Teilzonenplan Rosentalstrasse
Land-use plan · Heiden
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- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Heiden
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Jun 23, 2010
- In force since
- Jun 23, 2010
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Text
� Appenzell Ausserrhoden YJ'JR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 23. Juni 2010
Gemeinde Heiden Teilzonenplan Rosentalstrasse; Genehmigung
A.
Ausgangslage
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1. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 ersucht die Gemeinde Heiden um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Der Grundeigentümer der Parz. Nrn. 801 / 1489 reichte im Jahre 2009 ein Baugesuch ein für die Erneue rung und Erweiterung des bestehenden Gebäudes (Ausstellungs- und Lagergebäude). Das beabsichtigte Pro jekt kommt dabei geringfügig ausserhalb der bestehenden Gewerbezone zu liegen. Eine entsprechende Aus nahmebewilligung seitens des Planungsamts konnte nicht erteilt werden (vgl. BKD 2009-0472). Im Rahmen der Baugesuchsbehandlung wurde zudem festgestellt, dass beim Verfahren zur Waldfestlegung im Zuge der früheren Ortsplanung aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen die Waldgrenze auf den Parzellen 801, 802, 1148, 1489, 1501 und 1523 (nördlicher Rand des lokalen Waldbestandes) zwischen der Gewerbezone G2 und dem Wald nicht festgelegt wurde. Vorliegende Teilzonenplanänderung sieht nunmehr die Festlegung der feh lenden Waldgrenze wie auch eine entsprechende geringfügige Einzonung vor. 3. Das von der Planänderung und der Waldfestlegung betroffene Gebiet umfasst die Parz. Nrn. 289, 801, 802, 1148, 1501 und 1523. Es liegt entlang der Kantonsstrasse Richtung Wolfhalden. Das Gebiet bildet einen Spi ckel zwischen der Kantonsstrasse und der Freudenbergstrasse. Topografisch steigt das Gelände südlich an, teilweise steil und in Form einer bestockten Felswand. Zwischen der Fläche der heute rechtskräftigen Bauzone und der Freudenbergstrasse liegt rechtlich gesehen Wald. Das Gebiet entlang der Kantonsstrasse ausserhalb der Waldfläche ist bereits heute teilweise überbaut. Entlang der Parzellengrenze zwischen der Parz. Nrn. 801 und 802 verläuft ein Gewässer (Freudenbergbach). 4. Gemäss Kantonaler Richtplankarte befindet sich das Gebiet in einem Interessengebiet Naturgefahren. Der kommunale Richtplan bezeichnet das Gebiet als potentielles Gefahrengebiet. Gemäss kommunalem Zonen plan Nutzung liegt ein kleinerer Teil des Gebietes in eine Gewerbezone G2, der übrige ist als Wald bezeichnet. Gernäss der neuen Gefahrenkarte 1:10'000, Blatt Heiden, Ausgabe Juni 2009, besteht im Bereich der Zonen planänderung eine Gefährdung durch Steinschlag schwacher Intensität und mittlerer Eintretenswahrscheinlich-
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keit (SS2, blau), ausserdem grenzt die Fläche unmittelbar an ein Gefahrengebiet mit Rutschungen oder Mur gängen mittlerer Intensität und Eintretenswahrscheinlichkeit (HM5, blau). 5. Die Planänderung umfasst die Zuweisung einer Fläche von 156m2 Wald (Parz. Nrn. 801, 1148, 1501, 1523) in die Gewerbezone G2 und von 20m2 Wald (Parz. Nr. 289) in das übrige Gemeindegebiet. Sie bezweckt, die oben erwähnten Bauabsichten zu ermöglichen. Zudem soll die Festlegung der Waldgrenze nachgeholt und der Verlauf der Zonengrenze entsprechend der neu bestimmten Waldgrenze angepasst werden. 6. Der Teilzonenplan wurde durch das Planungsamt vorgeprüft. 7. Der Teilzonenplan wurde am 25. Mai 2010 vom Gemeinderat erlassen. Die Unterschriften der Grundeigen tümer der betroffenen Parz. Nrn. 46, 289, 802, und 801, 1148, 1501, 1523, 1489 sind auf dem Planungs instrument enthalten. 8. Die im Plan enthaltene Waldrandfestlegung wurde durch das Oberforstamt am 27. Januar 2010 geprüft und am 21. Juni 2010 verfügt.
8.
Erwägungen
1. Nach Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenom men werden. Vorliegend umfasst das von der Umzonung betroffene Gebiet eine Fläche von rund 176m2 • We sentliche öffentliche Interessen werden nicht tangiert und das der Nutzungsplanung zugrunde liegende Kon zept wird nicht geändert. Das Verfahren für eine geringfügige Änderung ist zulässig. In formeller Hinsicht spricht nichts gegen eine Genehmigung. 2. Aus den Unterlagen geht hervor, dass aufgrund der Parzellierung eine sinnvolle Überbauung erschwert ist. Nachdem festgestellt wurde, dass die Waldgrenze nicht festgelegt wurde und sich aufgrund der vorliegenden Topografie und der bestehenden Überbauung gezeigt hat, dass eine zweckmässige Überbauung erschwert wird, ist eine Zonenplananpassung gerechtfertigt, zumal die Änderung eine marginale Fläche betrifft und eine konkrete Bebauungsabsicht vorliegt. Mit der nun vorgesehenen Festlegung der Waldgrenze ändert sich inso fern auch die rechtliche Situation. 3. Die Festlegung der Zonengrenze entlang der neuen Waldgrenze erscheint zweckmässig und aufgrund der Geografie des Geländes naheliegend. Die entsprechende Erweiterung der Gewerbezone G2 bzw. des Übrigen Gemeindegebiets erweist sich als zweckmässig. 4. Das Oberforstamt als zuständige Fachstelle für gravitative Naturgefahren hat Einsicht genommen. Nach dessen Beurteilung ändert sich die lokale Gefahrensituation durch die geringfügige Erweiterung der Gewerbe zone G2 nicht, nachdem die ganze bestehende Gewerbezone an der Rosentalstrasse durch die Gefahrenpro zesse betroffen ist. In der blauen Gefahrenstufe sind Gewerbebauten möglich, sie müssen jedoch mit entspre chenden Objektschutzmassnahmen geschützt werden, welche im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch die zuständige kantonale Fachstelle (bei den gravitativen Prozessen das Oberforstamt) geprüft und be willigt werden müssen.
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5. Das Gebiet wird gemäss kommunalem Zonenplan ,,Schutz und Gefahren" nicht von einer Gefahrenzone
tiberlagert. Dies rührt daher, dass die Gemeinde Heiden ihren Gefahrenzonenplan vor Erstellung der nun vor-
liegenden umfassenden und aktualisierten Gefahrenkarte erlassen hat. Der heute geltende Gefahrenzonenplan beinhaltet deshalb nur die Prozesse ,,Hochwasser", nicht aber die gravitativen Naturgefahren. Die Ge-
meinde sollte dementsprechend die Gefahrenkarte berücksichtigen und ihren Zonenplan ,,Schutz und Gefah-
ren" überarbeiten.
6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes erteilt werden.
C, Beschluss 1. Der Teilzonenplan Rosentalstrasse wird genehmigt. Die Gemeinde Heiden AR. wird eingeladen, ihren Zonenplan ,,Schutz und Gefahren" unter Berucksichtigung der gravitativen Naturgefahren gemäss Gefahrenkarte zu überarbeiten.
2
3. Auf eine Gebühr für die Genehmigung wird verzichtet (vgl. Art.22 Abs. 4 des Gesetzes über die Venrvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 1 43.1).
4. Mitteilung an: - Gemeinderat Heiden (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Oberforstamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie-
rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begrtlndung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes tiber die Venrvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal