Gestaltungsplan Mühle Brittnau
Special-use plan · Brittnau
Document
- Number
- 13.181
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Brittnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Feb 5, 2016
- In force since
- Feb 5, 2016
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4274-2016-E.pdf
Kanton Aargau Gemeinde Brittnau Gestaltungsplan „Mühle Brittnau" Gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau
Departement 7 'u, Verkehr und Umwelt Raumentwicklung
. Vorprüfungsbericht vom 24.August 2015 . Mitwirkung öffentliche Auflage vom 07. Okt. 2013 bis 5 Nov. 2013 . Beschlossen von Gemeinderat am 16. November 2015
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Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau;. den• 5 . - 3;exstxec• • -c2oz b 2ne lsekretär: Der Ge
Yost und Katrin Wächter Architekt SWB / Planer FSU / Landschaftsarchitektin BSLA
8044 Gockhausen / Rehweg 16 / T 044 820 22 63 / vost.waechtereomail.com / 10.09.2015
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Im Gebiet der Wohn- und Gewerbezone sowie der Kernzone unter- und oberhalb der Mühle Brittnau sollen die Rahmenbedingungen für eine Überbauung festgelegt werden.
Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: a) Situationsplan 1 : 500 mit Schnitten (Plan Nr. 1) b) Sondernutzungsvorschriften 2 Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes: a) Richtpläne . Richtprojektplan 1 : 500 mit Überbauungsprojekt Grundrisse Erdgeschosse, schematische Fassaden Baufeld Al, A2, B1 (Plan Nr. 2) Richtprojektplan 1 : 500 mit Überbauungsprojekt Grundrisse Obergeschosse und Dachgeschosse, schematische Fassaden Baufeld D1 — D4 (Plan Nr. 3) . Richtprojektplan 1 : 500 mit Überbauungsprojekt Grundrisse Tiefgaragen (Plan Nr. 4) . Richtplanprojekt 1 : 500 Umgebungskonzept b) Planungsbericht
Art. 3 Gültigkeitsbereich
1 Alle rechtsverbindlichen Angaben beziehen sich auf das vom Perimeter umschlossene Gebiet.
Art. 4 Verhältnis zu übergeordnetem Recht / rechtskräftigem Erschliessungsplan
1 Soweit der Gestaltungsplan keine anderen Festlegungen enthält, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Brittnau, insbesondere die Bestimmungen der Kernzone und der WG3 sowie die Festlegungen des Erschliessungsplans 2Mühle" vom 17.2.2012 (Genehmigungsdatum) bzw. der im Zeitpunkt der Bewilligung rechtsgültige Erschliessungsplan, 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägigen Erlasse des Planungs- Bau- und Umweltrechts. 3 Die ERZO (Entsorgung Region Zofingen) hat das Recht die Zufahrt zur Siebrechenanlage zu bestimmen, soweit sie im gültigen Erschliessungsplan noch nicht festgelegt ist.
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Bauvorschriften
Art. 5 Allgemeine Vorschriften und Bedingungen
1 Die Baufeldbegrenzungen gelten als Baulinien und ersetzen die gesetzlichen Abstände auf und zwischen den vom Perimeter erfassten Parzellen. 2 Die Baufeldbegrenzungslinien dürfen nicht überschritten werden, ausser a) für Vordächer, Balkone deren Ausladung die Baufeldbegrenzung max. 1.5m überragen darf b) Zugangstreppen Massgebend ist die gestalterische Gesamtwirkung, insbesondere im unmittelbaren Umfeld der historischen Mühle im Areal C können diese Ausnahmen durch die kantonalen Instanzen zusätzlich eingeschränkt werden. 3 In den Baufeldern für eingeschossige Kleinbauten, Anbauten und Wintergärten dürfen diese einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Balkone dürfen auf die ganze Fassadenlänge erstellt werden. Die Bestimmung über eingeschossige Kleinbauten, Anbauten und Wintergärten gilt sinngemäss auch über dem Vollgeschoss der Garage im Areal B. 4 a) Zulässig bei Schrägdächern sind technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Liftmotorenräume, Lüftungseinrichtungen und Solaranlagen. Massgebend für die Anordnung der Dachaufbauten ist die gestalterische Gesamtwirkung, soweit deren Lage nicht technisch bedingt ist. b) Bei Flachdächern darf die max. Gebäudehöhe durch technisch bedingte Dachaufbauten, wie Kamine, Liftmotorenräume, Lüftungseinrichtungen, Solaranlagen, Geländer oder andere Absturzsicherungen überschritten werden. Massgebend für die Anordnung der Dachaufbauten ist die gestalterische Gesamtwirkung, soweit deren Lage nicht technisch bedingt ist. 5 Gebäudehöhen Die max. Gebäudehöhen werden durch die im rechtsverbindlichen Plan eingezeichneten Höhenkoten bestimmt.
Art. 6 Vorschriften für Areal A, B, Baufelder Al, A2, B1
1 Es gelten die Gestaltungsvorschriften für Dachformen gemäss Kernzonenbestimmungen der Bauordnung. Farbmaterialkonzept sowie der architektonische Ausdruck müssen eine Einheit bilden. 2 Die Firstrichtung hat parallel der Längsrichtung des Baufelds zu verlaufen. Ausnahmen sind unter Wahrung der architektonischen Gesamtwirkung zulässig. 3 Bei Schrägdächern sind Dachaufbauten wie Lukarnen auf max. 40% der Gebäudelänge und max. 5m Länge pro Einheit zulässig 4 Geschosszahl: Baufeld Al ,A2: max. 2 Vollgeschosse Baufeld B1: max. 4 Vollgeschosse; davon ist das 1. Vollgeschoss für Garage und Nebenräume bestimmt; das 4. Vollgeschoss ist nur als Dachgeschoss gemäss §6 Absatz 3 zulässig 5 OK fertig Boden 1. Wohngeschosses beträgt min. 444.58 nn/M 3
6 Abgrabungen Wiggerseitige Abgrabungen dürfen nur für Zugänge und Zufahrten erstellt werden. Der Hochwasserschutz darf nicht beeinträchtigt werden. 7 Nutzung a) Max. aGF (anrechenbare Geschossfläche) Areal A: 1200m2 b) Max. aGF (anrechenbare Geschossfläche) Areal B: 900m2 8 Parkierung Die gesetzlich notwendigen Fahrzeugabstellplätze sind für die Überbauung der Baufelder Al, A", und B1 in einer zentralen Tiefgarage im Baufeld B1 unterzubringen. Für die notwendigen Besucherparkplätze sind oberirdisch entlang der Zufahrtstrasse gemäss dem Gestaltungsplan auf den Teilgebieten B und C anzuordnen. Das Recht zur Anlage und zur Benützung der Besucherparkplätze auf dem Teilgebiet C ist als Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen. 9 Der Garten zwischen Strählgasse und dem Baufeld Al ist als Freihaltefläche zu erhalten
Art. 7 Vorschriften für Areal C, Baufelder Cl, C2, C3
1 Der Ausdruck der Architektursprache muss sich dem historischen Kontext, insbesondere der denkmalgeschützten Mühle, unterordnen. 2 Baufeld Cl mit best. Scheune (Nr. 67) a) Die bestehend Scheune kann zu Wohn- und Gewerbezwecken umgenutzt werden oder durch einen Neubau gemäss den nachfolgenden Bedingungen ersetzt werden. Eingriffe in die Dachformen (z.B. Aufbauten, Glasflächen) sind möglich. Massgebend ist deren architektonische Gesamtwirkung. b) Bedingungen für Neubau: Max. Grundmasse 12.00 x 22.50m, Anzahl Vollgeschosse: 2, max. Gebäudehöhe: 450.00 m/M, Satteldach mit 35° - 45°, Firstrichtung parallel Längsrichtung Baufeld c) Die formale Gestaltung des Neubaues ist mit dem kantonalen Denkmalpflegeabzusprechen. Eine Materialisierung in Holz ist zu bevorzugen. Auf eine historisierende Gestaltung ist zu verzichten. 3 Baufeld C2 mit best. „Stöckli" (Geb. Nr. 68): a) Anstelle des bestehenden Gebäudes kann ein Ersatzgebäude auf dem dafür vorgesehen Baufeld C2 unter folgenden Bedingungen realisiert werden: Max. Gebäudehöhe 450.00 m/M, max. Firsthöhe: 452.50 m/M b) Das Untergeschoss Baufeldes C2 kann als Tiefgarage erstellt werden und mit der zentralen Tiefgarage der Überbauung des Areals D verbunden werden. c) Der best. Gewölbekeller ist zu erhalten. 4 Baufeld C3 mit best. Siloschopf: a) Der best. Siloschopf kann zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken umgenutzt werden oder durch einen Neubau ersetzt werden. Eingriffe in das Dach (Aufbauten, Glasflächen) und in die Fassaden sind möglich. Massgebend ist deren architektonische Gesamtwirkung. b) Bedingungen für den Neubau auf Baufeld C3: Anzahl Vollgeschosse: max. 2, max. Gebäudehöhe: 449.90m, Schrägdach (Pultdach ist möglich), max. Firsthöhe 452.50 m/M. c) Das Gebäude auf C3 kann mit dem Gebäude auf C2 mit einem eingeschossigen Zwischenbau verbunden werden. 5 Nutzung Max. aGF (anrechenbare Geschossfläche) Areal C: 1100 m2 4
6 Der Garten südlich der Scheune ist integraler Teil des Gestaltungsplanes. Er kann in Lage und Proportion massvoll verändert werden. Die Grundfläche von 150m2 darf dabei nicht unterschritten werden. 7 Die notwendigen Parkplätze können sowohl im Areal selbst wie auch in der zentralen Tiefgarage der Areale C/D realisiert werden. Besucherparkplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Areal C anzuordnen.
Art. 8 Areal D, Baufelder D1, D2, D3, D4
1 Die Überbauung befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft des denkmalgeschützten Objektes „Mühle". Die formale Gestaltung und Materialisierung der Überbauung des Areals D ist mit entsprechenden kantonalen Stellen abzusprechen. Farbmaterialkonzept sowie der architektonische Ausdruck müssen eine Einheit bilden. 2 Im ganzen Areal sind zusätzlich zu den festgelegten Vollgeschossen keine Attikageschosse zulässig. 3 Nutzung Max. aGF (anrechenbare Geschossfläche) Areal D: 4500 m2 4 Klein- und Anbauten gemäss BO Brittnau sind möglich, sofern die Gesamtwirkung nicht beeinträchtigt wird. 5 Baufeld Dl: max. 2 Vollgeschosse im südlichen Abschnitt; max. 3 Vollgeschosse im nördl. Abschnitt 6 Baufeld D2: max. 3 Vollgeschosse 7 Baufeld D3: max. 4 Vollgeschosse Die Nutzfläche 4. Geschosses darf maximal ca. 2/3 eines darunterliegenden Vollgeschosses betragen. Die Fassaden des 4. Geschosses sind weder generell zurückzusetzen, noch dürfen sie entlang der Längsseiten des Gebäudes als geschlossene Front in Erscheinung treten. 8 Baufeld D4: max. 3 Vollgeschosse 9 Parkierung Für die Parkierung des Areals D und teilweise des Areals C ist eine zentrale Tiefgarage vorzusehen. Die Abfahrt ist im Gebäude D1 zu integrieren. Die Besucherparkplätze können im Zufahrtsbereich oberirdisch angelegt werden. 10 Etappierung Mit dem Baugesuch der ersten Etappe ist ein Etappierungsnachweis für die Tiefgarage vorzulegen.
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Art. 9 Umweltschutz
1 Für Neubauten gilt der Minergie-P-Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. 2 Flachdächer sind zu begrünen soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden oder es aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht zweckmässig erscheint.
Art. 10 Verkehrserschliessung
1 Für die Erschliessung der Areale müssen Drittparzellen beansprucht werden. Die Erschliessung der zentralen Tiefgarage des Areals A, B und D erfolgt über das Areal C und teilweise über Parzelle 1747 (Vorplatz der historischen Mühle und dessen nördlichen Anbaus). Die Benützungsrechte und Pflichten zu Gunsten bzw. zu Lasten der einzelnen Areale und insbesondere auch gegenüber der Parzelle 1747 sind mit dem Baugesuch nachzuweisen und im Grundbuch einzutragen. 2 Auf dem Grundstück der Areale A, B, C besteht eine Dienstbarkeit für den Bau, die Zufahrt und den Unterhalt der ERZO- Rechenanlage. Die Zufahrt kann zusätzlich für Materiallieferungen, als Notzufahrt für Sanität und Feuerwehr, für Personentransporte für Behinderte und als Fuss- und Fahrradweg benützt werden. 3 Die Notzufahrten für die Gebäude auf dem Areal D sind im Bauprojekt festzulegen. 4 Die südlich der best. Scheune gelegene Wegverbindung zwischen der Tychbrücke und dem bestehenden Fuss- Fahrrad- Güterweg nördlich der best. Scheune ist zusätzlich zum bestehenden Fusswegrecht mit einem Fahrradwegrecht (inkl. Fahrräder mit elektrischem Hilfsantrieb bis maximal 250W und 25 km/h) zu ergänzen.
Art. 11 Umgebungsgestaltung
1 Die Aussenräume sind in den wesentlichen Merkmalen als Einheit zu gestalten. Die Bepflanzung der Bereiche für Einzelbäume mit Alleebäumen und der Bereiche für Baumgruppen, Obstgärten, Baumalleen mit entsprechenden Bäumen sind in den verschiedenen Arealen auf einander abzustimmen. Die Realisierung der Bepflanzung ist ein integraler Bestandteil der Baubewilligung. Grundlage ist das Richtprojekt Umgebungskonzept. 2 Im Bereich für gemeinsam nutzbare Grün- und Freiflächen sind für die unterschiedlichen Altersgruppen vielfältig nutzbare Aussenräume vorzusehen. 3 Der Bereich für privat und individuell nutzbare Aussenräume ist mehrheitlich für Sitzplätze und kleine Gärten bestimmt. Der Bereich muss nicht durchgehend als privater Aussenraum gestaltet werden, er wird durch Hauszugänge unterbrochen, auch sind darin andere Anlagen wie Velostandplätze möglich. Die definitive Gliederung wird durch das Bauprojekt bestimmt. 4 Der Bereich Freiflächen mit einheimischer Bepflanzung kann sowohl Fussgängerverbindungen wie auch kleinere Aussenplätze enthalten. 5 Der Oberwasserkanal ist in seiner charakteristischen Form zu erhalten. 6
Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkraftsetzung und Änderung
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass. 3 Unwesentliche Änderungen der Arealabgrenzungen und des Perimeters durch Veränderung der Zonengrenze (§ 25 Abs. 3 lit. B BauG; § 11 BauV) werden automatisch in den Gestaltungsplan integriert und führen, soweit dabei nicht die Baufelder betroffen werden, nicht zu einer Neufestsetzung des Gestaltungsplans.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/ss2g
Datum Genehmigung: 05.02.2016
Versand:
0 9. Feb. 2016
Geschäfts-Nr. BVURO.13.181-1 Gemeinde Brittnau; Gestaltungsplan "Mühle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht
24. August 2015
Mitwirkung
07. Oktober 2013 bis 5. November 2013
Öffentliche Auflage
26. September 2015 bis 26. Oktober 2015
Beschluss Gemeinderat
16. November 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
28. Dezember 2015
Eingereicht zur Genehmigung
22.Januar 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die
jng sind erfüllt.
1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 5. November 2008 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal "Mühle" umfasst das Umgelände der historischen Mühle in der Gemeinde Brittnau. Es verläuft entlang des Mühletychkanals zwischen dem längs der Autobahn gelegenen Gewerbeareal und der Wigger. Das Areal ist geprägt vom Ensemble bestehend aus denkmalgeschützter Mühle von 1603, einer grossen Scheune mit Siloschopf für Grünfuttersilage aus dem Jahr 1941, dem "Stöckli" von 1953 auf der Westseite des Mühletychkanals sowie dem 5-stöckigen Mühlegebäude mit Sattel-
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dach von 1896 und den Siloanbauten aus verschiedenen Bauetappen (1929, 1965 und 1987). Ein Ziergarten vor der historischen Mühle und ein Pflanzgarten südlich der Scheune runden das Bild ab. Das Gestaltungsplangebiet "Mühle" (insgesamt ca. 1,1 ha) ist im Bauzonenplan der WG3 und der Kernzone zugewiesen und mit einer Erschliessungsplanpflicht belegt. Für das Gebiet "Mühle" be steht bereits ein rechtskräftiger Erschliessungsplan aus dem Jahre 2012. Mit dem Gestaltungsplan "Mühle" werden die planerischen und baurechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung der weitgehend unÜberbauten Flächen der Wohn- und Gewerbezone und der Kern zone geschaffen (nördlich, östlich und südlich des Mühle-Ensembles). Die vorhandenen Bauten und Schutzziele werden angemessen berücksichtigt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Brittnau am 16. November 2015 beschlossenen Planungsmittel bestehend aus: •
Gestaltungsplan "Mühle", Situationsplan 1:500 vom 10. September 2015
•
Gestaltungsplan "Mühle", Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 10. September 2015
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 10. September 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungs verordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Dem vorliegenden Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt zugrunde. Diese Arbeiten wurden von der kantonalen Denkmalpflege sowie der Sektion Siedlungs- und Freiraumentwicklung der Abteilung Raumentwicklung begleitet. Die Vorgehensweise ist zweckmässig. 4.2.2 Erschliessung Den sachgerechten und hinreichend sicheren Anschluss an die Kantonsstrasse stellt der rechtskräf tige Erschliessungsplan "Mühle" sicher (genehmigt vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt am 17. Februar 2012). Der vorliegende Gestaltungsplan tangiert damit keine direkten Belange, die im Hinblick auf kantonale Verkehrsinfrastrukturen wichtig wären. Die bauliche Realisierung des An schlusses an die Kantonsstrasse bildet Voraussetzung für die Baureife des Gestaltungsplangebiets. Die Detailerschliessung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ebenfalls im vorerwähnten Er schliessungsplan festgesetzt, im Situationsplan des Gestaltungsplans ist sie als Orientierungsinhalt dargestellt (Koordinationsgebot). Der Gestaltungsplan beschränkt sich korrekterweise auf die Fest setzung gestalterischer Elemente (inhaltliche Abstimmung). Auf weitergehende Festlegungen wird verzichtet, wodurch die hinreichende Koordination gewährleistet ist. Im rechtskräftigen Erschlies-
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sungsplan ist im Bereich Mühletychkanal keine Brückenverbreiterung vorgesehen. Die Breite reicht für ein Kreuzen zweier Personenwagen nicht aus. Die Situation ist übersichtlich, auf weitergehende Festlegungen zur Erschliessung kann daher auch hier verzichtet werden. 4.2.3 Städtebauliche Aspekte / Umgebungsgestaltung Das Ortsbild der Gemeinde Brittnau ist gemäss Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Dorf mit regionaler Bedeutung eingestuft. Die bestehende Mühlegruppe selbst befindet sich nach ISOS innerhalb der "0.1 Mühlegruppe", die dank architekturhistorischer, typologischer und räumlicher Merkmale als Ganzheit ablesbar ist. Für diesen Bereich ist das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struk tur) festgelegt. Das heisst, dass die Anordnung und die damit verbundenen Freiräume sowie die Gestalt der Bauten bewahrt werden sollen. Der weitere Teil des Gestaltungsplanareals befindet sich innerhalb des "XI Inneren Freiraumes der Mühle", welchem ebenso eine besondere Bedeutung bei zumessen ist. Für diesen Bereich ist ein Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) festgelegt. Damit ist die Bewahrung der Freifläche als Kulturland mit der entsprechenden Vegetation gemeint. Die kantonale Denkmalpflege verfügt über ein aktuelles Bauinventar. Darin ist die Mühle als kantona les Denkmalschutzobjekt inventarisiert. Der Perimeter des Gestaltungsplans "Mühle" grenzt direkt an das arealprägende Ensemble mit mehreren Mühlenbauten, darunter befindet sich das kantonale Denkmalschutzobjekt BRI002. Die imposante Mühle aus dem Jahre 1603 stammt vom bekannten Baumeister/Steinmetz Antoni Stab und wurde im 18. Jahrhundert umgebaut. Im nahen Umfeld zum Gestaltungsplangebiet befindet sich ein weiteres kantonales Denkmalschutzobjekt, das herrschaftlich klassizistische Wohnhaus Nr. 70 an der Strählgasse 12 aus dem Beginn des 19. Jahrhunderts (BRI003). Eine qualitätsvolle Weiterentwicklung des heterogenen Mühlequartiers mit der denkmalgeschützten Mühle ist aus Sicht der kantonalen Fachstellen möglich. Die Bebauungsstruktur mit langgezogenen, zweigeschossigen Satteldachbauten im südlichen Perimeterbereich wird unter Berücksichtigung der historischen Gärten weitergeführt. Direkt gegenüber dem kantonalen Denkmalschutzobjekt "Mühle" sind anstelle der mächtigen Scheune mit Wohnhaus und Nebenbau adäquate Ersatzbauten möglich. Das nördliche Geviert im Areal D mit hofbildenden zwei bis viergeschossigen Flachdachbauten schliesstdie dichte Siedlungsstruktur zwischen dem Mühletychkanal und der Wigger ab. Die Festle gungen sind auf die örtliche Situation und die Schutzobjekte abgestimmt. Im Weiteren werden mit dem Richtprojekt Umgebung, welches als Grundlage für die Realisierung der Umgebungsgestaltung dient, wichtige Elemente für eine qualitativ hochwertige Aussenraumgestaltung geschaffen. 4.2.4 Wigger Der Perimeter des Gestaltungsplans "Mühle" grenzt auf der Ostseite direkt an die Wigger. Die Er schliessung im vorliegenden Gestaltungsplan basiert auf den Festlegungen des Erschliessungsplans "Mühle", der am 17. Februar 2012 genehmigt wurde. Im Erschliessungsplan wurden entlang der Wigger teilweise vermasste Strassenlinien festgelegt, weiter in Richtung Norden verläuft die Weg parzelle 3010. Diese Festlegungen definieren den Gewässerabstand zur ausgebauten und renatu rierten Wigger verbindlich. Im Gestaltungsplan wird der Bereich zwischen Wigger und der Erschlies sungsstrasse rechtsverbindlich als Gewässerraum bezeichnet. Die Nutzung richtet sich nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen. Die Baufelder A1, A2 und B1 grenzen unmittelbar an den Mühletychkanal. Gemäss Abs. 1 der Über gangsbestimmung der geänderten bundesrechtlichen Gewässerschutzverordnung (GSchV) sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. So weit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gestützt auf Art. 41 a Abs. 5 GSchV bei künstlich geschaffenen Gewässern, wie zum Beispiel bei Kanälen, auf die Bezeichnung eines Ge wässerraums verzichtet werden. Im vorliegenden Fall wird auf eine Gewässerraumfestlegung ver zichtet.
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4.2.5 Lärm Das Planungsgebiet grenzt im Süden an die Kantonsstrasse K 307 und südwestlich in einer Entfer nung von ca. 120 m befindet sich die Autobahn A2. Die im Planungsgebiet befindlichen Zonen sind der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugeordnet. Aufgrund der Distanz zur Autobahn A2 und der Tatsache, dass das Planungsgebiet durch eine Ge ländekante vom Lärm der A2 abgeschirmt wird (die A2 befindet sich in einer Tieflage), können die Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung eingehalten werden. Dies gilt auch gegenüber der Kan tonsstrasse K 307 für das Baufeld A1. 4.2.6 Sondernutzungsvorschriften In den Sondernutzungsvorschriften (SNV) werden wichtige Elemente des städtebaulichen Konzepts ver-bindlich geregelt. Dazu gehören Lage und Gestaltung der Bauten (§§ 6 bis 8 SNV) sowie der Umgebungsgestaltung (§ 11 SNV) und die Parkierung (§§ 6 bis 8 SNV). Die SNV sind sachgerecht und rechtmässig. Sie gewährleisten sowohl die Zielsetzungen von § 21 BauG als auch des Gestal tungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Mühle", beschlossen vom Gemeinderat Brittnau am 16. November 2015, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
ephs c/ fi^t Regierungsrat
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Verteiler • Bauverwaltung Brittnau z.Hd. Gemeinderat, Vordere Breite 1, 4805 Brittnau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.
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Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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