Gestaltungsplan Ob den Reben

Special-use plan · Biberstein

Document

Number
12.103
Kind
Special-use plan
Commune
Biberstein
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Mar 7, 2016
In force since
Mar 7, 2016

Map

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Text

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Gemeinde Biberstein

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Ob den Reben"

Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Vorprüfungsbericht vom 5. Februar 2015

Öffentliche Auflage vom 27. März bis 27. April 2015 Mitwirkung vom 21. Juli bis 18. August 2014

Beschlossen vom Gemeinderat am 21. Sepjr1ber 21 5 Der Vizeamma

Dr

eindeschreiber

Martin Hächler

Stephan Kopp

Genehmigt am

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau

114=

1111

1111=14

Aarau, den

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung

Planteam

De

eneralseetär:

Auftrag

Gestaltungsplan „Ob den Reben"

Auftraggeber

Gemeinde Biberstein

Auftragnehmer

Planteam S AG; Untere Steingrubenstrasse 19, 4500 Solothurn Tel. 032 622 42 44, Fax. 032 623 79 43 solothurn©planteam.ch; www.planteam.ch Martin Eggenberger, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner ETH/FSU/RegA Martin Nevosad, dipl. Arch. BAFH Barbara Wittmer, dipl. Geografin, Raumplanerin ETH/FSU

Qualitätssicherung

SQS — Zertifikat ISO 9001:2000 seit 11. Juli 1999

Referenz

bib_GP Ob den Reben_SNV_Genehmigung_151021

Gemeinde Biberstein; Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Ob den Reben"

1

Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Ziel

Die Überbauung des Hanges ist empfindlich und von weit her einsehbar; sie wird als möglichst ruhiger Hintergrund für das wertvolle Ortsbild von Biberstein angestrebt. Der Gestaltungsplan „Ob den Reben" soll in diesem Sinn eine Überbauung mit einer ortsbaulich hohen Qualität schaffen (Ortsbild, Qualität der Architektur, Aussenraumgestaltung, Erschliessung). Wichtig ist eine hochwertige Grüngestaltung innerhalb des Gestaltungsplans-Perimeters, um die in Biberstein regelmässig vorkommenden zum Hang senkrechten und parallelen Grünachsen herauszubilden.

Art. 2 Geltungsbereich, Bestandteile und Grundlagen

1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Gestaltungsplan bezeichneten Perimeter. 2

Bestandteile des Gestaltungsplans sind der Situationsplan 1:500 und die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften. 3

Als Grundlagen mit orientierendem Charakter dienen folgende Unterlagen: der Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV vom 27. Februar 2015, das Vorprojekt Terrassenhaus Ob den Reben, Biberstein, vom 19. Dezember 2014, inkl. Sichtzonen vom 3. März 2015.

4

Soweit im Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Biberstein sowie die Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Bau- und Planungsrechts.

Art. 3 Verhältnis zum Vorprojekt

Das Bauprojekt hat sich so weit als möglich am Vorprojekt zu orientieren. Weicht das Projekt massgeblich vom Vorprojekt ab, kann der Gemeinderat ein Fachgutachten verlangen.

Bauvorschriften

Art. 4 Nutzung

Zulässig sind die Nutzungen gemäss der Wohnzone A (WZA).

IP

F.2.antearn

Gemeinde Biberstein; Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Ob den Reben"

2

Baubereiche

Art. 5 1

Die Baubereiche sind im Gestaltun s lan wie folgt festgelegt: Baubereich

Baute/Bauweise

A

Terrassenbaute mit 5 Ebenen

B

Terrassenbaute mit 5 Ebenen

C

Terrassenbaute mit 4 Ebenen

D

Autoscheune für die Baubereiche A, B, C und E sowie einer zusätzlichen Fläche für eine weitere Nutzung (nicht Wohnen) mit rückwärtiger, begehbarer Dachterrasse gemäss Abs. 2

E

Baubereich Liegenschaft Aarauerstrasse 10 gemäss Abs. 3

T

Baubereich für eine Terrasse und/oder Klein- und Anbaute des Baubereichs E

U

Unterirdischer Baubereich Autoscheune

2

Der Baubereich D ersetzt das heutige volumengeschützte Gebäude Aarauerstrasse 14 auf der Parzelle 1420. Im Baubereich D ist eine Autoscheune mit einer zusätzlichen Fläche für eine weitere Nutzung (nicht Wohnen) mit einer rückwärtigen, begehbaren Terrasse zulässig. Die Baute muss so weit als möglich gemäss dem richtungsweisenden Vorprojekt gemäss § 2 Abs. 3 umgesetzt werden. Auf der rückwärtigen, begehbaren Terrasse sind Spielplätze gemäss § 54 BauG zulässig. 3

Im Baubereich E ist eine Ergänzung der Liegenschaft Aarauerstrasse 10 zulässig, sofern die Vorgaben gemäss § 28 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) [Geschützte Gebäude Abs. 1 (Gebäude mit Substanzschutz) und Abs. 2 (Gebäude mit Volumenschutz)] erfüllt sind. Weiter hat die Baute dieselben Anforderungen der nachfolgenden gestalterischen und ortsbaulichen Vorgaben zu erfüllen. 4 Zwischen der Autoscheune im Baubereich D und den Baubereichen A, B und C sind unterirdische Erschliessungsgänge zulässig. 5

Technisch bedingte Anlagen sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig (z.B. Lichtschacht). Sie müssen sich untergeordnet ins Erscheinungsbild einordnen.

Art. 6 Anrechenbare Geschossflächen

Für die im Situationsplan festgelegten Baubereiche sind folgende anrechenbare Geschossflächen zulässig:

Baubereich

Anrechenbare Geschossfläche

A

900m2

B

800m2

C

700m2

D

Keine anrechenbare Geschossfläche

E

Gemäss BNO für die Parzelle Nr. 1419

1111-1 1 Planteam

Gemeinde Biberstein; Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Ob den Reben"

3

Die maximal anrechenbare Geschossfläche der Baubereiche A, B und C beträgt 2400 m2. 10 % dieser Fläche darf innerhalb dieser Baubereiche abgetauscht werden. Die Autoscheune hat keine anrechenbare Geschossfläche. Die Umnutzung der Autoscheune ist nicht gestattet. Dies gilt nicht für die weiteren Flächen gemäss § 5 Abs. 1, Baubereich D. 2

Art. 7 Gebäudehöhen und Firsthöhen

1 Die Bauten in den Baubereichen A, B und C haben eine Profillinie von 7.20 m, gemessen ab gewachsenem Terrain, parallel zum Hang verlaufend, einzuhalten. Im Norden darf die Gebäudehöhe der Baubereiche A, B und C ab dem nördlich angrenzenden Strassenniveau nicht mehr als 4.50 m betragen (vgl. Schnitt 1-1 im Situationsplan). 2

Der Gemeinderat kann einzelne technische Aufbauten (z.B. Lift) über dieser Profillinie zulassen, diese sind auf das Minimum zu beschränken. 3

Die Firsthöhe der Autoscheune im Baubereich D beträgt max. 10.0 m.

"Für die Firsthohe der Baute in Baubereich E gelten die Vorgaben der BNO.

Art. 8 Fassadengestaltung

1 Die talseitigen Fassaden sind in einer horizontalen Bänderung der Terrassenbrüstungen zu gestalten. Es ist eine zurückhaltende und dezente Farbgebung zu wählen. 2

Vorspringende Gebäudeteile (§ 21 ABauV) dürfen nicht über die Pflichtbaulinie ragen. Ausgenommen sind Vorsprünge bis 0,50 m in mindestens 4 m Höhe über dem Strassenniveau.

Art. 9 Grenz- und Gebäudeabstände

Die Grenz- und Gebäudeabstände sind durch die Baubereiche definiert.

Art. 10 Dachformen

1 In den Baubereichen A, B und C sind nur Flachdächer zulässig. Die Flachdächer der Terrassenbauten sind zu begrünen, soweit sie nicht begehbar sind. 2 Im Baubereich D ist strassenseitig nur ein Satteldach mit einer Neigung zwischen 36 — 45 0 zulässig. Für den dahinterliegenden, von der Strasse nicht einsehbaren Dachteil ist die Dachform frei.

Umgebungsflächen

Art. 11 1

Ausser in den Baubereichen „arealinterne Erschliessung" sowie im Baubereich „Terrasse für Baubereich E" sind baubewilligungspflichtige Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen nicht zulässig. 2

Die Aussenraumgestaltung ist an die Topografie anzupassen.

3

Die Baute (Gebäudenummer 150) östlich des Baubereichs E geniesst Besitzstandesgarantie.

filrj-271 71 111L-1/11 Nanteam

Gemeinde Biberstein; Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Ob den Reben"

4

4 Westlich des Baubereichs A und östlich des Baubereichs C ist nach der Fertigstellung der Bauten das ursprüngliche Terrain wiederherzustellen. 5 Der unterirdische Baubereich der Autoscheune ist so einzudecken, dass die Topografie des ursprünglichen Hanges wiederhergestellt wird. 6

Die Bepflanzung ist mit standortheimischen Pflanzen vorzusehen.

7

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mit einem separaten Umgebungs- und Begrünungsplan die definitive Gestaltung der Umgebungsbereiche festzulegen.

Stützmauer

Art. 12 1

Westlich des Baubereichs E ist bis zur Arealeinfahrt eine standorttypische Stützmauer zu erstellen (vgl. Stützmauer unter dem Rebberg). Sie darf gemäss Situationsplan im Unterabstand zur Strasse erstellt werden. 2

Die maximale Höhe der Stützmauer beträgt, gemessen ab Strassenniveau, 2.50 m.

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Art. 13 Baubereich für eine Terrasse und/oder Klein- und Anbaute des Baubereichs E

Im „Baubereich für eine Terrasse und/oder Klein- und Anbaute des Baubereichs E" darf eine Terrasse und/oder eine Klein- oder Anbaute gemäss § 18 ABauV erstellt werden. Eine Terrasse darf nicht grösser als 100 m2 sein.

Art. 14 Gestaltung und Integration in die bestehende Bebauung

Die Bauten und Aussenräume sind so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung für die einzelnen im Gestaltungsplan definierten Baubereiche, für die Gesamtüberbauung sowie zusammen mit der bestehenden, östlich gelegenen Terrassenbebauung „Gheld" entsteht.

Erschliessung und Parkierung

Art. 15 Erschliessung allgemein

Die Erschliessung erfolgt ab der Aarauerstrasse über den Baubereich „arealinterne Erschliessung".

Art. 16 Warenumschlag

Der Warenumschlag erfolgt für die Baubereiche A, B und C ab der Strasse Ob den Reben oder ab dem internen Platz östlich des Baubereichs D nur dann, wenn die Kantonsstrasse nicht behindert wird.

Gemeinde Biberstein; Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Ob den Reben"

5

Baubereich „arealinterne Erschliessung"

Art. 17 1

In den Baubereichen „arealinterne Erschliessung" sind je eine zurückhaltende Treppenverbindung sowie unterirdische Erschliessungsanlagen (Lift u.ä.) von der Autoscheune zulässig. Gedeckte Hauszugänge sind ebenfalls zulässig. Sie sind so zu gestalten, dass sie die vertikalen Grünräume so wenig wie nötig beeinträchtigen. 2

Pro Eingangsebene ist in jedem Zwischenraum ein Baum zu pflanzen oder mit anderen Mitteln der Grünraum zu betonen.

Parkierung

Art. 18

1 Die Abstellplätze für die Bewohner sind in der Autoscheune im Baubereich D anzuordnen. 2

Für den Baubereich E sind zwei Abstellplätze in der Autoscheune zu realisieren.

3

In den Bereichen „befestigte Plätze und Zufahrten" sind entlang der Strasse Ob den Reben Parkplätze zugelassen.

Lärmschutz

Art. 19 Lärmschutz

Im Baubewilligungsverfahren ist die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes (IGW) nachzuweisen (Art. 31 und Anhang 3, Ziffer 2 LSV).

Verfahren und Abweichungen

Art. 20 Abweichungen

1 Abweichungen vom Gestaltungsplan und einzelnen Bestimmungen kann der Gemeinderat zulassen, wenn dadurch eine Verbesserung ermöglicht wird, wenn sie den Zielen des Gestaltungsplans entsprechen, im Sinne des Vorprojekts liegen und die öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen gewahrt bleiben. 2 Bei Abweichungen gemäss Abs. 1 ist ein entsprechendes fachliches Gutachten erforderlich, welches die Einhaltung des Zwecks und der Ziele des Gestaltungsplanes bestätigt.

Gemeinde Biberstein; Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan „Ob den Reben"

Inkrafttreten

Art. 21 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

NAMENS DES GEMEINDERATES Der Vizeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Martin Hächler

Stephan Kopp

Planteam

6

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AGUN/NAMT

Datum Genehmigung: 07.03.2016

Versand:

-8. März 2016

Geschäfts-Nr. BVURO.12.103-1 Gemeinde Biberstein; Gestaltungsplan "Ob den Reben"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

5. Februar 2015

Mitwirkung und öffentliche Auflage

27. März bis 27. April 2015

Beschluss Gemeinderat

21. September 2015

Eingereicht zur Genehmigung

3. Dezember 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

9. November 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 9. September 1998 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das rund 0,5 ha grosse Areal des Gestaltungsplans liegt in der Wohnzone A und grenzt im Süden an die Aarauerstrasse (K470). Die Parzellen 1420 und 1948 sind gemäss § 6 Bau- und Nutzungsord­ nung (BNO) hinsichtlich der Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild besonders empfindlich. Die Bauten auf diesen Parzellen sind terrassiert zu erstellen (§ 6 Abs. 2 BNO). Für die landschaftliche Einordnung des noch unbebauten Areals gilt § 27bls BNO. Der Gestaltungsplan regelt die Erschlies­ sung und Bebauung mit dem Ziel, eine Überbauung mit hohen Qualitäten zu sichern bezüglich Orts­ bild, Architektur und Aussenraumgestaltung (§ 1 SNV).

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Biberstein am 21. September 2015 beschlossenen Gestaltungsplans "Ob den Reben" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 21. September 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs­ verordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Bebauungskonzept Der Gestaltungsplan sieht im oberen Bereich (Baubereiche A, B und C) entsprechend der bestehen­ den Bebauung im Osten drei Terrassenhäuser vor. Im unteren Arealteil, entlang der K 470, werden zwei Baufelder im Bereich der Volumen- und Substanzschutzobjekte festgelegt. Dabei ist eine "Autoscheune" als Ersatz für ein Volumenschutzgebäude vorgesehen (Baubereich D). Die Erschliessung erfolgt direkt von der K 470. Mit dem Gestaltungsplan können die in der BNO festgelegten Ziele für dieses Areal erreicht werden. Auch die fachliche Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) vom 22. Mai 2015 kommt zum Schluss, dass mit dem Gestaltungsplan ein gutes raumplanerisches sowie architektoni­ sches Ergebnis erreicht wird, welches gegenüber der zonenkonformen Nutzungsart ein besseres Ergebnis innerhalb des Planungsperimeters sicherstellt. Insbesondere durch die ortsspezifische Stel­ lung und Konzeption der "Autoscheune" wird die Gestaltungsplanung an einer Schlüsselstelle gelun­ gen ausformuliert. Die im Vorprüfungsbericht aufgeworfenen Fragen und Hinweise sind durch entsprechende Anpas­ sungen der Vorlage bereinigt worden. Die Profillinie gemäss Schnitt 1-1 ist im Bereich des unterirdi­ schen Baubereichs etwas missverständlich dargestellt. Zusammen mit §§ 5 und 7 SNV ist jedoch eine rechtskonforme Auslegung ohne weiteres möglich. 4.2.2 Erschliessung Die direkte Erschliessung auf die Aarauerstrasse (§ 15 SNV) wird an dieser Stelle grundsätzlich ak­ zeptiert. Der Warenumschlag für die Baubereiche A, B und C erfolgt jedoch über die Strasse "Ob den Reben" (§ 16 SNV). 4.2.3 Vorspringende Gebäudeteile Um zu verhindern, dass vorspringende Gebäudeteile im Bereich der Pflichtbaulinie in den Strassenraum der K 470 ragen, werden solche gesamthaft untersagt (§ 8 Abs. 2 SNV).

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4.2.4 Sichtzonen Die Sichtzonen für die Erschliessung auf die K 470 sind korrekt umgesetzt. 4.2.5 Stützmauer Westlich des Baubereichs soll die bestehende Stützmauer abgebrochen und im Unterabstand zur Strasse mit einer Höhe von maximal 2,5 m ersetzt werden (§ 12 SNV). 4.2.6 Recht Die Gemeinde Biberstein hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Ob den Reben", beschlossen vom Gemeinderat Biberstein am 21. September 2015, wird genehmigt.

2. itwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Gemeinderat, Kirchbergstrasse 1, 5023 Biberstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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