Erschliessungsplan Chileacherweg

Special-use plan · Auenstein · Repealed Jan 31, 2025

Document

Number
1990-000027
Kind
Special-use plan
Commune
Auenstein
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jan 8, 1990
In force since
Jan 8, 1990
Repealed
Jan 31, 2025

Map

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SNP-4091-1990-E.pdf

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L.ööpi Chileacher a \ Bon 574 we ) KOMMUNALER UBERBAUUNGSPLAN Bu e en h a 807 CHILEACHERWEG E | | N PANORAMASTRASSE | l} 2 BAULINIENPLAN 1: 500 5 | 4 | a ‚WE 2

Panoramastrass®

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Sichtzone 25/507 >/50m

_— T af £ | | r Slulary | Ä | | | Behleny., 0a >= | = 5 S a ATS chachen rein = rer a i | Verfasser : 3 Gez. Geprüft Grösse INGENIEURBÜRO Sept. 1988 i WALTER + PORTA ein DIPL. ING. ETH/sıa/Bsp | Ersetzt Plan Nr. Überholt durch Plan Nr. Plan Nr. 5200 Bruce /j) /'; 60 019 / Öffentlich Planaufluge vom 16.3.1988 bis 14.4.1988 Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 9.6.1989 Der Gemeindeammann : Gupeintnochreiliä: . nu \ IA 8 IP [ & 293 [4-41 2 | s Ba, 1089. 817.1 = 395.53 ? / / ER 2 u ER K _ / >) I7 ee re. ae er Er Genemigungsvermerk : a } Genehmigung durch den Grossen Rat Fe u Aarau,.den 77 Arzambu AIR re.

RRB-Nr. 27 vom # WEIZZL IT Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

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ERLAEUTERUNGEN ZUM

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KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

310 o°

E

1. Dos Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig

ongelegten Baulinien, Strassenlinien und Sichtzonen

Baulinien und _Strossenlinien

G.R. Datum

anlagen vom 7.Juli 1933)

een blou Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien EI vo Aufzuhebende Baulinien ) a blou Ge rn lee a II fm = a ar nn bannen. ehle ll. hehe ne i RER rot Zu genehmigende Baulinien rot Zu genehmigende Strassenlinien Se RER PREEER rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen en TOR Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden “ = RL sollen E = a EL Bea Meer Zu genehmigende Baulinie (Art. 110 der Verordnung über Er- = . te stellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstrom- i E N j !

612 a5 il

Sichtzonen

a schwarz Sichtliniie als Begrenzung der Sichtzonen BETH hellblau Sichtzone Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen

618

freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld bleiben

der Fahrer muss von 0.80m - 3.00m über Boden frei

2. Zur Orientierung

7 72721. ‚Kormin Hochleistungsstrasse HLS 1 20014. zinnober Hauptverkehrsstrasse HVS

E 02.2]. ‚gronge Sammelstrasse ss 1099 d E77 27.08 Erschliessungsstrasse ES 1 4 - : ; a en GEEEEEEER heligelb Erschliessungsstrasse ng en u 2 i Müliacherweg 397 © Miischerwe os TEE dunkelgrau Bestehende Wege \ : i = u —, g . 620 E22, hellviolelt Gehweg 357.37 EI) dunkelviolett Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr A a; >: (22). Radweg = = E22 .}:. hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler Bu = Bor.) feldgrau Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs - und Beschleunigungsspur, eisen... i Parkplatz 2 er — ee — ee ER GE grün Bepflonzte Flächen , Grünstreifen = Bi — ä Free ERBE EREONSEENEBSRERNNERSEENE nn ra EEE BT : a Be De Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan i ; i | ; + 5 een. ce BI 8 er Sn ne ee EN

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 8. Januar 1990

ek

Art. Nr. 27

Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften Bergdietikon, Linn, Mettau, Niederwil, Jonen, Safenwil, Würenlingen, Auenstein sowie Birr durch die Bau- und Planungskommission Kenntnisnahme

Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 19. Dezember 1989. Beschluss:

1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Protokollauszug an - (18) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) und (mit der erwähnten Beilage) an - (9) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 8962 Bergdietikon - Gemeinderat Linn, 5224 Unterbözberg - Gemeinderat 4344 Mettau - Gemeinderat 5524 Niederwil - Gemeinderat 8916 Jonen - Gemeinderat 5745 Safenwil - Gemeinderat 5303 Würenlingen - Gemeinderat 5105 Auenstein - Gemeinderat 5242 Birr - Staatskanzlei Staatsschreiber:

15. Jan. 1990

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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

1 9 . Dezember 1989

Si/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Bergdietikon, Linn, Mettau, Niederwil, Jonen, Safenwil, Würenlingen, Auenstein sowie Birr durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 22. November 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): Bergdietikon,

kommunaler Ueberbauungsplan "Cholgrueb" mit Zonenplanänderung "Cholgrueb" (Botschaft Nr. 5190 vom 16. Oktober 1989)

Linn,

kommunaler Ueberbauungsplan "ChilchacherBüntacher-Im Loch" (Botschaft Nr. 5192 vom 16. Oktober 1989)

Mettau,

Aenderung Bauordnung § 34, Zone WG 2 (Botschaft Nr. 5193 vom 16. Oktober 1989)

Niederwil,

Aenderung der Bauordnung (Botschaft Nr. 5194 vom 16. Oktober 1989)

Jonen,

kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf" (Botschaft Nr. 5203 vom 23. Oktober 1989)

Safenwil,

Bauzonenplanänderung "Güterstrasse" (Botschaft Nr. 5204 vom 23. Oktober 1989)

Würenlingen,

kommunaler Ueberbauungsplan "Endingerstrasse K 434" (Botschaft Nr. 5205 vom 23. Oktober 1989)

Auenstein,

kommunaler Ueberbauungsplan "ChileacherwegPanoramastrasse" (Botschaft Nr. 5215 vom 30. Oktober 1989)

Birr,

Gestaltungsplan "Dorfkern" (Ergänzung) (Botschaft Nr. 5216 vom 30. Oktober 1989)

Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

- 2 -

Protokollauszug an den Regierungsrat

Staatsschreiber:

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Aufhebung

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aas*,* SSS5 -k KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung: 31. Januar 2025

HJAI/CBD4

Versand:

0 4. Feb. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.434 Gemeinde Auenstein; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15 März 2022 17. August 2020 bis 15. September 2020 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 14. Oktober 2024 8. Januar 2025 19. November 2024

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz

Sechs Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 21. August 2024 genehmigt.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde Auenstein auch die bestehen­ den Sondernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, deren Inhalte inzwischen umgesetzt und

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f53Md580a7a09165Bb2228G.6jgj614fnr17nr55skpsi2dmc5/(i133d7a0f53b4d580a7a0916S8b2228e/igBko.modules.(iok, IDok/2331025/20250110_bdv_20.434.docx

realisiert worden oder bei denen die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände etc.) durch allgemein geltendes Recht abgedeckt sind, werden aufgehoben. Raumplanerisch bedeutsam ist insbesondere die Aufhebung der beiden Überbauungspläne "Panora­ mastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher", die Baulinien zur Unterschreitung der gesetzlichen Waldabstände enthalten. Diese Vorgaben wurden in die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024 beschlossene Aufhebung folgender Vorlagen: • Gestaltungsplan (Überbauungsplan) "Guggebüel" vom 1. September 1987 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Grabenacherweg" vom 19. Januar 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Heerenweg" vom 8. November 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Panoramastrasse" vom 12. September 1989 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Chileacherweg Panoramastrasse" vom 19. Dezember 1989 • Waldbaulinienplan "Chilenacher" vom 11. November 1998

Die verbindiichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. März 2022 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination

Die vorliegende Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Guggebüel", "Grabenacherweg", "Heerenweg", "Panoramastrasse", "Chileachenweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi­ niert zu genehmigen.

4.3 Raumpianerische Beurteiiung Die Inhalte der aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden weitgehend umgesetzt und realisiert. Wie im Planungsbericht erläutert, regelt § 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau­ gesetz, BauG) die vom Strassenmark gemessenen Abstände. Kantonale verkehrsplanerische Inte­ ressen sind nicht betroffen.

2 von 4

« 4.3.1 Waldabstand

Die Überbauungspläne "Panoramastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" beinhalten Bauli­ nien, die gestützt auf § 48 Abs. 3 BauG grössere oder kleinere Abstände vorsehen. Diese Baulinien wurden im Jahr 1998 in den Waldbaulinienplan "Chilenacher" übernommen und teilweise angepasst beziehungsweise ergänzt. Die reduzierten Waldabstände wurden im Rahmen der Nutzungspla­ nungsrevision in den Bauzonenplan sowie in die BNO integriert. Somit kann der Aufhebung der bei­ den Überbauungspläne sowie des Waldbaulinienplans aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024, wird genehmigt. 2.

Dip Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

fepharT^igé legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­ weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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