Erschliessungsplan West Teiländerung Boostockstrasse

Special-use plan · Spreitenbach · Repealed Aug 11, 2025

Document

Number
1986-001228
Kind
Special-use plan
Commune
Spreitenbach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jun 10, 1986
In force since
Jun 10, 1986
Repealed
Aug 11, 2025

Map

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INDE SPREITENBACH

KANTON AARGAU

erbauungsplan

Teilüberbauungsplan "West" "Änderung Boostockstrasse

Baulinienplan 1: 1000

Bahnhofstrasse

a

r ID o

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Genehmigt vom Gemeinderat Spreitenbach PA Nr. 1014._............. vom _25.April_1983._....

Genehmigungsvermerk Kanton :

Oeffentliche Auflage (8146BauG )

30. April 1984, 29. Mai 1984

MO ee. en BO nn en nn

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den #0. Zur AFSE i BRB-Nr. (RLE vom 6:0. 4888

im Auftrage des Groasen Raix.

Der Staatsschreiber: In Vertretung

a“

Beschiossen vom Einwohnerrot Spreitenboch

am _ Bu Prö: er H Ernst Sala

Gezeichnet Visıert Datum Plangrösse

Pre

EISETREEEEN 8. Februar 1982 84 /30

Aenderungen Massstab

BAUVERWALTUNG 8957 Spreitenbach

Poststrosse 13 Tel. 056 / 71'52'5l

1:1000

24. Mai 1982 3.Februar 1984

Plan Nr.

6.R. Datum

blau blau blau rot. Tot rot roe

orange

schwarz hellblau

karmin zinnober orange gelb dunkelgrau violett dunkelviolett hellgrau feldgrau

grün

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN UEBERBAUUNGSPLAN

l. Das Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen.

Baulinien

Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuhebende Baulinien

Aufzuhebende Strassenlinien

zu genehmigende Baulinien

zu genehmigende Strassenlinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt 'werden sollen Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen

zu genehmigende Baulinie (Art. 110 der Verordnung über Erstellung, Betrieb und Unterhalt von elektrischen Starkstromanlagen vom 72. Juli 1933

Sichtzonen

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen

Sichtzone

Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3.00 m über Boden frei bleiben.

Ausfahrtsbeschränkungen

- Absolute Anliegerfreiheit Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig.

Kurzfristige Uebergangslösungen bis zur Anliegerfreiheit

Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln.

Langfristige UVebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit

Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. Sowohl bei Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert.

2. Zur Orientierung

Hochleistungsstrasse

Hauptverkehrsstrasse

Sammelstrasse

Erschliessungsstrasse

Bestehende Wege

Gehweg

Gehweg mit beschränktem Fahrverkehr

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugien, Bushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspur, Parkplatz

Bepflanzte Flächen, Grünstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

10. Juni

Sa/ek

1986

Genehmigung von Gemeindebauvorschriften durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Bau- und Planungskommission hat diese an ihrer Sitzung vom 30. Mai 1986 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes) erledigt: - Zurzach; Gestaltung Kurzone (Botschaft Nr. 4063 vom 10. März 1986) - Rupperswil; kommunaler Ueberbauungsplan "Steinäcker-Breite 2" (Botschaft Nr. 4083 vom 7. April 1986) - Spreitenbach; kommunaler Ueberbauungsplan "West, Aenderung Boostockstrasse" mit Zonenplanänderung "Boostock" (Botschaft Nr. 4084 vom 7. April 1986) - Spreitenbach; kommunaler Ueberbauungsplan "Chessel", Aenderung Ueberbauungsplan "Härdli" (Botschaft Nr. 4085 vom 7. April 1986) - Hirschthal; kommunaler Ueberbauungsplan "Feldacker" (Botschaft- Nr. 4088 vom 28. April 1986) - Würenlos; kommunaler Ueberbauungsplan Grosszelg mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4089 vom 28. April 1986) - Fahrwangen; Aenderung der Bauordnung gemäss Grossratsbeschluss vom 3. Juli 1984 (Botschaft Nr. 4116 vom 5. Mai 1986) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

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Staatsschreiber: V •

0

Aufhebung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

OHAG/PSFB

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Versand:

Datum Genehmigung: 11.08.2025

1 2. Aug. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.332

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Gemeinde Spreitenbach; Revision Erschliessungsplanung, Erschliessungsplan "Industriege­ biet Süd"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. Juli 2024 18. November 2024 bis 17. Dezember 2024 3. Februar 2025 bis 4. März 2025 24. März 2025 3. Juni 2025 3. Mai 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Januar 2005 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Strasseninfrastrukturen der Gemeinde Spreitenbach wurden in den vergangenen Jahrzehnten mehrheitlich auf der Grundlage von kommunalen Überbauungsplänen (ÜP) erstellt. Einige der Pla­ nungen wurden revidiert oder weichen von der heute realisierten Situation ab. was die Anwendung der Planungsinstrumente teilweise erschwert und zu Rechtsunsicherheiten führen kann. Gegenstand

der Planungsvorlage ist die Überprüfung und Konsolidierung der Erschliessungspläne (EP) der Ge­ meinde über das ganze Gemeindegebiet hinweg. Nicht mehr notwendige EP werden aufgehoben. Im Gebiet "Industriegebiet Süd" existiert heute eine Vielzahl von verschiedenen ÜP und EP, die der heutigen Situation nicht mehr gerecht werden. Die weiterhin benötigten Planungsinhalte der aufzuhe­ benden Erschliessungs- und Überbauungspläne in diesem Gebiet werden mit dem neuen EP "In­ dustriegebiet Süd" gesichert.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Aufhe­ bungen folgender Vorlagen: • EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Althau" P021 vom 7. März 1978 • EP "Althau" P021 vom 8. August 2014 • EP (Kommunaler ÜP) "Limmat" P027 vom 7. März 1978 • EP (Kommunaler ÜP) "Neuhard" P028 vom 10. Mai 1983 • EP (Bebauungsplan, Baulinienplan und Niveaulinienplan) "Gyrhalde" P031 vom 27. Januar 1959 • EP (Kommunaler ÜP) "Halde" P032 vom 15. September 1976 • EP (Kommunaler ÜP) "Härdli" P033 vom 11. Juli 1967 • EP (Kommunaler ÜP) "Härdli Änderung Industriestammgleis" P033 vom 31. August 1977 • EP (Kommunaler ÜP) "Industriegebiet Süd (mit Revision Gebiet Ost)" P043 vom 15. Septem­ ber 1976 • EP (Kommunaler ÜP, Baulinienplan) "Schleipfe" P044 vom 3. März 1980 • EP (Kommunaler ÜP) "West (mit Teilvorlage Zentrumstrasse Grundbuchblatt 4)" P045 vom 18. April 1978 • EP (Kommunaler ÜP) "West (mit Teilvorlage Zentrumstrasse Grundbuchblatt 5)" P045 vom 18. Aprili 978 • EP (Kommunaler ÜP) "West Änderung Boostockstrasse" P045 vom 10. Juni 1986 • EP (Kommunaler ÜP) "Chessel" P048 vom 10. Juni 1986 • EP (Kommunaler ÜP) "Industriestrasse Ost" P049 vom 18. Januar 1983 • EP (Kommunaler ÜP) "Industrie Asp" P057 vom 24. Juli 1987 • EP (Kommunaler ÜP) "Türliackerstrasse" P061 vom 30. Juni 1987 • EP (Kommunaler ÜP) "Brüel" P068 vom 19. Juni 1990 • EP (Kommunaler ÜP) "Schmittegass" P069 vom 21. Dezember 1993 • EP (Kommunaler ÜP) "Geeracher" P070 vom 17. Mai 1994 • EP (Kommunaler ÜP) "Geeracher Änderung Geeracherstrasse" P070 vom 28. Juni 1995 • EP (Kommunaler ÜP) "Bründli" P071 vom 21. Dezember 1993 • EP "Rütiloch, Strassen- und Baulinienplan" P072 vom 27. August 1997 • EP (Kommunaler ÜP) "Industriestrasse West - Furttalstrasse Änderung 1989" P073 vom 5. März 1991 • EP (Kommunaler ÜP) "Änderung Gebiet Willenacher (Industriegebiet Süd)" P077 vom 7. Septem­ ber 1993 • EP "Steiacher, Teilerschliessungsplan" P079 vom 17. April 1996 Weiter zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Vorlage:

• EP "Industriegebiet Süd" 1:1'000

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 24. März 2025 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

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3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. Juli 2024 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Mit der Festlegung einer neuen Baulinie entlang der Pfadackerstrasse gilt der Vorbehalt als bereinigt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.

4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan (SNP) und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen.

4.3 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Aufhebung der kommunalen Überbauungs- und Baulinienpläne

Mittels Analyseplan, der Strassenabstände nach BauG und Baulinien sowie weitere relevante Planin­ halte gegenüberstellt, und unter Anwendung der im Planungsbericht (Seite 4) aufgeführten Grunds­ ätze und Überlegungen wurden die zahlreich bestehenden SNP beurteilt Die überprüften SNP wer­ den im Planungsbericht einzeln abgehandelt und begründet. Dieses sorgfältige und systematische Vorgehen macht die Planung nachvollziehbar und wird ausdrücklich begrüsst. Verkehrsthemen in kommunalen SNP orientieren sich hauptsächlich an den Zielen der Gemeinde. Deshalb entscheidet die Gemeinde vor allem, ob die Festlegungen weiterhin notwendig sind. Enthal­ ten SNP unteranderem Strassen- und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die baugesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Dies wird im Planungsbericht grundsätzlich erläutert. Abstandsvor­ schriften gegenüber Strassen werden in § 111 BauG geregelt.

Die Aufhebung der SNP ist begründet und grundsätzlich sachgerecht.

Im Richtplankapitel M 4.1 ist eine Velovorzugsroute (WR) von der Grenze zum Kanton Zürich über Spreitenbach bis Killwangen festgesetzt. Diese WR soll auf dem Gemeindegebiet von Spreitenbach entlang der Müslistrasse, Pfadackerstrasse, K274 Landstrasse und Industriestrasse verlaufen, wie dies der Planungsbericht zum neuen EP "Industriegebiet Süd" entsprechend ausführt. Die Abschnitte der WR entlang der Müslistrasse und Pfadackerstrasse wären von der geplanten ersatzlosen Aufhe­ bung der aktuell rechtskräftigen Baulinien negativ betroffen. Auf die geplante ersatzlose Aufhebung der Baulinien entlang der Müslistrasse und Pfadackerstrasse wurde vorliegend verzichtet und eine neue Baulinie festgelegt. Somit ist der Vorbehalt bereinigt.

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4.3.2 Erschliessungsplan "Industriegebiet Süd"

Der vorliegende EP "Industriegebiet Süd" sichert hauptsächlich die Baulinien entlang der Industrie­ strasse. Die Planinhalte des EP ersetzen diejenigen Regelungen, die auch nach der Aufhebung der SNP in diesem Gebiet noch Bestand haben sollen. Die planerischen Festlegungen sowie die dazu­ gehörigen Ausführungen im Planungsbericht sind grundsätzlich zweckmässig und sachgerecht. Im Bereich des Shopping-Centers sichert der EP zusätzlich die Fussverbindung über die Industrie­ strasse zum Limmatpark. Diese sogenannte Passerelle dient gemäss Planungsbericht "primär der oberirdischen, niveaufreien Überquerung des Strassenraums für Kunden und Passanten des Shop­ ping-Centers" (Seite 17). Die Passerelle wird im Genehmigungsinhalt als "oberirdisches Gebäude mit einem maximalen Querschnitt von 200 m^ unter Einhaltung normgerechter lichter Höhe gegenüber dem Strassenniveau" festgelegt. Diese Festlegung ist grundsätzlich zweckmässig und sichert in fle­ xibler Weise die Fussverbindung. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Der neu zu genehmigende EP "Industriegebiet Süd" enthält keine SNV.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung der nachfolgenden SNP, beschlossen vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März

2025, wird genehmigt.

• EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Althau" P021 vom 7. März 1978 • EP "Althau" P021 vom 8. August 2014 • EP (Kommunaler ÜP) "Limmat" P027 vom 7. März 1978 • EP (Kommunaler ÜP) "Neuhard" P028 vom 10. Mai 1983 • EP (Bebauungsplan, Baulinienplan und Niveaulinienplan) "Gyrhalde" P031 vom 27. Januar 1959 • EP (Kommunaler ÜP) "Halde" P032 vom 15. September 1976 • EP (Kommunaler ÜP)"Härdli" P033vom 11. Juli 1967 • EP (Kommunaler ÜP) "Härdli Änderung Industriestammgleis" P033 vom 31. August 1977 • EP (Kommunaler ÜP) "Industriegebiet Süd (mit Revision Gebiet Ost)" P043 vom 15. Septem­ ber 1976 • EP (Kommunaler ÜP, Baulinienplan) "Schleipfe" P044 vom 3. März 1980 • EP (Kommunaler ÜP) "West (mit Teilvorlage Zentrumstrasse Grundbuchblatt 4)" P045 vom 18. April 1978 • EP (Kommunaler ÜP) "West (mit Teilvorlage Zentrumstrasse Grundbuchblatt 5)" P045 vom 18. April 1978 • EP (Kommunaler ÜP) "West Änderung Boostockstrasse" P045 vom 10. Juni 1986 • EP (Kommunaler ÜP) "Chessel" P048 vom 10. Juni 1986 • EP (Kommunaler ÜP) "Industriestrasse Ost" P049 vom 18. Januar 1983 • EP (Kommunaler ÜP) "Industrie Asp" P057 vom 24. Juli 1987 • EP (Kommunaler ÜP) "Tü rii ackerstrasse" P061 vom 30. Juni 1987 • EP(KommunalerÜP)"Brüel"P068vom19. Juni 1990 • EP (Kommunaler ÜP) "Schmittegass" P069 vom 21. Dezember 1993 • EP (Kommunaler ÜP) "Geeracher" P070 vom 17. Mai 1994 • EP (Kommunaler ÜP) "Geeracher Änderung Geeracherstrasse" P070 vom 28. Juni 1995

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• EP (Kommunaler ÜP) "Bründli" P071 vom 21. Dezember 1993 • EP "Rütiloch, Strassen- und Baulinienplan" P072 vom 27. August 1997 • EP (Kommunaler ÜP) "Industriestrasse West - Furttalstrasse Änderung 1989" P073 vom 5. März 1991 • EP (Kommunaler ÜP) "Änderung Gebiet Willenacher (Industriegebiet Süd)" P077 vom 7. Septem­ ber 1993 • EP "Steiacher, Teilerschliessungsplan" P079 vom 17. April 1996 2.

Der EP "Industriegebiet Süd", beschlossen vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025, wird genehmigt. 3.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

l^egierungsrat

I

Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor

Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­ ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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