Gestaltungsplan Färbi

Special-use plan · Birrwil

Document

Number
13.137
Kind
Special-use plan
Commune
Birrwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Nov 16, 2015
In force since
Nov 16, 2015

Map

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Text

SNP-4132-2015-E-2.pdf

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Aarau, den Kanton Aargau Gemeinde Birrwil

Der

alse9är:

Gestaltungsplan FÄRBI gern. § 21 BauG Sondernutzungsvorschriften Aarau, 01. April 2015

Plan Nr. 1106_FAERBI_G-003

N'liS ICI'SCI1

Kartenausschnitt 1:25000

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 1106_FAERBI_G-001 vorn 15. Juli 2014 Profile/Schnitte 1:200 1106_FAERBI_G-002 vorn 15. Juli 2014 Planungsbericht 1106_FAERBI_G-004 (Orientierungsinhalt) vorn 01. April 2015 1106 FAERBI; Projektdossier vorn 01.04. 2014, Husistein & Partner AG, Aarau (Orientierungsinhalt) Vorprüfungsbericht vorn

11. August 2014

Mitwirkung vorn

06. Oktober 2014

Mitwirkungsbericht vorn

06. November 2014

Öffentliche Auflage vorn

17. November 2014

Genehmigung Gemeinderat am

23. März 2015

bis 04. November 2014

bis 16. Dezember 2014

feiwindeschreiber

Der Gemeindeamman Birrwil, den

ei% C.)%

‘t

,4 Kanton Aargau

Genehmigungsvermerk:

Departement Bau, Verkehr Lind Umwelt Abteilung Raurnei ltwicklung

Sondernutzungsvorschriften

1.

Einleitung Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt - eine rationelle auf die örtliche Situation abgestimmte Erschliessung und Bebauung - die Schaffung von Voraussetzungen für Wohnformen mit hohem Wohnwert sowie für gewerbliche Nutzungen, welche in verschiedenen, etappenweisen Entwicklungsstufen die aktuellen Bedürfnisse in der Gemeinde berücksichtigen - die Verdichtung und zweckmässige Erneuerung bzw. Umnutzung der vorhandenen Bausubstanz -

-

den Schutz und die Erhaltung der bestehenden Villa mit umgebenden Park die Möglichkeiten zu schaffen für die zweckmässige Erhaltung, Wiederverwendung und Umnutzung bestehender Bausubstanz der alten Fabrik die ordnungsgemässe Beseitigung oder Versiegelung der auf dem Areal bestehenden Altlasten nach den Vorschriften des Kantons eine vielseitige und qualitative Gestaltung der Freiräume

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Die Sondernutzungsplanung Bestandteilen

besteht

aus

den

verbindlichen

- Situationsplan M 1:500 1106_FAERBI_G-001 - Profile / Schnitte M 1:200 1106_FAERBI_G-002 - Sondernutzungsvorschriften 1106_FAERBI_G-003 Und dem unverbindlichen, erläuternden - Planungsbericht vom 15. Juli 2014 1106_FAERBI_G-004 - 1106 FAERBI; Projektdossier vom 01.04. 2014, Husistein & Partner AG, Aarau

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Geltungsbereich

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung, Ergänzendes Recht

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauund Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Birrwil. Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

2. Überbauung

Art. 5 Teilareale

für Hauptbauten

'Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten dürfen Gebäude nur innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Teilareale erstellt werden. 'Ein Teilareal umfasst einen Bereich des Gesamtareals Färbi. Ein Teilareal hat spezifische Vorgaben (z.B. bezgl. Geschossigkeit). Wo die Abstände nicht durch Baulinien vorgegeben sind, gelten die Abstandsvorschriften der kommunalen und kantonalen Bau- und Nutzungsordnung.

Art. 6 Teilareal 1

1Das Teilareal 1 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zulässig. 'Innerhalb des Teilareals 1 sind 4 Punktgebäude mit 2-3-teiligem Gebäudekörper zulässig. Die Gebäudekörper sind mittels gemeinsamen Treppenhauses verbunden. Die vertikal gestaffelten Teilvolumen sollen auf den ansteigenden Hang reagieren. Die Ausrichtung der Baukörper hat entlang der Nord-Südachse zu erfolgen. Das Attikageschoss ist als oberstes Geschoss des höchsten der gestaffelten Teilvolumen auszubilden. Alle Gebäude sind in gleicher Materialisierung auszuführen, die Geschossigkeit sollte mittels Polychromie oder Materialisierung ablesbar sein. (siehe 1106 FAERBI; Projektdossier vom 01.04. 2014, Husistein & Partner AG, Aarau). 'Es sind maximal 3 Vollgeschosse plus Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Bei einer Bebauung des Teilareals 1 ist auf die Schutzwürdigkeit des Parks auf Parzelle 1715 Rücksicht zu nehmen (keine Beschädigung des Wurzelbereiches usw.). Dazu sind entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen. Diese Schutzmassnahmen sind im Baubewilligungsverfahren explizit und im Detail aufzuzeigen. 4

'Führen bauliche Tätigkeiten oder Krankheit dazu, dass auf der Parzelle 1715 ein Baum entfernt werden muss, dann ist dieser zwingend durch einen einheimischen Baum zu ersetzen. Diese alten, arttypisch ausgebildeten Bäume bilden zusammen mit der Fabrikvilla ein Ensemble, welches eine ausserordentliche landschaftliche Wirkung ergibt. Neu zu pflanzende hochstämmige Bäume müssen gegenüber angrenzenden Parzellen nicht den ordentlichen Grenzabstand gemäss EGZGB aufweisen. In Anbetracht der zu erhaltenden identitätsstiftenden Wirkung des Parks ist gegenüber dem Teilareal 1 ein minimaler Abstand von 4.00 m einzuhalten. Die Bäume im Unterabstand bedürfen eines höheren Pflegebedarfs, insbesondere beim Rückschnitt. Dazu ist eine ausgewiesene Baumpflegefirma beizuziehen.

'Ein Ersatzbaum hat einen minimalen Stammumfang von 30 bis 35 cm aufzuweisen und muss hochstämmig sein.

Art. 7 Teilareal 2

i Das Teilareal 2 dient dem Wohnen. Mässig störendes Gewerbe ist zulässig. 2 Innerhalb des Teilareals 2 ist ein langgestrecktes Gebäudevolumen entlang der Nord-Südachse auszuführen. Eine Staffelung des Baukörpers ist nicht zulässig. Das Attikageschoss ist mittels freistehender Teilvolumen, welche bündig oder überstehend zur Frontund Rückfassade liegen auszuführen. Zwischen den Teilvolumen sind Terrassen anzuordnen. (siehe 1106 FAERBI; Projektdossier vom 01.04. 2014, Husistein & Partner AG, Aarau).

3 Es sind maximal 4 Vollgeschosse plus Attika- oder Dachgeschoss zulässig. 4Zwischen der Überbauung des Teilareals 2 und dem Teilareal 7 ist ein Freibereich von mind. 10x25 m zu realisieren. Innerhalb des Freibereichs sind Bepflanzungen, Aufenthalts- und Spielflächen auszuweisen.

Art. 8 Teilareal 3

'Das Teilareal 3 dient dem Um- und Ausbau der bestehenden Baukörper. Wohnen und mässig störendes Gewerbe sind zulässig. Aus-, An-, Erweiterungs- und Umbauten von bestehenden Baukörpern, sowie Änderungen an den vorhandenen und neue Öffnungen müssen, sich architektonisch einwandfrei in das bauliche Gesamtkonzept einordnen und den Charakter des bestehenden Fabrikgebäudes wiederspiegeln. Die Grundstruktur des Fabrikgebäudes, sowie das äussere Erscheinungsbild sind beizubehalten. Zwischen Teilareal 3 und 4 kann ein neuer interner Verbindungsbereich geschaffen und gestaltet werden.

Art. 9 Teilareal 4

'Das Teilareal 4 dient der Strukturerhaltung der Shedbauten. Wohnen und mässig störendes Gewerbe sind zulässig (siehe § 19, Abs. 5 SNV). Der Charakter und die Struktur sowie die Grundform der Sheds sind zu erhalten. Aus- und Umbauten, bauliche Änderungen sowie Neugestaltung von Fassade und Bedachung sind zulässig, müssen sich aber architektonisch einwandfrei in das bauliche Gesamtkonzept bestehenden Shedhalle einordnen und den Charakter der wiederspiegeln. Der Ersatz der bestehenden Substanz ist nur dann zulässig, wenn ein Erhalt technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Wiederherstellung, gemäss bestehenden Abmessungen, ist zu gewährleisten.

Art. 10 Tellareal 5

'Das Teilareal 5 dient dem Wohnen und mässig störendem Gewerbe. 'Im nord-östlichen Teil des Areals sind maximal 2 Vollgeschosse plus Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Im restlichen Areal sind maximal 3 Vollgeschosse plus Attika- oder Dachgeschoss zulässig. Gewerblich genutzte Erdgeschosse dürfen eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.

Art. 11 Teilareal 6/ Waschhaus

Parzelle 1715, AGV. Nr. 150

'Das Teilareal 6 dient der massvollen Erweiterung und zeitgemässen Erneuerung des ehemaligen Waschhauses als Wohnraum / Atelier. An- und Erweiterungsbauten müssen sich architektonisch einwandfrei in das bauliche Konzept eingliedern (siehe § 19, Abs. 6 SNV). Die Nutzung für Wohnen und mässig störende gewerbliche Zwecke sind unter Vorbehalt gestattet. Die genaue Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Art. 12 Teilareal 7

Das Teilareal 7 ist für das Orts- und Quartierbild von besonderem Wert. Es dient der massvollen Erweiterung und zeitgemässen Erneuerung bzw. dem Ersatz des ehemaligen Schopfs. Umbauten, Erweiterungen und Neubauten müssen sich massvoll und architektonisch einwandfrei in das bauliche Konzept sowie das Ortsbild eingliedern. Wohnen und mässig störendes Gewerbe sind zulässig. 1

'Ein Ersatzbau für den Schopf ist mit mind. 2/3 seiner Nordfassade an die Zwangsbaulinie entlang der Hobackerstrasse zu stellen. Die Zwangsbaulinie darf nicht über- bzw. unterschritten werden. 'Es sind maximal 2 Vollgeschosse plus Attika- oder Dachgeschoss zulässig.

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Art. 13 Teilareal 8 Aicki-Haus

Parzelle 1725, AGV.Nr. 43

'Das Bicki-Haus ist für das Orts- und Quartierbild von besonderem Wert. Wohnen und mässig störendes Gewerbe sind zulässig (siehe § 19, Abs. 6 SNV). 'Innerhalb des bestehenden Bauvolumens darf es aus- und umgebaut werden. Es darf abgebrochen werden, sofern die Erstellung eines Ersatzbaus gesichert ist. Ein Ersatzbau für das Bicki-Haus muss an gleicher Stelle mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden und ist mit seiner Ostfassade an die Zwangsbaulinie längs der K 338 zu stellen. Diese Zwangsbaulinie darf nicht überschritten werden.

'Es sind maximal 3 Vollgeschosse plus Attika- oder Dachgeschoss zulässig.

4 Die Gebäudehöhe entspricht dem heutigen Bestand und darf lediglich durch technisch notwendige Aufbauten durchbrochen werden.

Art. 14 Unterirdische

Einstellhallen

'Unterirdische Einstellhallen sind in den Teilarealen 1, 2 und 5 zulässig. Es gelten die Abstandsvorschriften der kommunalen und kantonalen Bau- und Nutzungsordnung.

Statische Elemente, Fluchttreppen

2 Erfordert die Nutzung der bestehenden Gebäude in den Teilarealen 2 bis 4 statisch bedingte Konstruktionselemente, feuerpolizeiliche Fluchttreppen u. dgl., so sind diese im Rahmen des übergeordneten Rechts ausserhalb der Teilareale zulässig.

Art. 15 Anforderungen an die

Überbauung

'Die Überbauung in einem Teilareal hat folgende Anforderungen zu erfüllen: a) Gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild entsteht b) Gute Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird c) Flachdächer sind extensiv zu begrünen d) Gemeinsame Heizungsanlagen oder Verwendung umweltfreundlicher Heizungssysteme e) Energiesparendes Bauen f) Behindertengerechtes Bauen g) Die Begrünung der Umgebung und der Überbauung ist mehrheitlich mit standorteinheimische Pflanzen zu gestalten und in einem Bepflanzungsplan nachzuweisen, welcher mit dem Baugesuch einzureichen ist h) Das Bauvorhaben ist mit einem Modell oder 3-dimensionalen Plänen/Bildern zu visualisieren und mit dem Baugesuch einzureichen i) Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Konzept (1106 FAERBI; Projektdossier vom 01. April 2014, Husistein & Partner AG, Aarau) gemäss Beilage erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Art. 16 Dachform

'Als Dachform sind in den Teilarealen 1 und 2 sowie 5 und 7 Flach- und Pultdächer zulässig. Die Dachformen innerhalb des Teilareals 1 sowie innerhalb des Teilareals 2 und 5 sind einheitlich zu planen.

Attikageschoss

'Das Attikageschoss ist gemäss § 16 ABauV auszubilden.

Art. 17 Grenzabstände/

Gebäudeabstände/ Gebäudehöhen

"Die Grenzabstände sind mittels Abstandsvorschriften gemäss kommunaler und kantonaler Bau- und Nutzungsordnung definiert, wo nicht spezielle Baulinien gelten. 'Die Gebäudeabstände richten Bestimmungen für Brandschutz.

sich

nach

den

aktuell gültigen

3 Die Profile regeln die maximal zulässigen Gebäudehöhen inklusive Attika abschliessend. Sie dürfen lediglich durch technisch notwendige Aufbauten durchbrochen werden.

Art. 18 Ausnutzung

'Folgende anrechenbare Geschossflächen sind für die jeweiligen Teilareale festgelegt Teilareal Teilareal 1 Teilareal 2 Teilareal 3+4 (zusammen) Teilareal 5 Teilareal 6 Teilareal 7 Teilareal 8

anrechenbare Geschossfläche (aGF) 4000 m2 3'000 m2 4000 m2 4'000 m2 -m2 11 000 m2 1000 m2

'Die gesamte anrechenbare Geschossfläche kann im Rahmen der Gebäudeabständen, Geschossigkeiten und Einhaltung von Gebäudehöhen frei auf dem jeweiligen Teilareal verteilt werden.

3Attikageschosse werden in der Ausnutzung nicht angerechnet (siehe

Art. 23 Abs. 1 BNO)

Klein- und Anbauten

4Gegenüber Nachbargrundstücken gilt für Klein- und Anbauten

Art. 18

ABauV, sofern der Gestaltungsplan dies nicht anders regelt.

Art. 19 Schutzobjekte

Substanzschutz Villa Parzelle 1715 AGV.Nr. 37

'Die Villa untersteht dem Substanzschutz. Die bestehende Bausubstanz ist zu erhalten. Die für den baulichen Unterhalt notwendigen Massnahmen und die zeitgemässe Erneuerung sind unter Beachtung und Einhaltung der architektonischen Aussage zulässig. 'Die Nutzung der Villa für Wohn- und mässig störende gewerbliche Zwecke und die damit verbundenen Anpassungen / Erweiterungen am Baukörper und im Park (Parkierungsmöglichkeiten) sind unter Vorbehalt

gestattet. Die genaue Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen und im Umgebungsplan des Baugesuches nachzuweisen. 'An der Nord- und Ostfassade sind ausser den notwendigen Sanierungsarbeiten an den Fassaden keine Veränderungen zulässig. Anund Nebenbauten sind nur an der Süd- und Westseite zulässig, sofern sie sich architektonisch einwandfrei in das bauliche Konzept (Harmonie mit der Fassade) eingliedern. Park

Der Schutz des Parks ist in § 22 Abs. 2 BNO geregelt. Für den Schutz, die Erhaltung und die Pflege des Parks soll ein Parkpflegekonzept erstellt werden.

Strukturschutz

'Der Charakter und die Struktur sowie die Grundform der Sheds sind zu erhalten. Aus- und Umbauten, bauliche Änderungen sowie Neugestaltung von Fassade und Bedachung sind zulässig, müssen sich aber architektonisch einwandfrei in das bauliche Gesamtkonzept einordnen. Der Ersatz der bestehenden Substanz ist nur dann zulässig, wenn ein Erhalt technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Wiederherstellung, gemäss bestehenden Abmessungen, ist zu gewährleisten.

Volumenschutz (Bicki-Haus Parzelle 1725, AGV.Nr. 43,

'Die im Bauzonenplan blau gekennzeichneten Gebäude sind für das Ortsund Quartierbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen bzw. der Gebäudestellung geschützt.

Waschhaus Parzelle 1715, AGV. Nr. 150)

Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Ein Ersatzbau für das Bicki-Haus ist mit seiner Ostfassade an die Zwangsbaulinie längs der K 338 zu stellen. Diese Zwangsbaulinie darf nicht überschritten werden.

4

Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten. Blutbuche

'Die im Gestaltungsplan gekennzeichnete Blutbuche sollte als Merkmal erhalten bleiben. Im Falle eines Absterbens vor oder während der Planungs- und Bauphase ist für Ersatz zu sorgen.

3. Aussenraumgestaltung

Art. 20 Bereiche für

Platzgestaltung und interne Erschliessung

'Der im Gestaltungsplan bezeichnete Bereich für Platzgestaltung und interne Erschliessung dient der internen Verbindung und der axialen Gliederung eines halböffentlichen Aussenraums — gekennzeichnet durch Elemente der Blutbuche, der ehemaligen Fabrikanlage und der Verbindung zum Teilareal 5. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen und im Umgebungsplan des Baugesuches nachzuweisen. 'Die internen Verbindungen und Zufahrtsmöglichkeiten symbolisch mit Pfeil oder als Bereiche festgelegt.

werden

Sie sind so auszuführen, dass sie neben der Funktion als Fuss- und Veloweg auch von Notfall- und Dienstfahrzeugen befahren werden können.

Art. 21 Aussenraumgestaltung

'Freiflächen sind mehrheitlich mit standortheimischen Pflanzen und Materialien naturnah zu gestalten. 150lo der für das Wohnen anzurechnenden Geschossfläche sind als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu gestalten. 'Die bestehende Parkanlage der Villa ist von diesen Bestimmungen ausgenommen. Der Schutz, die Erhaltung und die Pflege des Parks sind in § 22 Abs. 2 BNO und in § 19 Abs. 4 SNV geregelt.

Bodenversiegelung

'Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken. Für (Park-)Plätze und Wege sind in der Regel wasserdurchlässige und bewuchsfähige Materialien zu verwenden. 'Für Zugänge und Zufahrten zu Parkierungsanlagen ist ein Hartbelag zulässig.

Art. 22 Strassenraumgestaltung

"Die Korridore längs der neuen internen Zufahrtsstrassen, Rad- und Fusswege sollen mehrheitlich mit standortheimischen Pflanzen begrünt werden.

4. Erschliessung

Art. 23 Hauptzufahrt

Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen

'Die Hauptzufahrten sowie Lage der auszubauenden Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen sind im Gestaltungsplan ausgeschieden. Die Haupterschliessung erfolgt von Norden bzw. Osten (Teilareal 5) ab der Hobackerstrasse. Der Ausbau der Zufahrtsstrasse ist in einer ersten Etappe zu realisieren. Die bestehende Zufahrt zur Villa und zum Park bleibt bestehen.

Parkierung (ober-/unterirdische)

'Die Pflichtparkplätze für das Teilareal 1 sind in einer unterirdischen Sammelgarage unter den Teilareal 1 zusammengefasst. Die notwendigen Pflichtparkplätze für die Teilareale 2, 3, 4 und 7 sind in einer unterirdischen Sammelgarage unter dem Teilareal 2 zusammengefasst. Die Erschliessung der beiden Sammelgaragen erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt nördlich von der Hobackerstrasse. Die notwendigen Abstellplätze für das Teilareal 5 sind in einer unterirdischen Sammelgarage unter dem Teilareal 5 mit Zufahrt östlich, von der Hobackerstrasse zusammengefasst. Die Erschliessung kann provisorisch den Etappierungen angepasst werden.

3 Für die Berechnung der Parkfeldanzahl von Personenwagen gilt die VSSNorm SN 640 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 01. Februar 2006 (siehe § 43 BauV). Die genaue Anzahl, Lage und Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen und im Umgebungsplan des Baugesuches nachzuweisen.

4Weitere Besucherparkplätze können oberirdisch auf dem Areal angeordnet werden. Die genaue Anzahl, Lage und Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen und im Umgebungsplan des Baugesuches nachzuweisen. Temporäre Parkierung Teilareal 3 und 4

'Die temporäre Parkierung der Teilareale 3 und 4 - vor Erstellung der unterirdischen Einstellhallen - erfolgt auf Parzelle 1443, alternativ auf Parzelle 1726. Die bestehende Halle auf Parzelle 1443 kann als gedeckter Bereich genutzt werden.

Radweg und Fussgänger-

'Die Fuss- und Velowegverbindungen sind im Gestaltungsplan mittels Flächen ausgeschieden und werden im Baubewilligungsverfahren konkret festgelegt.

Verbindungen

Entwässerung Meteorwasser

'Das Gebiet ist im Teiltrennsystem zu entwässern. Allfällige Retentionsmassnahmen sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen und nachzuweisen.

Bachleitung

'Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt und eingedolt werden(siehe Art. 38 GSchG). Im Teilareal 5 ist eine Renaturierung zu prüfen. Sofern sich eine Bachöffnung als machbar erweist, muss der

Freilegungskorridor von 11 m Breite gern. Situationsplan eingehalten werden. Ist eine Bachöffnung nicht möglich, gilt der ordentliche Bachabstand von Bauten gegenüber eingedolten Bächen von 6 m. 'Aufgrund der grossen Tiefenlage kann der Bach im Teilareal 2 eingedolt belassen werden. Der ordentliche Bachabstand von Bauten gegenüber eingedolten Bächen von 6 m kann unterschritten werden, sofern der Zugang zum Bach gewährleistet wird. Die konkreten Abstände sind im Baubewilligungsverfahren zusammen mit den zuständigen Behörden festzulegen. 5. Altlasten

Art. 24 Sachgerechte Entsorgung

von Altlasten

6.

1Die ehemalige Klärschlammdeponie ist fachgerecht zu entsorgen. Die notwendigen Abklärungen sind eng mit den kantonalen Fachstellen und der kommunalen Behörde vorzunehmen und die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

Etappierung

Art. 25 Etappierung

1 Das

Areal kann in Etappen realisiert werden. Das Teilareal 1 inkl. Einstellhalle sowie Teilareal 5 inkl. Einstellhalle sind jeweils in einer Etappe zu realisieren. Alle anderen Teilareale sind unabhängig voneinander realisierbar. Die erforderlichen Parkplätze sind pro Etappe sicherzustellen. Die Erschliessung kann provisorisch den Etappierungen angepasst werden.

2 Bei Realisation der Teilareale 3 und 4 vor Erstellung der unterirdischen Einstellhalle kann die temporäre Parkierung auf Parzelle 1443 und alternativ Parzelle 1726 erfolgen (siehe § 23 Abs. 5 SNV).

7. Qualitätssicherung

Art. 26 Fachgutachter

'Für die Beurteilung der Baugesuche und der Umgebungspläne im Gestaltungsplanareal «Färbi» kann die Gemeinde nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten einen unabhängigen Fachgutachter beiziehen.

8. Schlussbestimmungen

Art. 27 Aufhebung,

Inkrafttreten, Genehmigung

'Der Gestaltungsplan tritt mit der Anpassung bez. Vorgehen und Genehmigung durch die Abteilung für Raumentwicklung in Kraft. Der rechtskräftige Gestaltungsplan vom 21. März 2006 (Situationsplan, Profile / Schnitte und Sondernutzungsvorschriften) wird aufgehoben.

Genehmigung

NOM * -qk NOM s r` NOM I e KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN/ss2g

Datum Genehmigung: 16.11.2015

Versand:

1 9. Nov. 2015

Geschäfts-Nr. BVUR0.13.137-1 Gemeinde Birrwil; Gestaltungsplan Färbi; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1.Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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11. August 2014 6. Oktober 2014 bis 4. November 2014 17. November 2014 bis 16. Dezember 2014 23. März 2015 8. April 2015 27. April 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 4. April 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die 2 ha grosse Spezialzone Färbi (§ 5 Bau- und Nutzungsordnung, BNO) ist mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der rechtskräftige Gestaltungsplan von 2006 hat nicht zur erwünschten baulichen Um- und Neunutzung des ehemaligen Fabrikareals geführt. Gestützt auf neue Überbauungsstudien wird der Gestaltungsplan von 2006 aufgehoben und durch den vorliegenden Gestaltungsplan ersetzt (§ 27 SNV). Die Ausgangslage und Ziele sind im Planungsbericht umschrieben.

JA03_Geschäftee_Genehmigungen102_ARE1R0120151104_bdv_13.137.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Birrwil am 23. März 2015 beschlossenen Vorlage: • Situation 1:500 • Profile, Schnitte, 1:200 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile des Gestaltungsplans sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 1. April 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der überarbeitete Gestaltungsplan überzeugt durch den sensiblen Umgang mit der bestehenden Bausubstanz der ehemaligen Fabrikanlagen aus dem 19. Jahrhundert, durch die gut eingepasste Neuüberbauung mit gestaffelten Punktgebäuden sowie mit den vielseitigen Aussenräumen. Der Zweck des Gestaltungsplans bleibt gegenüber 2006 im Wesentlichen unverändert. Ergänzt wird jedoch die Pflicht für eine vielseitige und qualitative gute Gestaltung der Freiräume (§ 1 SNV). Neben den geplanten Überbauungen wurden die Erschliessung (etappenweise Realisierung) und die Vorschriften zum Umweltschutz (Sanierung der Altlasten) überarbeitet. 4.3 Innenentwicklung/Entwicklungsbeitrag In der Spezialzone Färbi ist keine Ausnützungsziffer vorgegeben. Gegenüber dem bisherigen Gestaltungsplan ist die Nutzung reduziert worden. Gemäss Richtprojekt sind insgesamt rund 17'000 m2 Geschossfläche vorgesehen (Planungsbericht Kapitel 4.2.2). Damit ist eine Einwohnerdichte von gegen 150 Personen pro Hektar möglich. Dies ist deutlich höher als die gemäss Richtplan vorgegebene Mindestdichte. Der Gestaltungsplan leistet damit einen wesentlichen Beitrag zur Innenentwicklung. 4.4 Erschliessung Das Areal grenzt an die Kantonsstrasse K 338. Die Baufelder nahe an der K 338 sind im Gestaltungsplan 2006 bereits festgelegt und als vertretbar beurteilt worden. Die Zufahrt zum Areal erfolgt wie bisher über die Hobackerstrasse. Der für die hinreichende Erschliessung (§ 32 BauG) erforderliche Ausbau des Anschlusses der Hobackerstrasse an die K 338 bleibt gegenüber dem Gestaltungsplan von 2006 grundsätzlich unverändert. Arealintern werden verkehrsorientierte Verkehrsflächen festgelegt. Das Erschliessungskonzept ist sachgerecht. 4.5 Gestaltung Das Areal wird von diversen bestehenden Gebäuden mit ursprünglichem und gewerblichem Charakter, Shedhallen, der Kaminanlage sowie einer repräsentativen Parkanlage mit Villa und Nebenbauten

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geprägt. Diese weisen teilweise hohe architektonische wie auch architekturhistorische Qualitäten auf. Die bestehende Shedhalle soll in zeitgemässe Loft-Wohnungen umgestaltet und bewahrt werden. In weiteren historischen und identitätsstiftenden Gewerberäumen ist mit dem Richtprojekt die Realisierung grosszügiger Wohnungen und damit wiederum die Möglichkeit, auch die bestehende Bausubstanz zu bewahren, nachgewiesen worden. Im weitgehend unbebauten Teilareal 1 werden spezielle Bautypen vorgesehen. Mit ihrer Höhenstaffelung stärken diese die Idee der Einzeltrakte typologisch und reagieren so umsichtig auf den ansteigenden Hang. Der heutige Schopf im Teilareal 7 mit seiner polygonalen Form trennt den Eingangsund Hofbereich des Areals vom Strassenraum ab. Mit einer turmähnlichen Höhe wird diese "Pförtnerfunktion" verdeutlicht. Durch die Setzung der Bauten werden spezielle Aussenräume und zugleich Aussenraumbeziehungen zu den bestehenden Bauten sowie zur Parkanlage geschaffen. Die industrielle Geschichte des Areals wird gestärkt. Die Neubaufelder werden räumlich klar von der historischen Bausubstanz getrennt. Der Aussenraum zwischen den Shedhallen und der Parkanlage verbindet Alt- und Neubauten. Die kleingliedrigen Bauvolumen im Teilareal 1 schaffen kleine, zueinander in Beziehung stehende Aussenräume. Der Gestaltungsplan bildet eine gute Grundlage für eine qualitativ hochwertige Siedlungsentwicklung. 4.6 Gewässer Durchs Areal verläuft der eingedolte Dorfbach. Fliessgewässer dürfen grundsätzlich nicht überdeckt oder eingedolt werden (Art. 38 Gewässerschutzgesetz, GSchG). Die Renaturierung des Dorfbachs im Teilareal 5 ist im Baubewilligungsverfahren zu prüfen (§ 23 Abs. 7 SNV). 4.7 Umwelt 4.7.1 Altlasten Das Areal ist bezüglich Altlasten untersucht worden. Vom Standort geht aktuell keine Gefährdung der Umwelt aus. Der Standort ist weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig eingestuft worden. Die ehemalige Klärschlammdeponie ist zu entsorgen (§ 24 SNV). 4.7.2 Strassenverkehrslärm Das Areal ist erschlossen. Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) zu überprüfen. Der Strassenlärmemissionskataster weist für die K 338 Emissionspegel von 61.5 dB(A) am Tag und 51.1 dB(A) in der Nacht aus. Die massgeblichen Immissionsgrenzwerte sind eingehalten. Im Gestaltungsplan sind keine Lärmschutzmassnahmen erfoderlich. 4.7.3 Siedlungsentwässerung Das Areal ist im Teil-Trennsystem zu entwässern (§ 23 Abs. 7 SNV). Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob beim Sauberwassersystem womöglich Retentionsmassnahmen erforderlich sind. 4.8 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Färbi, beschlossen vom Gemeinderat Birrwil am 23. März 2015, wird genehmigt. 2. D e Abteil

R unnentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

eph n r egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Dorf 1, 5708 Birrwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

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