Bauzonenplan Radweg
Land-use plan · Birrwil · Repealed Jun 30, 2026
Document
- Number
- 2010-000350
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Birrwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 3, 2010
- In force since
- Mar 3, 2010
- Repealed
- Jun 30, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
03. März 2010
Nr. 2010-000350
Gemeinde Birrwil; Teiländerung Bauzonenplan "Areal Wüst" und "Radweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Juni 2009 3. August 2009 bis 2. September 2009 27. November 2009 20. Januar 2010 10. Februar 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Teiländerung Bauzonenplan "Areal Wüst" Teiländerung Bauzonenplan "Radweg" 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der auf der Parzelle 1518 seit rund 20 Jahren ansässige Gewerbebetrieb beabsichtigt, den Standort zu erweitern. Da die Parzelle der Zone W2 zugewiesen ist, kann die Erweiterung nicht mehr zonenkonform erfolgen, was geändert werden soll. Weiter soll am südlichen Dorfende die der Bauzone dienende Zonenrandstrasse der Bauzone zugewiesen werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 9. Juni 2009 ohne Vorbehalte.
Versand: 15. März 2010
-2-
2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Durch Zuweisung der Parzelle 1518 in eine Gewerbezone wird den betrieblichen Bedürfnissen nachgekommen. Die Parzelle der Zonenrandstrasse wird der angrenzenden Bauzone WG2 zugewiesen. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies Flächen nach folgenden Kriterien: Neueinzonungen (Beschluss 4.1, lit. a): Die Gemeinde zont insgesamt 0,02 Hektaren ein (Gebiet Radweg). Dies ist kleiner als der für einen Richtplanbeschluss massgebende Grenzwert von 3 Hektaren pro 10 Jahre. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG) Die Umzonung und die Einzonung der Zonenrandstrasse sind sachgerecht. 3.1.4 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Die Zuweisung der Parzelle 1518 in die Gewerbezone ist aufgrund der im Planungsbericht beschriebenen Situation des Betriebs nachvollziehbar. Die Einzonung der Zonenrandstrasse am südlichen Dorfrand verbessert die Erschliessungssituation und ist sachgerecht. 3.1.5 Erschliessung Das Areal "Wüst" ist nur über den mit einer neuen Sicherungsanlage ausgerüsteten Anschluss über die Seetalbahn an die K 249 erschlossen. Es bestehen keine vertretbaren Alternativen zu einem Direktanschluss. Der Bahnübergang und der Strassenanschluss selbst genügen aus verkehrlicher und raumplanerischer Sicht der vorliegend absehbaren, leichten Mehrbeanspruchung. 3.1.6 Gewässer Durch das von der Umzonung betroffene Areal "Wüst" verläuft der eingedolte Dorfbach, der von bestehenden Gewerbebauten teilweise überbaut ist. Im Rahmen eines Baugesuchverfahrens wurde festgestellt, dass der eingedolte Dorfbach sehr tief liegt und aufgrund der Topografie und der engen räumlichen Verhältnisse nicht verlegt oder renaturiert werden kann. Der Verzicht auf planerische Massnahmen zur Bachöffnung ist daher nachvollziehbar begründet und nicht zu beanstanden.
-3-
3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerungen des Bauzonenplans "Areal Wüst" und "Radweg" der Gemeinde Birrwil vom 27. November 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Dorf 1, 5708 Birrwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU
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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: