Gestaltungsplan Rütimatt

Special-use plan · Bellikon

Document

Number
2001-001147
Kind
Special-use plan
Commune
Bellikon
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 27, 2001
In force since
Jun 27, 2001

Map

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Text

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Art. 1 GEMEINDE BELLIKON KANTON AARGAU : Sun

Zweck Der Gestaltungsplan "Rütimatt" schafft die Voraussetzungen für eine | verdichtete Nutzung der Parzellen 705 und 706 unter Wahrung | ne : einer offenen Bebauungsstruktur und guter Sicht auf das Schloss ° Sondernutzungsplanung "Rütimatt' und ins Tal. Gestaltungsplan & gemäss $ 21 BauG 5 Art. 2 _ ehe es; En e . . a > & Bestandteile r altungsplan besteht aus: Situationsplan 1:500 VepmenÖ * Situationsplan 1:500 * Sondernutzungsvorschriften © | Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: * Längenprofil Strasse A NZ - Sondernutzungsvorschriften * Längenprofil Strasse B - Längenprofil Strasse A 1:500/50 MPLAR - Längenprofil Strasse B 1:500/50 GENEHMIGUNGSEXE us Übersichtsplan 1:25'000 Perimeter Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet der WG2 : "Rütimatt". Die Perimeterabgrenzung entlang der Kantonsstrasse K 411 folgt der nördlichen Strassenparzellengrenze 69. 2

Art. 4 ?

= | Verhältnis zur Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und master ern | Grundoranung Nutzungsordnung vom 15. Juni 1999, insbesondere die Bestimmungen : für die Wohn- und Gewerbezone WG2. Mitwirkungsauflage vom 3.072. DIS 02.08.2000... | Mitwirkungsbericht vom 16.102000... Art. 5 Vorprüfungsbericht vom 08.072000 N Nutzung Es werden grundsätzlich folgende Baufelder unterschieden: Baufelder A bis F Öffentliche Auflage vom BIZL Menue DIS 0LOBLNM a Beschlossen vom Göinsinderst am 1 Mn Für 3-geschossige Hauptbauten mit Flachdach. N N Wohnen und Gewerbe ist zugelassen. Es ist anzustreben, in den N NAMENS DES GEMEINDERATES | Baufeldern A und B im vorgelagerten Kellergeschoss und im Erdgeschoss : : Dienstleistungsbetriebe oder mässig störendes Gewerbe anzusiedeln. Gemeindeammann Gemei | Das gewerblich genutzte Kellergeschoss darf dabei eine Geschosshöhe VATER N von 4.50 m nicht überschreiten. EEE ge * Baufelder C, D und E; | Für 3-geschossige Hauptbauten mit Flachdach. Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat | Wohnen, nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. A U E /MmQa F f Aarau, den 23. Juni 2004 | * Baufeld F; Q | Für 3-geschossige Hauptbauten. I | Wohnen, mässiges störendes Gewerbe ist zugelassen. Plan Nr. 022.007.01/006 | | Format: 60x 126 | At 6 | BE SCHEIDEGGER+PARTNER AG, ap Name Datum Kontrolle INGENIEURE UND PLANER | Gestaltung Für die Baufelder A bis E gelten folgende Vorschriften: | & Projekt: Hofmann 18.10.2000 19.10.00 La 5401 BADEN | EEE Cezeichnet: Wunderlin 16.10.2000 { a) Die Baukörper müssen ein einheitliches Erscheinungsbild aufweisen. ; b) Der Aufbau ven Dach- und Attikageschossen ist untersagt, GENEHMIGUNGSINHALT c) Liftaufbauten sind gestattet und dürfen die zulässige Gebäudehöhe | er um maximal 1.20 m überschreiten. : | er m rot Baulinien | | S | d) Zwischen den Baufeldern B und C sind unterirdische, überdeckte | = rot Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Bauten zum Zwecke einer Garagenverbindung oder von Kellerräumen | zugelassen. | orange Erschliessungsrichtung für Baufeld F geb Erschliessungsrampe für Parkgarage AT : . ' Gestaltung Über die Gestaltung der Neubauten im Baufeld F ist vom Gemeinderat heilvioleft ir een a 0° und Breite Baufeld F im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden. blau irdi P | Oberirdische Parkplätze Art 8 AE ei Baufelder A-E gemäss Art. 6, 6 der SNV Gebäudehöhen ‘In den Baufeldern A bis E ist bei offener und in der Höhe gestaffelter 7 (terrassierter) Bauweise ein drittes Obergeschoss zugelassen. ($ 3 ABauV) rk schraffiert Baufeld F gemäss Art. 5, 7 der SNV Die maximal zulässigen eg der Baufelder A bis E beziehen : BIA 3.5790 hellbl f n j sich auf die einzelnen Gebäudeteile und dürfen eine Höhe von 10.50 m & ellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Hohl: era R eennenee schwarz Perimeter des Gestaltungsplanes °Für das Baufeld F gilt folgende Regelung: 1 Planungswert gemäss LSV überschritten * Bei Hauptbauten mit Flachdach; ; ie N Fe a RD und Alaz LEW Maximal zulässige Gebäudehöhe von 10.50 m; es gelten die ‘ Bereich für unterirdische, überdeckte Bauten zwischen | a ie © : B# jert ; | : a den Baufeldern B und C gemäss Art. 6 d) SNV | * Bei Hauptbauten mit Schrägdach; B | Maximal zulässige Firsthöhe von 10.50 m; Gebäudehöhe frei. S J ORIENTIERUNGSINHALT _ R SENSS] gerastert Bestehende Strassen und Wege Art. 9 R . | Parkierung Für die Baufelder A bis E sind mindestens zwei Drittel der erforderlichen S me Erschliessungsstrasse Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. | K411---—— hellgelb/heilvioiett Geh- und Fahrbereich °Für die Baufelder A bis E sind pro Wohnung 2 Parkplätze, zuzüglich = | 10% Besucherparkplätze vorzusehen und nachzuweisen. Die Besucher- © A hellviolett Fussweg parkplätze an der Strasse A können nicht angerechnet werden. Ry ” en Ein- und Ausfahrtsbeschränkung; bestehende | °Für das Baufeld F ist die genaue Zahl der Abstellplätze nach der 5. Zu- und Wegfahrten bleiben für die bisherige Nutzung VSS-Norm SN 640 290 festzulegen. Dabei findet bei den Wohn- und ; | Gewerbeflächen keine Reduktion statt. @ Reli dunkelblau Gewässer 5 i 1 “Die Garageneinfahrten dürfen maximal 6.50 m breit erstellt werden, Em: ball Bestehende Wasserleitungen ohne dass die Kellergeschosse als Vollgeschosse angerechnet werden. u dunkefrot Projektierte Wasserleitungen Der Gestaltung der Einfahrten ist besondere Beachtung zu schenken. wu Vuel Bestehende Schmutzwasserleitungen | dunkelrot Projektierte Schmutzwasserleitungen Art 10 ” a —— blau Bestehende Sauberwasserleitungen A a 2 Projektierte Sauberwasserleitungen Umgebungsgestattung y die Begrünung mit Hecken, Brenperm und Bäumen sind Sinhieimische ® 2 | Arten zu verwenden. Die Bepflanzung ist mit dem Gemeinderat, der bei ee Zonengrenzen gemäss Zonenplan Bedarf einen Fachmann beizieht, abzusprechen. ws 2 Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Art. 11 Räumliche Gestaltung des Strassenraumes

9 Inkraftireten Der en. tritt mit der re durch den Regierungsrat | E enmgund in Kraft. Die Änderung dieser Sondernutzungsplanung bedarf des gleichen mr Waldgrenze gemäss $ 3 AWaV Verfahrens wie deren Erlass. | Bee i AM AI RIB — STRATIS' Be 3 } 3

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

27. Juni 2001

Art. Nr. 2001-001147

Gemeinde Bellikon; Gestaltungsplan "Rütimatt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. Oktober 2000 3. Juli 2000 3. Juli – 2. August 2000 16. Oktober 2000 2. November 2000 20. November 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Diese wurde am 22. Mai 2001 vom Beschwerdeführer zurückgezogen. Die Beschwerde wurde somit abgeschrieben. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Juni 1999. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Rütimatt" liegt in der WG2-Zone am nördlichen Dorfeingang von Bellikon, östlich der Kantonsstrasse. Um eine möglichst optimale Einpassung der künftigen Überbauung in die exponierte Hanglage zu erreichen, hat die Gemeinde das Gebiet mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Der Gestaltungsplan „Rütimatt“ legt im Wesentlichen die Baufelder, den Anschluss an die Kantonsstrasse, die interne Erschliessung, den Bereich der oberirdischen und unterirdischen Parkplätze sowie die Sichtzonen fest. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Situationsplan 1 : 500 mit Sondernutzungsvorschriften,  Längenprofile A und B.

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Rütimatt" vorgenommenen Festlegungen werden aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Es wird begrüsst, dass neben den baulichen und verkehrstechnischen Elementen in den Sondernutzungsvorschriften auch eine Bestimmung für die Umgebungsgestaltung aufgenommen wird. Der Gestaltungsplan fördert eine bodensparende Überbauung, die sich aber dank der gestalterischen Regelungen günstig in den landschaftlich exponierten und daher empfindlichen Hang einpasst. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Rütimatt" der Gemeinde Bellikon vom 16. Oktober 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5454 Bellikon – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: