Baulinienplan Bündt-Gremm
Land-use plan · Teufen
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Teufen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Jul 8, 1997
- In force since
- Jul 8, 1997
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CH73_08_GE_Baulinienplan Bündt-Gremm.pdfOpen in a new tab
Text
" .8,.,.i Protokoll des Regierungsrates
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8. Juli 1997
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wie Ergärzirngen der Quartierpläne
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nehmigung
und Gre
Dem Bericht der Baudirektion vom 30. Juni 1997 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 10. Juni 1997 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung der Aufhebung der obengenannten Planungsinstrumente sowie um Zustimmung zu den Teilaufhebungen bzw. den Ergänzungen der erwähnten Plänungsinstrumente durch den Regierungsrat.
Sachlage
1. Am 22. Februar 1995 ist dei neue Zonenplan der Gemeinde Teufen mit der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft getreten. Dies machte die Überprüfung und Anpassung der Sondernutzungspläne nötig.
2. lm Zusammenhäng mit der neuen Ortsplanung wurden die vorhandenen Sondernutzungspläne auf ihren lnhalt überprüft. Diese Überprrifung hat gezeigt, dass gewisse Pläne als Folge der neuen Ortsplanung aufgehoben, resp. teilweise aufgehoben werden können.
3.1 Die Gemeinde sieht folgenden Quartierplan zur Aufhebung vor:
- Quartierplan Bächli (Weiherstrasse), vom Regierungsrat genehmigt am 15.6.1976
3.2 Die Gemeinde sieht folgende Baulinienpläne zur Aufhebung vor:
- Erschliessungsplan Bühl, vom Regierungsrat genehmigt am 25.2.1974
Überbauungsplan Bächli mit Anderung, vom Gemeinderat gehehmigt am 23.3..1966, vom Regierungsrat genehmigt am 9.6.1992 Überbauungsplan Ebni-Bleichi, vom Regierungsrat genehmigt am 23.5.1972
3.3 Beim Erschliessungsplan Gremm-Feldstrasse ist die
- Teilaufhebung riit'grganzung und Anderung vorgesehen, genehmigt am
27 "4.1972, 1.5.1978. Gleichzeitig wird envähnter Erschliessungsplan durch den
Baulinienplan Bündt-Gremm (Plandatum 30.5.96) ersetzt.
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3.4 Beim Quartierplan Ebni ist die
- Teilaufhebung mit Ergänzung (Grünau und südliche Erschliessung) und Anderun
gen vorgesehen, genehmigt am 20.12.1983, 7.5. 1 985, 1 7.6. 1 986, 9.8. 1 988. Gleichzeitig wird erwähnter Quartierplan durch den Baulinienplan Ebni (Plandatum 27.5.97) ersetzt.
4. über die aufzuhebenden Planungsinstrumente und die beiden Ersatzplanungen wu rde das Vorprüfungsverfahren
d urch gefü h rt.
S. Am 20. August 1996 hat der Gemeinderat erwähnte Anderungen erlassen. O. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 11. September 1996 bis 10. Oktober 1996.
Es sind zwei Einsprachen und eine Eingabe eingegangen. Eine musste abgelehnt werden, die andere Einsprache und die Eingabe wurden aufgrund eines Augenscheines zurückgezogen.
Erwägungen
1. Formelles Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att. 47 ff des EG zum RpG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen'
2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der über_ geordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
Zum grössten Teil handelt es sich bei den aufzuhebenden Plänen um reine Erschliessungspläne im weitgehend überbauten Gebiet oder um rechtsgültige
Quartierpläne für Gebiete, die im Rahmen der Ortsplanungsrevision ausgezont wurden. Nach Rücksprache mit dem kantonalen Tiefbauamt wurde bei den beiden Ersatzplanungen auf das Festlegen von Gewässerbaulinien vezichtet und das Vorgehen gemäss EG zu,m RPG als zweckmässigere Lösung erachteten (Festlegen im Einzelätt;. enttprechend wurden die Planunglsinstrumenie mit einem Verweis auf die Bestimmungen des EG zum RPG in dei Legende und mit der Darstellung des Gewässers vervollständigt. So ist sichergestellt, dass bauwillige Grundeigentümer frühzeitig über die Verhältnisse ins Bild gesetzt sind.
Beim Baulinienplan "Ebni" wurde zudem in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz der Bereich festgelegt, indem nachgewiesen werden muss, däss für lärmempfindliche Räume der Planungswert gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden kann.
-3Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen, Antrag g-estützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 1 1 Abs. 2, Att.21 Abs. 3 und Art. 50 Die Baudirektion stellt, RPG, folgende Anträge: zum Abs-3 des EG
folgenden Quartierplanes sei zu genehmigen: 1. Die Aufhebung des (Weiherstrasse), vom Regierungsrat genehmigt am 15.6.1976 Bächli - Ouartierplan 2.
folgender Baulinienpläne sei zu genehmigen: --' Erschliessungsplan Bühl, vom Regierungsrat genehmigt am 25.2.1974 überbauungsplan Bächli mit Anderung, vom Gemeinderat genehmigt am 29.9.1966, vom Regierungsrat genehmigt am 9.6.1992 überbauungsplan Ebni-Bleichi, vom Regierungsrat genehmigt am 23.5.1972 Die Aufhebung
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Beim Erschliessungsplan Gremm-Feldstrasse mit Ergänzung und Anderung,
oenenmigt am 27.4.1972, 1.5.1978, ist die Teilaufhebung und die Ersetzung durch Bundt-Gremm (Plandatum 30.5.96) zu genehmigen. äen Baulinienplan
(Grünau und srldliche Erschliessung) und Beim Quartierplan Ebni mit Ergänzung genehmigt am 20.12.1983, 7.5.1985, 17.6.1986, 9.8.1988, ist die Anderungen, Teilaufhenung und die Ersetzung durch den Baulinienplan Ebni (Plandatum 27.5.97) 7u genehmigen' Für die Genehmigung sei
eine Gebühr von Fr. z}O.-zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Teufen **
") *") restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk
Versandt afi
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