Grundwasserschutzzonenplan St. Anton

Groundwater protection zones · Oberegg

Document

Number
6
Kind
Groundwater protection zones
Commune
Oberegg
Canton
Appenzell Innerrhoden
Level
Cantonal
Approved by
Amt für Umwelt
Approved
Aug 28, 1998
In force since
Aug 28, 1998

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GSZ_St. Anton_Plan_1998.pdf

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Beilage 2

Kanton Appenzell I.Rh. Bezirk Oberegg

GRUNDWASSERSCHUTZZONEN St.Anton Quellen

Wasserversorgung Oberegg

Umgrenzungsplan 1:2000

Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., Amt für Umweltschutz 8. Aug. 1998 genehmigt am: Y....eeeseneeneeeenn

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Der Bauherr: „ya, en Der Leiter: ......... ee Ei — Plan Nr. 3/1 Dr. Otto Langenegger Hydrogeologe SIA Kannar 00 5056 Gais Aend. | Entw. Gez. | Kontr. Datum Tel./Fax 071/793 27 48 ar = au

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19.1296

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Legende Grundwasserschutzzonen

ı Zone SI Fassungsbereich zus Zone SII engere Schutzzone Gemein Zone SIll

weitere Schutzzone

Quellfassung

Brunnenstube, Sammelschacht

Legende Gefahrenkataster

= Jauchegrube in Gebrauch / nicht in Gebrauch &o Grünfuttersilo a & Öl- / Treibstofftank im Gebäude A Flüssiggastank über Flur

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St Anton Ost

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Schutzzonenreglement

Beilage 4

KANTON APPENZELL I.RH. Bezirk Oberegg

Grundwasserschutzzonen für die

Quellfassungen St. Anton der Wasserversorgung Oberegg

SCHUTZZONENREGLEMENT

Gals, November 1997 OL/c11 (91-0510)

Kanton Appenzell I.Rh.

St.Anton Quellen

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Bezirk Oberegg

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE ST. ANTON QUELLEN

Das vorliegende Schutzzonenreglement bildet einen integrierenden Bestandteil der Schutzzonengenehmigung und legt die zum Schutz des Quellwassers um die Quellfassungen St.Anton (SA1 - SA3) erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen fest: 1.

Wasserfassungsanlagen

1.1 Fassungseigentümerin:

Wasserversorgung Oberegg

1.2 Nutzung:

Öffentliche Wasserversorgung

1.3 Koordinaten: St.Anton SA1

758'460/253'290

St.Anton SA2

758'450/253'310

St.Anton SA3

758'390/253'290

1.4 Mittlere Schüttung:

2.

Qtot

30 1/min.

Geltungsbereich

2.1 Der Geltungsbereich des Reglementes und die Ausdehnung der Schutzzonen ergeben sich aus dem Umgrenzungsplan 1 : 2000, Grundwasserschutzzonen St.Anton Quellen, Plan Nr. 3/1. Dieser Plan ist integrierender Bestandteil dieses Reglementes. 2.2 Weitere Vorschriften und Bestimmungen des Kantons bleiben vorbehalten.

1

Bezirk Oberegg

St.Anton Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

2.3 Betroffene Grundstücke: Parzelle

Lokalbezeichnung

Eigentümer

Nr. 438

Egg

Breu - Eugster Jakob sei., Egg

439

St.Anton

Bezirk Oberegg (Bürgerheim)

443

St.Anton

Kästli Rolf, St. Leonard-Str. 35, Neumarkt 1, 9000 St.Gallen

3.

446

St.Anton

Breu Walter, St.Anton 351

448

Ob. Bäumen

Weishaupt Walter, Bäumen 320

Bedeutung der Schutzzonen Die Grundwasserschutzzonen gliedern sich in drei Teilzonen:

3.1 Zone S I:

Fassungsbereich

Die Zone S I dient dem unmittelbaren Schutz der Fassung und soll gewährleisten, dass keine Fremdstoffe direkt in die Fassung gelangen können. 3.2 Zone S II:

Engere Schutzzone

Die Zone S II dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. 3.3 Zone S

Weitere Schutzzone

Die Zone S III dient als Pufferzone zwischen der Zone S II und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

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St.Anton Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

4.

Bezirk Oberegg

Grundlage / Nutzungszone Die Schutzzonen befinden sich gemäss rechtskräftiger Zonenplanung des Bezirkes Oberegg in der Landwirtschaftszone und im Wald. Änderungen dieses Zonenplanes bedingen eine Überprüfung und allenfalls eine Anpassung des Reglementes.

5.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen Soweit die nachfolgend aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt grundsätzlich die eidgenössische Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidierte Auflage 1982.

5.1 Zone S HI:

Weitere Schutzzone

Grundsatz: In der Zone S III ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung die Einschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen.

Forstwirtschaft Im Wald und am Waldrand dürfen keine umweltgefährdenden Stoffe verwendet werden. Der Einsatz von Düngern, Dünger- und Bodenzusätzen nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 ist verboten. Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) zu befolgen. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln (Herbizide) ist verboten. Motorsägen, Schälmaschinen und Gebinde mit Betriebsstoffen sind in Wannen mit 100 % Auffangvolumen zu lagern.

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Kanton Appenzell I.Rh.

St.Anton Quellen

Bezirk Oberegg

Landwirtschaftliche Nutzung Graswirtschaft und Weidegang auf Düngewiesen unterliegen keinen Einschränkungen. Das Ausbringen von Gülle, Mist und Handelsdünger hat streng nach den Düngerichtlinien für den Acker- und Futterbau, der Wegleitung zu einer umweltgerechten Anwendung von Düngemitteln und der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft zu erfolgen. Der Boden darf während des Düngens weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein; das Ausbringen von Düngemitteln ist deshalb bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während oder kurz nach der Schneeschmelze verboten. Das Lagern von wassergefährdenden Stoffen (Mist, Kehrichtkompost, Klärschlamm etc.) ist nur bei den Stallungen und nur auf dichten Mistplatten gestattet. Das Zwischenlagern im Gelände ist nicht zulässig. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und anderen Hilfsstoffen ist gestattet unter dem Vorbehalt der von den eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten und vom Bundesamt für Gesundheitswesen für die einzelnen Produkte verfügten Einschränkungen. Jegliche Anwendung von Herbiziden ist untersagt.

Pflanzenbehandlungsmittel Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an und auf Verkehrsflächen wie Strassen, Wege, Bahnlinien und Sportplätzen ist unzulässig.

Materialentnahmen Der Abbau von Kies, Sand und Blockschutt sowie die Anlage von Steinbrüchen sind verboten.

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St. Anton Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

Bezirk Oberegg

Auffüllungen / Deponien Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialien gestattet: - Aushub ohne Torf, ohne Humus und ohne wasserverunreinigende Anteile -

Felsausbruchmaterial und Steine

Deponien sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen Der Landwirtschaft dienende Hochbauten sind zugelassen. Das Bau- und Umweltdepartement Appenzell I.Rh. verfügt im Rahmen der raumplanerischen Bewilligung die für den Grundwasserschutz zu treffenden baulichen Massnahmen. Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapfstellen sind gestattet. Die Güllengruben müssen absolut dicht sein und der "Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft" genügen. Sickerschächte von häuslichem oder gewerblichem Abwasser sind ausnahmslos verboten. Das Erstellen neuer, der Land- oder Forstwirtschaft dienender Strassen bedarf einer Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes Appenzell I.Rh.

5.2 Zone S Grundsatz:

Engere Schutzzone In der Zone S II gilt ein allgemeines Bauverbot.

Zusätzlich zu den unter Ziffer 5.1 aufgeführten Vorschriften gelten in der Zone S II folgende Nutzungsbeschränkungen:

Forstwirtschaft Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und die Behandlung von geschlagenem Holz mit Chemikalien zur Schädlingsbekämpfung sind verboten. Rodung von Wald sowie Kahlschlag über den üblichen Jahreseinschlag sind unzulässig.

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Kanton Appenzell I.Rh.

St.Anton Quellen

Bezirk Oberegg

Landwirtschaft Graswirtschaft und Weidgang ist erlaubt. Das Ausbringen von Klärschlamm, Kehrichtroh- und Frischkompost ist verboten. Gülle, Mist und Handelsgüter dürfen nur während der Vegetationszeit (April - Oktober) und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit und des Nährstoffbedarfs ausgebracht werden. Die Düngung mit Mist und/oder Gülle ist auf maximal drei Gaben pro Vegetationsperiode beschränkt. Die zulässigen Einzelgaben dürfen 20 t Mist oder 20 m3 Gülle pro Hektare nicht überschreiten. Der Austrag von Dünger ist nicht gestattet, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen chemischen Hilfsstoffen ist verboten.

Bauten und Anlagen Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapfstellen, Überflur-Güllebehälter, Miststöcke und Rauhfuttersilos sind verboten. Die Durchleitung von Kanalisationsleitungen durch die Zone S II ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen von diesem Verbot können vom Amt für Umweltschutz des Kantons Appenzell I.Rh. unter Berücksichtigung besonderer Schutzmassnahmen (doppelwandige Rohre, periodische Dichtheitskontrolle) bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S II nicht ausgewichen werden kann. Die Erstellung von Anlagen für Tourismus und Sport ist verboten. Die Errichtung von Wildfütterungsplätzen ist unzulässig. Geländeveränderungen und Grabarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Bau- und Umweltdepartementes Appenzell I.Rh.

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St.Anton Quellen

Kanton Appenzell I.Rh.

5.3 Zone S I:

Bezirk Oberegg

Fassungsbereich

Grundsatz: In der Zone S I sind nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und -aufbereitung dienen. Zusätzlich zu den unter 5.1 und 5.2 aufgeführten Vorschriften gilt für die Zone S I: Die Zone S I sollte im Eigentum oder im Baurecht der Fassungseigentümerin sein. Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Die Fassungseigentümerin hat die Wasserfassung vor direkten Einwirkungen durch Fremdpersonen oder Vieh zu schützen. Das Lagern von Materialien und alle baulichen Eingriffe, welche nicht direkt der Wasserversorgung dienen, sind verboten. Das Auftanken von Motorsägen und die Lagerung von Betriebsstoffen sind verboten. In der Zone S I dürfen Arbeiten zur Waldpflege nur im Beisein des Wasserwartes oder eines anderen Vertreters der Wasserkorporation ausgeführt werden.

6.

Spezielle Vorschriften für bestehende Bauten und Anlagen in den Zonen S II und S DI Grundsatz: Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungsoder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.

Tankanlagen Bestehende Tankanlagen müssen innert 3 Jahren den gewässerschutztechnischen Anforderungen angepasst werden. Die Kontrolle erfolgt durch die kantonale Fachstelle für Gewässerschutz.

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Kanton Appenzell I.Rh.

St.Anton Quellen

Bezirk Oberegg

Schmutzwasserleitungen Bestehende Schmutzwasserleitungen werden von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft.

Strassen Bestehende Verkehrsanlagen sind bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten den allgemein geltenden Vorschriften dieses Reglementes anzupassen. An bestehenden Durchgangs- und Zufahrtsstrassen sind die Hinweisschilder " Wasserschutzgeb iet " anzubringen.

Jauchegruben, Mistlagerplätze und Silos Bestehende Jauchegruben, Mistlagerplätze und Silos sind von der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz auf ihre Dichtheit zu prüfen. Sie sind gegebenenfalls zu sanieren.

7.

Überprüfung Schutzzonenplan und Schutzzonenreglement sind spätestens 5 Jahre nach Inkraftsetzung anhand der praktischen Erfahrungen auf ihre Zweckmässigkeit zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

8. Entschädigungen Für Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen, die einer Enteignung gleichkommen, ist von der Fassungseigentümerin volle Entschädigung zu leisten. Wird keine Einigung erzielt, wird darüber gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Enteignung entschieden.

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Kanton Appenzell I.Rh.

9.

Bezirk Oberegg

St. Anton Quellen

Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden, sofern nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Haft oder Busse bestraft. Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen StrafprozessOrdnung.

Vom Bau- und Umweltdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., Amt für Umweltschutz, genehmigt am: 28. Aug. 199e DC Bauherr:

Der Leiter:

• H. Sutter

F. Mark

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