Teilzonenplan Schwänberg
Land-use plan · Herisau
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Feb 24, 1998
- In force since
- Feb 24, 1998
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Text
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Gemeinde Herisau: teilzonenplan Schwänberg; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vorn 13. Februar 1998 ist zu entnehmen: \
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Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 ersucht der Gemeinderat Herisau um die. Genehmigung des obgenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
·sachlage
1. Die Gemeinde Herisau hat im -Gebiet Schwänberg auf Antrag d~s Grundeigentümers von Grundstück Nr. 1972 (Willi Zeiss) ·einen Teilzonenplan erlassen. Es handelt sich um eine geringfügige Bauzonenerweiterung auf Grundstück Nr. 1975 (bisher: Landwirtschaftszone und· landwirts'chaftliches Vorranggebiet). · Die angrenzende, bestehende Bauzone befindet sich in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung. 2. Die Hochbau- und Ortsplanungskommission Herisau hat mit Protokollauszug vom 6. ·Mai 1997 den Teilz-onenplan zur Vorp.rüfung eingereicht. Das Planungsamt hat, nach · erfolgtem Mitberichtsverfahren unter den Amtsstellen der Baudirektion, dem Gemeinderat Herisau den Vorprüfungsbericht zugestellt. Darin nahm es positivzur Umzonung Stellung. Es verlangte, dass koor niert mit der Bauzonenerweiterung die Erweiterung der Ortsbildschutzzone erfolge, wufür die Baudirektion zuständig isL Letztere hat die nötige Anpassung per Schutzzone mit Entscheid vom 1. Oktober 1997 e·rlassen. · 3. Die· ·Auflage des Teilzonenplans Schwänberg erfolgte vom 15. Oktober bis zum 13. November 1997. Einsprachen sind keine eingegangen. 4. Die AuflagE? der Änderung im kantonalen. Schutzzonenplan erfolgte gleichzeitig· mit dem Teilzonenplan. Die Änderung des kar.ttonalen Schutzzonenplans ist aufgrund von Art .. 18 Abs. 4 EG zum RPG mit der Auflage rechtswirksam geworden. Der Erlass erfolgte ·.allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Zonenplanänderung rechtskräftig ·werde.
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5". Der Teilzonenplan wurde vom Gemeinderat Herisau 26. AUgiJSt 1997 erlassen. Das Vorhaben wurde als geringfügig beurteilt, weshalb· der Gemeinderat aufgrlind von . Art. 51 Abs. 3 E~ zum RPG beschlossen hat, auf die Urnenabstimmung zu verzichten:
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Per Gemeinderat hat bestätigt, dass die Eigentümer der direkt betroffenen Parzellen Nr. 1972 und Nr. 1975 dem Plan zugestimmt haben. Am 2. Dezember 1997 hat der Gemeinderat den Plan zur Genehmigung verabschjedet. Eine Anpassung des Gemeinderichtplans sieht er im Rahmen der bevorstehenden Gesamtnachführung desselben vor . 6. Es sind 4 Originalexemplare des Teilzonenplanseingereicht worden.
· Erwägungen
·1.
Formelles
1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfül.lt. 1.2 Der Zonenplan Herisau wurde erst am 27. Juni 1995 vom Regierungsrat beschlossen. Nutzungspl,äne können ihre· Funktion nur erfüllen, wenn ihnen eine gewisse Be~ ständigkeit zukommt, weshalb sie nur aus entsprechend gewichtigen Gründen .ab, zuändern sind. Im vorliegenden Fall kann der geringfügigen Bauzonenerweiteru,ng aus übergeordn.eten ortsbildschützerischen Gründen zugestimmt werden. ·~er VVE?iler Schwänberg Hegt gernäss kantonalem Schutzzonenplan· in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung. Das Wohnhaus Assek. Nr.. 267'8 war in einem für das Ortsbild bedenklichen :Zustand. Die an das Haus angebaute Garage hat dieses verunstaltet. ·lnfolge eines Eigentümerwechsels wurde es möglich, eine sachgerechte · lnstan9stellung des Gebäudes-durchzuführen und diestörende Garag·e abzubrechen. Ein Ersatzfür di~se ist nur mit der geplanten Bauzonenerweiterung möglich.
2.
Materielles Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG- treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird:-erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre.,. chen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Sofern nachfolgend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie gestellten Anforderungen .. ln den folgenden Punkten . sind Feststellungen enthalten,- welche eine Auswirkung atJf die Genehmigung haben können oder bei späteren Ve,rfahren ZLi berücksichtigen sind .. I
2.1' Übergeordnete ~esetzgebung Gernäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) sind die lnteressen.abwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Be~ gründ.ung der Behördenentscheide darzulegen. Die Darlegungen sind ini beigelegten Gemeinderatsprotokoll vom 2. Dezember 1997 .enthalten.
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2.2 Verhältnis zur kantonalen Schutzzonenplanung Wenn aus Gründen des Ortsbildschutzes einer Einzonung zugestimmt wird, so darf die neu einzuzonende Fläche nicht 'allein nach den Regelbauvorschriften überbaut we~den, sondern es muss der Massstab .der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung zur Anwendung kommen. Dieser gilt insbesondere auch für Neubauten. Mit · der Zonenerweiterung ist deshalb auch die Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung auszudehnen. Dafür ist die Baudirektion zuständig., Diese hat die ÄnderUng ·des kantonalen Schutzzonenplans vorgenommen. · ' 2.3 Grundwasserschutzzone S '
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Die Zonenerweiterung liegt in der Grundwasserschutzzone S3, Schwänberg (4. Juli 1994). Die geringfügig~ Erweiterung einer bestehenden Bauzone ist darin nicht ausgesc;;hlossen. Bei Bauten und Anlagen ist eine kantonale Gewässerschutzbewilligung · erforderlich. Das Am.t für Umweltschutz ~at keine Bemerkungen angebracht. 2.4 G~meihderichtplan Der Gem·einderichtplan sieht am Ort der vorliegenden Zonenerweiterung die Laridwirtschaftszone vor. Die Zone.nerweiterung um 240 m2 kommt der Arrondierung einer · schon bestehenden kleinen Parzelle gleich. ln dem Sinne ist. sie für den Ric,htplan . und dessen Aussage zur räumlichen Entwicklung der Gemeinde nicht relevant und vernachlässigba·r. 'Selbstredend ist die Bauzone im Richtplan bei passender Gelegenheit zu· ergänzen. Da der Richtplaninhalt nicht grundsätzlich ändert, ist keine An· · passung des Gemeinderichtplanes zu genehmigen.· · 2.5 Landwirtschaftliches 'Vorranggebiei" Gernäss Art. 35 Abs. 2 EG zum RPG ~ind landwirtschaftliche Vorranggebiete langfristig und ungeschmälert der bodenabhängigen landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten. Umzonungen sind deshalb in erster Linie ausserhalb dieser Vorrangflächen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall der .Arrondierung einer bestehenden Parzelle 'kann das nicht an anderer Stelle erfolgen. Zudem besteht aus Gründen des Ortsbildschutzes ein öffentliches Interesse an der nachgesuchten geringen Zonenerweite:.. rung; Diese überwiegt das Interesse an der Erhaltung der Vorrangfläche, zumal es sich mit 240 m2 uni eine kleineRed~ktion hand~lt. Insgesamt sind die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den .Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt aufArt. 6 Abs. 1 und 2, f\rt. 21 Abs. 3 und 4 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: .. , 1. Der Teilzonenplan Schwänberg, vom Gemeinderat erlassen am 26. August 1997- und am 2. Dezember 1997, sei zu genehmigen.
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2. Die Anpassung des Gemeinderichtplanes an _den · Teilzonenpl~n Schwänberg sei bei .passender Gelegenh,e it vorzunehmen. 3. Für die Genehmigung s~i , eine Gebühr von Fr. 1'000.- zu erheben ...
Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Versandt am
Baudirektion Sekretariat Baudirektion · Zentralstelle für Baugesuche * . KantonalesPla-nungsamt * -Gemeinderat Herisau ** 1 ExpL Teilzonenplan Schwänberg mit Genehmigungsvermerk *) . **) - restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung · -
2 7. FEB. 19SH
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Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal