Ortsplanung, Revision

Land-use plan · Grub

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Grub
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Jun 27, 1995
In force since
Jun 27, 1995

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

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27. ,Juni L995

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Gemeinde Grub: Ortsplanungsrevision; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 22. Mai L995 ist men:

zu entneh-

Mit Schreiben vom l-9. April L993 ersuchte der Gemeinderat Grub um die regierungsrätliche Genehmigung der vollständig überarbeiteten Ortsplanung. Dazu gehören der Gemeinderichtplan nit Bericht, der Landwirtschaftszonenplan und der Zonenplan des Baugebietes mit dem Baureglement. Sachlage

L. Im Jahre l-986 bildete der Gemeinderat Grub eine Planungskommission, welche mit der Revision der Ortsplanung betraut wurde. Diese Kommission setzte sich aus Vertretern des Gemeinderates und neun Mitgliedern aus der Bevötkerung zusanmen. Er beauftragte das Planungsbüro Planpartner AG, St.Gal1en, mit der Begleitung der erforderlichen Arbeiten.

2. Der Entwurf des Gemeinderichtplanes wurde im Mai/Juni L988 der öffentlichen Vernehmlassung untersteltt. Die Vernehmlassung der neuen Zonenplanung mit Baureglement erfolgte irn März L989. 3. Der Entwurf der vollständig überarbeiteten Ortsplanung wurde gemäss Art. 47 des Ec z RPG (bcs 72L.L) am 24. August 1-989 der Baudirektion zur Vorprüfung unterbreitet. Zum amtsinternen Mitberichtsverfahren sind folgende StelIungnahmen eingegangen :

- St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund - Regionales Sekretariat App. A.Rh" - Heimatschutz Appenzell A.Rh. - Direktion für Landwirtschaft und Forstwesen AR - Ant für Unweltschutz - Tiefbauamt

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Den zusanmenfassenden Vorprüfungsbericht hat das kantonale Planungsamt nach einem vorgängigen Gespräch im Beisein des Baudirektors und Vertretern der Planungskomrnission am L7. Mai L99o dem Gemeinderat eröffnet. 4" Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 25. August bis 24. Septernber l-990. Eine Einsprache wurde in der Folge als Rekurs an den Regierungsrat weitergezogen und von diesem entschieden. Das Rekursverfahren ist abgeschlossen. Die Planungsinstrumente wurden angepasst. Die vorliegende Planung wurde am 8. Februar l-993 vom Gemeinderat erlassen. An 7. März 1"993 haben die Stimnberechtigten der Einwohnergemeinde Grub dem Zonenplan und dem Baureglement nit 274 JA gegen 70 NEfN deutlich zugestirnmt. 5 Mit Schreiben vom 1,9. April l-993 beantragte der Gemeinderat Grub beim Regierungsrat von Appenzell A.Rh. die Genehrnigung der revidierten Ortsplanung. Anlässlich der Ausarbeitung des Genehmigungsantrages zeigte sich, dass diverse irn Rahmen der Vorprüfung beanstandete Mängel nicht behoben hraren. Es betraf dies insbesondere ein nicht bereinigter Konflikt betreffend Bauzone Gewässerschutz in Gebiet l{eiherwies. Ebenfalls waren Anpassungen in bezug auf Natur- und Kulturobjekte angezeigt. Nach einer Besprechung irn Beisein des Baudirektors und Vertretern der Gemeinde am L5. September L993 einigte man sich auf die Behebung der obgenannten Mängel vor der Ausarbeitung eines Genehmigungsantrages. 6. Mit Schreiben vom 20. April L994 reichte die Gemeinde die überarbeitete Richtplanung ein. Es konnte festgestellt werden, dass diese nun den Vorgaben der Vorprüfung entspricht. Noch nicht bereinigt hrar der Gewässerschutzkon-

frikr.

7. Mitte L994 teilte das BUWAL mit, dass der Dorfweiher Grub als Amphibienlaichgebiet von nationaler Bedeutung eingestuft wurde, was einen entsprechenden Schutz auf kommunaler Ebene erfordert. Wie der Gerneinderat Grub mit Schreiben vom Ll-. Oktober L994 vorschlägt, soII dieser Schutz durch eine Umteilung der betroffenen Flächen in die Grünzone erfolgen. Um die Genehmigung der Ortsplanung nicht zusätzlich zu verzögern, soLl das Umzonungsverfahren irn Anschluss an die Genehnigung der neuen Planungsinstrumente erfolgen.

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Nach langer Verzögerung konnten schliesstich auch die Grundwasserschutzzonen l{eiherwies aufgelegt werden. I{ährend der Auflagefrist vom 22. März bis 20. April 1,995 sind keine Einsprachen eingegangen. Der Genehmigung dieser Zonen steht somit aus ortsplanerischer Sicht nichts entgegen. Das pendente Verfahren der Genehnigung der Ortsplanung konnte somit wieder aufgenomrnen werden.

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Dem z:ur .Genehrnigung eingereichten Gesuch sind folgende Unterlagen beigelegt:

3 Expl. Gemeinderichtplan M l-:5'000 (gerollt, Colorkopie) 3 Expl. Berichb zum Gemeinderichtplan 5 Expl. Baureglement 5 ExpI. Zonenplan M L:2'500 (gerollt, Colorkopie) 5 ExpI. Landwirtschaftszonenplan M l-: 5'000 (gerollt, Colorkopie) 5 Exp1. Planungsbericht. Ernrägungen

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Formelles

l-.L Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des Einführungsgesetzes zum Raumplanungsgesetz (EG z RPG; bGS 72L.L) sind erfüIlt. 2.

Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG z RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne nit der Genehnigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehrnigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht a1s unzweckrnässig erscheinen. Die nachfolgende Prüfung erfolgt auf dieser Grundlage.

Die eingereichten Planungsinstrumente Iassen auf eine exakte Arbeit schliessen. Sofern nachfolgend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie gestellten Anforderungen. In den folgenden Punkten sind Feststellungen enthalten, welche eine Auswirkung auf die Genehmigung haben können. Es sind aber auch solche Bemerkungen enthalten, welche aufgrund offener Fragen, die sich aus der Vorprüfung ergeben haben, speziell einer Erwähnung bedürfen oder wo allgerirein ein Hinweis notwendig ist. 2.L übergeordnete Gesetzgebung a) Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 700.1-) sind die Interessenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Begründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Gemeinde legt einen Planungsbericht, vor, in welchem die Planungszj-ele und Ergebnisse beschrieben sind.

b) Gemäss Art.

2L RPV führen die Gemeinden eine übersicht über den Stand der Erschliessung. Mit der Genehmigung der neuen Nutzungsplanung ist sornit auch

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eine neue Übersicht zu erstellen. Dieser PIan ist im Anschluss an die Genehnigung noch zu erstellen. c) Gernäss Art. 26 Abs. l- RPV erstattet die Gerneinde der kantonalen Genehrnigungsbehörde Bericht, darüber, wie der Nutzungsplan die Zie1e und Grundsätze der Raumplanung (Art. L und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. L3 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umwel-tschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. Im Planungsbericht sind diesen Fragen eigene Kapitel gewidrnet. d) Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPV legen die Behörden dar, welche Nutzungsreserven in weitgehend überbauten Gebiet bestehen und wie diese Reserven haushäIterisch genutzt werden können. In bezug auf innerörtliche Nutzungsreserven sind die Möglichkeiten in den Appenzeller Gemeinden eingeschränkt. Durch die leichte Anhebung der maximalen Ausnützungsziffer und die Bezeichnung von Quartierplangebieten werden aber die Voraussetzungen für eine haushälterische Nutzung des Baulandes geschaffen.

e) Gemäss Art. L0 des l{aldgesetzes (Wac) ist bein Er1ass und der Revision von Nutzungsplänen nach dem RPG eine Waldfeststellung in jenen Bereichen anzuordnen, v/o Bauzonen an den WaId grenzen oder in Zukunft grenzen sollen. Die Gemeinde hat diese Arbeiten bereits in Angriff genonmen. Um die Nutzungsplanung nicht weiter zu verzögern, sollen die revidierten Planungsinstrumente aber dennoch ohne Waldfeststellung rechtskräftig werden. 2.2 Verhältnis zum kantonalen Richtplan a) Bauzonendimensionierung Gemäss Art. l-5 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) darf nur Land a1s Bauzone ausgeschieden werden, das sich für die Überbauung eignet und voraussicht,lich innert i-5 Jahren benötigt und erschlossen wird Die Grösse des vorliegenden Zonenplanes entspricht unter Berücksichtigung der Erhältlichkeit des Baulandes dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen. b) Ausscheidung von Gewerbe- und Industriezone Laut kantonalem Richtplan, Koordinationsblatt Nr. O.S.2 sind in Grub 0.5 bis L.0 ha Industrie- bzw. Gewerbezonen auszuscheiden. Gemäss Planungsbericht (S. 11) weist der neue Zonenplan irn Gebiet Sonder eine Gewerbezone mit ei-

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ner unüberbauten Fläche von 0.4 ha auf. Weitere L.06 ha sind in Gemeinderichtplan dem Bauentwicklungsgebiet zugewiesen. Die nach kantonalem Richtplan erforderliche Zonenfläche wird nicht erreicht. Doch dürften zusanmen nit den Richtplangebieten spätere optionen offen sein. Es wird der Gemeinde möglich sein, fallweise Reserve-Gewerbeflächen in die erste Etappe zu überführen. c) Landschaftlich ernpfindliches Siedlungsgebiet Im Richtplan, Übersicht Nr. L, ist das Gebiet Krähtobel als landschaftlich empfindlich bezeichnet. Die Gemeinde muss daher eine Auszonung prüfen oder zumindest durch planerische MitteI sicherstellen, dass durch entsprechende Sondernutzungspläne dem Aspekt des Landschaftsschutzes Rechnung getragen wird. Da die fragliche Fläche in Krähtobel als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bezeichnet ist und infolge der Grundwasserschutzzone ohnehin nur sehr eingeschränkt baulich nutzbar ist, erscheint eine Überlagerung rnit Quartierplanpflicht als nicht zwingend. Dennoch ist die Behörde im FaIIe eines Bauvorhabens an den Inhalt der kantonalen Richtplanung gebunden.

2.3 Verhältnis zur kantonalen Schutzzonenplanung Die Bauzonenausscheidung berührt keine kantonalen Schutzzonen. Auf die in kantonalen Schutzzonenplan ausgeschiedenen Kulturobjekte wird lediglich im Richtplan hingewiesen. Der Zonenplan enthäIt, die Bauzonen betreffend, somit nur einen TeiI der Informationen aus dem kantonalen Schutzzonenplan. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen aus der kantonalen Schutzzonenplanung den kornmunalen Bestimmungen vorgehen.

2.4 Gemeinderichtplan Gemäss Art. 2L Abs. 3 und 4 Ec z RPG werden Gemeinderichtpläne vom Gemeinderat erlassen und sind dern Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Gemeinderichtp1äne sind bei der Planung für die Behörden verbindlich. Die Gemeinderichtpläne und der zugehörige Bericht sind deshalb in die vorliegende Prüfung und Genehmigung einzuschliessen.

a) Fuss- und Wanderhreqe Das in Ausführung von Art. 3Tguater Bundesverfassung erIassene Bundesgesetz enthäIt die GrundsatzgeseEzgebung über die Fuss- und Wanderhrege. Es überlässt den Kant,onen einen grossen TeiI der damit verbundenen Aufgaben und verpflichtet sie unter anderem, die Fuss- und Wanderwege in Plänen festzuhalten. Gestützt auf die übergangsbestimmung von Art. L6 Bundesgesetz über Fuss- und l{anderhrege (FwGt sR 7o4l hat der Regierungsrat die in der

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Richtplanung (15 Juni L987; Übersicht Nr. 2) dargestellten Wanderwege a1s vorläufiges Wanderwegnetz bezeichnet (RRB Nr. 22O vom 5. Juni l-988). Dieser Plan geht der kommunalen Richtplanung vor. Der definitive Wanderwegplan steht unmittelbar vor der Fertigstellung und wird demnächst dem Erlassverfahren unterstellt. Unabhängig

vom Gemeinderichtplan gilt

dannzumal der vom Regierungsrat zu genehmigende $Ianderwegplan. b) Grundwasserschutzzonen Der Konflikt Bauzone Grundwasserschutzzonen Weiherwies wurde mit der öffentlichen und in der Folge nicht angefochtenen Schutzzonenplanung bereinigt. c) Kulturobjekte Die Gemeinde Grub ist überaus reich an kulturgeschichtlich wertvollen Bauten. Dementsprechend erfreulich ist es, dass die Gemeinde benüht ist, ihre wertvolle Bausubstanz zu erhalten. Gemäss Art. 1-6 EG z RPG sind Kulturdenknä1er sowie andere historisch oder künstlerisch wertvolle Bauten und Bauteile als Kulturobjekte zu bezeichnen. Solche Kulturobjekte werden von der Baudirektion in Zusammenarbeit rnit den Gemeinden erarbeitet (Art. L8 EG z RPG). Gestützt auf ein Ortsbildinvent,ar hat die Gemeinde Grub in ihrer Richtplanung verschiedene Bauten ausserhalb der Bauzone a1s trschützenswertrr bezeichnet. Gemäss Richtplanziel möchte sie, dass diese Objekte in die kantonale Schutzzonenplanung aufgenommen werden. Die Baudirektion wird diese Anträge um Aufnahrne in den kantonalen Schutzzonenplan prüfen. Das Ergebnis dieses Verfahrens bleibt vorbehalten.

2.5 Zonenplan: Lärmschutz Gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV, SR 8L4.331) dürfen nur dort neue Bauzonen ausgeschieden oder bestehende Bauzonen erschlossen werden, wo die p1a-

nungswert,e eingehalten oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Entlang der Staatsstrasse werden diese Planungswerte durchgehend überschritten. Im Bereich der neuen Gewerbezone Halten wurde aus diesem Grund eine euartierplanpflicht erlassen. Dabei werden die entsprechenden Massnahmen rechtlich gesichert werden können.

Im Bereich der überbauten, bzw. voll erschlossenen lriohnzonen irn Dorf werden teilweise die Immissionsgrenzwerte überschritten. Danit wird grundsätzlich der Eigentümer der 1ärmverursachenden AnIage (Staatsstrasse) sanierungspflichtig. Es besteht aber auch die Möglichkeit, Iärnvorbelastete Gebiete der nächst höheren Immissionsstufe zuzuteilen, hras die Gemeinde vorliegend getan hat. Dies ermöglicht wohl eine überbauung der fraglichen FIä-

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chen, entbindet den Anlagenbetreiber aber auch von seiner Sanierungspflicht. Dieses Vorgehen ist dann problematisch, hrenn eine Lärmvorbelastung angenonmen wird, ohne die Sanierungsmöglichkeiten geprüft zu haben. 2.6 Baureglement Das eingereichte Baureglernent entspricht formell den Anforderungen gemäss Art. 22 EG z RPG. Im Rahmen der Vorprüfung zwingend verlangte Anderungen sind berücksichtigt worden. Antrag

Die Baudirektion stetlt, gestützt auf Art. 6 Abs . J-, Art. l-lAbs. 2t Art. 2L Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG z RPG (bcs 72L.L), folgende Anträge: 1 Der Gemeinderichtptan nit Bericht vom l-3. April L993 sei ztJ genehmigen; es sei darauf hinzuweisen, dass bezüglich Fuss- und l{anderweg€Dr die nach dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege erlassenen PIäne massgebend sein werden.

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Der Zonenplan M 1: 2,5OO und der Landwirtschaftszonenplan M l- : 5 ' 000 seien zu genehmigen: Das Baureglement vom l-3. April L993 sei zu genehmigen.

Die Gemeinde Grub sei aufzufordern, die Waldränder zusammen mit der Zonenplanänderung Dorfweiher anschliessend an die Genehrnigung der Ortsplanung aufzulegen.

Die Gemeinde Grub sei aufzufordern, bis Ende Oktober L995 eine revidierte übersicht über den Stand der Erschliessung mit Tabelle zv erstellen und in einfacher Ausführung (Originalplan) der Baudirektion einzureichen. 6. Für die Genehnigung sei keine Gebühr zu erheben.

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Beschluss:

Antsblatt.

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Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

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Auszug an

Baudirektion

Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Grub **

*) L Exp1. nit Genehnigungsvermerk **) restliche ExpI. mit Genehmigungsvermerk

lm Autlrag des Regrerungsrales Der RafscÄreiber:

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Versandt am

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