Erschliessungsplan Junkholz

Special-use plan · Kaiseraugst

Document

Number
2001-001636
Kind
Special-use plan
Commune
Kaiseraugst
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 26, 2001
In force since
Sep 26, 2001

Map

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Text

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Gemeinde Kaiseraugst

Kanton Aargau

Erschlisssungsplan Junkholz gemäss $ 17 BauG

Baulinienplan 1:1000

Reprodi

Verfasser Gezeichnet Datum / Änderung Ort / Datum u 12. 10. 1999 Te: Schilling + Partner BSB er Partner Anpassungen gern. prov. Vorprüfung Biberist, 23. Aug. 1999 Verkehrsingenieure Ingenieure und Planer 11.01.2000 5001 Aarau Leutholdstrasse 4 ‚Anpassungen gem. def. Vorprülung Plan-Nr. / Grösse Marti Partner Architekten und Planer AG 4562 Biberist 04.12.2000 j 8032 Zürich / 5600 Lenzburg AA. /mbe ‚Anpassungen gem. Marti Partner AG | 30x 105 t\kaiseraugst\6465\erschllessung_02.dgn Mitwirkungsbericht vom : Mai 1999 Vorprüfungsbericht vom 12. Januar 2000

Öffentliche Auflage vom 31, Januar bis 1. März 2000

AA. Ai Pla s}|

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Beschlossen vom Gemeinderat am

Der Gemeindeamı

AN:

{M. Heller)

nn.

IV, Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. September 2004

Genehmigung:

Der Staats hreiber:

Legende

Genehmigungsinhalt

Perimeter des Erschliessungsplanes Baulinien

Spezialbaulinien für Abstellplätze Baulinien aufgehoben

Strassen- / Weglinien (Enteignugsrecht, $ 132 BauG)

Bereich für Fussweg, Breite mind. 2.50 m. Die genaue Lage wird im Bauprojekt festgelegt

Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Knotensichtweite A und Beobachtungsdistanz B

Sichtzone

Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen. Zu- und Wegfahrten nur bei den im Plan bezeichneten Anschlüssen.

Orientierungsinhalt

GR___Datum

Wohnzone 0.6

Rechtskräftige Baulinien mit Genehmigungsdatum

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen

Kantonsstrasse Sammelstrasse

Bestehende Strassen Bestehende Geh- / Radwege Erschliessungsstrasse

Grünfläche

gb — a l I . I Zone für\Öffentliche Bauten / Anlagen I

I

E

Industriezone

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Lerchenweg

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Wohnzone 0.6

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Wohnzone 0.6 ‘ GR 26. 2. 1985

"[enss.aıe| | |. | s V r- \ e 2 .) 7 In y \ a Ir Wohnzone 0.6 L

Gewerbezone

Gstalten

Industriezone

Überbaungsplan Giebenacherstrasse - Wurmisweg

Genehmigt am: 26.02.1985 Geändert am: 01.04.1996

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. September 2001

Art. Nr. 2001-001636

Gemeinde Kaiseraugst; Erschliessungsplan "Junkholz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Mai 1999 11. Januar 2000 31. Januar  1. März 2000 11. Juni 2001 13. Juni 2001 9. Juli 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. Oktober 1987. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Gewerbezone „Junkholz“ ist im westlichen Teil vorwiegend mit Dienstleistungsbetrieben überbaut. In der Wohnzone südlich des Junkholzweges sind grössere Wohnüberbauungen geplant und teilweise bereits realisiert. Mit dem Erschliessungsplan „Junkholz“ werden die Voraussetzungen für die Entflechtung des Verkehrs und für die Weiterentwicklung der Überbauung geschaffen. Die verkehrsmässige Erschliessung der bestehenden Dienstleistungs- und Verkaufsbetriebe wird derart umgestaltet, dass die Wohnzonen von Fremdverkehr entlastet werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan 1:1000 mit: – Perimeter – Baulinien – Spezialbaulinien für Abstellplätze – Baulinien aufgehoben – Strassen-/Weglinien (Enteignungsrecht § 132 BauG) – Bereich für Fussweg Versand:

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Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen Sichtzonen Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen

Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Abteilungen Verkehr und Tiefbau des Baudepartementes haben die Zustimmung zu einem Neuanschluss mit Kreisel an die Landstrasse K 292 im ordentlichen Verfahren in Aussicht gestellt. Diese Lösung hat verschiedene Vorteile. Sie entflechtet die Verkehrsströme der Nutzungen Wohnen und Gewerbe. Der Kreisel erschliesst auch die östlich gelegene Gewerbezone. Die bestehende Rampenzufahrt im Kaiserhof bedingt nach wie vor die Zufahrt von der Giebenacherstrasse K 498. Die Wegfahrt erfolgt an Spitzentagen über die Stichstrasse und den neuen Kreisel, ansonsten über die Junkholzstrasse und die Giebenacherstrasse. Der Neuanschluss des Kreisels ist eine reine Verursacheranlage (§ 90 Abs. 1 BauG). Die Kosten gehen zu Lasten der Nutzniesser. Eine finanzielle Beteiligung des Kantons kann nicht in Aussicht gestellt werden. Um die weitere Projektoptimierung nicht einzuschränken, wird im vorliegenden Erschliessungsplan auf die Festlegung von Strassenlinien im Bereich des künftigen Kreisels verzichtet. Insbesondere sind die Lage des Kreiselzentrums und der Kreiseldurchmesser zu überprüfen. Als weitere Massnahmen sind vorgesehen: – Die Verlegung der Zu- und Wegfahrt der ganzen überbauten Gewerbezone an den westlichen Teil des Junkholzwegs unter Schliessung der heutigen Ein- und Ausfahrten entlang des Junkholzwegs. – Die Umgestaltung des Junkholzwegs zur verkehrsberuhigten Strasse. – Die Realisierung eines günstigen und zweckmässigen Kreisels am Knoten Giebenacherstrasse/Junkholzweg. Die bauliche Umgestaltung der bestehenden Parkplätze, die zusätzlichen Anlagen wie Kreisel und neue Strassen sowie die Verkehrsberuhigung des Junkholzwegs gehören zu einem Massnahmenpaket, das basierend auf dem vorliegenden Erschliessungsplan ausgearbeitet wird. Aus einem offensichtlich administrativen Versehen sind die Sichtzonen (Signatur Blau) nicht dargestellt. Dies wird nach der Genehmigung formell korrigiert und ergänzt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Junkholz“ der Gemeinde Kaiseraugst vom 11. Juni 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 4303 Kaiseraugst – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)

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– Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: