Gestaltungsplan Mühliacherweg 2015

Special-use plan · Auenstein

Document

Number
10.117
Kind
Special-use plan
Commune
Auenstein
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jan 21, 2004
In force since
Dec 21, 2015

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Auenstein with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4091-2015-E.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4091-2015-E.pdf

Gemeinde Auenstein

Kanton Aargau

•

Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Gestaltungsplan Mühliacherweg

Abteilung Raumentwicklung

Gemäss § 21 Baugesetz

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weiterer Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:200 (verbindlich)

•

Planungsbericht nach Art. 47 RPV (orientierend)

•

Schnitte 1: 200 (orientierend)

.-_-_---,,‚ 1411Chilltanaa a » --11111111311131LW . abion ‘ _ &, ../

_. ,

eÄ9

'

z

rei-b_75.15-i --- -

\-,''.: .•::: 0 .

Iii.wii,...... ....w

eadoben _,Ähl ---

„»2».2

11011 La ,/, e..._„,_4 r

533 1.•

A

5

-----‘

..

g ,

-,

5•445-,-„„._., _ .,..:-

-eirle7

m

.

matt

.ii o,11

--,.»

enstein

0

.....47- , ;

I

Hornberg iitAr - ii 'i- -

-,»I»

,HaraccaNar

71.

‚,.....435

/ 01, 111 91. 11r

,;;S•NIsaiila

4:41( \

•-• -

'

461 •

. 535

11

..--

-

-------ii. ,.a ____-----§---; 7,1------------ --.------'

_ -------

3.53

.....7:5 . ., _..•- --_ .,„_,___,----' ----,,,-.:5/"_..„.-...-_--- ,-7, / ob .

, a

333

t.

,'' 1

'

Al

l° - --- 1 - .5

,

--•

354 -

- .1. .

sm

. A.

r •

•

‘ -

Vorprüfungsbericht vom: 20. August 2015 Mitwirkungsbericht vom: 21. Juni 2013 Öffentliche Auflage: 7. September bis 6. Oktober 2015 Beschlossen vom Gemeinderat am 13. Oktober 2015

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

R. Krättli

J.Lanz

Genehmigt vom Regierungsrat am:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verk€,,hr und Umwelt Aarau, den

2 Ä .)1/42 .<)c-NX b

Erstellt von:

era

etä r: &

)

Neumarkt 1 5201 Brugg ---F-466-923Tr9-9 61 [email protected] www.bcplanung.ch

AtPORTA

GROUP

www.porta-group.ch

Mühliacherweg

Sondernutzungsvorschriften

Die folgenden

Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Gestaltungsplanes Mühliacherweg

1. Allgemeine Bestimmungen 1 Zweck/Ziel

Mit dem Sondernutzungsplan Mühliacherweg werden folgende Planungsziele angestrebt: •

Haushälterischer Umgang mit dem Bauland durch Minimierung der Verkehrsfläche

•

Gute Einpassung in die bestehende Überbauung und Respektierung des Schlosses

•

Gute Durchgrünung und Gestaltung eines attraktiven Aussenraumes für die Bewohner der Überbauung

•

Gute Anbindung für den Langsamverkehr an die bestehende Dorfstruktur

2 Bestandteile

1Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplan Mühliacherweg sind:

Situationsplan 1:200 Sondernutzungsvorschriften

• •

2Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplanes sind: •

Planungsbericht

•

Schnitte 1:200 3

Umgebungsschutz Schloss

Bauvorhaben haben sich sorgfältig in den Umgebungsbereich des Schlosses einzufügen. 4

Perimeter / Geltungsbereich

Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Situationsplan 1:200 bezeichneten Perimeter des Gestaltungsplanes Mühliacherweg. 5

Verhältnis zur Grundordnung

1Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Auenstein. 2Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

1

Mühliacherweg

Sondernutzungsvorschriften

§ Geringfügige Abweichungen

6 Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren zugunsten guter Lösungen geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, wenn dadurch sein Zweck, seine Leitideen und nachbarlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden.

2. Nutzung §

7 Im gesamten Perimeter ist ausschliesslich die Wohnnutzung zugelassen.

3. Baulinien

Baulinie Nord

Gestaltungslinie

8 1Die Baulinie Nord begrenzt den bebaubaren Bereich nach Norden. Der Bereich nördlich der Baulinie ist von Kleinbauten freizuhalten. Ausnahme sind die Fusswege zur internen Erschliessung gemäss § 13 Abs. 3 SNV sowie geschlossene Anbauten zur Erschliessung der Wohnungen von maximal 1.50 m x 10.00 m. 2Die Gestaltungslinie dient der Sicherung des Abstandes gegenüber

dem Schloss. Vor der Gestaltungslinie dürfen keine oberirdischen Gebäude sowie Klein- und Anbauten erstellt werden. 4. Baufelder 9 1Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst 4 Baufelder für Hochbauten mit entsprechenden Bauvorschriften. Geschossigkeit

21m gesamten Planperimeter sind 2 Vollgeschosse und ein Attikageschoss mit Flachdach möglich. Die Attikageschosse müssen auf der Aareseite zurückversetzt und können auf der West-, Nord- und Ostfassade fassadenbündig ausgeführt werden. Die maximale Fläche der Attikageschosse beträgt 60 % der jeweiligen Baufeldfläche. Nicht eingerechnet werden dabei Vordächer bis zu einer Tiefe von 2.00 m.

Gebäudehöhe

3Die maximale Gebäudehöhe beträgt 6.60 m exkl. technische Dachaufbauten wie Liftüberfahrt, Kamine, Lüftungsrohre, Solarpanelen etc.

Geschosshöhe Attikageschosse

4Die Geschosshöhe der Attikageschosse darf maximal 2.70 m betragen.

Architektur

5Die Bauten haben eine hohe architektonische Qualität aufzuweisen. Die Architektur soll dazu beitragen, dass sich die Überbauung gut in den Kontext des Flussraums und die ortsbauliche Situation integriert. Die wesentlichen Beurteilungskriterien betreffen: Fernwirkung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe.

2

Mühliacherweg

Sondernutzungsvorschriften

5. Baufelder A und B §

10

Gebäudegrösse Baufelder A + B

1In den Baufeldern A + B beträgt die Gebäudelänge mindestens 38.00 m, maximal 40.00 m. Die maximale Gebäudetiefe beträgt 15.00 m, eingerechnet sind vorgebaute Balkone von maximal 2.50 m Tiefe auf der gesamten Gebäudelänge.

Materialisierung Gestaltung

2Auf den West-, Nord- und Ostfassaden sind keine vorgebauten Bal-

kone erlaubt.

6. Baufelder C und D §

11

Gebäudegrösse Baufelder C + D

1Die Gebäudelänge im Baufeld C beträgt maximal 30.00 m, im Baufeld D ist sie auf maximal 20.00 m begrenzt. Die maximale Gebäudetiefe in beiden Baufeldern beträgt 14.00 m.

Materialisierung / Gestaltung

2Die Punktbauten in den Baufeldern C und D haben ein geschlossenes Erscheinungsbild mit Lochfassade und eingezogenen Loggien aufzuweisen. Vorgebaute Balkone sind nicht erlaubt.

7. Kleinbauten §

12 Einzelne Kleinbauten ausserhalb der Baufelder sind zulässig. Die Bewilligung erfolgt durch den Gemeinderat.

Kleinbauten

8. Erschliessung §

13

MIV

1Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt ab dem Mühliacherweg.

Fussweg

2Die Erschliessung für Fussgänger erfolgt über einen neu zu erstellenden Fussweg, welcher das Planungsgebiet im Norden an die Hauptstrasse anbindet. Diese Fusswegverbindung ist öffentlich zugänglich. Die Realisierung des Fussweges erfolgt nach der Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes, spätestens jedoch bei der Realisierung der ersten Etappe.

Innere Erschliessung

3Die innere Erschliessung wird mit Fusswegen gewährleistet. Deren genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Fusswege sind mindestens 1.5 m breit und rollstuhlgängig zu gestalten. Im Norden sind die internen Fusswege mit dem neuen öffentlichen Fussweg zu verbinden.

9. Parkierung § Anwohnerparkierung

14 1Die Anwohnerparkierung erfolgt unterirdisch. Die Einfahrt zur Tiefgarage befindet sich zwischen den Baufeldern C und D.

3

Mühliacherweg

Sondernutzungsvorschriften

Besucherparkierung

2Die Besucherparkierung erfolgt oberirdisch am Mühliacherweg. Die Anlage hat sich in das gewachsene Terrain einzupassen.

Zufahrt Tiefgarage

3Die Zufahrt zur Tiefgarage ist verkehrsberuhigt zu gestalten.

10. Energieeffizienz § Energie

15 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird bezüglich Energie und Ökologie eine dem MinergieStandard gleichwertige Lösung verlangt.

11.Aussenraumgestaltung 16 Spielplatz

1Es sind verschiedene Spielplätze zu realisieren. Die Gesamtfläche der Spielplätze muss mindestens 10 % der realisierten anrechenbaren Geschossfläche betragen. Bei einer etappenweisen Realisierung der Überbauung muss dieser Wert für jede Etappe eingehalten werden. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Bekieste Fusswege, Spielgärten, Sitzbänke und dergleichen sind zulässig. Maximal 10 % der Flächen dürfen befestigt werden.

Bepflanzung

2Die Bepflanzung hat mit einheimischen Bäumen und Sträuchern zu erfolgen. Die maximale Wuchshöhe darf die Gebäudehöhe nicht mehr als 2 m überragen. Es ist ein mindestens gleichwertiger Ersatz für die wegfallende Hecke auf Parzelle 313 vorzusehen.

Trenngürtel Schloss

3Entlang der Grenze zur Parz.311 (Schlossparzelle) sind in Ergänzung zur bestehenden, schlossseitigen Bepflanzung einheimische Sträucher zu pflanzen.

Sichtschutz Friedhof

4Am Übergang zwischen Baufeld B und dem Friedhof sind mehrere Bäume von 4 bis 5 m Höhe als Sichtschutz zu pflanzen, zu unterhalten und fachgerecht zu erhalten. In Abweichung zu § 88 EG ZGB dürfen diese Bäume in einem Abstand von 1 m (gemessen ab Stockmitte) zur Parzellengrenze gepflanzt werden. Anzahl und Stellung der im Situationsplan eingezeichneten Bäume sind nicht bindend.

Grünfläche

6Die gesamte Aussenfläche ist zu begrünen. Diese Grünfläche steht allen Bewohnern gemeinsam zur Verfügung.

Freiraumkonzept

6Für die Umgebungsgestaltung ist mit dem ersten Baugesuchsverfahren ein Freiraumkonzept einzureichen, welches den nachfolgenden Anforderungen gerecht wird: Die Freiräume haben hohen gestalterischen Anforderungen zu genügen. Die Umgebung hat dazu beizutragen, dass sich die Überbauung gut in den Kontext des Flussraums integriert, gute Übergänge zum Schloss und Friedhof und den umliegenden Grundstücken gewährleistet sind. Zudem gilt es mit einer guten Aussenraumgestaltung die Wohnqualität zu fördern. Störende Terrainveränderungen sind zu vermeiden. Für die Umgebungsgestaltung sind Fachpersonen beizuziehen. Die Umgebungsgestaltung ist mit den kantonalen Fachstellen (Denkmalpflege und Fachstelle Orts4

Mühliacherweg

Sondernutzungsvorschriften

bild) abzusprechen. Terrain

7Das gewachsene Terrain soll so wenig wie möglich verändert werden und sich in der Neugestaltung am Terrain in der Umgebung orientieren.

Bereich Tiefgarageneinfahrt

ber Bereich Tiefgarageneinfahrt ist diskret im Gelände einzupassen und gut zu gestalten. Die konkrete Gestaltung ist Bestandteil des Baubewilligungsverfahrens.

12. Schlussbestimmungen § Planbeilage Umgebungsplan

Mit jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodenbedeckung, Einfriedung, Stützmauern, etc. §

Genehmigung, Inkrafttreten

17

18 1Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Rechtskraft. 2Die Änderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass. 3Der rechtskräftige Gestaltungsplan Mühliacher vom 21. Januar 2004 wird mit Genehmigung dieses Gestaltungsplans aufgehoben.

5

Gemeinde Auenstein

• Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Mühliacherweg gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500

•

Längenprofil 1:500 / 50

Beschlossen vom Gemeinderat am 25. März 2003 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

H. Alber

J. Lanz

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2A, Jotne-Imi 24eoe

Der Sta

eiber;

11

DORTA 'PARTNER

091 P 106.50

Brugg, den 9. April 2003 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Auenstein / GP Mühliacherweg

Sondernutzungsvorschriften

1

Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck, Geltungsbereich Der Gestaltungsplan Mühliacherweg regelt, gestützt auf § 4 der Bauund Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Mühliacherweg besteht aus • • •

dem Situationsplan 1:500 dem Längenprofil 1:500 / 50 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Umgebungsschutz

Schloss

2

Bauvorhaben haben sich sorgfältig in den Umgebungsbereich des Schlosses einzufügen.

Bauvorschriften

Art. 4 Nutzung

Zugelassen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.

Art. 5

Gebäudestellung / First- 1Firstrichtung und Gebäudelängsseite sind gemäss den Angaben im richtung Situationsplan anzuordnen. Gebäude- und Firsthöhen

2Die maximale Gebäudehöhe beträgt 6.60 m, die maximale Firsthöhe 10.80 m.

Porta+Partner / Gi , M:\akt_allg\091auens\projekte\P P106.50gpmühl au-gpmühl-snv.doc

Brugg, den 9. April 2003

Auenstein / GP Mühliacherweg

Gebäudelänge

Sondernutzungsvorschriften

2

3Die minimale Gebäudelänge beträgt 10 m.

Art. 6 Dachgestaltung

1Für Hauptgebäude sind Satteldächer mit einer Neigung von 40° bis 450 vorzusehen. Farbe der Dacheindeckung: Dunkelrot bis braun.

Fassadengestaltung

2Die farbliche Gestaltung der Fassaden hat nach einem einheitlichen, vom Gemeinderat zu bewilligenden Gesamtkonzept zu erfolgen.

5

Umgebungsgestaltung

Art. 7 Geländegestaltung

lEs ist eine sanfte, natürliche Geländegestaltung ohne harte Kanten anzustreben. 2Stütznnauern sind auf eine maximale Höhe von 1.50 m zu beschränken.

Art. 8 Bepflanzungskonzept

1Pro Wohneinheit ist ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. 2Entlang des Mühliacherweges und des neuen Fussweges zur Dorfstrasse sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen, wobei die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) als Richtvorgabe dienen. 3Entlang der Grenze zur Parz. 311 (Schlossparzelle) sind in Ergänzung zur bestehenden, schlossseitigen Bepflanzung einheimische Sträucher zu pflanzen, die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) dienen als Richtvorgabe. 4Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.

7

Baubewilligungsverfahren

Art. 9 Beratung

Porta+Partner / Gi

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen.

MAakt_allg\091auens\projekte\PW106.50gpmühl\au-gpmühl-snv.doc

Brugg, den 9. April 2003

Auenstein / GP Mühliacherweg

8

3

Sondernutzungsvorschriften

Schlussbestimmungen

Art. 10 Verhältnis zur Bau- und

Nutzungsordnung

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere die §§ 7 und 12.

Art. 11 Genehmigung, Inkrafttreten

Porta+Partner / Gi

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Änderung des Gestaltungsplanes bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.

hiMakt_allg\091auens\projekte1P1P106.50gpmühRau-gpmühl-snv.doc

Brugg, den 9. April 2003

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/ss2g

Datum Genehmigung: 21.12.2015

Versand:

2 2. Dez. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.10.117-1 Gemeinde Auenstein; Gestaltungsplan "Mühiiacherweg", Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Show the full text

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

15. Januar 2015 / 20. August 2015

Mitwirkung

24. Juni 2013 bis 23. Juli 2013

Öffentliche Auflage

7. September 2015 bis 6. Oktober 2015

Beschluss Gemeinderat

13. Oktober 2015

Eingereicht zur Genehmigung

19. November 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

16. November 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 7. April 2010 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Perimeter des Gestaltungsplans befindet sich in der Spezialzone Schloss der Gemeinde Auen­ stein. Diese Spezialzone umfasst die Schlossparzelle 311 und die östlich anschliessenden Grund­ stücke 1315 und 313, welche mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt sind. Für Teile des Areals existiert bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan aus dem Jahre 2004. Dieser umfasst aber nur die Parzelle 1315. Das ursprüngliche Überbauungskonzept wurde aufgegeben.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20151125_bdv_10.117.docx

Zudem wurde zwischenzeitlich auch die Parzeile 313 von der öffentlichen Zone in die Schlosszone umgezont. Diese Änderungen führten dazu, ein neues, alle Schlosszonenparzellen umfassendes Bebauungskonzept beziehungsweise einen neuen Gestaltungsplan zu erstellen. Das Areal hat mit seiner Lage im Umfeld des Schlosses und aufgrund der Hangsituation eine beson­ dere Bedeutung für das Ortsbild von Auenstein. Der Gestaltungsplan stützt sich auf eine Testplanung respektive ein Richtkonzept. Es sind vier Bau­ felder festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Überbauung in den einzelnen Baufel­ dern im Detail. Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt von Osten her ab dem Mühliacherweg in eine Tiefgarage. Für Fussgänger wird eine Fusswegverbindung am Ostrand des Areals von Süden nach Norden und anschliessend zur Hauptstrasse und damit zum Dorf gesichert. Der Gestal­ tungsplan enthält auch diverse Festlegungen für den Umgang mit dem Aussenraum und die Land­ schaftsgestaltung. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Auenstein am 13. Oktober 2015 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan Mühliacherweg bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsver­ ordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Planbeständigkeit/Richtprojekt In Anbetracht des Gebots der Planbeständigkeit (Rechtssicherheit) ist gestützt auf Art. 21 des Raumplanungsgesetzes (RPG) nachvollziehbar und rechtlich haltbar aufzuzeigen, welche Gründe für die Planänderung sprechen beziehungsweise dass sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die Spezialzone "Schloss" wurde 2010 erweitert (Umzonung Öffentliche Bauten und Anlagen [OeBA] in die Spezialzone). Auch die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich mit dem revidierten BauG beziehungsweise der revidierten Bauverordnung (BauV) teilweise geändert. Zudem wurde vom ur­ sprünglichen Überbauungskonzept Abstand genommen. Für die Neuüberbauung des gesamten Ge­ biets konnte ein zeitgemässes und optimiertes Richtkonzept gefunden werden.

2 von 6

4.2.2 Ortsbauliche Einpassung Das Ortsbild der Gemeinde Auenstein hat gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regionale Bedeutung. Das noch unüberbaute Areal hat mit seiner Lage im Umfeld des Schlosses und aufgrund der Hangsituation eine besondere Bedeutung für das bisherige und künftige Ortsbild (sogenannter Ortsbildhintergrund). Gegenüber der Schlossparzelle 311 ist der lang­ fristige Verbleib eines grosszügigen Umschwungs unerlässlich (Umgebungsschutz). Die Lage der Baufelder sowie die im Plan festgelegte Gestaltungslinie sichern dieses Anliegen. Verstärkt wird diese gewollte Zäsur durch die bestehenden Hecken. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan (GP) werden die Freihalteinteressen gegenüber dem Schloss sachgerecht gewahrt. Die unmittelbare Nähe zum Schloss bedingt überdies eine zurückhaltende, gut eingepasste Bebau­ ung. In diesem anspruchsvollen Gebiet interessieren in erster Linie die Anordnung und die Ausmas­ se künftiger Baukörper sowie deren Einpassung in die vorhandene Topografie. § 9 SNV hält fest, dass die Attikageschosse auf der Aareseite zurückversetzt werden müssen und auf der Nordseite fassadenbündig auszuführen sind. Dies ist sachgerecht. Die Ausdehnung der Bauvolumen wird mit Baufeldern definiert. Gegenüber dem 2013 abschliessend vorgeprüften GP wurde insbesondere das Baufeld im Nahbereich zum Friedhof leicht verkleinert und zudem der Abstand zur Parzellengrenze des Friedhofs auf 8 m verdoppelt. Auch das Baufeld D wur­ de deutlich verkleinert. Die nördlich situierten Baufelder sind grösser (maximal 40 m), während die flussseitigen Baufelder maximal 30 m beziehungsweise 20 m Gebäudelänge (östliches Baufeld) zulassen. Das Konzept ist nachvollziehbar und nimmtauf die vorgegebene Situation und die wichtigsten Blickachsen Rücksicht. Aus fachlicher Sicht erfüllt der Gestaltungsplan "Mühliacherweg" auch bezüglich der Gebäudeent­ wicklung (zwei Vollgeschosse und ein Attikageschoss) die grundsätzlichen Anforderungen im Kon­ text des historisch und landschaftlich höchst sensiblen Gebiets von Auenstein. Der Gestaltungsplan sichert eine sachgerechte, der Situation angepasste Überbauung. Die in § 21 BauG verlangte archi­ tektonische Qualität wird mit diesen Massnahmen sowie dem Grundsatz in § 9 Abs. 5 SNV ange­ messen sichergestellt. 4.2.3 Waldabstand Südöstlich des Gestaltungsplanperimeters stockt am Aareufer Wald. Es existiert ein rechtskräftiger Waldgrenzenplan. Die südöstliche Ecke des Baufelds D hält einen Abstand von knapp 16 m zur Waldgrenze ein. Die Baufeldsetzung im Areal wurde gegenüber den ersten Vorlagen deutlich optimiert und die Ab­ stände zwischen den Baufeldern redimensioniert. Dadurch konnte der wichtige Raum gegenüber der Aare und auch gegenüber dem kleinen Waldareal im Südosten des Areals merklich vergrössert wer­ den. Gemäss § 48 BauG müssen Gebäude einen Abstand von 18 m zum Wald einhalten. Das Baufeld D unterschreitet den gesetzlichen Waldabstand demnach um maximal 2 m. Die Begründung im Pla­ nungsbericht ist nachvollziehbar. Die Unterschreitung ist unter Abwägung der berührten Interessen sachgerecht. 4.2.4 Gewässerraumbedarf/Regenbecken Südlich des Gestaltungsplanperimeters "Mühliacherweg" liegt der Unterwasserkanal des Kraftwerks Rupperswil-Auenstein. Die Kantone sind gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Rieht- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Gemäss Art. 41a Abs. 5 Gewässerschutzverordnung (GSchV) kann bei künstlich angelegten Ge­

3 von 6

wässern auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden. Der Kraftwerkkanal ist ein künst­ lich angelegtes Gewässer, wonach auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet wird. Zum Schutz des Kanals muss mit Bauten hingegen ein Sicherheitsabstand eingehalten werden. Gemäss Situationsplan sind die Parkplätze und die Piazza/Tiefgaragenzufahrt mit einem minimalen Abstand von rund 19 m geplant. Dies ist aus fachlicher Sicht ausreichend. 4.2.5 Landschaftsgestaltung/Freiraum Mit den Vorgaben in § 16 der SNV wird ein adäquater Umgang mit dem Aussenraum sichergestellt. Mit dem ersten Baugesuch ist ein Freiraumkonzept für das ganze Areal einzureichen. Die Rahmen­ bedingungen sind in den Vorschriften grundeigentümerverbindlich fixiert. Am Ostrand, innerhalb des Gestaltungsplanperimeters, befindet sich eine grosse, schützenswerte Flecke auf der Parzelle 313. Diese muss aufgrund der Baufelder weichen. In § 16 Abs. 2 SNV wird ein gleichwertiger Ersatz verbindlich sichergestellt. Mit der Gebotsvorschrift in§ 16 Abs. 7 SNV, wird vorgegeben, dass das gewachsene Terrain mög­ lichst wenig verändert werden darf und dass sich die Neugestaltung am Terrainverlauf der Umge­ bung zu orientieren hat. 4.2.6 Erschliessung Das Erschliessungskonzept vermag zu überzeugen und führt zu einem deutlich besseren Gesamt­ bild und zu einer erhöhten Gesamtqualität gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan von 2004. Die Lage der Einfahrt ist zweckmässig. Die konkrete Ausgestaltung der Garageneinfahrt erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Eine hochwer­ tige Gestaltung ist sowohl für die Qualität der Überbauung wie auch für die Qualität des Aussenraums wichtig (Piazza). Die SNV sichern eine hohe Gestaltungsqualität. Nicht ganz unproblematisch ist die Lage der im Plan fixierten Besucherparkplätze. Im Bewilligungs­ verfahren wird die in § 14 Abs. 2 SNV vorgeschriebene gute Einpassung ins Terrain konsequent umzusetzen sein. Sachgerecht ist die im Plan und in § 13 Abs. 2 und 3 SNV festgelegte, 1,5 m breite Fusswegführung vom Mühliacherweg bis zur Kantonsstrasse (am Ostrand des Areals vorbei); ebenso die gesicherte innere Erschliessung mit Fusswegen. Damit werden die Anforderungen des Fuss- und Wanderweg­ gesetzes erfüllt. 4.3 Energieeffizienz In den SNV wird für die Bebauung der Minergiestandard oder eine gleichwertige Lösung verlangt. Dies unterstützt die Bestrebungen zur effizienten Energienutzung gemäss den Vorgaben des Regie­ rungsrats und des Grossen Rats (§ 14 Abs. 2 Energiegesetz; Richtplan E 1.1 ff; § 8 Abs. 1 lit. d BauV). 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

4 von 6

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan Mühliacherweg, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 13. Oktober 2015, wird genehmigt. 2.

tentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

5 von 6

6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

6 von 6