Erschliessungsplan Kasernenstrasse

Special-use plan · Menziken · Repealed Jun 30, 2023

Document

Number
1989-000663
Kind
Special-use plan
Commune
Menziken
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Mar 14, 1989
In force since
Mar 14, 1989
Repealed
Jun 30, 2023

Map

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GEMEINDE MENZIKEN KANTON AARGAU

Baulinienplan 1:500

Masstäbe Plan-Nr. Datum

INGENIEURBURO W. STAUFFACHER AG :500 8503211 30 Nov. 87

TÖDISTRASSE 18 5734 REINACH Tel. 064 / 7143 22 Der Projektverfasser:

Öffentliche Planauflage vom: AF2FPris: HAPP

Genehmigt von der Gemeindeversammlung am : Fe. Ar Der Gemeindeammann: Der Gempindggehreiben

L

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Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den iu.Ldin 1383 RRB-Nr. 663 Im Auftras

ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN VEBERBAUUNGSPLAN

GR Dotum

OR ern

Hut

———.

blau lau

blou

rot

schwarz

hellblau

karmın zınnober orange

gelb hellgelb dunkelgrau helivivlett dunkelviolett hla

hellgrau

feldgrau

grun

1_Dos _Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbıg

angelegten Baulinien, Strassenlinien ınd Sichtzonen

Baulinien und Strassenlinien

Vom Grossen Rot oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Aufzuneberde Baulinien

Aufzuhebende Strossenlinien

Zu genehmigende Baulinien

Zu genehmigende Strassenlinien

Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Strassenlinien, die noch, nıcht genehmigt werden so!len

Baulinien bei Neubauten

Sıchtzonen

Sıchtlinıe als Begrenzung der Sichtzonen

Sıchtzone

Die hellblau ungelegten Fiachen sind ständıg als Sichtzonen freizuhalten Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen Das Sichtfeld

der Fahrer muss von 0 60m - 300m über Boden frei bleiben

Hochleistungsstrasse HS Hauptverkehrsstrasse HVS Sommelstrasse SS

Erschliessungsstrosse Es Erschliessungsstrasse Ese2

Bestehende Wege

Gehweg

Gehweg mit beschranktem Fahrverkehr

Rodweg

Seitenfreiheit und Verkehrsteiler

Refugıen,, Bushaltestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur Porkplatz

Bepflanzte . Flachen, Grunstreifen

Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian

= Kanalısarior

EB ana

TEEN ana

Q

\ 1480 n

asernsirase =

705 .

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung: 14. März 1989

Si/am

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskomission an ihrer Sitzung vom 1. März 1989 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Aarburg, kommunaler Gestaltungsplan "Hinter dem Tor" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4923 vom 5. Dezember 1988) - Birmenstorf, kommunaler Ueberbauungsplan "Rietere", Aenderung 1988 (Botschaft Nr. 4949 vom 9. Januar 1989) - Buchs, kommunaler Ueberbauungsplan "Bären" (Botschaft Nr. 4950 vom 9. Januar 1989) - Mägenwil, kommunaler Ueberbauungsplan "Hauptstrasse K 268" (Botschaft Nr. 4951 vom 9. Januar 1989) - Menziken, kommunaler Ueberbauungsplan "Kasernstrasse, Einmündung in die K 242" (Botschaft Nr. 4952 vom 9. Januar 1989) - Teufenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Untere Rau" (Botschaft Nr. 4953 vom 9. Januar 1989) - Zofingen, kommunaler Ueberbauungsplan "Teilaufhebung Obere Brühlstrasse und Florastrasse, inklusive Baulinien" (Botschaft Nr. 4960 vom 16. Januar 1989) - Mellikon, kommunaler Ueberbauungsplan "Zilistude", Aenderung 1988 (Botschaft Nr. 4971 vom 6. Februar 1989) - Aristau, kommunaler Ueberbauungsplan "Hausacker"/Althäusern (Botschaft Nr. 4976 vom 20. Februar 1989) - Aristau, kommunaler Ueberbauungsplan "Mattenacker"/Althäusern mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 4977 vom 20. Februar 1989) - Kaiseraugst, Zonenplanänderung Altersheim Rinau (Botschaft Nr. 4978 vom 20. Februar 1989)

- 2 Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Damit ist beschlossen: Kenntnisnahme.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsidentin:

c; Staatsschreiber:

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ao%iotoweio

Aufhebung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT

CBRO/aprv

BAU, VERKEHR UND UMWELT

Datum Genehmigung; 30.06.2023

Versand:

0 3. Juli 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.20.233

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Gemeinde Menziken; Erschliessungsplan "Hauptstrasse K 242"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat • Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

. 21. Januar 2022 18. Februar 2022 bis 19. März 2022 17. Februar 2023 bis 20. März 2023 24. April 2023 8. Juni 2023 30. Mai 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt, 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. September 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Entlang der Hauptstrasse K 242 bestehen diverse Baulinienpläne. Diese entsprechen teilweise nicht mehr den aktuellen planerischen Bestrebungen und/oder dem Bebauungsbestand. Die Baulinien werden im gesamthaft Überprüft. Der neue Erschliessungsplan (EP) "Hauptstrasse K 242" wurde ab­ gestimmt auf den Nutzungsplan Siedlung und das Richtkonzept "Zentrum" erarbeitet.

J;\03_Geschäfte\3_Genehniigungen\02_ARE\OSR\20200630_bdv_20.233.docx

Ziel ist es, einen konsistenten EP über den gesamten Verlauf der Hauptstrasse ab Gemeindegrenze Reinach bis zur Bauzonengrenze im Süden sicherzustellen. Der EP soll eine verlässliche Grundlage für künftige Bauprojekte entlang der Hauptstrasse bilden.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Menziken am 24. April 2023 be­ schlossenen Vorlage:

Erschliessungsplan "Hauptstrasse K242" umfassend • Situationsplan - Blatt Nord • Situationsplan - Blatt Süd

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 24. April 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Januar 2022 mit Vorbehalten abgeschlossen worden.

Sowohl die Vorbehalte hinsichtlich eines minimalen Strassenabstands als auch die Vorbehalte zu den Bestimmungen in der Legende des Situationsplans wurden sachgerecht bereinigt. Die Vorlage gilt als umfassend bereinigt und genehmigungsfähig.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie au,fangemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und/oder durch Baulinien den dafür nötigen Raum gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

4.2.1 Siedlungsqualität Das gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) regional (beziehungsweise kantonal) bedeutsame Ortsbild zeigt einen langen, durchgehend erlebbaren Strassenraum, Er führt entlang der Wyna in Form einer kurvigen Durchgangsstrasse. Es bestehen gewisse räumliche Quali­ täten.

Der Strassenraum ist insbesondere von einer abwechslungsreichen Abfolge räumlich klar begrenzter Strassenabschnitte mit kompakten Baureihen, kleinen Brückenübergängen, den historischen Kernen mit Platzbildungen und engen, torartigen Durchfahrten geprägt. Die sehr lange und sowohl räumlich als auch baulich heute noch in ihrem Zusammenhang als solche wahrnehmbare Achse bildet ein wichtiges Merkmal und Rückgrat des Ortsbilds.

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Die Fassung und Sicherung dieser besonderen Qualitäten ist für die hochwertige Gemeindeentwick­ lung von zentraler Bedeutung. Die Absicht, die entsprechenden Planwerke zu aktualisieren, ist sach■ gerecht und zweckmässig. 4.2.2 Baulinienverlauf Bei der K 242 handelt es sich um eine Hauptverkehrsstrasse (übergeordnetes Kantonsstrassennetz) mit einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von über 12'000'Fahrzeugen (Jahr 2018). Der ordentliche Strassenabstand von 6,0 m kann in begründeten Fällen reduziert werden (§ 17 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG). Dabei ist unteran­ derem zu beachten, dass Verkehrsinfrastrukturen ökologisch und ökonomisch ausgewogen gebaut, betrieben und erhalten werden können (vgl. Strategie mobilitätAARGAU). Dazu gehört auch die lang­ fristige Raumsicherung.

Der für die spezifische Situation ermittelte Mindestabstand für Baulinien beträgt 3,0 m ab der Stras­ senparzelle. Dieses Mass bildet das Ergebnis einer örtlich konkreten Interessensabwägung unter Be­ rücksichtigung der berührten Interessen wie Verkehrssicherheit, Ausbaumöglichkeiten (auch für den Fuss- und Veloverkehr) sowie Ortsbild. Im Planungsbericht sind die Überlegungen für die im EP vorgesehenen Festlegungen detailliert und sachgerecht hergeleitet und beschrieben. Das vorgenannte Mass von 3,0 m wird eingehalten.

Die im EP enthaltenen Festlegungen der Baulinien sind sachgerecht. 4.2.3 Gewässerraum Die Gemeinde hat die Gewässerräume flächendeckend in der Nutzungsplanung umgesetzt. Im EP sind diese sachgerecht im Orientierungsinhalt dargestellt und von Baulinien freigehalten. Im Pla­ nungsbericht wird das Thema Gewässerraum sachdienlich ausgeführt.

4.2.4 Aufhebung Sondernutzungspläne Mit dem vorliegenden EP werden zugleich folgende Sondernutzungspläne aufgehoben: • • • • •

Überbauungsplan Kasernstrasse vom 8. Jüni 1988, genehmigt 20. März 1989 Gestaltungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November 1993, Blatt 1, genehmigt 22. Oktober 1997 Gestaltungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November 1993, Blatt 2, genehmigt 22. Oktober 1997 Gestaltungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November. 1993, Blatt 3, genehmigt 22. Oktober 1997 Erschliessungsplan Kantonsstrasse K 242 vom 28. November 1993, Blatt 4, genehmigt 22. Oktober 1997

Die Aufhebung dieser Sondernutzungspläne mittels Bestimmungen im Genehmigungsinhalt der Le­ genden der Situationspläne ist sachgerecht.

5. Ergebnis Die.Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Der Erschliessungsplan "Hauptstrasse K242", beschlossen vom Gemeinderat Menziken am 24. April 2023, wird genehmigt.

2. Dé Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rqgierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS

• Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres

Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvor- •

Stadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und

vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern-sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind.

4.' Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entschèiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisikö verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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