Erschliessungsplan Kirchmatten
Special-use plan · Buchs (AG)
Document
- Number
- 2010-000477
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Buchs (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 24, 2010
- In force since
- Mar 24, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4003-2010-E.pdf
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Legende:
Genehmigungsinhalt
Baulinie er Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht gemäss 132 BauG)
Der Überbauungsplan Kirchmatten vom 08.03.1977 wird durch diesen Plan vollständig abgelöst.
Informationsinhalt
EL] bestehende Strassen und Wege
EEE geplantes Trottoir
EEE] Grünzone
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———= Bahnlinie
a Gemeindegrenze
ea Grenze Bauzone
onen Grundwasserschutzzone
Bauzonentyp gemäss Bauzonen- und Kulturlandplan vom 16.12.1997
Suhre geschützte Hecke Wald Denkmalschutzobjekt
Archäologische Fundstelle
Gemeinde Buchs = Ortsplanung
Erschliessungsplan Kirchmatten 2:3"
Situation 1:1'000 gemäss 8 17 BauG
Öffentliche Auflage vom: 29. Oktober 2009 bis: 30. November 2009
‚Vorprüfungsbericht vom: 31. August 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am: 18. Januar 2010
Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:
Senaus SON
Aarau,den 24, MAı2 2040 4 /: r
Firma zus Be Ar In Arbeitsgemeinschaft mit: istrasse SEN CH-8050 Zurich H. Wandeler dipl. Arch. ETH/SIA Planer FSU Tel. 044/ 318'78'78 SNZ Ingeni lanerAG Fax 044/ 3126411 SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistrasse 112 _ CH 8050 Zürich = MUWEDe Tel. 044/3187824 Fax. 044 312 64 11 E-mail: [email protected] Bearb./Gepr./Vis. Datum Format Plan Nr. Da na / Jo, Wa 25.08.2009 90/84 3696-002 1:\Bentley_V8\daten\3696\R_51\Projektstudie\Sit
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. März 2010
Nr. 2010-000477
Gemeinde Buchs; Erschliessungsplan "Kirchmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
31. August 2009 kein Mitwirkungsbericht, da keine Eingaben erfolgten 29. Oktober 2009 bis 30. November 2009 18. Januar 2010 3. Februar 2010 24. Februar 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. Dezember 1997, die vom Grossen Rat am 6. März 2001 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Sondernutzungspläne der Gemeinde Buchs sind zum Teil alt und werden in Etappen überprüft und aktualisiert. Im rechtskräftigen Überbauungsplan (Erschliessungsplan) "Kirchmatten" vom 21. Oktober 1975 ist die Erschliessung aufgrund des damals geltenden kommunalen Verkehrsrichtplans gesichert. Der grosszügige Ausbau der Strassen ist gemäss revidiertem kommunalen Verkehrsrichtplan vom 17. September 2007 nicht mehr notwendig. Das Einfamilienhausquartier (Zone Wa) ist erschlossen und weitgehend überbaut. Der rechtskräftige Erschliessungsplan wird daher weitgehend aufgehoben. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 30. März 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Revision des Erschliessungsplans "Kirchmatten" von 1975/1977 aufgrund des Bauzonenplans von 1997/2001, des Verkehrsrichtplans von 2007 und der bestehenden Bebauung ist aus raumplanerischer Sicht sachgerecht, schafft Rechtssicherheit und fördert den haushälterischen Umgang mit dem Bauland. 4.3
Erschliessung
Auf den früher vorgesehenen Ausbau der bestehenden Strassen beziehungsweise den Bau von neuen Strassenverbindungen wird verzichtet. Lediglich entlang der Oberdorfstrasse, zwischen Mitteldorfstrasse und Furtweg, besteht noch Bedarf für den Bau eines Gehwegs. Die Strassenlinien werden entsprechend aufgehoben beziehungsweise angepasst. Diese Massnahmen sind planerisch nachvollziehbar. 4.4
Baulinien
Die Baulinien werden weitgehend ersatzlos aufgehoben. Im Bereich des Einfamilienhausquartiers (Zone Wa) werden die bestehenden Baulinien mit Abständen von 5–6 m unverändert übernommen um den grosszügig gestalteten Strassenraum zu erhalten. 4.5
Aufhebung des rechtskräftigen Überbauungsplans "Kirchmatten"
Der rechtskräftige Überbauungsplan (Erschliessungsplan) "Kirchmatten" vom 21. Oktober 1975, genehmigt vom Grossen Rat am 8. März 1977, wird aufgehoben. 4.6
Grundwasserschutzzone
Die Bauzone südöstlich des Kirchgrabenwegs liegt teilweise in der Grundwasserschutzzone S3. Durch den Erschliessungsplan entstehen keine neuen Konflikte mit dem Grundwasserschutz. 4.7
Archäologie
Der Erschliessungsplan erfasst die archäologische Fundstelle "Bühlfeld/Bühlrain", die auf einen grossflächigen römischen Gutshof zurückzuführen ist. Die Fundstelle ist im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellt. Vor Bodeneingriffen hat die Gemeindebehörde die Kantonsarchäologie zu informieren, damit die gemäss Kulturgesetz notwendigen Abklärungen fristgerecht erfolgen können.
-3-
4.8
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Kirchmatten" der Gemeinde Buchs vom 18. Januar 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: