Quartierplan "Fallbach II", Bezirk Oberegg

Special-use plan · Appenzell Innerrhoden

Document

Number
2020/293
Kind
Special-use plan
Subkind
Neighbourhood plan
Canton
Appenzell Innerrhoden
Level
District
Approved by
Standeskommission
Adopted
Feb 10, 2019
Approved
Mar 17, 2020
Published
Nov 21, 2018
In force since
Mar 17, 2020

Map

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Text

QP_Fallbach II_Plan_2020.pdf

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Bezirk Oberegg Al

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Quartierplan Fallbach Il

Vorprüfung durch die Standeskommission am 8. Februar en

Vom Bezirksrat erlassen am 15. November 2018 Der Bezirkshauptmann Der Bezirksschreiber

[4

Öffentliche Auflage: 21. November 2018 - 21. Dezember 2018

Von der Stimmbürgerschaft angenommen am 10. Februar 2019

Von der Standeskommission genehmigt am /7,3 ‚Ze 22 Der regierende Landammann Der Ratschreiber

nicht genehmigt: Art. 5 Abs. 2 QP-Regl

Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen T0712224343|F071222 2609 www. strittmatter-partner.ch | [email protected]

437\019\400\430\00\QP\QP_Fallbach_li_G_190308.dwg, Mer-So-om

BE 0

Festlegungen

GH: 874.10 FH: 873.05

+— >

Reglement Geltungsbereich Art.1 Bereich Autoabstellplatz Art. 3 Ein- und Ausfahrt Sammelgarage Art. 3 Gebäudezugang Art. 4 Baubereich A Art. 6 Baubereich B Art.7 Anzahl Vollgeschosse Art.7 Gesamthöhe inmü.M. Art.7 Fassadenhöhe in m ü.M. Art.7 Hauptfirstrichtung Art.9 Allgemeine Umgebungsfläche Art. 10 Bereich Spiel- und Begegnugsfläche Art.11 Bereich Rückhaltebecken / Biotop Art.12 Freihaltebereich Art.13 Standort Kerichtsammelstelle Art.14

Baulinie für Sammelgarage

Baute, bestehend

Gewässer offen | eingedolt

Wald

Verkehrsfläche

Referenzpunkt in m.ü.M.

Höhenkurve (Äquidistanz: 1.00 m)

Genehmigung

Protokoll der Standeskommission (Auszug) Sitzung vom 17. März 2020 (Nr. 293)

Quartierplan Fallbach II, Bezirk Oberegg / Genehmigung Bezirksrat Oberegg / Bau- und Umweltdepartement A. Tatsächliches (…) B. Erwägungen (…) C. Beschluss 1.

Die Standeskommission genehmigt den Quartierplan Fallbach II mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 des Reglements.

2.

Der Parkplatz in der Freihaltezone ist jederzeit für die Öffentlichkeit frei zugänglich zu halten. Es dürfen weder Parkier- noch Zufahrtsbeschränkungen vorgenommen werden. Der Bezirksrat Oberegg ist angehalten, dies zu überprüfen. Im Auftrage von Landammann und Standeskommission Der Ratschreiber: Markus Dörig

AI 013.12-97.2-205741

1-1

Reglement

Reglement I.

Quartierplan «Fallbach II»

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1

Art. 2 Zweck

1

II.

Der Quartierplan «Fallbach II» besteht aus dem Situationsplan 1:500, dem Reglement, dem Richtprojekt (für den Baubereich B, 06. November 2017) sowie dem Planungsbericht. 2 Alle in der Legende bezeichneten Festlegungen sowie das Reglement sind verbindlich. Die Hinweise und Aussagen des Richtprojekts sind für die Projektierung und Baubewilligung wegleitend. Der Planungsbericht ist erläuternd. Der Quartierplan strebt eine geordnete Überbauung des südwestlich an den Dorfkern anschliessenden Plangebietes an. Er lässt eine dichte Überbauung im oberen nördlichen Teil zugunsten des Freiraumes zum Fallbach und zum Wald zu. 2 Der Quartierplan regelt die Parkierung, die Gliederung der Baumassen im Bezug zum Aussenraum und soweit erforderlich die äussere Gestaltung der Bauten.

Erschliessung

Art. 3 Autoabstellplätze

1

Art. 4 Hindernisfreie

Hauszugänge

1

III.

Art. 5

Alle Parkplätze für Bewohner und Beschäftigte sind unterirdisch in einer Sammelgarage anzuordnen. 2 Die Ein- und Ausfahrten der Sammelgaragen haben an den im Plan bezeichneten Stellen zu erfolgen. 3 Die Besucherparkplätze sind an den im Plan bezeichneten Stellen anzuordnen und mit Rasengittersteinen auszustatten. 4 Die Anzahl an Abstellplätzen wird durch den Bezirksrat anhand der VSS Norm SN 640 281, Angebot an Parkfeldern für Personenwagen, Ausgabe 2013, festgelegt. Die Hauptzugänge zu den einzelnen Bauten haben, wo angegeben, an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Pro Baute ist mindestens ein behindertengerechter Fussweg ab der jeweiligen Erschliessungsstrasse zu erstellen.

Bebauung Baubereiche, allgemein

Nicht genehmigt: Art. 5 Abs. 2

Art. 6 10. Februar 2019

Baubereich A

1

Gebäude dürfen nur innerhalb der im Plan festgelegten Baubereiche erstellt werden. Die Baubereiche haben dieselbe Bedeutung wie Baulinien (Art. 51 BauG). 2 Vorspringende Gebäudeteile gemäss Art. 42 BauV, dürfen an der Hauptwohnseite und bei den Hauseingängen bis zu 3.00 m über die Baubereiche hinausragen. An allen anderen Fassaden dürfen keine vorspringenden Gebäudeteile über die Baubereiche hinausragen. 1

Es gilt eine Geschossflächenziffer von max. 1.4. Die Anzahl Vollgeschosse darf um ein zusätzliches Vollgeschoss erhöht werden. 3 Die zulässige Gesamt- sowie traufseitige Fassadenhöhe darf um max. + 2.00 m erhöht werden. 2

Art. 7 Baubereich B

1

Es gilt eine Geschossflächenziffer von max. 1.2. Es gelten die im Situationsplan festgesetzten max. zulässige Anzahl Vollgeschosse (VG), max. zulässige Gesamthöhe (GH) und max. zulässige traufseitige Fassadenhöhe (FH). Die bezeichneten Höhenquoten (GH | FH) sind die höchstgelegenen Punkte der Dachkonstruktion, respektive die Schnittpunkte zwischen Fassadenflucht und Oberkannte Dachkonstruktion. 3 Die Fassaden im Baubereich B sind mit einer vorgegrauten Holzverschalung auszuführen. 2

Art. 8 An-, Klein- und

Kleinstbauten

An- und Kleinbauten bis höchstens 10 m2 Grundfläche sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig. Sie dürfen nicht mit Flachdächern versehen werden.

Art. 9 Architektonische

Gestaltung

1

IV.

Glänzende Fassaden sowie auffallende oder grelle Farbtöne sind nicht zulässig. Vor der Einreichung der Baueingabe muss eine Bauberatung mit der Fachkommission Heimatschutz stattfinden. 3 Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen und bewilligen zu lassen. 4 Bauten haben ein Satteldach mit einer Neigung zwischen 24 – 35° aufzuweisen und sind mit braunen Tonziegeln zu versehen. Die Hauptfirstrichtung richtet sich nach den Angaben im Plan. Dachaufbauten sind nicht zulässig. 2

Umgebung

Art. 10 Allgemeine

Umgebungsfläche

Für die Umgebungsbepflanzung sind ausschliesslich einheimische Pflanzen zulässig. Beläge mit Ausnahmen der Zufahrten zu den Sammelgaragen und zu den Autoabstellplätzen sind sickerfähig auszuführen. Fremdartig wirkende Konstruktionen wie Löffelsteine und dergleichen sind nicht gestattet.

Art. 11 Spiel- und

Begegnungsfläche

Im bezeichneten Bereich für «Spiel- und Begegnungsfläche» ist ein Kinderspielplatz sowie ein Begegnungsplatz mit Sitzgelegenheiten zu erstellen. Der Bereich ist unversiegelt und mehrheitlich als Blumenwiese anzulegen.

Art. 12 Rückhaltebecken | Biotop

1

V.

Im Bereich «Rückhaltebecken | Biotop» ist eine Retentionsanlage für das Meteorwasser der Baubereiche B zu erstellen. 2 Die Dimensionierung ist in der Baueingabe nachzuweisen. 3 Das Rückhaltebecken ist gegenüber Unbefugte mit einem 1.00 m hohen Zaun von der Umgebung abzugrenzen. 4 Die Anlage ist landschaftsverträglich und naturnah zu gestalten.

Weiteres

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Art. 13 Freihaltebereich

Die Freihaltebereiche dienen dem Gewässerschutz und dem Waldabstand und sind weitestgehend als Wiesland zu erhalten. In diesen Bereichen sind keine Bauten und Anlagen zulässig.

Art. 14 Standort

Kehrichtsammelstelle

An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein dem Quartier dienenden Unterflurcontainer anzulegen und mit den entsprechenden Einrichtungen zu versehen. Die Anlage darf den Mindestabstand zur Erschliessungsstrasse unterschreiten. Die Verkehrssicherheit muss jedoch gewährleistet sein.

Art. 15 Werkleitungen

Öffentliche Entwässerungsleitungen sind auf Kosten des Verursachers zu verlegen.

Art. 16 Bereinigung bedingt

dinglicher Rechte

Mit der Inkraftsetzung des Quartierplans «Fallbach II» entfällt das Näherbaurecht vom 17. April 1985 (Beleg 4.418), welches zulasten des Grundstücks Nr. 273 besteht.

Art. 17 Aufhebung geltender

Quartierplan

Der Quartierplan «Fallbach» vom 16.03.1993 wird aufgehoben.

437/019/430/02/Regl_G_200414.docx