Teilzonenplan Mohren, Haslet

Forest distance lines · Reute

Document

Kind
Forest distance lines
Commune
Reute
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jul 13, 2004
In force since
Jul 13, 2004

Map

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CH73_20_GE_Teilzonenplan Mohren, Haslet.pdfOpen in a new tab

Text

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Protokoll des Regierungsrates

llllllll l l l 1111111111111111�j 1111111111111111111111IIIIIIII II IIII II I IIII I I 13. Juli 2004 L.

Gemeinde Reute: Teilzonenplan „Mohren, Haslet" (Festlegung einer Baulinie für einen reduzierten Waldabstand); Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 13. November 2003 ersucht der Gemeinderat Reute um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Mohren, Haslet" durch den Regierungsrat. Bei einer Durchsicht im Jahre 2003 wurde festgestellt, dass für den Teilzonenplan das Verfahren betr. Waldfestlegung durchgeführt, die Genehmigung durch den Regierungs­ rat jedoch versäumt wurde. 2. Das Planungsamt hat zum Plan in einer ersten Vorprüfung am 12. Juli 1996 und in einer zweiten am 11. Dezember 1996 Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan wurde vom 28. April bis zum 27. Mai 1997 öffentlich aufgelegt. Gegen den Plan ist keine Einsprache erhoben worden. 4. Die auf den Plänen eingetragenen Waldgrenzen wurden vom Oberforstamt mit Verfü­ gung vom 11. August 1997 festgelegt. Die 20-tägige Rekursfrist ist unbenutzt abge­ laufen. Die Waldgrenze ist somit rechtskräftig festgelegt. 5. Seit der öffentlichen Auflage des Teilzonenplanes „Mohren, Haslet" sind im östlich an­ grenzenden Gebiet der Teilzonenplan „Mohren Parz. Nr. 431" (genehmigt am 4.4.2000) und der Teilzonenplan „Mohren2, Parzelle Nr. 431" (genehmigt am 23.9.2003) in Kraft getreten. B.Erwägungen 1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 Baugesetz sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmi­ gung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. Vorliegendenfalls ist die Waldabstandslinie zu genehmigen. 2. Der am 4.4.2000 genehmigte Teilzonenplan „Mohren Parz. Nr. 431" und der am 23.9.2003 genehmigte Teilzonenplan „Mohren 2, Parzelle Nr. 431" sind mit dem vorlie­ genden Teilzonenplan vereinbar. 3. In der Legende zum Plan ist eine Festlegung „übriges Gemeindegebiet" enthalten, während diese Zone im Plan nicht erscheint. Die Bezeichnung „übriges Gemeindege-

-2biet" ist deshalb aus der Legende zu streichen. Die Änderung wird mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss vorgenommen. 4. Im Übrigen erscheint der Plan als zweckmässig. Er kann mit Anpassung der Legende genehmigt werden.

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C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan „Mohren, Haslet" wird mit folgender Änderung genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz): -

Die Festlegung „übriges Gemeindegebiet" wird aus der Legende gestrichen.

2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan „Mohren, Haslet" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan „Mohren, Haslet" mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Oberforstamt (1 Expl. Teilzonenplan „Mohren, Haslet" mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Reute (restliche Expl. Teilzonenplan „Mohren, Haslet" mit Genehmigungsvermerk)

lm Auftrag äes Regierungsrates Der Hatschreiber:

Versandt am

1 6. Juli 2004

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