Teilzonenplan Vereinsacker
Land-use plan · Herisau
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Herisau
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- May 19, 1998
- In force since
- May 19, 1998
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Herisau: Teilzonenplan Vereinsacker; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 12. Mai 1998 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 30. März 1998 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmi gung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage 1. Es ist vorgesehen, im Gebiet Vereinsacker, Herisau, auf einer Fläche von 15'000 m2 ca. 200'000 m3 Kies auszubeuten. Zur Wiederherstellung und Rekultivierung des Ge ländes ist eine Wiederauffüllung beabsichtigt. Das Abbauvorhaben liegt in einem der wenigen in unserem Kanton bekannten Gebiete mit Kiesvorkommen. Es liegt ausserhalb der Bauzone. Der neue Zonenplan weist es der Landwirtschaftszone zu, die mit einem landwirtschaftlichen Vorranggebiet überla gert ist. Ein Teil des fraglichen Gebietes ist gemäss Kantonalem Richtplan der Frucht folgefläche zugewiesen. Nach dem Kantonalen Schutzzonenplan liegt es in der Land schaftsschutzzone. Das Areal wird von geschützten Hecken umgeben. Die vorgesehene Zufahrtsstrasse gilt gemäss Richtplankarte Wanderwegnetz als Wan derweg. 2. Am 10. August 1993 unterbreitete die Eisenhut Kieswerk AG, Sägehüsli, 9063 Stein, ein Bauermittlungsgesuch für den genannten Kiesabbau. Aufgrund der geplanten Grössenordnung konnte die Baudirektion keine Baubewilligung ausserhalb der Bau zone in Aussicht stellen. Sie empfahl für einen Kiesabbau in der geplanten Grössen ordnung die Durchführung einer Nutzungsplanung, welcher eine raumplanerische In teressenabwägung vorweg ging. 3. Aufgrund dieses Berichtes liess die Eisenhut AG einen Bericht über die Raumverträg lichkeit ausarbeiten. Dieser wurde am 13. April 1995 der Baudirektion zugestellt, wel che bei verschiedenen Amtsstellen und privaten ideellen Organisationen eine Stel lungnahme eingeholt hat. Mit Schreiben vom 23. August 1995 nahm die Baudirektion zum Bericht ausführlich Stellung und hiess ihn gut. Die Voraussetzungen zum Erlass eines Teilzonen- und eines Quartierplanes waren damit erfüllt.
-24. In der Folge beauftragte die Gesuchstellerin das Planungsbüro Eigenmann Rey Riet mann, Herisau mit der Ausarbeitung der erforderlichen Planungsmittel. Diese wurden im Frühjahr 1997 von der Hochbau-/Ortsplanungskommission und vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen und anschliessend der Baudirektion zur Vorprüfung unterbrei tet. Mit Schreiben vom 9. Juli 1997 nahm das Planungsamt nach durchgeführtem ver waltungsinternen Mitberichtsverfahren Stellung. 5. Anschliessend wurde die nach Art. 5 EG zum RPG erforderliche Information der Bevöl kerung durchgeführt. Zur Orientierung vom 1. September 1997 wurden die Anwohner und der Vorstand der Lesegesellschaft Ramsen eingeladen. In der Folge gingen keine Stellungnahmen ein. 6. Am 2. Oktober 1997 genehmigte der Gemeinderat das Kiesabbauprojekt Vereinsacker mit dem Teilzonenplan und dem Quartierplan sowie dem Abbauplan und dem Stras senprojekt zuhanden des Planauflageverfahrens (Art. 48 EG zum RPG). Dieses er folgte vom 15. Oktober bis 13. November 1997. Einsprachen sind keine eingegangen. 7. Der Erlass des Teilzonenplanes liegt gemäss Art. 21 Abs. 3 Ziffer 11 der Gemeinde ordnung (GO) in der Zuständigkeit des Einwohnerrates. Dessen Entscheid unterliegt nach Art. 8 Abs. 1 Ziff. 7 GO dem fakultativen Referendum. An seiner Sitzung vom 28. Januar 1998 genehmigte der Einwohnerrat den Teilzonenplan sowie die entspre chende Nachführung des Gemeinderichtplans. Die Referendumsfrist ist am 2. März 1998 unbenutzt abgelaufen. 8. Es sind 4 Originalexemplare des Teilzonenplans eingereicht worden.
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Erwägungen 1.
Formel/es
1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. 1.2 Der Zonenplan Herisau wurde erst am 27. Juni 1995 vom Regierungsrat genehmigt. Nutzungspläne können ihre Funktion nur erfüllen, wenn ihnen eine gewisse Be ständigkeit zukommt, weshalb sie nur aus entsprechend gewichtigen Gründen ab zuändern sind. Im vorliegenden Fall war im Rahmen der Ortsplanung der Kiesabbau an der nachgesuchten Stelle und im beabsichtigten Umfang nicht voraussehbar und somit nicht in der erforderlichen Detaillierung planbar. Der Kanton Appenzell A.Rh. kann seinen Kiesbedarf zu ca. 10 - 20 % bzw. 30'000 60'000 m3/Jahr mit eigenem Abbau decken. Die restliche Kiesmenge von ca 240'000 - 270'000 m3 wird aus der übrigen Schweiz, aus Österreich und zu einem kleinen Teil aus Deutschland eingeführt. Die heute bewilligten Abbaugebiete und Ab baureserven müssen aufgrund der Bewilligungsauflagen, mit Ausnahme der Ab baustelle der Firma Eberle in Ramsen, Herisau, praktisch abgebaut sein. Die Eigen versorgung ist demnach nicht sichergestellt. Die Bereitstellung geeigneter Abbauge biete ist deshalb von grossem öffentlichen Interesse. Es ist deshalb folgerichtig, wenn in einem solchen Punkt die Frage der Zonenänderung vor Ablauf einer Frist zur Wah rung der Rechtssicherheit überprüft werden kann. Auf das Vorhaben zur Umzonung kann deshalb eingetreten werden.
-31.3 Es war die Frage zu prüfen, ob das genannte Vorhaben nach geltendem Recht aus serhalb der Bauzone bewilligt werden könnte, oder ob für dessen Realisierung ein Nutzungsplanverfahren durchgeführt werden muss. Der Entscheidungsbereich von Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG reicht weiter als derjenige der Baubewil ligung, weil sie für Vorhaben erteilt werden, welche nicht dem Zweck einer Nutzungs zone ausserhalb der Bauzone entsprechen. Ausnahmebewilligungen haben sich je doch in den planerischen Stufenbau einzufügen, d.h. für grosse Vorhaben ist dem Weg über die Planung (Art. 2 RPG) der Vorrang einzuräumen. Für Bauten und Anla gen, die ihrer Natur nach nur in einem Planungsverfahren angemessen erfasst wer den können, dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden (vgl. BGE 116 lb 34, E.3). Ausmass und Auswirkungen des Vorhabens auf die Bodennutzung, die Umwelt, die Landschaft und den Verkehr sind von Bedeutung. Eine umfassende Be urteilung sämtlicher raum- und umweltrelevanter Gesichtspunkte ist nur im Rahmen der Nutzungsplanung möglich. Als Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilli gung ist somit die Festsetzung eines Nutzungsplanes notwendig. 2.
Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspre chen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
2.1 übergeordnete Gesetzgebung Weil es sich um ein Vorhaben mit bedeutenden Auswirkungen handelt und aufgrund der Abwägungspflicht nach Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1) wurde ein umfassender Bericht erstellt, der von der Baudirektion mit Schrei ben vom 23. August 1995 gutgeheissen und später entsprechend angepasst wurde. Es ist dargelegt wie die materiellen Ziele und Grundsätze erfüllt werden und wie die Interessen gegeneinander abgewogen wurden. Damit wird auch die in Art. 26 Abs. 1 RPV verlangte Berichterstattung an die kantonalen Behörden erfüllt. 2.2 Fruchtfolgefläche Das geplante Abbaugebiet ist fast vollständig als landwirtschaftliches Vorranggebiet (Zonenplan) und teilweise als Fruchtfolgefläche (Kantonaler Richtplan) ausgeschie den. Aus landwirtschaftlicher Sicht zählt das Gebiet Vereinsacker zu den besten Ge bieten im Kanton. landwirtschaftlich sehr gut geeignete Böden sind im Kanton selten. In Fruchtfolgeflächen dürfen gemäss kantonalem Richtplan von 1987 keine Bewilli gungen für Abbauten erteilt werden, solange Alternativen für den Abbau bestehen. Die noch wenigen bestehenden Abbaustellen sind auslaufend. Nebst dem vorliegend geplanten Abbau sind keine konkreten Abbaualternativen zur längerfristigen Si cherstellung der Kiesversorgung bekannt. Für die Fruchtfolgeflächen wurde vom Bund für die einzelnen Kantone ein Min destumfang festgelegt (Sachplan Fruchtfolgeflächen vom Juli 1990). Für den Kanton Appenzell A.Rh. beträgt der Mindestumfang 790 ha. Mit der Ortsplanungsrevision hat die Gemeinde Herisau den ihr zugewiesenen Mindestumfang mit der mit der Zuord nung des Gebietes Tiefe von der Bauzone n die Landwirtschaftszone sichergestellt und sogar überschritten. Damit steht dem Kanton und der Gemeinde ein gewisser Spielraum offen. Nach den Richtlinien des Bundesamtes für Raumplanung ist es
-4auch möglich Fruchtfolgeflächen zeitlich befristet für andere Nutzungen zu bean spruchen. Der Quartierplan sieht eine Etappierung des Abbaues vor und befristet die einzelnen Etappen. Aufgrund dieser Erwägungen kann dem Abbau auch auf den als Fruchtfolgeflächen ausgewiesenen Teilflächen und damit dem Teilzonenplan zugestimmt werden. Auf grund der sehr guten landwirtschaftlichen Eignung sind an den Abbau (Abhumusierung, Humuslagerung, Behandlung der gewachsenen Bodenstruktur) und an die Auffüllung und Rekultivierung (Oberbodeneinbau, Humusierung) entsprechend sehr hohe Anforderungen zu stellen. 2.3 Gemeinderichtplan Der Gemeinderichtplan sieht am Ort der vorliegenden Zonenerweiterung nichtland wirtschaftliche Nutzung vor. Mit deni Teilzonenplan erfolgt nur vorübergehend eine andere Nutzung. In dem Sinne ist der Teilzonenplan für den Richtplan und dessen Aussage zur räumlichen Entwicklung der Gemeinde nicht relevant und vernachläs sigbar. Selbstredend ist die Zwischennutzung im Richtplan bei passender Gelegen heit zu ergänzen. Da der Richtplaninhalt nicht grundsätzlich ändert, ist keine Anpas sung des Gemeinderichtplanes zu genehmigen: 2.4 Zonenart Mit dem Zonenplan werden Nutzungszonen ausgeschieden, die in Art. 25 EG zum RPG aufgeführt sind. Für Abbaugebiete und Deponien fehlen ausdrücklich bezeich nete Zonen, weshalb auf die bestehenden zurückgegriffen werden muss. Unter allen Bauzonen ist die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen die zutreffendste. Sie ist in Art. 32 EG zum RPG wie folgt definiert: "1 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind nur öffentliche oder öffentli chen Interessen dienende Bauten und Anlagen zugelassen. 2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten oder öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Friedhöfe sowie Sport- und Erholungsanlagen. 3 Das Baureglement bestimmt, wie weit solche Zonen auch privaten Trägerschaften offen stehen. Der Abbau von Kies als Baurohstoff steht im öffentlichen Interesse. Die Aufzählung in Art. 32 Abs. 2 EG zum RPG umfasst die klassischen öffentlichen Bauten und Anla gen. Sie ist jedoch nicht abschliessend. Ein Abbaugebiet erfüllt die Anforderungen an den Nachweis des öffentlichen Interesses. Gemäss Art. 32 Abs. 3 EG zum RPG können die Gemeinden bestimmen, wie weit sie auch private Trägerschaften zulassen wollen. Die Gemeinde Herisau hält in Art. 38 Abs. 2 ihres Baureglementes fest, dass innerhalb der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Vorhaben privater Trägerschaften zulässig sind, sofern sie eine Auf gabe im öffentlichen Interesse erfüllen. Da dies der Fall ist, sind die rechtlichen Vor aussetzungen für die Festlegung einer Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen grundsätzlich gegeben. Mittels Quartierplan, der gleichzeitig zu erlassen ist, kann der
-5Zonenzweck genauer bestimmt und der Abbau und die Rekultivierung detailliert geregelt werden. Insgesamt sind die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG erfüllt. Ma teriell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 3 und 4 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Vereinsacker, vom Gemeinderat erlassen am 7. Oktober 1997, sei zu genehmigen. 2. Die Anpassung des Gemeinderichtplanes an den Teilzonenplan Vereinsacker sei bei passender Gelegenheit vorzunehmen. 3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 2'000.- zu erheben.
Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau ** *) **)
Versandt am
1 Expl. Teilzonenplan St. Gallerstrasse mit Genehmigungsvermerk restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal