Erschliessungsplan Höhenweg
Special-use plan · Berikon
Document
- Number
- 2001-001387
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Berikon
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 22, 2001
- In force since
- Aug 22, 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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SNP-4062-2001-E.pdf
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Legende zum Erschliessungsplan Kanton Aargau Gemeinde Berikon
1. Genehmigungsinhalt
E rsch | jessu ngsplan H Ö H = NWEG een rot Strassenlinien; Enteignungslinien gem. 8132 BauG
gemäss & 17 BauG DEZ hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B = 2.5 m EINGANG und Knotensichtweite A = 50 m. 17. Mai 2001 DTLTETEED hellgrün Planungswertüberschreitung . (Kleine Teile gemäss Art. 30, LSV) Bauverwaltung Bauten sind speziell auf die
Berikon
Lärmbelastung hin zu konzipieren. (Lärmschutzarchitektur)
2. Orientierungsinhalt RR 15.3.2000
blau Genehmigte Baulinie mit Genehmigungsdatum BE gelb Erschliessungsstrassen ES violett Gehweg Rosenaumeg 14. Bremgarten 3 En een Be hellgrau Bestehende Strasse 056 / 4269311 056 / 6400505 irzzz Bestehender Gehwe: vom: 07.02.2001 Nr. 19030/1 vom: Nr. dunkelgrau 9 w2 R " Eu u Cu2 0, schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
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Mitwirkungsbericht vom: -..
Vorprüfungsbericht vom: 21. Februar 2001
Öffentliche Auflage vom: 13. März 2001 bis: 11. April 2001
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der Gemeindeammann: % z) Der Gemeindeschreiber: =
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 22. Auszust ZooA
Der Staatss, Ba a ER
Genehmigung:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. August 2001
Art. Nr. 2001-001387
Gemeinde Berikon; Erschliessungsplan „Höhenweg“; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
28. Mai 2001 21. Februar 2001 13. März – 11. April 2001 28. Mai 2001 6. Juni 2001 4. Juli 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. Dezember 1991. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan wird eine Fläche von ca. 0.25 ha in der W2-Zone im Gebiet Lielisloo erschlossen. Es werden insbesondere die Voraussetzungen für den Ausbau des Höhenwegs geschaffen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden.
Versand:
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4.2 Raumplanerische Beurteilung Die aufgezeigte Erschliessung im Gebiet „Höhenweg“ wird aus raumplanerischer Sicht als zweckmäsig beurteilt. Für die Planungswertüberschreitung in Teilen des Perimeters wird die für kleine Teile nach Art. 30 LSV mögliche Ausnahmebestimmung beansprucht. Unter gegebenen Verhältnissen erachten wir diese Lösung als situationsgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Höhenweg“ der Gemeinde Berikon vom 28. Mai 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 8965 Berikon – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: