Erschliessungsplan Rinaustrasse
Special-use plan · Kaiseraugst
Document
- Number
- 2001-000986
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Kaiseraugst
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 30, 2001
- In force since
- May 30, 2001
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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KAISERAUGST KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN RINAUSTRASSE
gemäss $ 17 BauG
SITUATION MST: 1 : 1000
Verkleinerung auf Mst: 1 : 2000 Übersichtsplan 1 : 25°000 ;
- j
Vorprüfungsbericht vom: 20. Dezember 1999 Oeffentliche Auflage vom 17. Januar 2000 bis: 16. Februar 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 4. Dezem Der Gemeindeammann:
Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20. rlaı 200A
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LEGENDE Genehmigungsinhalt
.e...—.. Perimeter des Erschliessungsplanes
au Baulinien Orientierungsinhalt
Dean Wald und Waldgrenze gemäss 8 5 Forstverordnung
Bestehende Strassen und Fuss- / Radwege
MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG 8032 ZÜRICH UND 5600 LENZBURG
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
30. Mai 2001
Art. Nr. 2001-000986
Gemeinde Kaiseraugst; Erschliessungsplan "Rinaustrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
4. Dezember 2000 20. Dezember 1999 17. Januar – 17. Februar 2000 4. Dezember 2000 11. Januar 2001 2. Januar 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. Oktober 1987. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Waldfeststellungsverfahren ist die Bestockung zwischen der Landstrasse K292 und der Rinaustrasse definitiv als Wald ausgeschieden worden. Das nördlich angrenzende Gebiet befindet sich nach rechtskräftigem Bauzonenplan in der Industriezone, welche weitgehend überbaut ist. Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Festlegung einer Baulinie entlang der Rinaustrasse. Diese dient der Reduktion des Waldabstands. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan 1 : 1'000 mit – Baulinie (Waldbaulinie) – Perimeter des Erschliessungsplans Erwägungen
Versand:
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4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf die Festlegung der Waldbaulinie entlang der Rinaustrasse in einem Abstand von 14 m von der rechtskräftigen Waldgrenze und einem Abstand von 4 m zum bestehenden Gehwegrand. Dadurch wird erreicht, dass die Überbaubarkeit der Grundstücke nicht eingeengt und Umbauten an bestehenden Gebäuden nicht unnötig behindert werden. In der Vorprüfung wurde verlangt, den in der Planlegende im Genehmigungsinhalt aufgeführte Planungsperimeter dem Orientierungsinhalt zuzuordnen. Dies ist, wie auch die fehlende Bauzonenbezeichnung nicht erfolgt. Dieses formelle Versäumnis hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anwendung des Erschliessungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Rinaustrasse" der Gemeinde Kaiseraugst vom 4. Dezember 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 4303 Kaiseraugst – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Finanzdepartement – Abteilung Wald FD – Staatskanzlei Staatsschreiber: