Teilzonenplan "Wees", Bezirk Gonten

Zoning plan · Appenzell Innerrhoden

Document

Number
2017/789
Kind
Zoning plan
Canton
Appenzell Innerrhoden
Level
District
Approved by
Standeskommission
Adopted
May 7, 2017
Approved
Aug 14, 2017
In force since
Aug 14, 2017

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ZP-Teilzonenplan Wees-Plan-2017-789.pdf

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Bezirk Gonten Al

Festlegungen

U 777 Geltungsbereich

Bauzone

Sp Sportzone

Hinweise WG3 _Wohn- und Gewerbzone 3 Vollgeschosse . Oe Zone für öffentliche Bauten und Anlagen M 1:1'000 . . Teilzonenplan L Landwirtschaftszone 18. November 2015 W ees Gewässer —— m 10 20 30 40 50 Verkehrsfläche Vorprüfung durch die Standeskommission am 20. Oktober 2015 Gefah biet . efahrengebiet, gering Vom Bezirksrat aufgestellt am 5. November 2015 . . Der regierende Hauptmann Der stillstehende Hayptmann Gefahrengebiet, je] ZZ Gefahrengebiet, erheblich

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Öffentliche Auflage vom 24. November 2015 bis 24. Dezembef 2015

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Von der Bezirksgemeinde angenommen am 7. Mai 2017 Der regierende Hauptmann Der stillstehende Hayptmann

u2 Lu _ genehmigt am a 28 7 ,

‘ Der regierende Landammann Der Ratschreiber ) )

Von der Zonenplanänderung ist kein Wald im Sinne von Art. 10 und 43 des eidgenössischen Waldgesetzes (SR 921.0) betroffen.

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T0712224343|F0712222609

St r itt m atte r Pa s: mer AG www.strittmatter-partner.ch | [email protected]

451\014\400\440\01\TZPL_Wees_G_170516.dwg, Mer-Ot-hm

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 14. August 2017 (Nr. 789)

Teilzonenplan Wees, Bezirk Gonten / Genehmigung Bau- und Umweltdepartement

A. Tatsächliches (…)

B. Erwägungen (…) C. Beschluss Die Standeskommission beschliesst unter Ausstand von Bauherr Ruedi Ulmann: 1.

Der Teilzonenplan Wees und die Änderung des Sportzonenreglements des Bezirks Gonten werden genehmigt.

2.

Der Bezirk wird angewiesen, nach Vornahme der Änderungen die Nachführung im Geoportal zu veranlassen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber:

Markus Dörig

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AI 013.12-97.2-205741

1-1

Sportzonenreglement

BH

Gonten Al

ARE

BA LL.

-

r j LBA

H+E

9„ Mai 2017

UND UMAELTDEPAR . FEMENT A! Kopie an: Ablane:

18. November 2015

Änderung Ergänzung Sportzonenreglement gegenüber dem rechtskräftigen Stand vom 21. September 2009

Vorprüfung durch die Standeskom mission am 20. Oktober 2015

Vom Bezirksrat aufgestellt am 5. November 2015 Der regierende Hauptmann

Der stillstehende Hauptmann

// Öffentliche Auflage: 24. November bis zum 24. Dezember 201/

Von der Bezirksgemeinde angenommen am 7. Mai 2017 Der regierende Hauptmann

Von der Standeskommission genehmigt am Der regierende Landammann

Der stillstehende Hauptmann

2 1 _,2 4 14„ Der Ratschreiber

Legende der materiellen Änderungen: Abc

rechtskräftiger Text atrfz-u-hreberrder—T-e-xt

Abc

neuer Text

Strittmatter Partner AG 451 /014/400/440/oo/SportzR An p G i7o516.doc

Gestützt auf das kantonale Baugesetz vom 28. April tg-85 2012 und die Verordnung zum Baugesetz vom T-7:1041--z---r9-8-6- 22. Oktober 2012 erlässt der Bezirksrat Gonten folgendes Sportzonenreglement.

A

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Sportzonen des Bezirks Gonten. Die Vorschriften werden differenziert nach den Gebieten Jakobsbad, cm-d Golfplatz Gonten und Wees.

B

Sportzone Jakobsbad

Art. 2 Zweck

Die Sportzone Jakobsbad istfür die Erstellung und den Betrieb von touristischen Anlagen, im speziellen eines Skiliftes für den Winterbetrieb und einer Rodelbahn für den Sommerbetrieb, sowie von ergänzenden Angeboten wie ein Seilpark und dergleichen, bestimmt. Ebenfalls schafft sie die Voraussetzung zur Erstellung von Parkplätzen Falls der Betrieb der touristischen Anlagen eingestellt wird, ist das ganze Gebiet zu rekultivieren und wieder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für das Gebiet der Sportzone Jakobsbad wird dann das Verfahren zur Umzonung in die Landwirtschaftszone eingeleitet.

Art. 3 Erschliessung, Kosten

' Allfällige Erschliessungsanlagen für den Betrieb von zonengemäss zulässigen Bauten und Anlagen sind, soweit als möglich und zweckmässig, in den angrenzenden Bauzonen zu erstellen. Für den Bau von zonengemäss zulässigen Anlagen dürfen notwendige Transportpisten ausserhalb der Naturschutzzone erstellt werden. Solche Pisten sind mit grösstmöglicher Schonung des Bodens anzulegen und müssen nach dem Bau der entsprechenden Anlage wieder rekultiviert werden, soweit nicht eine Umgestaltung als Wanderwege sinnvoll ist und vom Bezirksrat bewilligt wird. Alle Kosten für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt und die Aufhebung aller Erschliessungsanlagen gehen voll zu Lasten der Luftseilbahn Jakobsbad-Kronberg AG, Gonten, und deren Rechtsnachfolger.

Art. 4 Lage und Gestaltung der touristischen Anlagen

' Die Lage und Gestaltung der beim Erlass dieses Reglements vorhandenen touristischen Anlagen ist durch den zu diesem Zeitpunkt rechtskräftigen Stand gegeben. ' Die konkrete Zulässigkeit, Lage und Gestaltung von Änderungen und Ergänzungen der Anlagen werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt. Sämtliche Bauten und Anlagen haben sich optimal ins Terrain und ins Landschaftsbild einzufügen.

Art. 5 Bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen wie der Hundesportplatz oder Parkplätze geniessen die Bestandesgarantie. Sportzonenreglement Gonten

2

C

Sportzone Golfplatz Gonten

I.

Allgemeines

Art. 6 Zweck

Die Sportzone Golfplatz Gonten ist für die Erstellung, den Betrieb, den Unterhalt eines Golfplatzes und die damit verbundene Beherbergung bestimmt.

Art. 7 Rückführung

' Falls der Betrieb des Golfplatzes später wieder eingestellt wird, ist das ganze Gebiet gemäss Umweltverträglichkeitsbericht zu rekultivieren und wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Für das Gebiet der Sportzone Golfplatz Gonten wird dann das Verfahren zur Umzonung in die Landwirtschaftszone eingeleitet.

2

Die Kosten für die Rückführung gehen zu Lasten der Golfplatzbetreiberin.

Art. 8 Pläne und Geltungsbereich

Die Abgrenzung des Golfplatzes richtet sich nach der Ausdehnung der Sportzone. Anderweitige planliche Festlegungen sind im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004 verbindlich festgelegt. Dieser Gestaltungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil des Reglements (Beilageplan).

Art. 9 Gebietseinteilung

Grundsätzlich wird die Fläche des Golfplatzes in drei Drittel gemäss den Empfehlungen des BUWAL «Golf: Raumplanung - Landschaft - Umwelt (1995)), unterteilt. Die drei Drittel sind definiert wie folgt: Spieldrittel: Gebäude, Verkehrswege, Greens, Abschläge, Bunker, Fairways und Semiroughs. Gestaltungsdrittel: Roughs und gestaltende Bepflanzung in ökologisch gestörten Bereichen Biodrittel: ökologische Ausgleichsflächen - wichtig für die Vernetzung oder als wertvoller Lebensraum, bevorzugt angelegt am Rande der Schutzgebiete und des Waldes. Der Biodrittel darf hinsichtlich der Fläche nicht unterschritten werden. Biologisch motivierte Massnahmen ausserhalb der Sportzone (externer Biodrittel) werden angerechnet als Kompensation für fehlende Flächen im Biodrittel innerhalb der Sportzone. Die Verteilung zwischen den beiden anderen Dritteln ist flexibel, soli aber das Verhältnis von 2:1 zu Gunsten des Spieldrittels nicht überschreiten.

Art. 10 Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)

Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB), sowie dessen Nachtrag vom 2. April 2004 bilden integrierende Bestandteile des vorliegenden Sportzonenreglements und sind verbindlich.

Art. 11 Weisungsbefugte Ökokommission

Eine weisungsbefugte Ökokommission kontrolliert und genehmigt umweltrelevante Arbeiten in der Sportzone Golfplatz Gonten und deren externen Ausgleichsflächen. Einsitz nehmen Vertreter aus der Golf Gonten AG, der kantonalen Behörde, dem Bezirksrat Gonten, dem Golfclub Gonten sowie je ein Vertreter des lokalen Naturschutzes (Naturschutzgruppe Innerrhoden) und eines kantonalen Verbandes (Pro Natura SGA oder VVVVF Appenzell). Die Kommission wird unterstützt durch ein Fachbüro, welches die operativen Arbeiten tätigt.

Sportzonenreglement Gonten

3

II.

Erschliessung I Infrastruktur

Art. 12 Bezirksstrasse

Falls durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen ein Ausbau der Strasse erfolgt, hat sich die Golfplatzbetreiberin angemessen zu beteiligen.

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Art. 13 Fusswege I Fahrrechte I Langlaufloipen I Bewirtschaftung

' Die Ausübung bestehender Fuss- und Fahrrechte, sowie die Benützung der Langlaufloipen des Langlaufzentrums Gonten dürfen durch den Golfbetrieb nicht beeinträchtigt werden.

2

Die Bewirtschaftung der Parzellen Nr. 498, 503 und 504 erfolgt über die bestehende

Strasse der Liegenschaft „Som", Parzelle Nr. 471. Die Erschliessung der Parzellen Nr. 485-497, 499 und 500 wird mittels eines neu begründeten Fahrrechtes ab der Liegenschaft „Reeb", Parzelle Nr. 615, sichergestellt.

Art. 14 Parkplätze

Parkplätze dürfen nur im dafür gemäss Gestaltungsplan Golfplatz Gonten ausgeschiedenen Bereich für bauliche Erweiterungen angeordnet werden. Die für die Erweiterung notwendige Anzahl neuer Parkplätze ist im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens festzulegen. Die Bezirksstrasse, sowie die übrigen Strassen und Wege dürfen nicht zum Abstellen von Fahrzeugen benützt werden.

Art. 15 Bewilligung

Vor der Erstellung von Erschliessungsanlagen sind dem Bezirksrat die entsprechenden Projektpläne einzureichen und die notwendigen Baubewilligungen gemäss kantonaler Baugesetzgebung einzuholen.

Ill.

Gestaltung

Art. 16 Terrainveränderungen

Sämtliche Terrainveränderungen sind bewilligungspflichtig und haben sich optimal in die Umgebung einzufügen.

Art. 17 Bepflanzung

Für die Bepflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände gegenüber Strassen und Eigentumsgrenzen müssen eingehalten werden.

Art. 18 Zäune

Es dürfen nur landesübliche Holzzäune erstellt werden.

IV. Bauten und Anlagen

Art. 19 Generell

1 2

Dem Zonenzweck dienende Bauten und Anlagen sind zulässig. Die generelle Anordnung und Gestaltung der Bauten und Anlagen richtet sich nach

dem Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004. Die definitive Anordnung ergibt sich aufgrund der Detailplanung. ' Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Volumen, Detailgestaltung, Material- und Farbwahl ins Orts- und Landschaftsbild einordnen. Sportzonenreglement Gonten

4

4

Vor Baubeginn sind dem Bezirk die entsprechenden Projektpläne mit den geplanten

Bauten und Anlagen einzureichen und die notwendigen Baubewilligungen einzuholen.

Art. 20 Bestehende Bauten und Anlagen

'

Die bestehenden Gebäude werden als zonenkonform anerkannt und dürfen für die

Bedürfnisse der Eigentümer oder Betreiberin des Golfplatzes zur Ausübung des Golfsportes umgebaut und erneuert werden. Allfällige andere Nutzungen sind speziell bewilligungspflichtig.

Art. 21 Neue Bauten und Anlagen

' Dem Zonenzweck dienende weitere Bauten sind zulässig, sofern der Bedürfnisnachweis erbracht werden kann. Sie bedürfen einer Baubewilligung. Für diese gelten die Vorschriften der zweigeschossigen Bauweise gemäss kantonaler Baugesetzgebung.

Art. 22 Hotelbau

'

Die Errichtung eines Hotelneubaus ist zulässig, sofern dieser in einem betrieblichen

Zusammenhang mit dem Golfplatz steht. Für die entsprechenden Bauten und Anlagen gilt die dreigeschossige Bauweise. Die Bauten und Anlagen haben sich besonders gut in die natürliche und bauliche Umgebung einzufügen. An die Gestaltung werden erhöhte Anforderungen gestellt. Genauere Bestimmungen betreffend die Bauweise, Form und Grösse der Bauten, Dachform, Fassadengestaltung, Zufahrten, Zugänge, Parkierung, Umgebungsgestaltung und weitere Einzelheiten sind in einem Quartierplan festzulegen.

V. Betrieb

Art. 23 Betriebs- und Mähzeiten

Die Betriebs- und Mähzeiten sind für das ganze Golfareal im Rahmen des Baubevvilligungsverfahrens festzulegen.

Art. 24 Spielbahnelemente

Die Pflege der Spielbahnelemente hat nach den neuesten ökologischen und ökonomischen Grundsätzen der Golfplatzpflege zu erfolgen.

Vl. Schutzbestimmungen

Art. 25 Sicherheit

Zum Schutz von Strassen- und Wegbenützern sind wenn nötig Sicherheitsnetze und Warntafeln anzubringen. Die notwendigen Sicherheitsmassnahmen werden im Rahmen des Baubevvilligungsverfahrens festgelegt.

Art. 26 Lärm

' Lärmemissionen sind möglichst zu vermeiden. Bei Bedarf sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um allfällige Belästigungen auf ein minimales Mass zu beschränken. Für den Einsatz von lärmerzeugenden Geräten sind die Lärmschutzpuffer gemäss UVB einzuhalten.

Sportzonenreglement Gonten

5

Art. 27 Wasser

' Auswirkungen auf die Oberflächengewässer Kaubach und Schwarz sind durch geeignete Massnahmen und angepasste Bewirtschaftung zu verhindern.

2

Die Parkplatzentwässerung hat via Schlammsammler über die Meteorwasserkana-

lisation zu erfolgen. Auf einen Deckbelag ist zu verzichten.

3

Das Sickerwasser der Abschläge und Greens muss gefasst und in humusierte Versi-

ckerungsan lagen geleitet werden. Die übrigen Drainagen können direkt in die Vorfluter geleitet werden.

4

Im Bereich der Grundwasserschutzzonen darf die schützende Deckschicht nicht

wesentlich vermindert werden und kein belastetes Wasser versickern. Geländeveränderungen dürfen nur bei Greens und Tees, sowie in beschränktem Ausmass bei Hindernissen (Sand- und Grünbunker, Weiher) erfolgen.

Art. 28 Boden

' Die Golfanlage soll mit möglichst geringen Terrainveränderungen ökologisch optimal gestaltet und bewirtschaftet werden. Geländeveränderungen sind auf Teiche, Fliessgewässer, sowie die Abschläge und Greens zu beschränken. Der Gestaltungsplan Golfplatz Gonten mit Höhenkurven ist verbindlich einzuhalten.

2

Die Pflege und Nutzung der ökologischen Flächen erfolgt nach den Vorgaben der

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und den Vereinbarungen mit Bezirk und Kanton. Der Pflegeplan ist jeweils jährlich dem Bezirk Gonten und dem Bau- und Umweltdepartement einzureichen. Grundsätzlich gilt für die Flächen gemäss DreiDrittels-Empfehlung des BUWAL im internen und externen Biodrittel sowie im Gestaltungsdrittel: kein Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmittel und extensive Bewirtschaftung der Wiesen (nur ein Schnitt im Spätsommer oder Herbst).

3

Der Einsatz von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln soll sehr zurückhaltend

erfolgen. Die Mengen sind im Einsatzjournal aufzuzeichnen und am Ende des Jahres an das Bau- und Umweltdepartement einzureichen.

Art. 29 Wald

Der Gestaltungsplan und die Prozentangaben für die verschiedenen Waldbiotope gemäss UVB sind verbindlich.

Art. 30 Natur und Landschaft

1

Die neue Golfanlage soll golftechnisch interessant gestaltet und platztypische,

sportliche Attraktionen aufweisen.

2

Das Gonten moos ist als Moor- und Erholungslandschaft zu erhalten und wo mög-

lich zu fördern.

3

Die Infrastruktur ist an wenigen, im Gestaltungsplan Golfplatz Gonten bezeichne-

ten Standorten zu konzentrieren. ' Mit Ausnahme der eigentlichen Spielflächen, der Zufahrtsstrassen, den Parkplätzen, den Sicherheitseinrichtungen, sowie den Betriebsgebäuden wird die Umgebung nur mit moorlandschaftstypischen Elementen gestaltet. Diese sind so anzuordnen, dass eine weiträumige Biotopvernetzung erreicht wird. s Empfindliche Standorte sind ausreichend mit einem Pufferstreifen zu schützen.

6

Wo der Schutz der moortypischen Fauna es erfordert, werden Pufferflächen mit ei-

nem Betretverbot belegt. '

Im übrigen wird die Umsetzung der Massnahmen 1-8 gemäss UVB und Gestal-

tungsplan als verbindlich erklärt.

Sportzonenreglement Gonten

6

VII. Weitere Bestimmungen

Art. 31 Grundbuch

Grundbuchamtliche Einträge, welche die Parzellen der Sportzone gemäss Zonenplan resp. Gestaltungsplan tangieren, sind durch dieses Reglement nicht beeinträchtigt.

Art. 32 Betreten der Nachbargrundstücke

Das Betreten der Nachbargrundstücke ist untersagt. Das Einsammeln verschossener Bälle ist lediglich mit dem Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer den hierfür bestellten Funktionären gestattet.

Art. 33 Gutachten

Der Bezirksrat kann auf Kosten der Gesuchsteller Fachleute zur Begutachtung von Baugesuchen beiziehen.

D

Sportzone Wees, Gonten

Art. 34 Zweck

' Die Sportzone VVees im Ortsteil Gonten dient der Schaffung folgender Sportanlagen: a)

ein Fussballfeld (ca. 50.00 auf3o.00 m);

b) ein Beach-Volleyballfeld (ca. 8.00 auf16.00 m); c)

ein Kinderspielplatz.

Nebst den für die genannten Sportanlagen erforderlichen Bauten und Anlagen darf in der Sportzone eine Kleinbaute zur Lagerung von Gerätschaften und zur Unterbringung von Sanitäranlagen erstellt werden.

Art. 35 Gestaltung, Umgebung

' Zulässige Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung sind im Hinblick auf eine gute Einfügung in das Landschaftsbild zu gestalten. Grundstückseinfriedungen und optisch geschlossene Tot- und Lebhäge sind mit Ausnahme der zu bezeichnenden erforderlichen Banden und Netzen unzulässig. Bepflanzungen haben punktuell und mit standortgerechten Baum- und Straucharten zu erfolgen.

E

Schlussbestimmungen

Art. 36 Übergangsbestimmungen

' Folgender Plan bleibt in Kraft: — Gestaltungsplan Golfplatz Gonten vom 2. April 2004 Folgende Einzelreglemente werden durch dieses zusammengefasste Reglement ersetzt: — Reglement für die Sportzone Jakobsbad vom 8. September 1998 — Reglementfür die Sportzone Golfplatz Gonten vom 22. Juni 2004

Art. 37 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Annahme durch die Bezirksgemeinde mit der Genehmigung durch die Standeskommission in Kraft.

Sportzonenreglement Gonten

7