Gestaltungsplan Schürmatt

Special-use plan · Auenstein

Document

Number
1994-000694
Kind
Special-use plan
Commune
Auenstein
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
May 17, 1994
In force since
May 17, 1994

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Auenstein with its building zones.Open the full map

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GERBER+FLURYAG

ARCHITEKTUR- U b IRBURO ORTS- UND SIEDLUNGSPLANUNG AUDIOVISUELLE PRODUKTIONEN

ABTEILUNG RAUMPLANUNG x

Ip, RS /EPARTE

Samuel Gerber Dr. sc. techn.. dipl. Arch. ETH/SIA

Robert Flury dipl. Bauingenieur ETH/SIA

Daniel Ott, Architekt HTL Raumplaner NDS HTL

KANTON AARGAU EINWOHNERGEMEINDE AUENSTEIN

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Kommunaler Überbauungsplan "Schürmatt"

29. Januar 1993

Öffentliche Planauflage vom _10. 5.1993 bis __8. 6.1993 Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am 26.11.93

Der Gemeindeamman Der Gemeindeschreiber

ein

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den A. Hau ARa4

Genehmigungsvermerk:

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatsschreiber:

Bettenhausenstr. 44, 3360 Herzogenbuchsee « Telefon 063 60 66 66, Telefax 063 6132 25

Erläuterungen zum kommunalen Überbauungsplan

Genehmigungsinhalt

Orientierungsinhalt

Baubereich für zweigeschossige Hauptbauten, Dachausbau zulässig

Baubereich für eingeschossige Hauptbauten, Dachausbau zulässig

Baubereich für Klein- und Anbauten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Bau- und Zonenordung

vorgeschriebene Firstrichtung

Bäume/Hecken

Standort Container

Wendeplatz

Strassen-/Weglinien

Sichtzonen: In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 0,8 m und 3,0 m ge-

währleistet sein

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen an die Kantonsstrasse. Bestehende Einund Ausfahrten bleiben für die bisherige Nutzung erhalten

Erschliessungsstrasse ES

Gehweg/Fusswege

bestehende Strassen/Wege

Geltungsbereich (Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan: W2, 2. Etappe mit Gestaltungsauflagen)

Zone für Öff. Bauten und Anlagen, 1. Etappe Zone für Öff. Bauten und Anlagen, 2. Etappe Dorfzone 1. Etappe

Wohnzone 2/Gestaltungsauflagen, 2. Etappe

Spezialzone Schloss, 2. Etappe

GERBER-+FLURYAG

Mst.

1:500

Ä Ä inkte Die Vermessungsfixpufkte sind zivil- und strafrechtlich ‚geschützt; Gefährdungen solcher Punkte (Signaturen‘A, © ® sind umgehend . 056 41 8851)

) dem zuständigen Geomöter (Te zumelden. /

Ingress

Die Einwohnergemeinde Auenstein erlässt, gestützt auf $$ 126 und 141 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 die folgenden

Spezialvorschriften zum kommunalen Überbauungsplan "Schürmatt"

$ 1 Baubereich für Klein- und Anbauten

Klein- und Anbauten im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Bau- und Zonenordnung haben sich bezüglich Dachformen den Hauptgebäuden unterzuordnen und in der Gebäudegruppe einzuordnen. Begrünte Flachdächer sind zulässig.

$2 Baubereich für Hauptbauten

Es sind ein-, resp. zweigeschossige Bauten gemäss den Festlegungen im Überbauungsplan gestattet. Der Dachausbau ist zusätzlich über das ganze Geschoss zulässig. In den Baufeldern können Fassaden bis an die Baufeldbegrenzung erstellt werden. Die Bauten haben eine rechteckige Grundform aufzuweisen. Für die Gebäudedimensionen und Gebäudeabstände gilt Art. 19 der Bau- und Zonenordnung.

$ 3 Dachgestaltung, Fassadenfarben

Die Hauptgebäude müssen mit gleichgeneigten Satteldächern versehen werden, Gehrschilder sind nicht zugelassen. Die vorgeschriebene Firstrichtung hält der Überbauungsplan fest. Die Neigung der Hauptdachflächen muss im Minimum 30° und darf im Maximum 40° a.T. betragen. Auf den Dachflächen sind Aufbauten wie Lukaren und Dachflächenfenster gestattet. Sie haben sich harmonisch in die Dachfläche einzufügen. Die Giebeldächer haben einen Dachvorsprung von mindestens 30 cm aufzuweisen. Dachflächenfenster dürfen einzeln höchstens eine Grösse von 0,50 m? (Lichtfläche) aufweisen. Ist eine grössere Fensterfläche erforderlich, so ist sie auf mehrere 0,50 m? grosse Dachflächenfenster geordnet zu verteilen. Mehrere nebeneinander liegende Dachflächenfenster sind gestattet, sofern die Struktur der Dachsparren ablesbar bleibt. Für die Dacheindeckungen sind innerhalb der Gesamtüberbauung Ziegel zu verwenden, deren Farbgebung Rücksicht auf die Umgebung nimmt. Für die Fassaden sind grelle Farben nicht zugelassen.

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Umgebungsschutzgebiet Schloss

Das Gebiet "Schürmatt" liegt im Bereich des Umgebungsschutzes des Schlosses Auenstein. Für die Beurteilung aller Baugesuche ist von der Gemeinde die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

Lärmschutz

Das Gebiet des Überbauungsplanes wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zugeteilt. Lärmschutzbauten sind innerhalb des Baulinienabstandes zulässig. Die Sichtzonen sind jedoch freizuhalten.

Kehrrichtbeseitigung

Die gemeinsame Kehrrichtsammelstelle hat zentralisiert an der im Überbauungsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. Die Sammelstelle ist ausreichend gegen aussen abzuschirmen.

Umgebungsgestaltung

Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Der Plan

kann mit dem Erdgeschossgrundriss kombiniert werden und muss

sich mindestens auf den Umschwung eines Baufeldes beziehen. Fest-

zuhalten sind:

- Fussgängerbereiche

- angrenzende Grünbereiche

- Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen)

- Böschungen, Stützmauern

- Einfriedungen von Parzellen mit Zäunen, Hecken oder sichtbehinderten Wänden

- vorgesehene Bepflanzung

Die Abgrenzung zwischen privaten Grundstücken mittels Hecken

oder mit maximal 1,8 m hohen Zäunen, Mauern und Ähnlichem ist

gestattet. Die im Überbauungsplan festgelegten Bepflanzungen mit

Bäumen und Hecken sind etappenweise entsprechend dem Baufort-

schritt auszuführen und dauernd zu erhalten. Abgestorbene Pflanzen

und Bäume müssen ersetzt werden. Es sind standortheimische

Pflanzen zu verwenden.

Inkrafttreten, Revision

Die Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung des Grossen Rates in Kraft. Die Abänderung der Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

17. Mai 1994

ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Rupperswil, Zetzwil, Dottikon, Fisibach, Auenstein, Hendschiken sowie Spreitenbach durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei An ihrer Sitzung vom 27. April 1994 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6594) Rupperswil; kommunaler Ueberbauungsplan "Spitzbirrli" (6595) Zetzwil; Aenderungen Bauzonenplan und Aenderungen Bau- und Nutzungsordnung (6605) Dottikon; kommunaler Ueberbauungsplan "Egelmoos" mit Spezialbauvorschriften (6606) Fisibach; Waldbaulinienplan (6625) Auenstein; kommunaler Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschrifteno (6627) Hendschiken; kommunaler Ueberbauungsplan "Brüggliacher" (6632) Spreitenbach; kommunaler Ueberbauungsplan "Geeracher" Aus der Mitte der Rates wird das Wort nicht verlangt. Beschluss:

Abt. Raumplanung

1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt. Protokollauszug an - (14) Baudepartement - (7) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5102 Rupperswil - Gemeinderat 5732 Zetzwil - Gemeinderat 5605 Dottikon - Gemeinderat 8435 Fisibach - Gemeinderat 5105 Auenstein

25. Mai 1994

Lopie : - Cea - oAD - 714;tne.-

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Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 30• März 1994

Ca/af

Art. Nr. 694

Gemeinde Auenstein; kommunaler Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschriften; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung

Baudepartement/Vortrag vom 3. März 1994 Die Gemeindeversammlung von Auenstein hat am 26. November 1993 den kommunalen Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschriften beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG wird diese Vorlage mit der Genehmigung durch den Grossen Rat rechtskräftig. Nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung unterbreitet das Baudepartement den Entwurf einer entsprechenden Botschaft an den Grossen Rat. Gemäss Antrag des Baudepartementes wird beschlossen:

Der kommunale Ueberbauungsplan "Schürmatt" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Auenstein vom 26. November 1993 wird gutgeheissen und im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG mit dem Antrag auf Genehmigung an den Grossen Rat weitergeleitet. 2. Der Entwurf einer entsprechenden Botschaft an den Grossen Rat wird gutgeheissen.

Protokollauszug an - Gemeinderat 5105 Auenstein (mit 1 Expl. der Botschaft) - Baudepartement (mit 2 Expl. der Botschaft) - Abteilung Raumplanung BD (mit 3 Expl. der Botschaft und Akten) - Staatskanzlei Staatsschreiber:

06. April 1994

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