Gestaltungsplan Säge

Special-use plan · Auw

Document

Number
1997-000193
Kind
Special-use plan
Commune
Auw
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jan 29, 1997
In force since
Jan 29, 1997

Map

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Text

SNP-4223-1997-E.pdf

Kanton Aargau

Gemeinde Auw

Gestaltungsplan "Säge" Sondernutzungsvorschriften vom 13. September 1996 Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation

1 : 500

Übersichtsplan 1 : 25'000

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 2 1, Feb. 1996 Oeffentliche Auflage vornj 6. April 1996 bis: 15. Mai 1996 Beschlossen vom Gemeinderat am: 1 4. Okt. 1996 Der Gemeindeammann:

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Genehmigt:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2.1 JciruAet Act9 Der S /7:4-

hreiber:

Kanton Aargau

Gemeinde Auw

Gestaltungsplan Säge

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

Gemäss der Bauordnung der Gemeinde Auw muss für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet "Säge" ein Gestaltungsplan erstellt werden, um eine den örtlichen Gegebenheiten (Nähe zur Dorfzone und zum Denkmalschutzobjekt) angepasste Überbauung zu gewährleisten. (§ 50, Abs. 5, Bauordnung)

Art. 2 Bestandteil des

Gestaltungsplanes

1) Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 mit Schnitt 1:500 (Plan BSB + Partner Nr. 6406/1) - Sondernutzungsvorschriften 2)

Zur Erläuterung stehen auch ein Raumplanungsbericht gemäss

Art. 26 RPV sowie ein Modell zur Verfügung, welche aber nicht

Bestandteil des Gestaltungsplanes sind.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet mit den Grundstücken Nr. 325 Nr. 380 Nr. 324 Nr. 254 Nr. 255

Hitec Anlagestiftung, 2. Säule Hitec Anlagestiftung, 2. Säule Erbengemeinschaft Bütler Burkard Ueberschlag A. und L. (nur Böschung Steggibach) (nur Böschung Steggibach) Küng VVilly

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nicht anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften über die - Dorfzone - WG 3

(Bereich Denkmalschutzobjekt) und die (übriger Bereich)

2

Art. 5 Beratung

Bei Bauvorhaben im Perimeter des Gestaltungsplanes ist möglichst frühzeitig (vor dem eigentlichen Baugesuch) mit dem Gemeinderat / der Baukommission Kontakt aufzunehmen, so dass eine projektbegleitende Beratung bezüglich Ortsbildschutz durch die Denkmalpflege erfolgen kann.

Art. 6 Gebäude unter

Denkmalschutz

Das Bauernhaus Nr. 56 auf Parzelle Nr. 324 steht unter Denkmalschutz und darf nicht abgebrochen werden.

§ Neubauten auf Parzelle Nr. 325

Die zulässigen Baukuben der 3 Hauptgebäude auf Parzelle Nr. 325 sind durch die Baulinien und die Schnitte im Gestaltungsplan festgelegt.

Art. 8 Klein- und

Anbauten

Nebst den im Gestaltungsplan eingezeichneten Klein- und Anbauten sind weitere gemäss § 71 der Bauordnung zulässig.

Art. 9 Gestaltung von

Fassaden und Umgebung auf Parzelle Nr. 325

Die Detailgestaltung der Fassaden und der Umgebung auf Parzelle Nr. 325 sind im Baugesuchsverfahren der Kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese überprüft, ob die Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes im Projekt angemessen berücksichtigt worden sind. Auf der Grundstücksgrenze zum Denkmalschutzobjekt darf keine Stützmauer erstellt werden.

Art. 10 Renaturierung

des Steggibaches

Gleichzeitig mit dem Bau der Häuser I und II auf Parzelle Nr. 325 muss der Steggibach gemäss dem Projekt des Ingenieurbüros MSL, Muri vom Juni 1994 renaturiert werden. Die Kostenverteilung wird zwischen Kanton, Gemeinde und Bauherrschaft vertraglich geregelt.

3

Art. 11 Erschliessung

1)

Die Erschliessung für Motorfahrzeuge von Parzelle Nr. 325 hat gemäss Gestaltunsplan an einer Stelle von Süden zu erfolgen. Die spitzwinklige Einmündung in die Alikonerstrasse südlich des Denkmalschutzobjektes ist nach dem Bau aufzuheben. Sofern die Wohnüberbauung vor dem Ausbau der Kantonsstrasse erstellt wird, ist eine Überquerung des noch nicht verlegten Baches über die im Plan schraffiert eingezeichnete bereits bestehende Überfahrt zulässig.

2) Mit dem Ausbau der Kantonsstrasse ist gemäss Plan ein Fussgängerzugang von Süden her zu erstellen. Die Kostenverteilung des entsprechenden zusätzlichen Trottoirausbaues der Kantonsstrasse wird bei den Landerwerbsverhandlungen des Kantonsstrassenausbaues mit dem Verursacher geregelt. 3) Damit bei einer späteren Überbauung von Parzelle Nr. 324 eine weitere Einfahrtsrampe in eine Einstellhalle vermieden werden kann, ist im Bereich der östlichen Nottreppe auf Parzelle Nr. 325 eine Durchfahrtsmöglichkeit sicherzustellen. Diese ist im Baugesuchsverfahren nachzuweisen. Dem Eigentümer von GB Nr. 324 wird das Recht eingeräumt, seine Parzelle über diese Zufahrt zu erschliessen. Die Kostenverteilung wird zwischen den beiden Eigentümern geregelt.

Art. 12 Überbauung von

Parzelle Nr. 324

1) Die Festlegung der Bauten und der Umgebung auf Parzelle Nr. 324 erfolgt im Baugesuchsverfahren. Die bestehende Scheune ist nach Möglichkeit zu erhalten oder in einen Neubau zu integrieren. In dem im Gestaltungsplan eingezeichneten Baubereich ist eine 2 - 3 geschossige Überbauung unter Einhaltung der Ausnützungsziffer gemäss Bauordnung zulässig. 2) Die Detailgestaltung der Bauten und der Umgebung auf Parzelle Nr. 324 sind im Baugesuchsverfahren der Kant. Denkmalpflege zur Stellungnahme zu unterbreiten. Diese überprüft, ob die Anliegen des Ortsbild- und Denkmalschutzes im Projekt angemessen berücksichtigt worden sind.

(auwsondv)

SNP-4223-1997-G.pdf

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Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau

1011011011

Sitzung:

29. Januar 1997

Art. Nr.

1997-000193

Gemeinde Auw; Gestaltungsplan "Säge" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

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Baudepartement/Vortrag vom 17. Januar 1997

Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Säge" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Auw vom 14. Oktober 1996 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug (mit Bericht vom 17. Januar 1997 der Abteilung Raumplanung) - Gemeinderat, 5644 Auw - Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei

Staatsschreiber:

Versand:

ran 3, Feb. 197

111110111M 811401013

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU Abteilung Raumplanung

Bericht Gemeinde Auw Gestaltungsplan "Säge" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei (Ref. Nr.: 1031)

1. Verfahren Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht: Vorprüfungsbericht: öffentliche Auflage: Beschluss Gemeinderat: eingereicht zur Genehmigung:

21. Februar 1996 16. April - 15. Mai 1996 14. Oktober 1996 18. Dezember 1996

2. Die Vorlage im Ueberblick 2.1 Ausgangslage Der vorliegende Gestaltungsplan basiert auf dem revidierten Bauzonenplan, den die Gemeindeversammlung am 21. März 1994 beschlossen und der Grosse Rat am 2. Juli 1996 genehmigt hat. Das Areal des ehemaligen Sägereibetriebes liegt an einer für das Ortsbild bedeutenden Stelle (auf 2 Seiten an die Dorfzone angrenzend). Im weiteren befindet sich im Bereich desselben Schildes ein unter Denkmalschutz stehendes Freiämter Bauernhaus. Aus diesen Gründen legte die Gemeinde eine Gestaltungsplanpflicht über diese Fläche, die wegen der geplanten Nutzungsänderung ein neues Aussehen bekommen wird. 2.2 Vorlage Die Sondernutzungsplanung umfasst hauptsächlich die Neugestaltung des Areals der ehemaligen Säge. Es werden 3 Baufelder für Wohnbauten im Bereich der vormaligen Säge und ein Baufeld auf der angrenzenden Parzelle ausgeschieden. Im weiteren werden eine Bachöffnung, Bereiche für Erholung und Freizeitanlagen, Fusswegverbindungen, Flächen für die Grünbepflanzung usw. festgelegt. 2.3 Gegenstand der Genehmigung •

Situationsplan - Baulinien für Hauptbauten - Baulinien für unterirdische Bauten - Erschliessungsrampe für Parkgarage - Zulässige Anzahl Geschosse mit Dachgeschoss - Aussenparkplätze (Anzahl und genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt) - Unterstand für Velos und Mofas

G \TRANS F ER\ DSSAR P1R 0 \ BERAUW • DOC/21.01. 1997/Ubk,

2

-

•

Eingeschossige Kleinbauten Einheimische hochstämmige Bäume Hecken aus einheimischen Sträuchern Sichtlinie, als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Sichtzone Fusswege Zufahrten Grünfläche privat Grünfläche gemeinschaftlich Perimeter Baubereich für 2-3 geschossige Baute auf GB Nr. 324 Festlegung von Bauten und Umgebung im Baugesuchsverfahren (zulässige Bruttogeschossfläche ca. 1'680 m2) Aufgehobene Baulinie aus Ueberbauungsplan "Tschoupis" (RRB Nr. 418 vom 3. März 1980)

Sondernutzungsvorschriften

3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Ueberprüfungsbefugnis Die Vorlage wird vom Regierungsrat auf Rechtmässigkeit, auf Uebereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen überprüft (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Richtplan Der kantonale Richtplan vom 17. Dezember 1996 ist auf diese Genehmigungsvorlage nicht anwendbar, da die Vorprüfung vor Inkrafttreten des Richtplanes abgeschlossen wurde (§ 2 des Grossratsbeschlusses zum Richtplan). In materieller Hinsicht kann jedoch festgestellt werden, dass diese Vorlage mit dem Richtplan übereinstimmt. 3.3 Raumplanerische Beurteilung Es handelt sich um eine Sondernutzungsplanung, welche die wesentlichen Anliegen der Raumplanung, speziell die haushälterische Nutzung des Bodens und die Einpassung einer neuen Ueberbauung in ein bestehendes wertvolles Ortsbild erfüllt. Gleichzeitig wird eine günstige innere Anordnung gemeinschaftlicher und privater Nutzungen erreicht. 3.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. 4. Antrag 1. Der Gestaltungsplan "Säge" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Auw vom 14. Oktober 1996 wird genehmigt.

3

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Aarau, 17. Januar 1997

BAUDEPARTEMENT Stv Chef Abteilung Raumplanung

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UEBERSICHTSPLAN Mst. 1: 25'000