Gestaltungsplan im Sager

Special-use plan · Kaiseraugst

Document

Number
2001-001635
Kind
Special-use plan
Commune
Kaiseraugst
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 26, 2001
In force since
Sep 26, 2001

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Kaiseraugst with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4252-2001-E-3.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4252-2001-E-3.pdf

Gemeinde Kaiseraugst

•

Kanton Aargau

Gestaltungsplan "Im Sager" gemäss § 21 BauG

ABTEI UNG RAUWUMM

ePARre'

Sondernutzungsvorschriften weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Übersichtsplan 1: 25'000

Mitwirkungsbericht vom Juni 2001 Vorprüfungsbericht vom 20. Februar 2001 Öffentliche Auflage vom 19. März bis 18. April 2001 Beschlossen vom Gemeinder.

. Juni 2001

Gemeindeammann: Zle

ler

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 26. Sete.4errebex ZOOA Der Staatsschreiber:

Rev. November 2000 / Juni 2001

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

2

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung § § §

1 2 3

3

Zweck Geltungsbereich, Bestandteile Ergänzendes Recht

3 3 3

2. Ueberbauung / Baufelder

3

§ § § § §

3 4 5 6 6

4 5 6 7 8

Anforderungen, Ausnutzung Baufelder, Nutzungsübertragung Grenz- und Gebäudeabstände Gebäudeprofil; Gebäude-, Fassadenhöhe; Geschosszahl Material- und Farbwahl; Dachaufbauten

3. Aussenraumgestaltung / Gartenberich

7

Art. 9

Art. 10 7

7

Gartenbereich; Umgebungsplan, Versickerung Regenwasser Baumstandorte; ökologische Ausgleichsflächen

4. Erschliessung und Parkierung

8

Art. 11

Art. 12

Art. 13 8

8 9

Erschliessung Öffentliche Fussweg- und Veloverbindung Parkierung

5. Energiesparmassnahmen

9

Art. 14 9

Heizenergiebedarf, Energiekonzept

6. Gemeinsame Ausstattung

Art. 15 Spielplätze, Kehrichtsammelplätze

10 10

7. Schlussbestimmungen

10

Art. 16 10

Inkrafttreten

Abkürzungen: BauG Baugesetz ABauV Allgemeine Bauverordnung

Planer

Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach, 8032 Zürich Tel. 01 422 51 51 / Fax 01 381 62 01 Verantwortlicher Partner: Claude Ruedin, Raumplaner SIA / BSP

Juristischer Berater

Dr. iur. Urs Hofmann, Pelzgasse 15, 5001 Aarau

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

3

1. Einleitung §1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt, a) Rahmenbedingungen für eine bewohnerfreundliche Ueberbauung zu schaffen, — die sich gut in die bestehende Quartierstruktur einfügt, — die flexibel etappierbar ist, — die ein dichtes öffentliches Fuss- und Radwegnetz aufweist — in der Heizenergie gespart werden kann. b) Die rechtliche Sicherung eines späteren baulichen Ausbaus und der Nachverdichtung auf der Basis der gemäss Bauordnung maximalen Ausnutzung für Arealüberbauungen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Situationsplan Mst. 1:500 festgelegten Perimeter.

Bestandteile

2

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1: 500 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.

Art. 3 Ergänzendes Recht

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan Kaiseraugst. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

2. Überbauung / Baufelder

Art. 4 Anforderungen

1 Die einzelnen Bauetappen müssen ungeachtet der erfassten Fläche die gesetzlichen Anforderungen an Arealüberbauungen erfüllen.

Ausnutzung

2 Die bauliche Ausnutzung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen der Sondernutzungsvorschriften. Massgebend ist die Fläche des Baufeldes und das zulässige Gebäudeprofil. Die Ausnützungsziffer der Bauordnung ist im Gestaltungsplanperimeter nicht anwendbar.

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

4

Art. 5 Baufelder

1 Die Gebäude sind innerhalb der sieben Baufelder zu erstellen. Dachvorsprünge und Vordächer dürfen über die Baufeldgrenze hinausragen.

Anordnungsspielraum

Der Anordnungspielraum a (4 m) und b (3 m) kann für jede Parzelle in dem Mass überbaut werden, wie eine entsprechende Fläche innerhalb des Baufeldes freigehalten wird. 2

Der Anordnungsspielraum b (3 m) kann nur überbaut werden, wenn auf Grund der baulichen Gegebenheiten sichergestellt ist, dass eine spätere Erstellung einer Tiefgarage nicht erschwert wird. Kopfbauten Junkholzweg

3 In der ersten Bautiefe ab der Baubegrenzungslinie am Junkholzweg darf das erste Gebäude jeder Baufeldzeile in das Erschliessungsfeld hineinragen, wenn:

die in dasselbe Erschliessungsfeld hineinragenden Gebäude aufeinander abgestimmt sind, eine mindestens 5 Meter breite Zufahrt freigehalten wird. eine entsprechende Fläche innerhalb des Baufeldes freigehalten wird. Es ist ein zusätzliches Vollgeschoss zugelassen. Nutzungsübertragungen

4 Sollen die einzelnen Parzellen zustehenden Nutzungsmöglichkeiten auf andere Parzellen übertragen werden, ist dies im Baugesuch zu beantragen und in der Baubewilligung festzuhalten. Nutzungsverschiebungen sind im Grundbuch anzumerken.

Fehlt es in der Baubewilligung an entsprechenden Feststellungen, so stehen Nutzungsreserven ausschliesslich den jeweiligen Parzellen zu. Vorbehalten bleiben Nutzungsübertragungen mit Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer im Einzelfall. Kleinbauten

5 Kleinbauten sind ausserhalb der Baufelder nur im Gartenbereich zulässig.

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

5

11 more articles

Art. 6 Grenzabstände

Innerhalb der Baufelder ist ohne nachbarliche Zustimmung ein Grenzbau zulässig.

1

Innerhalb des Anordnungsspielraumes a (4 m) ist a) ein Grenzbau gegenüber der südlich angrenzenden Parzelle ohne Zustimmung des entsprechenden Grundeigentümers zulässig; b) ein Grenzbau gegenüber der nördlich angrenzenden Parzelle nur mit der grundbuchlich gesicherten Zustimmung des entsprechenden Grundeigentümers (Dienstbarkeits-vertrag) zulässig. Hat dieser bereits einen Grenzbau realisiert, entfällt dieses Zustimmungserfordernis. Wird nicht an die Grenze gebaut, ist ein Grenzabstand von mindestens 4 m einzuhalten. Reduktion der Grenzabstände / Ungleiche Verteilung der Grenzabstände

Die Grenzabstände können durch Vereinbarung ungleich verteilt oder mittels Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Liegt kein einseitiger Grenzbau vor, ist in jedem Fall ein Gebäudeabstand von mindestens 4 m einzuhalten.

Öffnungen in der Grenzmauer

3 Öffnungen in einer an die Grenze gesetzten Mauer sind nur bei Einräumung eines entsprechenden Rechts durch den benachbarten Grundeigentümer mittels Dienstbarkeitsvertrag, der mit dem Baugesuch einzureichen ist, zulässig.

Gebäudelänge

4 Die Gebäudelänge innerhalb eines Baufeldes ist frei.

2

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

6

Art. 7 Gebäudeprofil

1 Das zulässige Gebäudeprofil wird bestimmt durch die Gebäudehöhe, die auf der Traufseite anschliessende Dachneigung von 300 und die Baufeldtiefe von 12 Metern. Attikageschosse dürfen dieses Gebäudeprofil nicht durchstossen.

Gebäudehöhe

2 Die maximale Gebäudehöhe beträgt 7 m.

Geschosszahl

3 Zulässig sind — auch bei Arealüberbauungen - drei Vollgeschosse oder zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss.

Dachform und Firstrichtung

4 Die Dächer sind als Satteldach mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden. Der First des Hauptdaches folgt der Richtung des Baufeldes. 5 Bei der Überbauung eines ganzen Baufeldes sind abweichende

Dachformen zulässig, sofern eine gute Gesamtwirkung gewahrt bleibt. Begrünung Flachdächer

6 Nicht als Terrassen benutzte Flachdächer oder leicht geneigte Pultdächer sind zu begrünen, ausgenommen Klein- und Anbauten.

Art. 8 Material und Farbwahl

Bei einer Gesamtüberbauung über mindestens ein halbes Baufeld ist die Materialwahl frei, andernfalls ist sie wie folgt vorbestimmt:

1

- Verputzte, in hellen aufeinander abgestimmten Tönen gehaltene Fassade; Lochfassade; Gestaltung der Offnungen bezüglich Material und Farbe frei. - Dacheindeckung mit Ziegeln, braunroter Tönung. 2 Die einzelnen Bauetappen haben sich in ihrem architektonischen Erscheinungsbild und/oder durch eine differenzierte Materialwahl zu unterscheiden.

Dachdurchbrüche

Als Dachdurchbrüche sind auf der Nordostseite nur Dachflächenfenster zulässig. Auf der Südwestseite sind als Dachdurchbrüche auch Dachaufbauten und Querfirste zulässig. Querfirste dürfen maximal die Höhe der Firste der Hauptdächer aufweisen. 3

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

7

3. Aussenraumgestaltung / Gartenbereich

Art. 9 Gartenbereich

1 Der Gartenbereich darf nur mit Fusswegen und einer der Garten-

pflege dienenden Notzufahrt von 2 m Breite beansprucht werden. Die Beläge der Fusswege und Zufahrten sind mit sickerfähigem Material auszugestalten. Das Trassee der Notzufahrt darf für unterirdische Leitungen genutzt werden. Kleinbauten sind zulässig. Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, in welchem die Einzelheiten der Umgebungsgestaltung verbindlich festgesetzt werden.

Umgebungsplan

2

Versickerung Regenwasser

3 Im Umgebungsplan ist aufzuzeigen, wie das Regenwasser mittels Rückhaltung und Versickerung abgeleitet wird.

Art. 10 Die im Situationsplan eingezeichneten Baumstandorte sind zum

Zeitpunkt des Baus der Erschliessungsstrassen zu bepflanzen.

Baumstandorte

1

ökologische Ausgleichsfläche

2

Die im Situationsplan eingezeichneten ökologischen Flächen dienen der Vernetzung und sind nach den Richtlinien des Grünkonzeptes der Gemeinde herzurichten und durch die Grundeigentümer ordnungsgemäss zu unterhalten. Sie dürfen nicht eingezäunt werden.

Eine allfällige Ubernahme des Unterhalts durch die Gemeinde erfolgt im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit den Grundeigentümern.

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

8

4. Erschliessung und Parkierung

Art. 11 Erschliessung

Unterniveau Parkierung

1 Das Erschliessungsfeld dient der oberirdischen Zufahrt zu den einzelnen Liegenschaften. Die Zufahrt für Autos erfolgt ab dem Junkholzweg. Am Südende ist eine für PVV benutzbare Wendemöglichkeit zu schaffen.

Das ganze Erschliessungsfeld ist im Untergrund für eine gemeinsam mit der anstossenden Uberbauung oder nachträglich zu erstellenden Unterniveaugarage vorgesehen. Es ist von Leitungsbauten und dergleichen freizuhalten. 2

Weitere Nutzungen

3 Das Erschliessungsfeld darf, soweit er nicht für die Zufahrt beansprucht wird, für Abstellplätze, gemeinschaftliche Spielanlagen und private Gartenbereiche vorbehältlich Abs. 2 genutzt werden.

Eigentum

4 Die Erschliessungsstrassen sind von den jeweiligen Anstössern zu erstellen und bleiben in deren Eigentum..

Bodenversiegelung

5 Die Bodenversiegelung ist auf das Notwendige zu beschränken.

Offene Parkplätze sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen. Für Zufahrten, insbesondere zu Parkierungsanlagen ist ein Hartbelag zulässig.

Art. 12 öffentlicher Fuss- und

Veloweg/interner Fussweg

Die genaue Lage des im Situationsplan eingetragenen öffentlichen Fuss- und Veloweges sowie des internen Fussweges wird im Bauprojekt festgelegt.

1

2 Der Ausbau dieser Wege muss spätestens mit der Fertigstellung der entsprechenden Ueberbauungsetappe erfolgen.

Eigentum Unterhalt

Der Fuss- und Veloweg sowie der interne Fussweg bleiben im Eigentum der jeweiligen Anstösser. Die Sicherstellung der Wegfläche, der Grad der Offentlichkeit sowie der Unterhalt werden öffentlich-rechtlichem Vertrag zwischen mittels den Grundeigentümern und der Gemeinde geregelt.

Anmerkung im Grundbuch

" Die Wegrechte sind im Grundbuch anzumerken.

3

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

9

Art. 13 Parkierung

Entspricht eine Ueberbauungsetappe innerhalb einem Ausbaugrad von mindestens 40 % der maximal möglichen Ausnutzung des entsprechenden Baufeldes gemäss Gestaltungsplan, sind die Bewohnerparkplätze in Unterniveau-garagen unterzubringen. 1

2 Werden im Rahmen einer Ueberbauungsetappe weniger als 40 % der maximal möglichen Ausnutzung realisiert, so ist eine oberirdische Parkierung zulässig. Im Baugesuch ist der Nachweis zu erbringen, dass die nachträgliche Errichtung einer Unterniveaugarage möglich ist und durch die vorgesehenen baulichen Massnahmen nicht erschwert wird.

Zufahrten zu Unterniveaugaragen

3 Die Zufahrten zu den Unterniveaugaragen sind so anzuordnen und auszubilden, dass sie sich gut in die Umgebung einordnen und die Bewohner optimal vor Lärm geschützt sind.

Besucherparkplätze

4 Die zu erstellenden Besucherparkplätze sind an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu errichten.

5. Energiesparmassnahmen

Art. 14 Heizenergiebedarf

1 Mindestens 25% des Wärmeenergiebedarfes sind mit erneuerbarer Energie zu decken oder die Wärmedämmung muss bewirken, dass der Grenzwert des Heizenergiebedarfs um 25% unterschritten werden kann. Berechnungsbasis bildet der Grenzwert des Wärmeenergiebedarfs (Hg) gemäss kantonaler Energieverordnung.

Energiekonzept

2 Bei Gesamtüberbauungen eines Baufeldes ist mit der Bauein-

gabe ein Energiekonzept einzureichen.

Gestaltungsplan "Im Sager", Gemeinde Kaiseraugst / Sondernutzungsvorschriften

10

6. Gemeinsame Ausstattung

Art. 15 Spielplätze

Kehrichtsammelplätze

1 Pro Baufeld sind gemeinschaftliche Spielplätze anzulegen und zu unterhalten. Die Fläche beträgt mindestens 3 % des jeweiligen Baufeldes, jedoch mindestens 50 m2.

2 Im Bereich für Garageneinfahrt und Besucherparkplätze sind pro

Baufeld genügend Containerstandplätze für Kehricht und Altpapier zu schaffen. Die Kehrichtsammelplätze sind so zu gestalten, dass keine nachteiligen Einwirkungen auf die Umgebung entstehen. 3 Gemeinschaftliche Spielplätze und Kehrichtsammelstellen können für mehrere Baufelder zusammengelegt, beziehungsweise bei etappenweiser Bebauung aufgeteilt werden.

7. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. September 2001

Art. Nr. 2001-001635

Gemeinde Kaiseraugst; Gestaltungsplan "Im Sager"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Juni 2001 20. Februar 2001 19. März–18. April 2001 25. Juni 2001 2. Juli 2001 2. August 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 20. Oktober 1987. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Auf der Parzelle 351 wurde eine Arealüberbauung aufgrund eines Architekturwettbewerbs bewilligt, aber erst teilweise verwirklicht. Die heute nicht mehr beanspruchte Arealbaubewilligung soll durch eine Sondernutzungsplanung abgelöst werden. Die Ziele des Gestaltungsplans „Im Sager“ sind im Planungsbericht wie folgt beschrieben: „Das Überbauungsmuster der ersten realisierten Bauetappe wird aufgenommen und in einer den Marktbedürfnissen angepassten Weise weitergeführt. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass verschiedene Investoren kleinere Teile des insgesamt 4 ha messenden Areals zu unterschiedlichen Zeitpunkten überbauen werden. Die maximale Ausnützung soll auch bei stufenweisem Ausbau in der Form einer Nachverdichtung erreicht werden können. Die Siedlungsqualität soll während der Entwicklung der Überbauung in jedem Zeitpunkt erhalten bleiben.“

Versand:

-2-

Show the full text

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan 1:500 (in der Legende als Genehmigungsinhalt bezeichnete Elemente, z.B. Baufeld, Erschliessungsfeld, Gartenbereich),  Sondernutzungsvorschriften. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Ziele der Planung werden konsequent umgesetzt. Der Gestaltungsplan „Im Sager“ gründet auf einem ausgereiften Konzept, die individuelle Nachverdichtung auf den einzelnen Baugrundstücken rechtlich sichert und gestalterisch fördert. Durch die Variabilität der Bauvolumen erhält der künftige Benutzer gute Voraussetzungen zum Bauen und Verändern nach seinen Bedürfnissen. Die Baufelder enthalten Anordnungsspielräume, welche die gestalterischen Möglichkeiten für gute architektonische Lösungen unterstützen. Aus städtebaulichen Überlegungen wird entlang dem Junkholzweg die Querstellung von Baukörpern erlaubt. Die dadurch erreichte Qualität des Strassenraums bildet zugleich den Abschluss gegenüber der angrenzenden Gewerbezone. Die Sondernutzungsvorschriften regeln die Überbauung der Baufelder, Aussenraumgestaltung, Erschliessung/Parkierung, Energiesparmassnahmen und die gemeinsame Ausstattung (Spielplätze, Kehrichtsammelplätze). 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Im Sager“ der Gemeinde Kaiseraugst vom 25. Juni 2001 wird genehmigt.

-3-

2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 4303 Kaiseraugst – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: