der Gemeinderat kann bei Bauvorhaben zu Lasten der Bauherrschaft ein exter­ nes Fachgutachten zur Beurteilung der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild einholen.

III. Verkehr, Erschliessung

Art. 10 Erschliessung

Erschiiessung

unterirdische Baute & Un­ ternivea ubauten Bereich Zu- und Wegfahrt unterirdische Bauten & Unterniveaubauten

Die Erschliessung der unterirdischen Baute & Unterniveaubaute hat über die im Plan bezeichnete Strassenfläche ab der Gemeindestrasse „Hägglingerstrasse" zu erfolgen. 2 Die unterirdische Baute & Unterniveaubauten für die Sektoren B und C darf erst realisiert werden, wenn § 4 Abs. 3 BNO angepasst wurde und zwei Zu- und Weg­ fahrten erstellt werden dürfen. Die genaue Lage, Dimensionierung und Ausge­ staltung der Zu- und Wegfahrt ist zur gegebenen Zeit im Rahmen des Baubewilli­ gungsverfahrens auszuweisen und detailliert festzulegen.

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71/01, Gemeinde Wohlenschwii Gestaitungsplan Oberberg Sondernutzungsvorschriften

Möglicher Standort Zu­ bringerdienst/ Umschlag­ platz

GUTER PLAN.

’ Der Zubringerdienst und der Umschlagplatz sind bei den dafür bezeichneten Standorten ober- oder unterirdisch anzubieten. Sie dürfen die Zu- und Wegfahrt der Sammelgarage, den Langsamverkehr, wie auch die Verkehrsteilnehmer der Hägglingerstrasse nicht beeinträchtigen.

Art. 11 Gehwegbereich & Arealinterne Wegverbindungen

Gehwegbereich

Entlang der Hägglingerstrasse ist ein normegerechter Gehweg mit einer Min­ desthöhendifferenz von 3 cm zur Strasse vorzusehen. Der Gehwegbereich weist differenzierte Breiten gemäss der im Situationsplan ausgeschiedenen Flächen und Masse auf. Dieser ist ein öffentlicher Gehweg mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG.

arealinterne

Die Zugänge zu allen Bereichen erfolgen über die im Plan gekennzeichneten Stellen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind die Zugänge detailliert in Lage und Abmessung festzulegen.

Wegverbindungen

’ Die arealinternen Wegverbindungen sind zusammen mit den etappierten Ge­ bäuden zu erstellen. Ihre Benützung, der Unterhalt, sowie die Sanierung ist mit privat-rechtlichen Dienstbarkeitsverträgen gemäss § 163 BauG zu sichern. Der Unterhalt und die Sanierungen gehen zu Lasten der Eigentümer.

Art. 12 Abstellplätze

Autoabstellplätze motorisierter Verkehr

Veloabstellplätze

Die erforderliche Anzahl Autoabstellplätze für Bewohner und Besucher sind in den Sammelgaragen, innerhalb der dafür bezeichneten Baubereichen für unter­ irdische Bauten zu erstellen. Die Veloabstellplätze sind im Sektor A bei den dafür bezeichneten Standorten anzubieten. In den Sektoren B und C sind sie möglichst nahe bei den Hauptzu­ gängen anzuordnen.

IV. Umgebung, Aussenraumgestaltung

Art. 13 Umgebungsgestaltung

Umgebungsgestaltung

Die Umgebung ist so anzulegen, dass eine aufeinander abgestimmte Gestaltung über den gesamten Perimeter erfolgt. Zusammen mit den Gebäuden und den Anlagen soll eine gute Gesamtwirkung entstehen. Die nicht für betriebsbedingte Anlagen benötigten Freiflächen sind zu begrünen und mit einheimischer Bepflan­ zung (z.B. Obstbäume, Laubbäume, Laubgehölze) zu bestocken. Sie ist artenreich zu gestalten und muss eine hohe Biodiversität aufweisen. Für die Ausarbeitung des detaillierten Umgebungsplans für das Baubewilligungsverfahren ist ein Land­ schaftsarchitekturbüro beizuziehen.

2 Mit der Realisierung der einzelnen Bauetappen ist ein Umgebungsplan, gestützt auf das gesamte Umgebungskonzept (gemäss Richtprojekt Umgebung) einzu­ reichen.

^Gegenüber der Bauzonengrenze ist eine offene, lockere Bepflanzung vorzuse­ hen. Es ist auf ein sorgfältig gestalteter Siedlungsrand mit Sträuchern in niedriger Höhe zu achten.

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71/01, Gemeinde Wohlenschwil Gestaltungsplan Oberberg

Sondernutzungsvorschriften

GUTER PLAN.

'’Ausserhalb der Baubereiche für Gebäude sind ausschliesslich Kleinstbauten bis 5 m^ Grundfläche zugelassen. Für Klein- und Anbauten im Baubereich CI gelten die gleichen Gebäudeabstände wie für die Gebäude (§ 6 Abs. 4 SNV).

Art. 14 Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbereiche

Gemeinschaftliche Spiel- und Aufenthaltsbe­ reiche

’Die im Situationsplan bezeichneten Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind als ge­ meinschaftlich nutzbare Aussenräume zu gestalten. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Al­ tersgruppen entsprechend auszustatten.

Art. 15 Private Aussenbereiche

Private Aussenbereiche

’ Die privaten Aussenbereiche im Situationsplan können als private Gärten ge­ staltet und genutzt werden. Ein allfälliger Sichtschutz ist einzig mit einheimischen Bepflanzungen vorzusehen 2 Im Sektor C sind entlang der Bauzonengrenze private Aussenbereiche zu erstel­ len. Innerhalb des Baubereichs CI können zusätzliche private Aussenbereiche re­ alisiert werden. Entlang der Hägglingerstrasse sind die privaten Aussenbereiche sorgfältig zu ge­ stalten.

Art. 16 Einzelbäume

Einzelbäume

An den im Situationsplan aufgeführten Standorten für Einzelbäume und entlang der Bauzonengrenze sind standortgerechte hoch- und niederstämmige Obst­ bäume zu pflanzen.

V.

Ortsbild-, Natur- und Umweltschutz

Art. 17 Energie

Energieeffiziente

Gebäude

’ Die Gebäude in allen Sektoren sind als energieeffiziente Gebäude zu erstellen, weiche den aktuell geltenden Minergie-Standard erfüllen oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung aufweisen.

’ Energetische Massnahmen am Gebäude mit Substanzschutz (Nr. 914) sind in Abklärung mit der Bauverwaltung und nach der geltenden Energiegesetzgebung und Energieverordnung zu realisieren. Die Flachdachbauten sind extensiv zu begrünen, soweit die Flachdächer nicht für energetische Zwecke wie Photovoltaikanlagen, Solaranlagen etc. genutzt werden.

Art. 18 Hochwasser

’ Gemäss Gefahrenkarte Hochwasser des Kantons ist der Perimeter gering Hoch­ wasser gefährdet. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen.

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71/01, Gemeinde Wohlenschwil Gestaltungsplan Oberberg

Sondernutzungsvorschriften

GUTER PLAN.

VI. Weitere Inhalte

Art. 19 Abfallentsorgung

Abfallentsorgung

Die gemeinschaftlichen Containerabstellplätze sind von der Überbauung und Strasse her gut zugänglich anzuordnen. Sie können auch ins Gebäudevolumen integriert werden. Die Standorte und die Benutzung sind mit öffentlich-rechtli­ chen Dienstbarkeitsverträgen nach § 163 BauG zu regeln.

Die genauen Standorte sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszu­ weisen.

Art. 20 Etappierung

Die etappenweise Ausführung der Überbauung bzw. der einzelnen Sektoren und Baubereiche ist zulässig, sofern die verkehrstechnische Erschliessung und die rechtlichen Voraussetzungen geregelt sind. 2 Mit dem Bezug der ersten Gebäude im Sektor C oder der Gebäude im Baube­ reich Bl ist die arealinterne Fusswegverbindung zwischen den Sektoren A, B und C zu erstellen.

Art. 21 Verfahren

Verfahren

Bei Bauabsichten in den Sektoren B und C wird empfohlen, sich zwecks Abklä­ rung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor Ausarbeitung eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 2 Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestal­ tungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten gemäss § 52 BNO einholen.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung

Inkrafttreten,

Änderung und Aufhebung

Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der kantonalen Genehmigung des zuständigen Departements in Kraft. ^Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens \A/ie der Erlass des Gestaltungsplans.

-8-

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand: 06.05.2026

Datum Genehmigung: 20.04.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7262 Gemeinde Wohlenschwil; Gestaltungsplan Oberberg; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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16. September 2021 30. Mai 2022 bis 28. Juni 2022 13. Januar 2024 bis 12. Februar 2024 28. Oktober 2024 23. Februar 2026 10. März 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. ■

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 7. März 2012 genehmigten Bauzonenplan sowie auf die am 21. August 2024 genehmigte Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan betrifft die Zone Oberberg (ZO), die mit der Gestaltungsplanpflicht mit Zielvor gaben gemäss § 4 Abs. 3 BNO überlagert ist. Der Planungsperimeter umfasst eine Fläche von

f

0,48 ha. Anlass zum Gestaltungsplan ist die Absicht, die Parzelle 581 im Planungsgebiet zu über bauen. Mit dem Gestaltungsplan wird die planungsrechtliche Grundlage für die sachgerechte Er schliessung und Überbauung des Gebiets geschaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Wohlenschwil am 28. Oktober 2024 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan (GP) "Oberberg" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 5. November 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. September 2021 mit Vorbehalten abgeschlossen worden. Die Genehmigung des GP setzte die Anpassung der BNO voraus. Die Anpassung der einschränkenden Bestimmungen in § 4 Abs. 3 BNO erfolgte im Rahmen einer Teiländerung der BNO (unter anderem mit der Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe [IVHB]), die am 21. August 2024 genehmigt wurde. Die Aufträge gemäss der abschliessenden Vorprüfung wurden sachgerecht umgesetzt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinde rat im Planungsbericht nach Art. 47 RPV das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergeb nis zu begründen.

Die Abweichungen von der Grundordnung sind im Planungsbericht (Kapitel 4.5) tabellarisch aufge führt. Für den Nachweis des erforderlichen siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergeb nisses wird auf das separate Gutachten der Arcoplan kig vom 25. Mai 2021 verwiesen. Die im Gut achten vorgenommenen Einschätzungen zum geforderten siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses sind aus fachlicher Sicht im Grundsatz plausibel.

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4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach Richtplankapitel S 1.2

Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge währleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (so genanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird.

Gemäss den Darlegungen im Planungsbericht (Kapitel 3.8) wird von einem Entwicklungspotenzial von 49 Personen ausgegangen. Dies entspricht einer Dichte von rund 100 Einwohnerinnen und Ein wohner pro Hektare (E/ha). Mit dem GP wird ein massgeblicher Innenentwicklungsbeitrag geleistet. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

Das Gebiet ist gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Zone Oberberg mit GP-Pflicht zugewie sen. Für eine Teilfläche des Areals gilt eine Höhenbeschränkung (§ 11 Abs. 6 BNO) beziehungs weise eine Limitierung auf 2 Vollgeschosse. Zusätzliche Attika- und Dachgeschosse sind in diesem Bereich nicht zulässig.

Ortsbild und Städtebau Wohlenschwil weist gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Orts bild von regionaler Bedeutung auf. Für das Planungsgebiet ist im ISOS kein Erhaltungsziel formuliert. Zu beachten ist jedoch die landschaftlich exponierte Lage auf dem Moränenhügel sowie die sorgfäl tige Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild (vgl. auch Anforderungen § 21 BauG). Die Altbebau ung erstreckt sich weitgehend entlang der Hägglingerstrasse. Das Doppelhaus Hägglingerstrasse 17/19 steht unter kommunalem Substanzschutz und ist damit ein prägendes Element der zukünftigen Überbauung.

Das dem GP zugrundeliegende Richtprojekt sieht zusätzlich zum bestehenden Substanzschutzob jekt drei weitere strassenraumbegleitende Satteldachbauten vor, die den First parallel zur Hägglin gerstrasse ausrichten. Diese Bauten sollen drei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss aufweisen. Auf der Anhöhe des Moränenhügels sollen in der zweiten Bautiefe nochmals drei weitere Flachdach bauten mit jeweils zwei Vollgeschossen entstehen. Entlang der Hägglingerstrasse soll ein durchge hendes, mindestens 1,3 m breites Trottoir entstehen. Parallel dazu ist innerhalb des Areals ein weite rer durchgehender Fuss- und Veloweg geplant, der die Hauszugänge erschliesst und mittels zweier Zugänge die Anbindung ans Trottoir und den Wanderweg ermöglicht. Die Erschliessung ist unteran derem wegen der topografischen Verhältnisse mittels zweier Unterniveaugaragen mit separaten Ab fahrten geplant. Das Richtprojekt weist aufgrund der zeitlich differenten Bebauungsabsichten der betroffenen Grund eigentümer zwischen den Sektoren A, B und C eine heterogene Planungstiefe auf. Eine bauliche Verdichtung setzt an dieser Lage eine besondere Berücksichtigung der örtlichen Identität voraus. Da bei sind vor allem die Bebauungstypologie entlang der Hägglingerstrasse, die Erhaltung der einzigar tigen Topografie und die Gestaltung des Siedlungsrands mit einer sorgfältigen Einpassung wichtig. Die Baubereiche AI und CI entlang der kommunalen Hägglingerstrasse werden im Unterabstand zum Strassenmarch festgelegt (§111 Abs. 1 lit. a BauG). Mit dieser Setzung wird die Weiterführung der dörflichen Typologie analog dem Substanzschutzobjekt angestrebt, indem die Neubauten AI und CI die bestehende, strassennahe Bebauungsstruktur aufnehmen und so das Ortsbild wahren bezie hungsweise in geeigneter Form weiterentwickeln. Durch die gegenüber dem Substanzschutzobjekt unterschiedlichen Unterabstände der Baubereiche AI und BI wird dieses zudem zusätzlich betont.

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In Verbindung mit den Gestaltungsanforderungen in § 9 SNV ist die Unterschreitung der Strassenab stände um 2 m zugunsten des Ortsbilds sachgerecht und im Planungsbericht nachvollziehbar darge legt. Die Gebäude in den Baubereichen AI bis A3 sowie BI unterstreichen durch einen gebührenden Ab stand zum Substanzschutzobjekt dessen Wichtigkeit, beziehungsweise ermöglichen dadurch eine intakte Wahrnehmung der besonderen Topografie. Das ist sachgerecht. Die gewählte Bebauungsty pologie mit einer einheitlichen Geschossigkeit und Dachform entlang der Hägglingerstrasse wird zu dem begrüsst. Der GP ermöglicht die Überbauung mit einer relativ hohen Dichte. Aus fachlicher Sicht wird dies an diesem Ort als vertretbar eingeschätzt, wenn eine entsprechend hohe Siedlungsqualität sicherge stellt wird. Die bauliche Dichte ist dabei ungleich verteilt. Entlang der Hägglingerstrasse befinden sich höhere Bauten mit der gleichen Geschossigkeit und Dachform und in der zweiten Bautiefe niedrigere . Bauten in einer gemeinsamen Charakteristik. Durch diese differenziert gestaltete Setzung und Ge staltung der Bauvolumen fügt sich die Bebauung ansprechend in die anspruchsvolle Umgebung ein.

Freiraum Der Aussenraum innerhalb der Bebauung ist neben den arealinternen Wegverbindungen in private und sinnvoll verortete Gemeinschaftsflächen strukturiert. Die Bestimmungen in § 13 SNV tragen zu einer qualitativ ansprechenden Gesamtwirkung mit einer artenreichen und durchgrünten Bebauung bei. Dies ist sachgerecht. Die Integration der bestehenden Elemente des Kulturlands wie den Obst bäumen und der Wildhecke führt zu einem fliessenden Übergang vom Siedlungsgebiet zum Kultur land und somit zu einer guten Gestaltung des Siedlungsrands. Diese Qualitäten des Aussenraums und des Siedlungsrands sind im Rahmen des Baubewilligungs verfahrens zu sichern und im Sinne der Strategien gemäss Richtplankapitel H 7 zu präzisieren. Die Bestimmung in § 13 Abs. 1 SNV für den Beizug eines Landschaftsarchitekturbüros für die Umge bungsgestaltung ist sachgerecht.

4.2.3 Erschliessung Der Planperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Die Knoten Hägglingerstrasse und Ausserdorf wurden im Jahre 2017 optimiert: Eine sichere und leis tungsfähige Erschliessung an das übergeordnete Strassenverkehrsnetz ist somit gewährleistet.

Aufgrund der Topografie und den zu überwindenden Höhendifferenzen wird die Erschliessung der Baubereiche A1-A3 und der Baubereiche B1/C1 mit zwei separaten Unterniveaugaragen mit jeweils eigenen Zu- und Wegfahrten sichergestellt. Mit der Überarbeitung der BNO (genehmigt am 21. Au gust 2024) wurde die Bestimmung, wonach die Zufahrt für den motorisierten Verkehr auf das Gestal tungsplangebiet auf einen Anschluss zu beschränken sei, aufgehoben. Mit § 7 Abs. 2 BNO sowie der symbolhaften Bezeichnung der "Möglichen Erweiterung unterirdische Bauten und Unterniveaubauten" wird die Grundlage für eine optionale Erweiterung der Unterniveau garage im Sektor A in die Sektoren B und C sowie auf das benachbarte, jedoch ausserhalb des Pla nungsperimeters gelegene Grundstück (Parzelle 842) geschaffen.

Der Zubringerdienst/Umschlagplatz erfolgt über die im Situationsplan symbolhaft gekennzeichneten Stellen. Diese Nutzung darf die Zu- und Wegfahrt der Sammelgarage, den Fuss- und Veloverkehr wie auch den Verkehr auf der Hägglingerstrasse nicht beeinträchtigen (§ 10 Abs. 3 SNV). Der ent sprechende Nachweis ist im Baubewilligungsverfahren zu erbringen. Der bestehende Gehweg entlang der Hägglingerstrasse ist im Bereich des Gestaltungsplanperime ters teilweise uriterbrochen und sehr schmal. Auf diesem Abschnitt ist ein durchgehender, normge rechter Gehweg mit einer Mindesthöhendifferenz von 3 cm zur Strasse zu erstellen (§ 11 Abs. 1 SNV). Der Gehweg weist, mit Ausnahme im Bereich des Substanzschutzobjekts, eine Breite von 2 m

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auf. Die Massnahme verbessert mitunter die Verhältnisse auf dem Wanderwegabschnitt. Das ist sachgerecht.

Hinweis Dem Gemeinderat wird empfohlen, in Zusammenarbeit mit Verkehrssicherheitsfachleuten ein Fuss wegkonzept zu erarbeiten, mit dem die Fusswegsicherheit soweit zu gewährleisten ist, dass Schqlerinnen und Schüler den Schulweg zu Fuss bewältigen können. Das auf der Hägglingerstrasse bereits bestehende Tempo-30-Verkehrsregime eignet sich für weitergehende Massnahmen (bauliche Mass nahmen zur Verkehrsflussverstetigung, Markierungen, Signalisationen).

4.2.4 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Das Gebiet ist mit dem öffentlichen Verkehr (öV) mässig erschlossen (öV-Güteklasse E2). Die nächstgelegene Bushaltestelle liegt ca. 550 m entfernt. Zudem liegt das Areal hoch über dem Reusstalboden. Dies sind ungünstige Voraussetzungen zur Bewältigung des Mobilitätsbedarfs mit dem öV, zu Fuss oder mit dem Velo. Da es sich um eine kleine Arealfläche mit einem mittleren In nenentwicklungspotenzial handelt, ist der Verzicht auf spezielle Massnahmen zur nachhaltigen Be wältigung des Mobilitätsbedarfs aus fachlicher Sicht vertretbar.

Die Erstellung der erforderlichen Anzahl Parkfelder richtet sich nach den einschlägigen Normen VSS'' gemäss §§ 43 und 44 Bauverordnung ([BauV], Planungsbericht, Kapitel 4.3.10). Die Velo- und Kurzfristparkfelder sind in der Nähe zu den Hauseingängen angeordnet. Das ist sachgerecht. 4.2.5 Weitere materielle Hinweise Hochwassergefahren Im vorliegenden Fall besteht auf dem Perimeter des Gestaltungsplans gemäss Gefahrenkarte Hoch wasser keine Hochwassergefährdung.

Gemäss Gefährdungskarte Oberflächenabfluss des Bundes ist der Perimeter des Gestaltungsplans durch Oberflächenabfluss gefährdet. Dies ist im nachgelagerten Verfahren entsprechend zu berück sichtigen (insbesondere bei den Einfahrten zur Sammelgarage). 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Bau begriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die dem GP zu Grunde liegende BNO richtet sich nach diesen neuen Bestimmungen. In § 6 BNO (Baubereiche) sowie § 18 BNO (Hochwasser) werden Bestimmungen festgelegt, die übergeordnet in Anhang 1 der BauV beziehungsweise § 36c BauV abschliessend geregelt sind. Die Wiedergabe von übergeordnetem Recht widerspricht der kantonalen Praxis. Da die fraglichen SNVBestimmungen dem übergeordneten Recht nicht widersprechen, kann auf eine Anpassung via Di rektänderung verzichtet werden.

Die Bestimmungen in den SNV sind sachgerecht.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute

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Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Oberberg", beschlossen vom Gemeinderat Wohlenschwil am 28. Okto ber 2024, wird genehmigt. 2.

Dfe Abteil urig Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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fephan 4t/ger ändammann

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 373, 5512 Wohlenschwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge

setz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.

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