Gestaltungsplan Rütiacker West
Special-use plan · Buchs (AG)
Document
- Number
- 12.45
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Buchs (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Mar 26, 2013
- In force since
- Mar 26, 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Buchs (AG) with its building zones.Open the full map
Files
SNP-4003-2013-E.pdfOpen in a new tab
Text
SNP-4003-2013-E.pdf
•
Gemeinde Buchs
Kanton Aargau
Teil - Gestaltungsplan Rütiacker West (Remise Parzelle 120, Lenzburgerstrasse)
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umweit Abteilung Raumentwicklung
(gemäss §§ 16 und 21 BauG)
Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkung und öffentliche Auflage
19. November 2012 vom 7. Dezember 2012 bis 21. Januar 2013
Beschlossen vom Gemeinderat am:
11. Februar 2013
Der Gemeindeammann:
Die Gemeindeschr,eiberin:
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 2.(. n zie z 2_cA3 retä
Der Gen ./ Inhalt §.1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 Perimeter, Zweck
Bestandteile Verhältnis zur Grundordnung Baubereich Erschliessung Gestaltung der Bauten und der Umgebung Lärmschutz Inkrafttreten
#1192 /VVa Stand: 8. 11.2012
Hugo Wandeler dipl. Architekt ETH/SIA Planer FSU SNZ Ingenieure und Planer AG Dörflistr. 112, 8050 Zürich Tel. 044 — 318 78 24, Fax: 044 - 312 64 11 E—mail: [email protected]
1
§1 Perimeter Zweck, Ziel Vorbehalt
1 Der Teil - Gestaltungsplan Rütiacker-West umfasst den im Gestaltungsplan markierten Teil der Parzelle Nr. 120 im Gebiet Rütiacker/Lenzburgerstrasse. 2 Er schafft die planerische Voraussetzung für eine bauliche Erweiterung der Remise des bestehenden Landwirtschaftsbetriebes und deren Aufstockung mit einer Betriebsleiterwohnung. 3 Bauten, welche über den Rahmen der Besitzstandsgarantie für die landwirtschaftliche Nutzung hinausgehen, sind im Bereich der Parzellen 118, 120 und 2502 nur im Rahmen eines Gesamtgestaltungsplanes über das ganze einbezogene Areal zulässig.
Art. 2 Bestandteile
1 Rechtsverbindliche Bestandteile dieses Teil - Gestaltungsplans sind: - der Situationsplan 1 : 1000 - diese Sonderbauvorschriften 2 Der Erläuterungsbericht enthält weitere, rechtlich nicht verbindliche Hinweise.
Art. 3 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts Abweichendes festlegt, gelten die einschlägigen Bestimmungen und Erlasse von Kanton und Gemeinde, insbesondere das Baugesetz (BauG) und die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Buchs.
Art. 4 Baubereich
1 In dem im Teil - Gestaltungsplan definierten Baubereich sind zulässig: - im Erdgeschoss: Einstellräume für Fahrzeuge, Lagerräume, mässig störendes Gewerbe - in einem Obergeschoss: eine Wohnung
2
2 Die Grenze des Baubereichs hat die Funktion einer Baulinie und ersetzt die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 3 In Abweichung von den Bestimmungen der BNO ist die Gebäudehöhe auf 8 m beschränkt.
Art. 5 Erschliessung
1 Die Erschliessung für die in § 1, Abs. 2 definierte Erweiterung kann über die bestehende Zufahrt von der Lenzburgerstrasse K 210 erfolgen. 2 Bei einer weitergehenden Nutzungsintensivierung ist mit einem den gesamten Perimeter „Rütiacker West" umfassenden Sondernutzungsplan die sachgerechte verkehrsmässige Erschliessung sicherzustellen.
Art. 6 Gestaltung der
Bauten und der Umgebung
Neubauten müssen sich gut ins Ortsbild einfügen und sind mit Flachdächern zu versehen. Soweit diese nicht als Terrassen oder für Solaranlagen genutzt werden, sind sie extensiv zu begrünen.
2 more articles
Art. 7 Lärmschutz
1 Der erforderliche Lärmschutz ist primär mit lärmgerechten Grundrissen zu erreichen. Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung dürfen nicht direkt auf die Lenzburgerstrasse orientiert werden.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieser Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Die Abänderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie dessen Erlass.
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
26.03.2013
AGUN/St
hltp://igeko/temp/7p5rri3go9gro205lfei5 gjf8ko6272892500019160J 3018038.d oc
Nf
BVURO 12 45-1
Gemeinde Buchs; Teil-Gestaltungsplan Rütiacker West; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Show the full text
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. November 2012 7. Dezember 2012 bis 21. Januar 2013 11. Februar 2013 15. Februar 2013 15. März 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 6. März 2001 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Areal Rütiacker West liegt in der Wohn- und Gewerbezone WGc mit Gestaltungsplanpflicht, im östlichen Teil (1,6 ha) ist 2006 ein Gestaltungsplan erstellt und teilweise realisiert worden. Im westlichen Teil (1,5 ha) bestehen ein Transportunternehmen und ein Landwirtschaftsbetrieb. Auf dem Areal soll eine zusätzliche Wohnung erstellt werden für den Betriebsleiter, der heute mangels zweiter Wohnung auswärts wohnt. Ein entsprechendes Baugesuch wurde abgewiesen, weil befürchtet wurde, dass damit ein unerwünschtes Präjudiz für die künftige Neuüberbauung geschaffen würde und weil der erforderliche Gestaltungsplan fehlte. Der Landwirtschaftsbetrieb soll auf absehbare Zeit weitergeführt werden (20 bis 30 Jahre). Die Wohnung kann nicht im bestehenden Haus eingebaut werden und ein separates Einfamilienhaus würde zu viel Land beanspruchen. Daher ist sie auf der bestehenden Remise vorgesehen.
Versand: 2 8. März 2013
-2-
Der Teil-Gestaltungsptan legt den Baubereich für die geplante Erweiterung der Remise mit einer Wohnung auf Parzelle 120 an der Lenzburgerstrasse fest. Bauten im übrigen Areal erfordern den Erlass eines weiteren Gestaltungspians. Der bestehende Anschluss an die Kantonsstrasse wird beibehalten. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Teil-Gestaltungsplans Rütiacker West, bestehend aus Situation 1:500 und Sondernutzungsvorschriften (SNV).
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Bau einer Wohnung auf dem Areal Rütiacker West setzt den Erlass eines Gestaltungspians voraus. Der zonenkonforme Landwirtschaftsbetrieb wird nach verfügbaren Angaben noch 20 bis 30 Jahre bestehen und das Gesamtareai entsprechend lange nicht überbaut. Es macht daher wenig Sinn, jetzt einen Gestaltungspian über das Gesamtareai zu erarbeiten für eine Überbauung, die erst in 20 bis 30 Jahren realisiert wird. Der TeilGestaltungsplan beschränkt sich daher auf eine kleine Fläche der Parzelle 120 am Nordrand des Areals (§ 1 und § 4 SNV). Er kann aufgrund seiner kleinen Fläche und der unklaren Entwicklung des Gesamtareals noch nicht in allen Teilen die Anforderungen nach § 21 BauG erfüllen. Abklärungen und Studien haben jedoch ergeben, dass er eine künftige Überbauung des Gesamtareals nicht negativ präjudiziell. Das gewählte Vorgehen, einen Teilgestaltungsplan zu erlassen, ist aufgrund der hier vorliegenden spezifischen Umstände begründet. 4.3
Fachliche Beurteilung (§ 8 Bauverordnung, BauV)
Gestaitungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt wird, die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (§ 21 Abs. 2 BauG). Die Abweichungen und das erreichte bessere Ergebnis sind in einer qualifizierten Stellungnahme zu erläutern (§ 8 Abs. 3 BauV). Der Teil-Gestaltungsplan weicht nicht vom allgemeinen Nutzungsptan ab, daher ist keine Stellungnahme im Sinne von § 8 Abs. 3 BauV erforderlich. 4.4
Erschliessung
Die zusätzliche Wohnung löst kaum Mehrverkehr aus. Der bestehende Anschluss an die Lenzburgerstrasse K 210 genügt für diese Nutzung. Da er jedoch in einer ungünstigen Lage zum Anschluss des Holzacherwegs liegt und damit nicht genügend leistungsfähig ist, muss er im Rahmen des späteren Gestaltungspians über das Gesamtareal jedoch neu konzipiert werden (§ 5 Abs. 2 SNV).
-3-
4.5
Lärmschutz
Zum Schutz der künftigen Wohnung vor Strassenlärm dürfen Fenster von Räumen mit lärmempfindlichen Nutzungen nicht direkt auf die Lenzburgerstrasse orientiert werden (§ 7 SNV). Das Areal des Teilgestaltungsplans ist bereits überbaut. Der Lärmschutz ist für diese Fläche im Sinne der Vorsorge sachgerecht gelöst. 4.6
Archäologie
Im Gebiet Rütiäcker wurden Keramikfragmente und Feuersteingeräte entdeckt, die möglicherweise Reste einer prähistorischen Siedlungsstelle sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Überbauung im Areal archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden. Sie müssen vor der Zerstörung archäologisch untersucht und dokumentiert werden. Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe, wie Baugrundsondierungen, Werkleitungsgräben, im Areal sind von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologte frühzeitig zu melden, damit sie archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. Bei archäologischen Funden (Mauerreste, Kleinfunde etc.) sind die Arbeiten an der betreffenden Stelle zu unterbrechen und die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen. 4.7
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Teil-Gestaltungsplan Rütiacker West der Gemeinde Buchs vom 11. Februar 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht stil! vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwäiiin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrens kosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschiüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Mitteldorfstrasse 69, 5033 Buchs - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU