Quartierplan Brugghöhe

Land-use plan · Herisau

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Herisau
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Sep 27, 1994
In force since
Sep 27, 1994

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Text

Protokoll des Regierungsrates

iJ lhu111II

Kanton Appenzell A.Rh. 27. September 1994 L.

Gemeinde Herisau: Quartierplan Brugghöhe; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 9. September 1994 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 29. Juli 1994 ersucht das Büro der Orts­ planungskommission im Auftrag des Gemeinderates Herisau um die Genehmigung des Quartierplanes Brugghöhe. Sachlage

1. Das Quartierplangebiet liegt gemäss gültigem Zonenplan in der Ein- und Zweifamilienhauszone und nach dem neuen, öffentlich aufgelegten Zonenplan in de� zweigeschossigen Wohnzone. Der nord-westliche Teil des Quartierplangebie­ tes liegt, gemäss Schutzarealplan der Quellwasserfassun­ gen Obere Hub vom 4.7.84, im Areal S3. Der Quartierplan regelt im wesentlichen die Erschliessung und die Bau­ weise. 2. Der Bericht zur Vorprüfung gemäss Art. 47 EG z RPG er­ folgte am 11. Mai 1994. Die berührten kantonalen Verwal­ tungsstellen sind miteinbezogen worden. 3. Am 31. Mai 1994 hat der Gemeinderat den Plan zur öffent­ lichen Auflage freigegeben. Diese erfolgte in der Zeit vom 8. Juni bis 7. Juli 1994. Innert dieser Zeit wurde eine vorsorgliche Einsprache eingereicht. Aufgrund einer Verhandlung bestätigte der Einsprecher schriftlich, dass es sich bei seiner Eingabe nicht um eine Einsprache, sondern um eine Anregung handelt. Die formellen Voraus­ setzungen für die Plangenehmigung sind somit gegeben. Erwägungen

1. Nachdem der Quartierplan bereits zur Genehmigung einge­ reicht war, hat die Gemeinde auf den Konflikt, insbeson­ dere zwischen Art. 12 der Sonderbauvorschriften und dem neuen Schutzarealreglement vom 4.7.94 hingewiesen. Art. 12 der Sonderbauvorschriften ist zur Ausschaltung des

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Konfliktes mit folgender Ergänzung zu versehen: "Vorbe­ halten bleiben im Bereich des Grundwasser-Schutzareals S3, Obere Hub, die im zugehörigen Reglement vom 4. 7.94 enthaltenen Vorschriften." Nachdem die Vorschriften des Schutzarealreglementes be­ reits rechtskräftig sind, keine neuen materiellen Vor­ schriften zur Anwendung gelangen und die Gemeinde selber eine Ergänzung wünscht, kann ein Hinweis ohne die Durch­ führung eines weiteren Verfahrens erfolgen. 2. Die im Vorprüfungsverfahren angebrachten Bemerkungen sind erfüllt worden. 3. Aus materieller wie aus formeller Sicht steht einer Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen. Antrag

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Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bGS 721.1), folgenden Antrag: 1. Der Quartierplan Brugghöhe der Gemeinde Herisau sei zu genehmigen. 2. Art. 12 der Sonderbauvorschriften sei wie folgt zu er­ gänzen: "Vorbehalten bleiben im Bereich des Grundwasser-Schutz­ areals S3, Obere Hub, die im zugehörigen Reglement vom 4.7.94 enthaltenen Vorschriften." 3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 150.-- zu erheben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt. Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion ZSB * Kantonales Planungsamt * Gemeinde Herisau **; Rechnung *) Beilage: je 1 Expl.: Quartierplan Brugghöhe mit Genehmigungsvermerk **) 2 Expl: Quartierplan Brugghöhe mit Genehmigungsvermerk

versandt am

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