Erschliessungsplan Mühlematt
Special-use plan · Buchs (AG)
Document
- Number
- 2000-001793
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Buchs (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 6, 2000
- In force since
- Sep 6, 2000
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4003-2000-E.pdf
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Gemeinde Buchs Ortsplanung Legende:
Genehmigungsinhalt Strassenl inie (Enteignungsrecht gem. $ 132 BauG) :—:- Baulinie
e—> Sichtlinie (B/A 2.5/60)
> Grundstückszufahrt \ —— . \ i _ 58 (Für Parzelle 449 Zufahrt von der S > 2 eo K 210 nur für Gewerbliche Nutzung ER in einer Bautiefe. Gestaltung gemäss SN 640 050 / SN 640 273
Erschl iessungsplan Mühlematte gemäss 517 snus i Situation 1:500
Offentliche Auflage vom: 30. Mai 2000 bis: 28. Juni 2000 Vorprüfungsber icht vom: 5. Mai 2000
gen vom Gemeinderat am: 3. Juli 2000 Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
© © künftige Fusswegverbindung (genaue Lage und Breite wird erst im Gestaltungsplan festgelegt)
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Informat ionsinhalt
Ar. ıh AU
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den &. September 2000
-——- Pflicht zum Gestaltungsplan Erschl iessungsstrasse neu | BEE Gehweg neu
Bestehende Strassen und Wege
Der Staatsschreiber: Geschützter Speicher (kant. Denkmalschutzobjekt)
Zonengrenze
ai 663
H, Wandeler, dipl. Arch. ETH/SIA, Planer BSP e _. s % #1192.0 / 02.05.2000 Büroadresse: SNZ-Ingenieurbüro AG, Dörflistr. 112, enge“ j REN: 8050 Zürich, Tel. 01/311 88 33 FAX 01/312 64 11
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1834
ZUFAHRT NUR FÜR GEWERBLICHE NUTZUNG IN EINER BAUTIEFE.
GESTALTUNG GEMÄSS Bi SN 640 050 / SN 640 273.
ZONENGRENZE
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Genehmigung
kkR* * Sitzung:
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Art. Nr. 2000-001793
06. September 2000
Gemeinde Buchs; Erschliessungsplan Mühlematte; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Juli 2000 5. Mai 2000 30. Mai 2000 — 28. Juni 2000 3. Juli 2000 18. Juli 2000 31. Juli 2000
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Der rechtskräftige Bauzonenplan vom 1. Dezember 1981 (GR: 11. September 1984) zoniert die Fläche des Erschiessungsplans Mühlematt als Wohnzone W3. Der neue Bauzonen- und Kulturlandplan vom 16. Dezember 1997, der zur Zeit in der kantonalen Genehmigung ist, zont die Fläche in die Wohnzone VVc um und legt für die unüberbauten Teile eine Gestaltungsplanpflicht fest. Gegen die Zonierung ist beim Regierungsrat eine Beschwerde hängig. Verschiedene Besprechungen ergaben, dass die Beschwerde durch Rückzug erledigt werden kann, wenn mit einem Erschliessungsplan die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung des Gebiets Mühlematte und eine spätere, darauf abgestützte Landumlegung geschaffen werden. Der vorliegende Erschliessungsplan ist für die bisherige und die künftige Zonierung zweckmässig. Er erfüllt die Gestaltungsplanpflicht des neuen Bauzonen- und Kulturlandplans jedoch noch nicht. Die Gemeinde sieht vor, in einem späteren zweiten Schritt einen Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Mühlematt wird über eine bestehende und eine neue Stichstrassen vom Zopfweg her erschlossen. Im Bereich der Parzelle 449 ist eine Einzelerschliessung von der Lenzburgerstrasse (K 210) her vorgesehen. Die Zufahrt ist auf eine gewerbliche Nutzung in der ersten Bautiefe ab K 210 beschränkt. Die rückwärtige Erschliessung der übrigen Parzellen entlang der Kantonsstrasse und der Lärmschutz sind Gegenstand des späteren Gestaltungsplans.
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Situationsplans 1:500 Versand:
1 2. Sep. 2000
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG).
4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan ist aus raumplanersicher Sicht sachgerecht. Die Aufteilung in einen Erschliessungs- und einen späteren Gestaltungsplan ist möglich.
4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Mühlematte" der Gemeinde Buchs vom 3. Juli 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5033 Buchs Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: