Gestaltungsplan Haldenächer
Special-use plan · Bellikon
Document
- Number
- 2000-000082
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Bellikon
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 10, 2000
- In force since
- Jan 10, 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4022-2000-E.pdf
Gemeinde Bellikon
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Haldenächer gemäss § 21 BauG Antrag auf Freigabe zur öffentlichen Auflage Juli 1999
Sondernutzungsvorschriften
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: - Situation 1 500
Mitwirkungsbericht vom: 26.04.1999 Vorprüfungsbericht vom: 08.09.1999 Öffentliche Auflage vom: 20.09.1999 bis 29.10.1999 Beschlossen vom Gemeinderat am: 01.11.1999 Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Der Gerheindeschreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AO . 14ninteat Z000 Der Stes
Gestaltungsplan Haldenächer Sondernutzungsvorschriften
Seite 1
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan Haldenächer schafft die Voraussetzungen für eine verdichtete Nutzung von Parzelle Nr. 300 unter Wahrung einer offenenen Bebauungsstruktur und guter Talsicht.
Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus: •
Situationsplan 1 : 500
•
Sondernutzungsvorschriften
Art. 3 Perimeter
Der Gestaltungsplan umfasst die Fläche der Parzelle Nr. 300.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Bestimmungen für die Wohnzone W2.
Art. 5 Baufelder
Es werden folgende Baufelder unterschieden: •
Baufelder A für 3-geschossige Hauptbauten mit begrüntem Flachdach
•
Baufelder B für 2-geschossige Hauptbauten mit begrüntem Flachdach
•
Baufelder C für Hofräume
Art. 6 Erdgeschosskoten
Für Baufelder A und B legt der Situationsplan maximal zulässige Erdgeschosskoten bei gestaffelter Bauweise fest. Die Geschossigkeit wird ab den im Plan bezeichneten EG-Koten bestimmt.
Art. 7 Gebäudehöhen
Die zulässige Gebäudehöhe für 3-geschossige Bauten beträgt 8.5 m, für 2-geschossige Bauten 6.0 m ab der maximal zulässigen EG-Kote. Liftaufbauten bis max. 0.5 m dürfen die zulässige Gebäudehöhe überschreiten.
28,07.99 / be 022006 SNV Gestaltungsplan Haldenächer / vk
Scheldegger + Partner AG
Gestaltungsplan Haldenächer Sondernutzungsvorschrlften
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Art. 8 Gebäudelänge
Eingeschossig in Erscheinung tretende Bauten, welche die Hofräume im Baufeld C begrenzen, werden bei der Ermittlung der Gebäudelänge (§ 24 Abs 1, § 25 Abs 2 BNO) nicht mitgerechnet.
Art. 9 Dachgeschossnutzung
Die Nutzung des Dachgeschosses als Dachterrasse ist nur in den rot angelegten Flächen der Baufelder A zulässig. Die Geländer der Dachterrassen dürfen die zulässige Gebäudehöhe überschreiten.
Art. 10 Anzahl Wohneinheiten
In Baufeldern A ist die Anzahl Wohneinheiten pro Baukörper nicht beschränkt.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
Talseitig der Baulinie für EG-Terassen darf das gewachsene Terrain nicht wesentlich verändert werden. Für die Begrünung mit Hecken, Sträuchern und Bäumen sind einheimische Arten zu verwenden.
Art. 12 Parkierung
1Mindestens zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. 2Die 4 Parkfelder ä Je 4 Parkplätze im oberen Bereich der Haldenstrasse sind für Besucher reserviert und dürfen nicht fest zugewiesen oder vermietet werden.
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Art. 13 Inkrafttreten
Genehmigung
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
28.07.99 / be 022008 SNV Gestaltungsplan Haldenächer / vk
Scheldegger + Partner AG
Genehmigung
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Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Art. Nr. 2000-000082
10. Januar 2000
Gemeinde Bellikon; Gestaltungsplan "Haldenächer"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt
1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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26. April 1999 8. September 1999 29. September — 29. Oktober 1999 1. November 1999 7. Dezember 1999 7. Dezember 1999
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. März 1990.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan basiert auf einem Bebauungsvorschlag als Resultat eines vorgängig durchgeführten Architekturwettbewerbs. Er legt im Wesentlichen die Erschliessung im Gebiet „Haldenächer", die Lage und Grösse der Baufelder sowie die Standorte einzelner zu pflanzender Bäume fest. Die Parkierung erfolgt grösstenteils unterirdisch. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: • Situationsplan mit: - Baufelder für 3-geschossige Hauptbauten - Baufelder für 2-geschossige Hauptbauten - Baufeld für Hofräume - Baulinie für EG Terrassen Max. Zulässige Erdgeschosskote Sichtlinien mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Sichtzonen Aufzuhebende Baulinie - Dachgeschossnutzung als Dachterrasse zulässig Perimeter Parzelle Nr. 300
Versand:
1 8. Jan. riaß
2
•
Besucherparkplätze Bäume
Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan „Haldenächer" vorgenommenen Festlegungen werden aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht beurteilt. Es handelt sich um eine verdichtete Bauweise, die sich dank der Abstufung und der Versetzung der einzelnen Baukörper gut in die auf drei Seiten überbaute Umgebung einpasst. Die im Gestaltungsplan festgelegte Umgebungsgestaltung beschränkt sich auf eine Baumreihe entlang der Haldenstrasse. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Haldenächer" der Gemeinde Bellikon vom 1. November 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3.
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Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5454 Bellikon Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: